Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO | § 9 Sonstige Erfordernisse

(1) Jeder Bewerber kann für die Wahl des Personalrates nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.

(2) Dem Wahlvorschlag ist die schriftliche Zustimmung der in ihm aufgeführten Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag beizufügen; die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.

(3) Jeder vorschlagsberechtigte Beschäftigte (§ 8 Abs. 3) kann seine Unterschrift zur Wahl des Personalrates rechtswirksam nur für einen Wahlvorschlag abgeben. Jede vorschlagsberechtigte Gewerkschaft kann durch ihre Beauftragten rechtswirksam nur einen Wahlvorschlag für jede Gruppe unterzeichnen lassen.

(4) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

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Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO | § 10 Behandlung der Wahlvorschläge durch den Wahlvorstand, ungültige Wahlvorschläge


(1) Der Wahlvorstand vermerkt auf den Wahlvorschlägen den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Im Falle des Absatzes 5 ist auch der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlages zu vermerken. (2) Wahlvorschläge, die ungültig sind, insbeson
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO | § 8 Inhalt der Wahlvorschläge


(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel Bewerber enthalten, wie 1. bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,2. bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitgliederzu wählen sind. (2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag unter

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 25. Sept. 2015 - 33 K 5950/14.PVB

bei uns veröffentlicht am 25.09.2015

Tenor Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 01.10.2014 hinsichtlich der Maßnahme „Zuweisung von Frau C.     A.         “,beachtlich gewesen ist und dass die Beteiligte verpflichtet ist, das abgebrochene Mitbes

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 22. Aug. 2014 - 33 K 3320/13.PVB

bei uns veröffentlicht am 22.08.2014

Tenor Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers vom 02.05.2013 hinsichtlich der Zuweisung, Tätigkeitsübertragung und Eingruppierung der im Ablehnungsschreiben genannten Beschäftigten beachtlich gewesen ist. 1G r ü n

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 26. Okt. 2010 - 3 TaBV 32/10

bei uns veröffentlicht am 26.10.2010

Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 4 und zu 5 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 05.05.2010 - Az: 1 BV 5/10 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. 1 In der Zei

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(1) Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt soviel Bewerber enthalten, wie 1. bei Gruppenwahl Gruppenvertreter,2. bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitgliederzu wählen sind. (2) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander...