Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz - BKrFQG 2020 | § 2 Erwerb der Grundqualifikation und der beschleunigten Grundqualifikation

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Gesetz über die Grundqualifikation und die Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr Inhaltsverzeichnis

(1) Die Grundqualifikation wird erworben durch

1.
das Bestehen einer theoretischen und einer praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 1 oder
2.
den Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

(2) Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und das Bestehen einer theoretischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 1.

(3) Die Grundqualifikationen und die beschleunigte Grundqualifikation werden jeweils bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben.

(4) Wer im Rahmen des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt und die für das Führen dieses Kraftfahrzeugs vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht besitzt, muss von einer Person begleitet werden, die Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis nach § 1 des Fahrlehrergesetzes ist. Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Das Fahrzeug muss den Anforderungen eines für die Fahrausbildung zugelassenen Fahrzeugs genügen.

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(1) Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgebliche Mindestalter bestimmt sich nach der folgenden Tabelle: lfd Nr.KlasseMindestalterAuflagen 1AM15 JahreBis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, d

(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildungsstätte für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung ist bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde in schriftlicher oder in elektronischer Form zu stellen. Dem Antrag sind die zur Pr
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Fahrer, die 1. deutsche Staatsangehörige sind,2. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der

(1) Fahrten im Güterkraftverkehr darf 1. mit einem Kraftfahrzeug, für das eine Fahrerlaubnis der Klasse C oder CE erforderlich ist, nur durchführen, wer a) das 18. Lebensjahr vollendet und eine Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 erworben hat oderb)
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(1) Wer Personen ausbildet, die eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 2 des Straßenverkehrsgesetzes erwerben wollen (Fahrschüler), bedarf der Fahrlehrerlaubnis oder der Anwärterbefugnis. Die Fahrlehrerlaubnis wird auf Antrag in der Fah
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published on 28/10/2016 00:00

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 8. August 2016 mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entschei
published on 08/09/2016 00:00

Gründe 1 1. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 5. Kammer - vom 3. November 2015 hat keinen Erfolg. 2 a) Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit d
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