BPolLVAmtlich · § 5 UrhG
Bundespolizei-Laufbahnverordnung
Rechtsstand: 11.03.2026Fundstelle: BGBl I 2011, 2408Ausgefertigt: 02.12.2011
Vorschriften
20 Vorschriften- § 1Geltungsbereich
- § 2Schwerbehinderte Menschen
- § 3Gestaltung und Ämter der Laufbahnen
- § 4Einrichtung von Vorbereitungsdiensten
- § 5Einstellung in den Vorbereitungsdienst
- § 6Mittlerer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
- § 7Gehobener Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
- § 8Höherer Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
- § 9Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei bei Besitz einer erforderlichen Hochschulausbildung
- § 10Zugang zum höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei für Bewerberinnen und Bewerber mit einer zweiten Staatsprüfung
- § 11Einstellung oder Versetzung aus Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes
- § 12Besondere Fachverwendungen
- § 12aAltershöchstgrenze für die Verwendungsfortbildung zur Pilotin oder zum Piloten
- § 13Erprobungszeit
- § 14Fortbildung sowie Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit
- § 15Aufstieg
- § 16Verkürzter Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
- § 16aVerkürzter Aufstieg von Spitzensportlerinnen und Spitzensportlern in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
- § 17Verkürzter Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei
- § 18Ausnahmen für besonders leistungsstarke Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei