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§ 30Amtlich · § 5 UrhG

Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe, Wahlergebnis

Zeitreise: 09.06.2021

(1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn 1. bei Gruppenwahl nur ein Vertreter, 2. bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitgliedzu wählen ist.

(2) In den Stimmzettel werden die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts- oder Funktionsbezeichnung übernommen.

(3) Der Wähler hat auf dem Stimmzettel den Namen des Bewerbers anzukreuzen, für den er seine Stimme abgeben will.

(4) Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

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