Bundesgebührengesetz - BGebG | § 18 Zahlungsverjährung

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(1) Der Anspruch auf Zahlung von Gebühren verjährt nach fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

(2) Die Verjährung ist gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

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(1) Abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 1 des Bundesgebührengesetzes verjährt der Anspruch auf Zahlung von Gebühren und Auslagen, die nach § 33 Absatz 1 in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung in Verbindung mit der Therapieallergene-Verordnung

(1) Die Bundesnetzagentur erhebt für die folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen Gebühren und Auslagen: 1.Entscheidungen über die Zuteilung eines Nutzungsrechts an Frequenzen nach § 55,2.Entscheidungen über die Zuteilung eines Nut
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Die Verjährung nach § 18 wird unterbrochen durch 1. schriftliche Geltendmachung des Anspruchs,2. Zahlungsaufschub,3. Stundung,4. Aussetzung der Vollziehung,5. Sicherheitsleistung,6. Vollstreckungsaufschub,7. eine Vollstreckungsmaßnahme,8. Anmeldu
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