Bundesgebührengesetz - BGebG | § 19 Unterbrechung der Zahlungsverjährung

(1) Die Verjährung nach § 18 wird unterbrochen durch

1.
schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,
2.
Zahlungsaufschub,
3.
Stundung,
4.
Aussetzung der Vollziehung,
5.
Sicherheitsleistung,
6.
Vollstreckungsaufschub,
7.
eine Vollstreckungsmaßnahme,
8.
Anmeldung im Insolvenzverfahren,
9.
Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan,
10.
Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, oder
11.
Ermittlungen des Gläubigers nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Gebührenschuldners.

(2) Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in Absatz 1 genannten Maßnahmen dauert fort bis

1.
die Stundung, die Aussetzung der Vollziehung oder der Vollstreckungsaufschub beendet ist,
2.
bei Sicherheitsleistung, Pfändungspfandrecht, Zwangshypothek oder einem sonstigen Vorzugsrecht auf Befriedigung das entsprechende Recht erloschen ist,
3.
das Insolvenzverfahren beendet ist,
4.
der Insolvenzplan oder der gerichtliche Schuldenbereinigungsplan erfüllt ist oder hinfällig wird,
5.
die Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wird oder das Verfahren, das die Restschuldbefreiung zum Ziel hat, vorzeitig beendet wird oder
6.
die Ermittlung der Behörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthalt des Gebührenschuldners beendet ist.

(3) Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung endet, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(4) Die Verjährung wird nur in Höhe des Betrags unterbrochen, auf den sich die Unterbrechung bezieht.

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Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Telekommunikationsgesetz - TKG 2004 | § 142 Gebühren und Auslagen


(1) Die Bundesnetzagentur erhebt für die folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen: 1.Entscheidungen über die Zuteilung eines Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55,2.Entscheidungen über die Zuteilung eines Nut
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundesgebührengesetz - BGebG | § 18 Zahlungsverjährung


(1) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewal

Referenzen

(1) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb...
(1) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. (2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb...