Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2019 - II ZA 12/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, die Richter Sunder und Dr. Bernau, die Richterin B. Grüneberg und den Richter Dr. von Selle
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Der Kläger und der Beklagte zu 2 waren Gesellschafter der als Gesellschaft bürgerlichen Rechts firmierenden Beklagten zu 1. Gegenstand der Gesellschaft war der Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln. Im Februar 2013 kündigte der Kläger die Gesellschaft. Seitdem streiten die Parteien über die ordnungsgemäße Auseinandersetzung.
- 2
- Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger die Beklagten auf Rückzahlung von nach der Kündigung auf das Konto der Beklagten zu 1 geleisteten Überweisungen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 27.341,74 € und den Beklagten zu 2 zur Zahlung von 16.645,87 € wie ein Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1 verurteilt. Dabei hat es eine Hilfsaufrechnung der Beklagten zu 1 mit Gegenforderungen in Höhe von insgesamt 32.102 € nicht durchgreifen lassen und über den hilfsweisen Feststellungswiderklageantrag der Beklagten, dass diese Gegenforderungen der Beklagten zu 1 gegen den Kläger in die Auseinandersetzungsbilanz der Parteien einzustellen sei, nicht entschieden.
- 3
- Die Beklagten zu 1 und zu 2 haben Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren beantragt.
II.
- 4
- Die Anträge der Beklagten auf Prozesskostenhilfe sind abzulehnen.
- 5
- 1. Die Beklagte zu 1 erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
- 6
- a) Die Beklagte zu 1 ist eine parteifähige Vereinigung im Sinn von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Das gilt unabhängig davon, ob sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder aber, wie das Berufungsgericht aufgrund ihres Geschäftsbetriebs in Erwägung gezogen hat, als offene Handelsgesellschaft anzusehen ist. Zu den parteifähigen Vereinigungen im Sinn von § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zählen sowohl die offene Handelsgesellschaft als auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wenn sie - wie hier die Beklagte zu 1 - durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 6 ff.; Beschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZA 7/17, juris Rn. 2; Fischer in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl., § 116 Rn. 11; MünchKommZPO/Wache, 5. Aufl., § 116 Rn. 19).
- 7
- b) Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO setzt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine parteifähige Vereinigung voraus, dass die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
- 8
- aa) Hier ist bereits nicht dargetan, dass die voraussichtlichen Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung von der Beklagten zu 1 nicht getragen werden können. Die diesbezüglichen Angaben im Prozesskostenhilfeantrag für die Beklagte zu 1 beschränken sich darauf, dass der Beklagte zu 2 auf evtl. vorhandenes (Rest-)Vermögen der Beklagten zu 1 wegen § 730 BGB nicht verfügen könne, so dass dieses zur Verfahrensführung nicht zur Verfügung stehe. Das reicht für die Darlegung einer Bedürftigkeit der Beklagten zu 1 nicht aus.
- 9
- bb) Unabhängig davon ist aber auch weder dargetan noch ersichtlich, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung der Beklagten zu 1 allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Das ist etwa dann der Fall, wenn die antragstellende Vereinigung Aufgaben im allgemeinen Interesse wahrnimmt oder die Entscheidung größere Kreise des Wirtschaftslebens oder der Bevölkerung anspricht und soziale Wirkungen wie den Verlust einer größeren Zahl von Arbeitsplätzen oder die Schädigung einer größeren Zahl von Gläubigern nach sich ziehen könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 8 ff. mwN). Dass im Rechtsstreit allgemein interessierende Rechtsfragen beantwortet würden, begründet dagegen ebenso wenig ein allgemeines Interesse wie das Einzelinteresse Beteiligter an einer richtigen Entscheidung des Prozesses (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - IX ZB 145/09, ZIP 2011, 540 Rn. 10; Beschluss vom 25. Juli 2017 - XI ZA 7/17, juris Rn. 4, jeweils mwN).
- 10
- Die Beklagte zu 1 nimmt mit dem Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln weder eine Aufgabe im allgemeinen Interesse wahr, noch sind von der Entscheidung über etwaige Zahlungsansprüche des Klägers gegen die bereits aufgelöste und in Abwicklung befindliche Beklagte zu 1 noch Arbeitsplätze, zumal in größerer Zahl, abhängig. Dass eine Vielzahl von Gläubigern betroffen sein könnte, ist ebenfalls nicht dargetan.
- 11
- 2. Der Beklagte zu 2 erfüllt nicht die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 114 Abs. 1, § 115 ZPO.
- 12
- Auch wenn der Beklagte zu 2 die Entscheidung des Berufungsgerichts insgesamt, d.h. sowohl hinsichtlich seiner Verurteilung auf den Klageantrag als auch hinsichtlich der Nichtbescheidung der Hilfswiderklage angreifen sollte, ist nach den vorliegenden Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen davon auszugehen, dass er die voraussichtlichen Prozesskosten jedenfalls aus seinem freien Vermögen und bis zu vier Monatsraten aus seinem einzusetzenden Einkommen aufbringen kann (§ 115 Abs. 4 ZPO).
- 13
- a) Im Fall eines Rechtsmittels gegen die gesamte Entscheidung des Berufungsgerichts wäre von folgender Kostenberechnung auszugehen:
- 14
- aa) Für die Verurteilung des Beklagten zu 2 auf den Klageantrag ist der Streitwert entsprechend der titulierten Zahlungsverpflichtung mit 16.645,87 € anzusetzen.
- 15
- Dass der Beklagte zu 2 sich gegen die Klageforderung auch mit der hilfsweisen Aufrechnung mit Gegenforderungen der Beklagten zu 1 verteidigt hat, führt zu keiner Streitwerterhöhung gemäß § 45 Abs. 3 GKG. § 45 Abs. 3 GKG setzt voraus, dass der Beklagte die Hilfsaufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend macht und eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Gegenforderung ergeht. Das ist hier nicht der Fall. Der Beklagte zu 2 kann selbst nicht mit der Gegenforderung der Beklagten zu 1 aufrechnen, sondern sich nur gemäß § 129 Abs. 1 HGB auf den Einwand der Aufrechnung durch die Beklagte zu 1 (oder der Aufrechnungsmöglichkeit für den Kläger gemäß § 129 Abs. 3 HGB) berufen. Ebenso wie bei einem Bürgen, der sich nach § 767 BGB auf ein Erlöschen der Hauptforderung durch eine Aufrechnung des Hauptschuldners oder gemäß § 770 Abs. 2 BGB auf eine Befriedigungsmöglichkeit des Gläubigers durch Aufrechnung beruft, erwächst die Feststellung des Gerichts, dass die aufgerechnete oder aufzurechnende Gegenforderung nicht besteht, ihm gegenüber nicht gemäß § 322 Abs. 2 BGB in Rechtskraft (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juni 1967 - II ZR 130/65, NJW 1967, 2162; Beschluss vom 29. November 1972 - VIII ZR 202/71, NJW 1973, 146; Saenger/Saenger, ZPO, 8. Aufl., § 322 Rn. 46). Dem Gesellschafter wird die Gegenforderung auch nicht aberkannt, schon weil er diese gar nicht für sich in Anspruch nimmt, so dass es auch insoweit an einem Grund für eine Streitwertaddition fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 29. November 1972 - VIII ZR 202/71, NJW 1973, 146).
- 16
- bb) Für das Rechtsmittel gegen die Nichtbescheidung der Hilfswiderkla- ge ist von einem Streitwert von 25.681,60 € auszugehen.
- 17
- (1) Insoweit ist nach den tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil davon auszugehen, dass der Hilfswiderklageantrag von beiden Beklagten, mithin auch von dem Beklagten zu 2 gestellt worden ist.
- 18
- (2) Dass das Berufungsgericht über den Hilfswiderklageantrag nicht entschieden hat, weil es seine innerprozessuale Bedingung als nicht erfüllt ange- sehen hat, steht dem Ansatz eines Streitwerts nicht von vorneherein entgegen. Zwar erfolgt bei einer Hilfswiderklage nach überwiegender Ansicht nach dem Rechtsgedanken von § 45 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 GKG nur dann eine Zusammenrechnung mit dem Wert der Klage gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG, wenn eine Entscheidung über die Widerklage ergeht, weil der Eventualfall eingetreten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 1999 - VIII ZR 70/99, NJW-RR 1999, 1736; Hartmann, Kostengesetze, 48. Aufl., § 45 GKG Rn. 28, 33; Schindler in BeckOK Kostenrecht, Stand: 1. März 2019, § 45 GKG Rn. 8 ff.; Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 4. Aufl., § 45 GKG Rn. 17; Rohn in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 7. Aufl., Anh. I Abschn. I Nr. 1 s) Rn. 110; jeweils mwN). Hiervon ist im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung aber auszugehen, da im Fall der - im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu unterstellenden - erfolgreichen Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 2 gegen die Nichtbescheidung des Hilfswiderklageantrags im anschließenden Revisionsverfahren auch über diesen Antrag zu entscheiden wäre.
- 19
- (3) Bei Abzug des bei einer Feststellungsklage vorzunehmenden Abschlags von 20 % (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 116/14, VersR 2015, 912 Rn. 1) ergibt sich für die Nichtbescheidung des Hilfswiderklageantrags ein Streitwert von 25.681,60 €.
- 20
- cc) Addiert man - ungeachtet der Frage, ob nicht wegen (teilweiser) wirtschaftlicher Identität gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG von einer Zusammenrechnung abzusehen wäre - die Streitwerte von Klage und Hilfswiderklage, ergibt sich ein Gesamtstreitwert von 42.327,47 €, so dass sich die voraussichtlichen Kosten eines Revisionsverfahrens, die von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe umfasst wären, auf 7.498,74 € belaufen (Gerichtskosten 2.555 €; Anwalts- gebühren 4.943,74 €). Für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren werden bei Erfolg der Beschwerde keine Gerichtskosten in Ansatz gebracht; die Verfahrensgebühr des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens wird auf die des Revisionsverfahrens angerechnet.
Vorinstanzen:
LG München II, Entscheidung vom 02.03.2018 - 10 O 2775/17 -
OLG München, Entscheidung vom 14.11.2018 - 7 U 1005/18 -
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Prozesskostenhilfe erhalten auf Antrag
- 1.
eine Partei kraft Amtes, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen; - 2.
eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gegründet und dort ansässig ist, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
(1) Nach der Auflösung der Gesellschaft findet in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern statt, sofern nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist.
(2) Für die Beendigung der schwebenden Geschäfte, für die dazu erforderliche Eingehung neuer Geschäfte sowie für die Erhaltung und Verwaltung des Gesellschaftsvermögens gilt die Gesellschaft als fortbestehend, soweit der Zweck der Auseinandersetzung es erfordert. Die einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag zustehende Befugnis zur Geschäftsführung erlischt jedoch, wenn nicht aus dem Vertrag sich ein anderes ergibt, mit der Auflösung der Gesellschaft; die Geschäftsführung steht von der Auflösung an allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zu.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, so kann er Einwendungen, die nicht in seiner Person begründet sind, nur insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
(2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft das Recht zusteht, das ihrer Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(3) Die gleiche Befugnis hat der Gesellschafter, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung der Gesellschaft befriedigen kann.
(4) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten vollstreckbaren Schuldtitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.
(1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.
(2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.
(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.
(1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.
(2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.