Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG | § 108

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Bundespersonalvertretungsgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen, der Jugendvertretungen oder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Wahlvorstände sowie von Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, bedarf der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung. Verweigert die zuständige Personalvertretung ihre Zustimmung oder äußert sie sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht sie auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(2) Eine durch den Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Beschäftigten ist unwirksam, wenn die Personalvertretung nicht beteiligt worden ist.

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04/01/2018 16:12

Droht ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber mit Gefahren für Leben oder Leben kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen -  BSP Rechtsanwälte – Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
05/05/2014 10:50

Wer bei der Ausführung seiner arbeitsvertraglichen Aufgaben im öffentlichen Dienst Vorteile für sich fordert, gibt dem Arbeitgeber regelmäßig einen Grund zur fristlosen Kündigung.
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Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richtervertretungen steht der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Das Verwaltungsgericht entscheidet bei Rechtsstreitigkeiten aus der gemeinsamen Beteiligung von Richterrat und Pers
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published on 09/03/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der vom Beteiligten zu 2 verweigerten Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung des Beteil
published on 03/12/2018 00:00

Tenor Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der vom Beteiligten zu 1 verweigerten Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen fristlosen Kündigung d
published on 07/02/2018 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 01.03.2017 nicht beendet wurde.2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.3. Von den Kosten des
published on 23/10/2017 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 15.03.2017, Az.: 1 Ca 1153/16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien des v
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