Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO | § 10 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge

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Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken.

(2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbesondere, weil die Bewerber nicht in erkennbarer Reihenfolge aufgeführt sind, weil sie bei der Einreichung nicht die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen, weil sie nicht fristgerecht eingereicht worden sind oder weil sie Änderungen enthalten (§ 8 Abs. 2 Satz 4), gibt der Wahlvorstand unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurück. Die Zurückziehung von Unterschriften nach Einreichung des Wahlvorschlages beeinträchtigt dessen Gültigkeit nicht; Absatz 4 bleibt unberührt.

(3) Der Wahlvorstand hat einen Bewerber, der mit seiner schriftlichen Zustimmung auf mehreren Wahlvorschlägen benannt ist, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen zu erklären, auf welchem Wahlvorschlag er benannt bleiben will. Gibt der Bewerber diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so wird er von sämtlichen Wahlvorschlägen gestrichen.

(4) Der Wahlvorstand hat einen vorschlagsberechtigten Beschäftigten (§ 8 Abs. 3), der mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet hat, schriftlich gegen Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, aufzufordern, binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu erklären, welche Unterschrift er aufrechterhält. Gibt der Beschäftigte diese Erklärung nicht fristgerecht ab, so zählt seine Unterschrift auf keinem Wahlvorschlag. Entsprechendes gilt für Wahlvorschläge der Gewerkschaften, die mit § 9 Abs. 3 Satz 2 nicht in Einklang stehen.

(5) Wahlvorschläge, die

1.
den Erfordernissen des § 8 Abs. 2 Satz 1 bis 3 nicht entsprechen,
2.
ohne die schriftliche Zustimmung der Bewerber eingereicht sind,
3.
infolge von Streichungen gemäß Absatz 4 nicht mehr die erforderliche Anzahl von Unterschriften aufweisen,
hat der Wahlvorstand gegen schriftliche Empfangsbestätigung, erforderlichenfalls durch eingeschriebenen Brief, mit der Aufforderung zurückzugeben, die Mängel binnen drei Arbeitstagen seit dem Zugang der Aufforderung zu beseitigen. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind diese Wahlvorschläge ungültig.

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(1) Unverzüglich nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 1, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluß der S
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(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel Bewerber enthalten, wie 1. bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,2. bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitgliederzu wählen sind. (2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag unter

(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. (2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimm
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published on 26/10/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 und zu 5 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.05.2010 - Az: 1 BV 5/10 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 In der Zei
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(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel Bewerber enthalten, wie 1. bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,2. bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitgliederzu wählen sind. (2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander...
(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden. (2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht...
(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel Bewerber enthalten, wie 1. bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,2. bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitgliederzu wählen sind. (2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander...