Geschäftsstelle
(1) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin führt die Geschäfte des Sachverständigenbeirats. Sie unterstützt die Arbeit des Sachverständigenbeirats wissenschaftlich und organisatorisch.
(2) Zur wissenschaftlichen Unterstützung kann der Sachverständigenbeirat die Geschäftsstelle insbesondere beauftragen, zu einzelnen Beratungsthemen systematische Reviews oder Literaturrecherchen durchzuführen. Außerdem unterstützt die Geschäftsstelle die Sachverständigen bei der Erstellung von wissenschaftlichen Empfehlungen und Stellungnahmen.
(3) Zur organisatorischen Unterstützung verwaltet die Geschäftsstelle insbesondere die Beratungsunterlagen und erstellt die Ergebnisniederschriften der einzelnen Sitzungen.
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- ArbeitsrechtArbeitsbeendigungs-, Abfindungs- & Sperrzeit-Cockpit (KSchG · BGB § 622 · SGB III § 159 · GewO § 109)Prüfen Sie nach Kündigung oder Aufhebungsvertrag an einem Ort die 3-Wochen-Klagefrist (§ 4 KSchG), die Kündigungsfrist (§ 622 BGB), die Abfindungsspanne inklusive Fünftelregelung (§ 34 EStG) sowie das Sperrzeit- und Ruhensrisiko beim Arbeitslosengeld I (§§ 158, 159 SGB III).✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- Verwaltungsverfahren & BehördenAufenthalts-, Fachkräfte- & Einbürgerungs-Kompass (StAG § 10, AufenthG §§ 9, 18c, 18g, 81)Prüfen Sie Ihr Aufenthalts-Zeitkonto für Einbürgerung (§ 10 Abs. 1 und 3 StAG), Niederlassungserlaubnis (§ 9, § 18c AufenthG, Blaue Karte EU § 18g AufenthG), die Wiedereinreise mit Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 3 vs. Abs. 4 AufenthG) sowie die 3-Monats-Frist für eine Untätigkeitsklage (§ 75 VwGO).✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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