Bundesgebührengesetz - BGebG | § 6 Gebührenschuldner
Bundesgebührengesetz - BGebG | § 6 Gebührenschuldner
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Gesetz über Gebühren und Auslagen des Bundes Inhaltsverzeichnis
(1) Zur Zahlung von Gebühren ist derjenige verpflichtet,
- 1.
dem die öffentliche Leistung individuell zurechenbar ist, - 2.
der die Gebührenschuld eines anderen durch eine gegenüber der Behörde abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder - 3.
der für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Die Kosten, die der Bundesanstalt entstehen1.durch die Bestellung eines Abwicklers nach § 37 Abs. 1 Satz 2, § 38 Abs. 2 Satz 2 oder 4 des Kreditwesengesetzes, durch eine Bekanntmachung nach § 32 Abs. 4, § 37 Abs. 1 Satz 3 oder § 38 Abs. 3 des Kre
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.