Einwendungen gegen die Bürgschaft

Allgemeines zu Einwendungen gegen die Bürgschaft

erstmalig veröffentlicht: 19.12.2022, letzte Fassung: 22.01.2024
beira.de Redaktion

Allgemeines

Einwendungen gegen eine Bürgschaft sind Einwände, die gegen die Übernahme einer Bürgschaft durch eine Person erhoben werden können. Eine Bürgschaft ist eine Art Garantie, die von einer Person übernommen wird, um für die Verbindlichkeiten einer anderen Person aufzukommen, falls diese ihren Verpflichtungen nicht nachkommt. Einwendungen gegen diese sind für alle Personen interessant, die eine Bürgschaft übernommen haben oder übernehmen sollen und sich unsicher sind, ob sie diese Verpflichtung eingehen möchten. Sie können auch für Personen interessant sein, die bereits eine Bürgschaft übernommen haben und sich Sorgen machen, dass sie ihre Verpflichtungen nicht erfüllen können.

Es gibt verschiedene Gründe, warum man sich mit Einwendungen gegen die Bürgschaft auseinandersetzen sollte. Zunächst einmal kann es wichtig sein, die Einwendungen zu kennen, um zu verstehen, welche Rechte und Pflichten man als Bürgin hat und wann man Einwendungen erheben kann. Auch wenn man bereits eine Bürgschaft übernommen hat, kann es sinnvoll sein, sich mit Einwendungen auseinanderzusetzen, um sich im Falle einer Forderung durch den Gläubiger besser abzusichern.

Beispiele für Einwendungen

Einwendungen gegen die Bürgschaft, können je nach den Umständen und den Bedingungen der Bürgschaft variieren. Einige der häufigsten Einwendungen gegen die Bürgschaft sind:

1. Mangelnde Kapazität: Eine Person kann Einwendungen erheben, wenn sie nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um für die Verbindlichkeiten der anderen Person aufzukommen.

2. Mangelnde Kenntnis: Eine Person kann Einwendungen erheben, wenn sie nicht ausreichend über die Bedingungen und Verpflichtungen der Bürgschaft informiert war oder, wenn sie unter Druck gesetzt wurde, die Bürgschaft zu übernehmen.

3. Mangelnde Zustimmung: Eine Person kann Einwendungen erheben, wenn sie die Bürgschaft ohne ihre Zustimmung übernommen hat oder wenn sie unter falschen Voraussetzungen oder unter Betrug übernommen wurde.

4. Unzumutbare Belastung: Eine Person kann Einwendungen erheben, wenn die Bürgschaft eine unzumutbare Belastung darstellt, die ihre eigenen Verpflichtungen oder ihren Lebensunterhalt beeinträchtigt.

5. Mangelnde Erfüllung: Eine Person kann Einwendungen erheben, wenn die Person, für die sie bürgt, ihre Verpflichtungen nicht erfüllt hat oder wenn es Anzeichen dafür gibt, dass die Verbindlichkeiten nicht erfüllt werden können.


Die Einwendungen können sowohl vor als auch nach der Übernahme der Bürgschaft erhoben werden. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es in der Regel schwieriger ist, Einwendungen nach der Übernahme der Bürgschaft durchzusetzen. Um Einwendungen gegen die Bürgschaft erfolgreich durchzusetzen, muss die Person, die die Bürgschaft übernommen hat, in der Regel nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft nicht in der Lage war, die Verbindlichkeiten zu erfüllen oder dass sie unter Druck gesetzt wurde, die Bürgschaft zu übernehmen.

In einigen Fällen kann es möglich sein, dass die Bürgschaft an eine andere Person übertragen wird, wenn die ursprüngliche Bürgin nicht in der Lage ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Bedingungen der Bürgschaft dies erlauben und dass die andere Person bereit ist, die Bürgschaft zu übernehmen.

 

Einwendungen gegen die Bürgschaft werden in Deutschland durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) geregelt. Insbesondere finden sich im BGB Regelungen zu den Einwendungen gegen die Bürgschaft in den §§ 765 bis 767 BGB.

· § 765 BGB regelt die Einwendungen, die gegen die Bürgschaft erhoben werden können, wenn die Bürgschaft bereits übernommen wurde. Nach dieser Vorschrift kann die Bürgin Einwendungen erheben, wenn die Person, für die sie bürgt, ihre Verpflichtungen nicht erfüllt hat oder wenn es Anzeichen dafür gibt, dass die Verbindlichkeiten nicht erfüllt werden können.

· § 766 BGB regelt die Einwendungen, die gegen die Bürgschaft erhoben werden können, wenn die Bürgschaft noch nicht übernommen wurde. Nach dieser Vorschrift kann die Person, die die Bürgschaft übernehmen soll, Einwendungen erheben, wenn sie nicht über die finanziellen Mittel verfügt, um für die Verbindlichkeiten der anderen Person aufzukommen oder wenn die Bürgschaft eine unzumutbare Belastung darstellt.

· § 767 BGB regelt die Einwendungen, die gegen die Bürgschaft erhoben werden können, wenn die Bürgschaft ohne Zustimmung der Bürgin übernommen wurde oder wenn sie unter falschen Voraussetzungen oder unter Betrug übernommen wurde.
 

 Es ist wichtig zu beachten, dass die Einwendungen gegen die Bürgschaft von den Bedingungen und Umständen der Bürgschaft abhängen und dass jeder Fall individuell betrachtet werden muss.

 

 

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