Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO | § 7 Wahlvorschläge, Einreichungsfrist

(1) Zur Wahl des Personalrates können die wahlberechtigten Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften Wahlvorschläge machen.

(2) Die Wahlvorschläge sind binnen achtzehn Kalendertagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. Bei Gruppenwahl sind für die einzelnen Gruppen getrennte Wahlvorschläge einzureichen.

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§ 9 ProdGewStatG wird zitiert von 1 anderen §§ im Gesetz über die Statistik im Produzierenden Gewerbe.

Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVWO | § 13 Bekanntmachung der Wahlvorschläge


(1) Unverzüglich nach Ablauf der Fristen nach § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 5 und § 11 Abs. 1, spätestens jedoch fünf Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe, gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge durch Aushang bis zum Abschluß der S

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