Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO | § 42 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrates

Für die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die §§ 32 bis 41 entsprechend, soweit sich aus den §§ 43 und 44 nichts anderes ergibt.

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Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO | § 32 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates


Für die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 33 bis 41 nichts anderes ergibt.

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO | § 43 Leitung der Wahl


Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrates.

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Der Hauptwahlvorstand leitet die Wahl des Hauptpersonalrates.