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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Geltungsbereich

Zeitreise: 11.03.2026§ 2 ›

Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten in der Bundespolizei die Vorschriften der Bundeslaufbahnverordnung.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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Ende des Gesetzes