Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Okt. 2016 - 2 (7) SsBs 583/16; 2 (7) SsBs 583/16 - AK 209/16

published on 28/10/2016 00:00
Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 28. Okt. 2016 - 2 (7) SsBs 583/16; 2 (7) SsBs 583/16 - AK 209/16
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Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 8. August 2016 mit den Feststellungen zur subjektiven Tatseite aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Heidelberg zurückverwiesen.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.

Gründe

 
Das Amtsgericht Heidelberg verurteilte den Betroffenen - Geschäftsführer einer GmbH, deren Zweck der Handel mit gebrauchten Fahrzeugen ist – wegen fahrlässigen Anordnens oder Zulassens der Fahrt eines Kraftfahrzeugs im Güterkraftverkehr zu gewerblichen Zwecken, obwohl der Fahrer die vorgeschriebenen Voraussetzungen des § 2 Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz (BKrFQG) nicht erfüllte, zu der Geldbuße von 600 EUR.
Nach den Feststellungen überführte ein Mitarbeiter der GmbH, der nicht über die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG vorgeschriebene Qualifikation verfügte, auf Anordnung des Betroffenen am 14.8.2015 mit einem LKW mit Anhänger zwei von der GmbH erworbene PKW von E. zum Betriebssitz der GmbH. Zum Führen des Gespanns war die Fahrerlaubnis C1E erforderlich.
Die form- und fristgerecht eingelegte, auf die Sachrüge gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat den aus dem Tenor ersichtlichen (vorläufigen) Erfolg.
1. Allerdings ist im angefochtenen Urteil die Verwirklichung des objektiven Tatbestands einer Ordnungswidrigkeit gemäß § 9 Abs. 2 BKrFQG - in der Variante des Anordnens - rechtsfehlerfrei festgestellt.
Die vom Betroffenen angeordnete Fahrt unterfällt § 2 Abs. 1 Nr. 2 BKrFQG; die Befreiungsvorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG greift - entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Auffassung - vorliegend nicht. Danach bedarf es der vom Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz verlangten Qualifikationen nicht für Fahrten mit Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Fahrer oder die Fahrerin zur Ausübung des Berufs verwendet, sofern es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung handelt. Bei dieser Ausnahme, die bereits in der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates enthalten ist, auf die das Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz zurückgeht, handelt es sich um eine sog. Handwerkerklausel, die sich in ähnlicher Form auch in anderen Vorschriften zum Güterkraftverkehr findet (vgl. Teil 1 Unterabschnitt 1.1.3.1. lit. c ADR, dazu Senat, Beschluss vom 4.8.2014 - 2 (7) SsBs 655/13 - AK 175/13, juris). Mit der tatbestandlichen Anknüpfung in § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG daran, dass es sich bei den transportierten Gütern um für die Ausübung des Berufs benötigtes Material oder Ausrüstung handeln muss, wird dabei zum Ausdruck gebracht, dass die Befreiung nur greift, wenn der durchgeführte Transport im Verhältnis zum Betriebszweck bzw. der vom Fahrer ausgeübten Tätigkeit nur unselbständige Zwecke erfüllt, wie insbesondere der Transport von Grundstoffen oder Werkzeug, die für die Erbringung von Werk- oder Dienstleistungen benötigt werden (vgl. dazu die Beispiele in Anhang 3 der vom Bundesamt für Güterverkehr herausgegebenen und zwischen den für die Umsetzung des Berufskraftfahrer-Qualifikationsrechts zuständigen obersten Behörden des Bundes und der Länder abgestimmten Anwendungshinweisen zum Berufskraftfahrerqualifikationsrecht - im Internet abrufbar unter http://www.bag.bund.de). Eine Abgrenzung kann dabei nur nach wertender Gewichtung der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden. Diese führt vorliegend dazu, dass dem Transport von zum Handel erworbenen Kraftfahrzeugen - selbst dann, wenn diese etwa noch instandgesetzt werden müssten - nicht lediglich die von § 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG vorausgesetzte untergeordnete Bedeutung des Gütertransports zukommt.
2. Gleichwohl kann die Verurteilung des Betroffenen keinen Bestand haben, weil die Ordnungswidrigkeit nach § 9 Abs. 2 BKrFQG nicht fahrlässig begangen werden kann. Da das Gesetz - anders als in § 9 Abs. 1 BKrFQG - nicht ausdrücklich auch die fahrlässige Begehung bußgeldbewehrt, kann gemäß § 10 OWiG nur vorsätzliches Handeln geahndet werden.
Obwohl das Amtsgericht nur von fahrlässigem Handeln des Betroffenen ausgegangen ist, erlauben die dazu im Urteil getroffenen Feststellungen keine eigene Sachentscheidung des Senats (§ 79 Abs. 6 OWiG). Insbesondere bleibt unklar, ob der Betroffene alle für die rechtliche Einordnung seines Handelns maßgeblichen tatsächlichen Umstände erkannt hat oder diese nur rechtlich falsch eingeordnet hat. Letzteres würde als Verbotsirrtum den Vorsatz nicht entfallen lassen. Die Sache war daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückzuverweisen (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 OWiG, 353 Abs. 1, 354 Abs. 2 Satz 1 StPO). Da der aufgezeigte Rechtsfehler nur die Feststellungen zur subjektiven Tatseite betrifft, war die Aufhebung hierauf zu beschränken (§§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 353 Abs. 2 StPO).
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(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich

Annotations

(1) Die Grundqualifikation wird erworben durch

1.
das Bestehen einer theoretischen und einer praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 1 oder
2.
den Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

(2) Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und das Bestehen einer theoretischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 1.

(3) Die Grundqualifikationen und die beschleunigte Grundqualifikation werden jeweils bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben.

(4) Wer im Rahmen des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt und die für das Führen dieses Kraftfahrzeugs vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht besitzt, muss von einer Person begleitet werden, die Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis nach § 1 des Fahrlehrergesetzes ist. Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Das Fahrzeug muss den Anforderungen eines für die Fahrausbildung zugelassenen Fahrzeugs genügen.

(1) Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung müssen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt sein.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde erkennt eine Ausbildungsstätte auf Antrag an, wenn sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Dies ist der Fall, wenn

1.
sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigt,
2.
geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind,
3.
eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und
4.
keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.

(3) Der Unterricht darf nur in den in dem Anerkennungsbescheid aufgeführten Unterrichtsräumen durchgeführt werden.

(4) Ausbildungsstätten, die nicht anerkannt sind, dürfen Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation oder zur Weiterbildung weder anbieten noch durchführen.

(1) Die Grundqualifikation wird erworben durch

1.
das Bestehen einer theoretischen und einer praktischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 1 oder
2.
den Abschluss einer Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb oder in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden.

(2) Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme am Unterricht bei einer anerkannten Ausbildungsstätte und das Bestehen einer theoretischen Prüfung bei einer Industrie- und Handelskammer nach Maßgabe einer Rechtsverordnung auf Grund des § 27 Absatz 1 Nummer 1.

(3) Die Grundqualifikationen und die beschleunigte Grundqualifikation werden jeweils bezogen auf bestimmte Fahrerlaubnisklassen erworben.

(4) Wer im Rahmen des Erwerbs der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt und die für das Führen dieses Kraftfahrzeugs vorgeschriebene Fahrerlaubnis nicht besitzt, muss von einer Person begleitet werden, die Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis nach § 1 des Fahrlehrergesetzes ist. Bei diesen Fahrten gilt die Begleitperson als Führer des Kraftfahrzeugs im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes. Das Fahrzeug muss den Anforderungen eines für die Fahrausbildung zugelassenen Fahrzeugs genügen.

(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf Fahrer, die

1.
deutsche Staatsangehörige sind,
2.
Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sind, oder
3.
Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz beschäftigt oder eingesetzt werden,
soweit sie Beförderungen im Güter- oder Personenkraftverkehr auf öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durchführen, für die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich ist. Für andere Fahrten als Beförderungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes nur, soweit eine Vorschrift dies ausdrücklich bestimmt.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beförderungen mit

1.
Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit 45 Kilometer pro Stunde nicht überschreitet,
2.
Kraftfahrzeugen, die eingesetzt werden von
a)
der Bundeswehr, der Truppe, dem zivilen Gefolge der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes,
b)
den Polizeien des Bundes und der Länder,
c)
dem Zolldienst,
d)
dem Zivil- und Katastrophenschutz oder
e)
der Feuerwehr
oder die den Weisungen dieser Dienste unterliegen, wenn die Beförderung im Rahmen der diesen Diensten zugewiesenen Aufgaben ausgeführt wird,
3.
Kraftfahrzeugen, die von den nach Landesrecht anerkannten Rettungsdiensten zur Notfallrettung eingesetzt werden,
4.
Kraftfahrzeugen, die
a)
zur technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden,
b)
in Wahrnehmung von Aufgaben eingesetzt werden, die den Sachverständigen oder Prüfern im Sinne des § 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes oder der Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung übertragen sind, oder
c)
neu oder umgebaut und noch nicht in Betrieb genommen worden sind,
5.
Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Berufsausübung verwendet, sofern das Führen des Kraftfahrzeugs nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt,
6.
Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb der Fahrerlaubnis oder einer Grundqualifikation nach § 2 Absatz 1 und 2 oder während der Weiterbildung nach § 5 eingesetzt werden,
7.
Kraftfahrzeugen zur nicht gewerblichen Beförderung von Gütern oder Personen,
8.
Kraftfahrzeugen im ländlichen Raum, wenn
a)
die Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens des Fahrers erfolgt,
b)
das Führen von Kraftfahrzeugen nicht die Hauptbeschäftigung des Fahrers darstellt,
c)
die Beförderung gelegentlich erfolgt und
d)
die Beförderung unter Beachtung der sonstigen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften erfolgt oder
9.
Kraftfahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesem ohne Fahrer angemietet werden.

(3) Im Sinne des Absatzes 2

1.
bezeichnet eine nichtgewerbliche Beförderung eine Beförderung, die keinen Zusammenhang mit einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit aufweist, das heißt, die Beförderung wird nicht durchgeführt, um damit Einnahmen zu erzielen,
2.
bestimmt sich der ländliche Raum anhand der Liste über die Zuordnung der Stadt- und Landkreise zum städtischen oder ländlichen Raum, die diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist,
3.
erfolgt eine Beförderung zur Versorgung des eigenen Unternehmens, wenn
a)
die beförderten Güter im Eigentum des Unternehmens stehen oder von diesem verkauft, gekauft, vermietet, gemietet, hergestellt, erzeugt, gewonnen, bearbeitet oder instand gesetzt worden sind und
b)
die Beförderung der Anlieferung dieser Güter zum Unternehmen, ihrem Versand vom Unternehmen, ihrer Verbringung innerhalb oder – zum Eigengebrauch – außerhalb des Unternehmens dient,
4.
erfolgt eine Beförderung gelegentlich, wenn sie häufiger als einmal, jedoch nicht regelmäßig oder dauerhaft erfolgt.

(1) Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung müssen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannt sein.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde erkennt eine Ausbildungsstätte auf Antrag an, wenn sie über die personellen und sächlichen Voraussetzungen für die Vermittlung der für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt. Dies ist der Fall, wenn

1.
sie im angemessenen Verhältnis zur Zahl der Aus- und Weiterbildungsteilnehmer ausreichendes Lehrpersonal beschäftigt,
2.
geeignete Unterrichtsräume sowie für jeden Teilnehmer geeignete und ausreichende Lehrmittel für die Durchführung des Unterrichts vorhanden sind,
3.
eine fortlaufende Fortbildung des Lehrpersonals gewährleistet wird und
4.
keine Tatsachen vorliegen, die gegen die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sprechen.

(3) Der Unterricht darf nur in den in dem Anerkennungsbescheid aufgeführten Unterrichtsräumen durchgeführt werden.

(4) Ausbildungsstätten, die nicht anerkannt sind, dürfen Unterricht zur beschleunigten Grundqualifikation oder zur Weiterbildung weder anbieten noch durchführen.

Als Ordnungswidrigkeit kann nur vorsätzliches Handeln geahndet werden, außer wenn das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Geldbuße bedroht.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.