Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO | § 32 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Personalrates

Für die Wahl des Bezirkspersonalrates gelten die §§ 1 bis 30 entsprechend, soweit sich aus den §§ 33 bis 41 nichts anderes ergibt.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO | § 42 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Wahl des Bezirkspersonalrates


Für die Wahl des Hauptpersonalrates gelten die §§ 32 bis 41 entsprechend, soweit sich aus den §§ 43 und 44 nichts anderes ergibt.
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO | § 1 Wahlvorstand, Wahlhelfer


(1) Der Wahlvorstand führt die Wahl des Personalrates durch. Er kann wahlberechtigte Beschäftigte seiner Dienststelle als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen. § 25 Absatz 2 Satz

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO | § 33 Leitung der Wahl


(1) Der Bezirkswahlvorstand leitet die Wahl des Bezirkspersonalrates. Die Durchführung der Wahl in den einzelnen Dienststellen übernehmen die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Richtlinien des Bezirkswahlvorstandes. (2) Der örtliche Wahlvor

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Mai 2010 - 6 PB 2/10

bei uns veröffentlicht am 27.05.2010

Gründe 1 Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 Ar