Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO | § 34 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO | § 34 Feststellung der Beschäftigtenzahl, Wählerverzeichnis
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die örtlichen Wahlvorstände stellen die Zahl der in den Dienststellen in der Regel Beschäftigten und ihre Verteilung auf die Gruppen fest und teilen diese Zahlen unverzüglich schriftlich dem Bezirkswahlvorstand mit.

(2) Die Aufstellung der Wählerverzeichnisse und die Behandlung von Einsprüchen ist Aufgabe der örtlichen Wahlvorstände. Sie teilen dem Bezirkswahlvorstand die Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten, getrennt nach Gruppenzugehörigkeit, unverzüglich schriftlich mit. Innerhalb der Gruppen sind die Anteile der Geschlechter festzustellen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 27/05/2010 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG i.V.m. § 92a Satz 1 Ar
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.