Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 08. Aug. 2012 - 2 A 153/10
Gericht
Tatbestand
- 1
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines von der Beklagten erlassenen Kostenbescheides über die Erstattung von Kosten der Abschiebung.
- 2
Der Kläger, nach eigenen Angaben sudanesischer Staatsangehörigkeit, reiste am 02.01.2006 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Einen am 04.01.2006 gestellten Asylantrag lehnte Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 23.02.2006 als offensichtlich unbegründet ab. Mit einer fristgebundenen Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung wurde er aufgefordert, in sein Herkunftsland auszureisen. Die hierauf erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Magdeburg mit Urteil vom 26.04.2006 ab. Seitdem wurde die Abschiebung des Klägers regelmäßig ausgesetzt (Duldung), da sie wegen eines fehlenden Passes nicht möglich war. Um die Abschiebung des Klägers zu ermöglichen, unternahm der Beklagte Maßnahmen zur Beschaffung eines Passersatzes für den Kläger und zwar im Einzelnen wie folgt, wodurch nachstehend genannte Kosten entstanden:
- 3
1. Botschaftsvorführung Republik Sudan am 27.09.2006 in B-Stadt (Vorführungskosten 125,00 € gem. Rechnung vom 30.11.2006 der Bundespolizei Koblenz an den Landkreis Halberstadt/ Zentrale Abschiebestelle,
- 4
2. Fahrtkosten von 58,35 € gem. Abrechnung vom 29.09.2006 des damaligen Landkreises A-Stadt,
- 5
3. Botschaftsvorführung Republik Nigeria am 07.05.2008 in Halberstadt (Sammelanhörung), Vorführungskosten von 112,53 € gem. Rechnung der Bundespolizei Koblenz an den Landkreis Harz/ Zentrale Abschiebestelle (100 € Pauschale, 12,53 € Reisekosten der Botschaftsangehörigen)
- 6
4. Fahrtkosten von 20,59 € gem. Rechnung der Firma Mobil-Reisen ... (Fahrtkosten nach Halberstadt mittels Bus)
- 7
5. Einholung eines Sprachgutachten vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Sprachgutachten vom 20.10.2008), Kosten desselben 485,00 € gem. Rechnung des Bundesamtes an den Landkreis Harz/ Zentrale Abschiebestelle sowie Fahrtkosten von 19,80 € gem. Rechnung des Salzlandkreises,
- 8
6. Anhörung durch Vertreter des Immigration Office der Republik Gambia am 16.02.2009 in Karlsruhe, hierfür Fahrtkosten von 175,20 € gem. Rechnungslegung des Salzlandkreises (anteiliger Betrag von gesamt 350, 40 €),
- 9
7. Anhörung durch Vertreter des Immigration Office der Republik Sierra Leone am 09.09.2009 in B-Stadt, hierfür Fahrtkosten von 58,95 € gem. Rechnungslegung des Salzlandkreises (anteiliger Betrag von gesamt 117,90 €).
- 10
Die Summe dieser Kosten beträgt 1.055,42 €.
- 11
Eine nach Lage der Akten des Beklagten berechnete Vorführungsgebühr zu Vertretern der Republik Gambia in Höhe von 143,12 € sowie eine Vorführungsgebühr von 598,95 € wegen der Vorführung zu Vertretern von Sierra Leone sind jeweils nicht in die Berechnung des Gesamterstattungsbetrages eingeflossen.
- 12
Mit Bescheid vom 20.11.2009 forderte die Beklagte den Kläger auf, den Betrag von 1.055,42 € zu erstatten. Dagegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 04.12.2009 Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2010 –zugestellt am 14.05.2010- vom Landesverwaltungsamt als Widerspruchsbehörde zurückgewiesen wurde.
- 13
Am 14.06.2010 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, dass die §§ 66, 67 AufenthG als Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung nicht in Betracht kämen. Zudem habe das Sozialamt sämtliche Fahrtkosten tragen, so dass eine Geltendmachung der Kosten gegenüber dem Kläger ausgeschlossen sei.
- 14
Die Vorführungsgebühr von 125,00 € für die Botschaftsvorführung Republik Sudan sei nicht gerechtfertigt. Ohne den Kostenbescheid der Botschaft, der nicht vorliege, sei nicht nachvollziehbar, auf welcher Rechtsgrundlage die Erhebung der Gebühr basiere. Ferner sei nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage die Fahrtkosten beruhen. Dafür sei fiktiv nach einer Kilometerpauschale abgerechnet worden, für die es keine Grundlage gäbe. Bestenfalls wären die tatsächlichen Aufwendungen erstattungsfähig, die die Beklagte nicht dargelegt habe. Hinsichtlich der Botschaftsvorführung der Republik Nigeria bestreite der Kläger die Höhe der Fahrtkosten. Er trägt vor, dass die Fahrtkosten nicht nur auf die 17 tatsächlich transportierten Personen statt der 20 angemeldeten Personen verteilt werden könnten. Vielmehr richte sich die Fahrtbuchung und Kostenverteilung nach der Zahl der angemeldeten Personen. Daneben seien Bewirtungs- und Betreuungsaufwand sowie Fahrtkosten der Botschaftsvertreter abgerechnet, welches willkürlich und mit rechtsstaatlichen Grundsätzen in keiner Weise vereinbar sei. Weiterhin bestreite er die Höhe der Interviewgebühr von 100 €. Es seien keine konkreten Nachweise über die Entstehung dieser Gebühr vorgelegt worden. Auch habe es sich bei der Vorführung nicht um Botschaftsvertreter gehandelt. Es sei nämlich nicht ersichtlich, welche Funktion die Herren S… und M… bei der Botschaft von Nigeria hätten und ob sie autorisiert gewesen seien, Identitätsprüfungen vorzunehmen. Daher sei die Vorführung eine illegale Sammelvorführung gewesen, für die keine Kosten angesetzt werden könnten. Ferner hätten keine Sachbeweise für eine nigerianische Herkunft des Klägers vorgelegen, so dass die Vorführung von vornherein nutzlos und damit rechtswidrig gewesen sei. Die Kosten des Sprachtests könnten ihm nicht in voller Höhe auferlegt werden, da an dieser Analyse zwei Personen teilgenommen hätten und somit ein einziger Dolmetschereinsatz vorgelegen hätte. Die volle Gebühr von je 100,- € könne daher nicht abgerechnet werden. Zudem sei ein Sprachtest mangels Erfolgsaussicht nicht notwendig gewesen. Die Kosten der Vorführung zu Vertretern der Republik Gambia seien nicht erstattungsfähig, wegen der nicht nachvollziehbaren Identität und Funktion sowie fraglicher Autorisierung der „Botschaftsvertreter“. Es habe sich daher um eine illegale Sammelvorführung gehandelt. Auch seien die Räumlichkeiten, in denen die Vorführung stattfand, seien nicht diejenigen der Botschaft Gambia gewesen. Vielmehr sollten EU-Fördermittel verbraucht werden, die zur Verfügung standen. Im Übrigen sei die Höhe der Vorführungsgebühr von 143,12 € nicht nachvollziehbar. Es sei denkbar, dass hier unbekannte Teilnehmer der gambischen Delegation umfangreich bewirtet und betreut worden seien und die vorgeführten Personen diese Kosten erstatten sollen. Hinsichtlich der Vorführung zu Vertretern der Republik Sierra Leone sei die Vorführungsgebühr von 598,95 € nicht nachvollziehbar, völlig überhöht sei und hätte nicht im Entferntesten etwas mit Abschiebungskosten zu tun.
- 15
Der Kläger beantragt,
- 16
den Bescheid des Beklagten vom 30.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2010 aufzuheben.
- 17
Der Beklagte beantragt,
- 18
die Klage abzuweisen.
- 19
Er verteidigt den angefochtenen Bescheid und wiederholt und vertieft dessen Begründung.
- 20
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 21
Die zulässige Klage ist unbegründet.
- 22
Der Bescheid des Beklagten vom 20.11.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.05.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.
- 23
Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch des Beklagten sind die §§ 66 Abs.1, § 67 Abs.1 Nr. 1, 2 AufenthG. Danach hat der Ausländer die Kosten zu tragen, die durch die Abschiebung entstehen. Nach § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sind die Kosten für die Vorbereitung der Abschiebung, nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die Reisekosten erstattungsfähig. Die Kosten der Botschaftsvorführung sowie die Kosten der Sprachanalyse sind auch Kosten der Vorbereitung der Abschiebung.
- 24
Vorbereitung im Sinne des § 67 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sind die Handlungen, die der konkreten Verwirklichung der Abschiebung dienen, soweit mit ihnen das Ziel verfolgt wird, die Abschiebung, Zurückweisung oder Durchsetzung der räumlichen Beschränkung zu ermöglichen bzw. deren Vereitelung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2000, 1 C 25.99, BVerwGE 111, 284). Demgemäß sind auch die Kosten für die Passbeschaffung - wie beispielsweise Auslagen gegenüber der Auslandsvertretung für die Ausstellung des Dokuments selbst oder Portokosten erstattungsfähig (Funke-Kaiser, § 67, Rn. 16, März 2010). Mit der Aufnahme des Begriffs der „Vorbereitung“ hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass nicht nur die Kosten der Abschiebung selbst erstattungsfähig sein sollen, sondern auch solche, die im Sinne des Begriffs der Vorbereitung zeitlich vorgelagert die Abschiebung überhaupt ermöglichen, ohne bereits den Tatbestand der Abschiebung – also der Rückführung des Ausländers in den Zielstaat der Abschiebung - zu erfüllen. Somit ist allein maßgeblich, dass die zu erstattenden kosten mit der Abschiebung, Zurückweisung oder der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung in einem direkten inneren sachlichen Zusammenhang stehen und für deren Durchführung erforderlich sind. Ein direkter innerer sachlicher Zusammenhang ist hier auch durch die Botschaftsvorführungen, Anhörungen bei Vertretern des Immigration Office sowie der Sprachanalyse gegeben. Diese Maßnahmen dienten der Feststellung desjenigen Staates, in den der Kläger einreisen darf sowie der Beschaffung eines Passersatzes auf Grund dieser Feststellung, also der Vorbereitung der Aufenthaltsbeendigung, so dass die dadurch entstehenden Kosten auch zu den Kosten gehören, die im Wege der Durchsetzung der Abschiebung entstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.06.2000, 1 C 25.99).
- 25
Die Kosten auslösenden Vorbereitungshandlungen waren in Bezug auf den Kläger notwendig. Wegen des fehlenden Passes ist eine Abschiebung des Klägers nicht möglich. Daher mussten aufgrund der Ausreisepflicht des Klägers seit dem 27.05.2006 sowie dessen mangelnder Mitwirkung an der Erforschung seines Herkunftslandes Passersatzbeschaffungsmaßnahmen vorgenommen werden, um die Abschiebung zu verwirklichen.
- 26
Das Vorgehen des Beklagten, den Kläger verschiedenen Botschaften bzw. Vertretern afrikanischer Staaten vorzuführen, um dessen Herkunftsland zu ermitteln, war ebenso notwendig, denn ohne dessen Kenntnis kann kein Passersatzdokument durch das Herkunftsland des Klägers bzw. den anderweitigen Zielstaat der Abschiebung, in den der Kläger einreisen darf, ausgestellt werden. Darauf, dass die Anhörungen des Klägers durch die genannten Vertreter afrikanischer Staaten teilweise außerhalb der Räumlichkeiten der Botschaften stattfanden, kommt es nicht an.
- 27
Grundlage für die Anordnung des Erscheinens des Klägers zu den Anhörungen ist § 82 Abs. 4 S. 1 AufenthG. Danach kann, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Die Formulierung „bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates“ meint nicht ausschließlich die Diensträume der Botschaft. Vielmehr ist maßgeblich, dass „es … sich um eine Person oder um Personen handeln (muss), der oder denen der ausländische Staat die Wahrnehmung diplomatischer oder konsularischer Aufgaben oder sonstiger Aufgaben auf dem Gebiet der Ausstellung von Heimreisedokumenten übertragen hat und die von diesem legitimiert oder autorisiert ist oder sind, ihn im Inland zu vertreten, und so die ´Vertretung´ des betreffenden Staates bildet oder bilden...“ (OVG Münster, Urteil vom 28.11.2006, 19 B 1789/06). Diese Legitimation bzw. Autorisierung war bei den Vorführungen bei Vertretern der Republik Nigeria und Gambia vorhanden. Die Vertreter der Botschaft Nigeria und des „Immigration Office Banjul/The Gambia“ (vgl. Schreiben des Bundespolizeipräsidiums Koblenz vom 11.05.2010 an den Landkreis Harz/Zentrage Ausländerbehörde) waren zur Wahrnehmung von Aufgaben auf dem Gebiet der Ausstellung von Heimreisedokumenten legitimiert bzw. autorisiert. Soweit der Kläger unsubstantiiert das Gegenteil behauptet, besteht für das Verwaltungsgericht kein Anlass, dem weiter nachzugehen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an der Berechtigung und Autorisierung begründen könnten, hat der Kläger nicht benannt.
- 28
Die Vorführung bei Botschaftsvertretern der Republik Nigeria am 07.05.2008 ist auch im Übrigen rechtmäßig. Sie war insbesondere zur Herkunftsermittlung geeignet. Aufgrund der vorausgegangenen Äußerung des Botschaftsvertreter Sudans, der Kläger sei möglicherweise nigerianischer Herkunft, war die Vorführung bei Botschaftsvertretern der Republik Nigeria angezeigt, um den Herkunftsstaat des Kläger weiter aufzuklären, zumal die Erlangung anderer Anhaltspunkte oder Sachbeweise aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Klägers nicht möglich war. Außerdem sind keine „milderen“ oder kostengünstigeren Maßnahmen ersichtlich, die anstelle der Botschaftsvorführung hätten erfolgen können.
- 29
Demgemäß ist auch gegen die Höhe der insoweit entstandenen Kosten nichts einzuwenden. Der Beklagte kann die Vorführungskosten i.H.v. 112,53 €, die der Rechnung der Bundespolizei Koblenz entsprechen, nicht beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.2006, 1 C 5/05, Urteil vom 14.06.2005, 1 C 11.04). Da die Beklagte lediglich Kosten Dritter, hier der Bundespolizeidirektion Koblenz geltend macht, findet keine weitere Überprüfung der Rechnung statt. Die Höhe der Fahrtkosten von 20,59 € ist sind zu beanstanden, § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Für eine fiktive Umlage auf Personen, die ursprünglich auch an der Fahrt teilnehmen sollten, aber letztlich nicht teilgenommen haben, ist kein Raum. Aus den Regelungen der §§ 66, 67 AufenthG ergibt sich, dass Kostenschuldner nur der sein kann, den die Maßnahme betrifft, hier also derjenige, der die Fahrt angetreten hat. Wie der Beklagte gehindert ist, anderen Personen, die die Fahrt nicht angetreten haben, die Kosten dafür aufzuerlegen, kann sie die tatsächlichen Reisekosten nur auf die tatsächlich beförderten Personen umlegen. Dass diese Verfahrensweise für den Kläger zu unzumutbaren und deshalb durch den Beklagten zu vermeidenden Mehrkosten führte, ist nicht ersichtlich.
- 30
Auch hinsichtlich der Vorführung bei Vertretern der Republik Gambia am 16.02.2009 ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Kosten i.H.v. 175,20 € fehlerhaft berechnet wurden. Zudem wurde entgegen der Auffassung des Klägers, eine „Vorführungsgebühr“ von 143,12 € nicht Gegenstand des zu erstattenden Gesamtbetrages. Diese Gebühr ergibt sich aus der Kostenaufstellung in den angefochtenen Bescheid gerade nicht.
- 31
Schließlich sind auch entgegen der Auffassung des Klägers die Kosten für Verpflegung und Übernachtung der Vertreter der Republik Nigeria und Gambia erstattungsfähig. Die Kosten für Verpflegung und Übernachtung sind üblicherweise Reisekosten, §§ 1, 6, 7 BRKG), die das Bundespolizeipräsidium Koblenz zu erstatten und dem Beklagten in Rechnung stellen durfte.
- 32
Nicht zu beanstanden ist die Übernahme der Vorführungskosten i.H.v. 125,00 € für die Botschaftsvorführung Sudan gem. der Rechnungslegung der Bundespolizei Koblenz, ohne dass eine weitere Überprüfung durch den Beklagten erfolgt (BVerwG, Urteil vom 14.03.2006, 1 C 5/05, Urteil vom 14.06.2005, 1 C 11.04). Auch die Fahrtkosten sind der Höhe nach begründet. Die Zugrundelegung einer Pauschale von 30 Cent je Kilometer findet ihre Rechtsgrundlage in § 5 Abs. 2 BRKG.
- 33
Die Durchführung einer Sprachanalyse war ebenfalls rechtmäßig und insbesondere zur Herkunftsermittlung geeignet und geboten. Durch die Sprachanalyse kann eine Vielzahl weiterer Botschaftsvorführungen und damit weiterer Kosten entgegengewirkt werden. Als neben einer sudanesischen auch eine nigerianische Herkunft durch die Anhörung bei Botschaft oder Botschaftsvertretern zweifelhaft war, war es nunmehr – und auch erst dann - erforderlich und geboten eine Sprachanalyse durchzuführen. Es bestand begründete Aussicht, hierdurch weitere, u. U. zahllose Vorführungen bei verschiedenen Botschaften zu vermeiden. Die Feststellung einer Herkunft des Klägers wäre andernfalls vom Zufall abhängig. Durch die Sprachanalyse konnten die möglichen Herkunftsländer des Klägers in Anbetracht der bisher durchgeführten Vorführungen auf die Länder Gambia und Sierra Leone reduziert werden.
- 34
Die Kosten des Sprachgutachtens vom 20.10.2008 i.H.v. 485,- € sind ebenfalls erstattungsfähig. Die Erhebung der vollen Dolmetschergebühr ist gerechtfertigt. Die Beklagte darf diese Kosten für eine andere Behörde geltend machen (s.o.). Zudem sind bei dem Sprachtest nicht zwei Personen gleichzeitig, sondern nacheinander angehört und analysiert worden. Die jeweiligen Berichte sind für jeden einzelnen Ausländer angefertigt wurden, die
- 35
Daneben ist die Klage im Hinblick auf die Botschaftsvorführung der Republik Sierra Leone rechtmäßig. Im Rahmen dieser Botschaftsvorführung wurde seitens der Beklagten keine Vorführungsgebühr geltend gemacht. Lediglich die Fahrtkosten von 58,95 € wurden Gegenstand des Gesamterstattungsbetrags der Beklagten. Diese hat der Kläger jedoch der Höhe nach nicht bestritten.
- 36
Schließlich ist der Kläger hinsichtlich der Fahrtkosten erstattungspflichtig, gleichgültig ob in anderen Konstellationen die Träger von Leitungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz i. V. m. § 73 SGB XII Leistungen in sonstigen Fallen nach Ermessen gegenüber dem Ausländer erbringen. Letzteres kann der Fall sein, wenn der Ausländer sich in einer besonderen Bedarfslage befindet, weil er sich in Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht selbst um einen Passersatz bemüht, aber die Mittel für die Fahrt zur Botschaft seines Herkunftsstaates nicht aufbringen kann.
- 37
Eine solche Bedarfslage ist hier indes nicht gegeben. Vorliegend ist der Kläger gem. § 66 Abs. 1 AufenthG Kostenschuldner. Sozialleistungsträger sind als Kostenschuldner in § 66 AufenthG nicht berücksichtigt. Daneben sind auch keine anderen Kostenschuldner als der Kläger ersichtlich. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung der Sozialgerichte ist nicht einschlägig, denn er ist seine Mitwirkungspflicht gerade nicht nachgekommen und zwar unabhängig davon, dass ihm im Falle einer besonderen Notlage auf eigenen Antrag die Kosten für die Fahrkarte zur Botschaft seines Herkunftsstaates nach pflichtgemäßem Ermessen erstattet worden wären. Er hat insoweit nämlich keine eigenen Bemühungen unternommen und daher auch keinen Bedarf für die Übernahme etwaiger Kosten als Sozialleistungen.
- 38
Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe sieht das Gericht ab und folgt den Begründungen des angefochtenen Bescheides und des Widerspruchsbescheides, § 117 Abs. 5 VwGO.
- 39
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO.
- 40
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
- 41
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.
moreResultsText
Annotations
(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.
(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.
(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.
(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:
- 1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war; - 2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war; - 3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war; - 4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht; - 5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.
(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen
- 1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets, - 2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie - 3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.
(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen
- 1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten, - 2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und - 3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.
(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.
(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.
(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:
- 1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war; - 2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war; - 3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war; - 4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht; - 5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.
(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen
- 1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets, - 2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie - 3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.
(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen
- 1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten, - 2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und - 3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.
(1) Der Ausländer ist verpflichtet, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig oder bekannt sind, unter Angabe nachprüfbarer Umstände unverzüglich geltend zu machen und die erforderlichen Nachweise über seine persönlichen Verhältnisse, sonstige erforderliche Bescheinigungen und Erlaubnisse sowie sonstige erforderliche Nachweise, die er erbringen kann, unverzüglich beizubringen. Die Ausländerbehörde kann ihm dafür eine angemessene Frist setzen. Sie setzt ihm eine solche Frist, wenn sie die Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wegen fehlender oder unvollständiger Angaben aussetzt, und benennt dabei die nachzuholenden Angaben. Nach Ablauf der Frist geltend gemachte Umstände und beigebrachte Nachweise können unberücksichtigt bleiben. Der Ausländer, der eine ICT-Karte nach § 19b beantragt hat, ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde jede Änderung mitzuteilen, die während des Antragsverfahrens eintritt und die Auswirkungen auf die Voraussetzungen der Erteilung der ICT-Karte hat.
(2) Absatz 1 findet im Widerspruchsverfahren entsprechende Anwendung.
(3) Der Ausländer soll auf seine Pflichten nach Absatz 1 sowie seine wesentlichen Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz, insbesondere die Verpflichtungen aus den §§ 44a, 48, 49 und 81 hingewiesen werden. Im Falle der Fristsetzung ist er auf die Folgen der Fristversäumung hinzuweisen.
(4) Soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist, kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint sowie eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung der Reisefähigkeit durchgeführt wird. Kommt der Ausländer einer Anordnung nach Satz 1 nicht nach, kann sie zwangsweise durchgesetzt werden. § 40 Abs. 1 und 2, die §§ 41, 42 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Bundespolizeigesetzes finden entsprechende Anwendung.
(5) Der Ausländer, für den nach diesem Gesetz, dem Asylgesetz oder den zur Durchführung dieser Gesetze erlassenen Bestimmungen ein Dokument ausgestellt werden soll, hat auf Verlangen
- 1.
ein aktuelles Lichtbild nach Maßgabe einer nach § 99 Abs. 1 Nr. 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung vorzulegen oder bei der Aufnahme eines solchen Lichtbildes mitzuwirken und - 2.
bei der Abnahme seiner Fingerabdrücke nach Maßgabe einer nach § 99 Absatz 1 Nummer 13 und 13a erlassenen Rechtsverordnung mitzuwirken.
(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach Kapitel 2 Abschnitt 3 oder 4 sind, sind verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Ausbildung oder die Erwerbstätigkeit, für die der Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet wurde. Der Ausländer ist bei Erteilung des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung nach Satz 1 zu unterrichten.
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen
- 1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets, - 2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie - 3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.
(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen
- 1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten, - 2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und - 3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.
(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.
(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.
(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.
(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:
- 1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war; - 2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war; - 3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war; - 4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht; - 5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.
(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen
- 1.
die Beförderungs- und sonstigen Reisekosten für den Ausländer innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets, - 2.
die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Kosten für die Abschiebungshaft und der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und die Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers sowie - 3.
sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten.
(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen
- 1.
die in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Kosten, - 2.
die bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehenden Verwaltungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung des Ausländers und Übersetzungs- und Dolmetscherkosten und - 3.
die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Kosten, soweit der Beförderungsunternehmer nicht selbst die erforderliche Begleitung des Ausländers übernimmt.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.
(1) Als Ersatz von Mehraufwendungen für Verpflegung erhalten Dienstreisende ein Tagegeld. Die Höhe des Tagegeldes bemisst sich nach der Verpflegungspauschale zur Abgeltung tatsächlich entstandener, beruflich veranlasster Mehraufwendungen im Inland nach dem Einkommensteuergesetz. Besteht zwischen der Dienststätte oder der Wohnung und der Stelle, an der das Dienstgeschäft erledigt wird, nur eine geringe Entfernung, wird Tagegeld nicht gewährt.
(2) Erhalten Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich Verpflegung, werden von dem zustehenden Tagegeld für das Frühstück 20 Prozent und für das Mittag- und Abendessen je 40 Prozent des Tagegeldes für einen vollen Kalendertag einbehalten. Gleiches gilt, wenn das Entgelt für Verpflegung in den erstattungsfähigen Fahrt-, Übernachtungs- oder Nebenkosten enthalten ist. Die Sätze 1 und 2 sind auch dann anzuwenden, wenn Dienstreisende ihres Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellte Verpflegung ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nehmen. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen niedrigere Einbehaltungssätze zulassen.
(1) Für eine notwendige Übernachtung erhalten Dienstreisende pauschal 20 Euro. Höhere Übernachtungskosten werden erstattet, soweit sie notwendig sind.
(2) Übernachtungsgeld wird nicht gewährt
- 1.
für die Dauer der Benutzung von Beförderungsmitteln, - 2.
bei Dienstreisen am oder zum Wohnort für die Dauer des Aufenthalts an diesem Ort, - 3.
bei unentgeltlicher Bereitstellung einer Unterkunft des Amtes wegen, auch wenn diese Unterkunft ohne triftigen Grund nicht genutzt wird, und - 4.
in den Fällen, in denen das Entgelt für die Unterkunft in den erstattungsfähigen Fahrt- oder sonstigen Kosten enthalten ist, es sei denn, dass eine Übernachtung aufgrund einer zu frühen Ankunft am Geschäftsort oder einer zu späten Abfahrt von diesem zusätzlich erforderlich wird.
(1) Für Fahrten mit anderen als den in § 4 genannten Beförderungsmitteln wird eine Wegstreckenentschädigung gewährt. Sie beträgt bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges oder eines anderen motorbetriebenen Fahrzeuges 20 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke, höchstens jedoch 130 Euro. Die oberste Bundesbehörde kann den Höchstbetrag auf 150 Euro festsetzen, wenn dienstliche Gründe dies im Einzelfall oder allgemein erfordern.
(2) Besteht an der Benutzung eines Kraftwagens ein erhebliches dienstliches Interesse, beträgt die Wegstreckenentschädigung 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Das erhebliche dienstliche Interesse muss vor Antritt der Dienstreise in der Anordnung oder Genehmigung schriftlich oder elektronisch festgestellt werden.
(3) Benutzen Dienstreisende zur Erledigung von Dienstgeschäften regelmäßig ein Fahrrad, wird Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift gemäß § 16 gewährt.
(4) Eine Wegstreckenentschädigung wird Dienstreisenden nicht gewährt, wenn sie
Leistungen können auch in sonstigen Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.
(1) Kosten, die durch die Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung entstehen, hat der Ausländer zu tragen.
(2) Neben dem Ausländer haftet für die in Absatz 1 bezeichneten Kosten, wer sich gegenüber der Ausländerbehörde oder der Auslandsvertretung verpflichtet hat, für die Ausreisekosten des Ausländers aufzukommen.
(3) In den Fällen des § 64 Abs. 1 und 2 haftet der Beförderungsunternehmer neben dem Ausländer für die Kosten der Rückbeförderung des Ausländers und für die Kosten, die von der Ankunft des Ausländers an der Grenzübergangsstelle bis zum Vollzug der Entscheidung über die Einreise entstehen. Ein Beförderungsunternehmer, der schuldhaft einer Verfügung nach § 63 Abs. 2 zuwiderhandelt, haftet neben dem Ausländer für sonstige Kosten, die in den Fällen des § 64 Abs. 1 durch die Zurückweisung und in den Fällen des § 64 Abs. 2 durch die Abschiebung entstehen.
(4) Für die Kosten der Abschiebung oder Zurückschiebung haftet:
- 1.
wer als Arbeitgeber den Ausländer als Arbeitnehmer beschäftigt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war; - 2.
ein Unternehmer, für den ein Arbeitgeber als unmittelbarer Auftragnehmer Leistungen erbracht hat, wenn ihm bekannt war oder er bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass der Arbeitgeber für die Erbringung der Leistung den Ausländer als Arbeitnehmer eingesetzt hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war; - 3.
wer als Generalunternehmer oder zwischengeschalteter Unternehmer ohne unmittelbare vertragliche Beziehungen zu dem Arbeitgeber Kenntnis von der Beschäftigung des Ausländers hat, dem die Ausübung der Erwerbstätigkeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht erlaubt war; - 4.
wer eine nach § 96 strafbare Handlung begeht; - 5.
der Ausländer, soweit die Kosten von den anderen Kostenschuldnern nicht beigetrieben werden können.
(4a) Die Haftung nach Absatz 4 Nummer 1 entfällt, wenn der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach § 4a Absatz 5 sowie seiner Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 6, 7 und 13 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung oder nach § 18 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nachgekommen ist, es sei denn, er hatte Kenntnis davon, dass der Aufenthaltstitel oder die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung oder die Aussetzung der Abschiebung des Ausländers gefälscht war.
(5) Von dem Kostenschuldner kann eine Sicherheitsleistung verlangt werden. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung des Ausländers oder des Kostenschuldners nach Absatz 4 Satz 1 und 2 kann von der Behörde, die sie erlassen hat, ohne vorherige Vollstreckungsanordnung und Fristsetzung vollstreckt werden, wenn andernfalls die Erhebung gefährdet wäre. Zur Sicherung der Ausreisekosten können Rückflugscheine und sonstige Fahrausweise beschlagnahmt werden, die im Besitz eines Ausländers sind, der zurückgewiesen, zurückgeschoben, ausgewiesen oder abgeschoben werden soll oder dem Einreise und Aufenthalt nur wegen der Stellung eines Asylantrages gestattet wird.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.