Bundesgebührengesetz - BGebG | § 7 Sachliche Gebührenfreiheit
Bundesgebührengesetz - BGebG | § 7 Sachliche Gebührenfreiheit
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes Inhaltsverzeichnis
Gebühren werden nicht erhoben
- 1.
für mündliche, einfache schriftliche oder elektronische Auskünfte, - 2.
für einfache Auskünfte aus Registern und Dateien, - 3.
für einfache elektronische Kopien, - 4.
in Gnadensachen, - 5.
bei Dienstaufsichtsbeschwerden, - 6.
für Maßnahmen der Rechts- und Fachaufsicht gegenüber bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, - 7.
im Rahmen eines bestehenden oder früheren Dienst- oder Amtsverhältnisses, - 8.
im Rahmen einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, - 9.
für Entscheidungen im Rahmen der Bewilligung von Geldleistungen sowie für in diesem Zusammenhang erforderliche Abwicklungsmaßnahmen und Durchführungskontrollen, - 10.
für Entscheidungen über Stundung, Erlass oder Erstattung von Gebühren, - 11.
für Sachen im Gemeingebrauch, soweit in Gesetzen des Bundes nichts anderes bestimmt ist.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Kosten, die nicht bereits nach § 9 Absatz 1 Satz 2 in die Gebühr einbezogen sind, werden als Auslagen gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben für 1. Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer,2. Leistunge
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 10/02/2015 00:00
Gründe
1
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
2
Die von der Klägerin geltend gemachten „ernstlichen Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen nicht die Zulassung
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.