§ 1Amtlich · § 5 UrhG
Geltungsbereich
Zeitreise: 11.03.2026§ 2 ›
Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung.
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