Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO | § 42 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrates

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Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis

Für die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die §§ 32 bis 41 entsprechend, soweit sich aus den §§ 43 und 44 nichts anderes ergibt.

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Für die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 33 bis 41 nichts anderes ergibt.

Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrates.
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Annotations

Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrates.