Gericht

Sozialgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Beklagte als kontoführende Bank 72,72 Euro aus Rentenzahlungen nach dem Tod des Versicherten an die Klägerin zurückzuüberweisen hat.

Der Versicherte B. bezog von der Klägerin Altersrente. Er verstarb am ... 2013, sodass sein Anspruch auf Altersrente mit Ablauf des Monats März 2013 endete, § 102 Abs. 5 SGB VI. Gleichwohl wurden auf das Konto des Versicherten bei der Beklagten noch die Rentenzahlungen für die Monate April bis November 2013 (bis Juni in Höhe von jeweils 1.123,83 Euro und ab Juli in Höhe von 1.126,64 Euro) überwiesen. Die Überzahlung belief sich insgesamt auf 9.004,69 Euro.

Zunächst hatten weder die Klägerin, noch die Beklagte Kenntnis vom Tod des Versicherten. Die Beklagte erfuhr dann am 24.07.2013 vom Ableben ihres Kunden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie vom Konto des Verstorbenen bereits Verfügungen in Höhe von 3.189,40 Euro getroffen.

Die Klägerin erhielt am 18.11.2013 eine Mitteilung des Rentenservice der Post, dass ihr Versicherter verstorben sei. Sie richtete daraufhin ein Rückforderungsersuchen an die Beklagte bezüglich der überzahlten Rente, das bei dieser am 25.11.2013 einging. Zwischen dem 24.07.2014 (Kenntnis der Beklagten vom Tod) und dem 25.11.2013 (Eingang des Rückforderungsersuchens) erfolgten noch zwei Verfügungen vom Konto des Verstorben, nämlich am 02.09.2013 in Höhe von 18,78 Euro (Überweisung an die C-Firma Versicherung) und am 01.10.2013 in Höhe von 53,94 Euro (Überweisung an D-Firma ...).

Die Beklagte erstattete auf das Ersuchen der Klägerin aus dem verbliebenen Guthaben des Kontos 5.742,57 Euro.

Die Klägerin verlangt mit der vorliegenden Klage Rücküberweisung weiterer 72,72 Euro. Sie ist der Auffassung, dass die Verfügungen vom 02.09.2013 und 01.10.2013 in Höhe von insgesamt 72,72 Euro unbeachtlich seien und somit die Rücküberweisungspflicht nicht schmälerten, weil sie nach Kenntnis der Beklagten vom Tod ihres Kunden erfolgt waren.

Die Beklagte hingegen ist der Auffassung, eine Verpflichtung zur Rücküberweisung dieses Betrages bestehe nicht, da es auf den Zeitpunkt des Eingangs des Rückforderungsersuchens ankomme und zu diesem Zeitpunkt über den begehrten Betrag bereits anderweitig verfügt worden sei.

Die Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf den Wortlaut des § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI. Im Übrigen ist sie der Auffassung, dass eine Bank zivilrechtlich nicht berechtigt sei, den Erben gegenüber Verfügungen über ein Konto eines Verstorbenen zu verweigern. Auch seien nach der neuen Vorschrift des § 675 r BGB Buchungen inzwischen ohne Prüfung des Empfängernamens vorzunehmen, weshalb Verfügungen ohne jegliche manuelle Intervention möglich seien. Der Gesetzgeber habe diese Regelung getroffen, um die verkürzten EWR- weiten Ausführungsfristen zu ermöglichen. Eine Bank habe daher nicht die Möglichkeit, einzelne Zahlungen daraufhin zu überprüfen, ob es sich dabei um Rentenzahlungen eines verstorbenen Bankkunden handele. Die Beklagte ist insbesondere auch der Auffassung, dass es nicht Sinn und Zweck des § 118 Abs. 3 SGB VI sei, eine Bank zu verpflichten, aus ihrem eigenen Vermögen überzahlte Rente zurückzuerstatten.

Das Klageverfahren ruhte im Hinblick auf vor dem BSG anhängige Klageverfahren und wurde nach Urteilen des 13. Senats vom 24.02.2016 (Az.: B 13 R 22/15 R und B 13 R 25/15 R) fortgesetzt.

Zwischenzeitlich überwies „D-Firma ...“ auf Betreiben der Beklagten 53,94 Euro an die Klägerin, also genau den Betrag, den dieser Empfänger durch Verfügung vom 01.10.2013 vom Konto des Verstorbenen erhalten hatte.

Die Klägerin erklärte den Rechtsstreit hinsichtlich dieses Betrages gleichwohl nicht für erledigt. Sie ist der Auffassung, die Zahlung von „..., ... und ...“ sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Somit bestünde die Möglichkeit, dass dieser Empfänger den Betrag in der Zukunft gemäß § 812 ff BGB von der Klägerin zurückfordern könnte. Die Klägerin erachtet ihre Forderung daher nicht, auch nicht teilweise, als erfüllt.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 72,72 Euro an die Klägerin zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten des Sozialgerichts München (Az. zunächst S 31 R 1590/14, dann S 31 R 502/16) sowie auf die beigezogene Versichertenakte des B. Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 72,72 Euro gegen die Beklagte.

Die Voraussetzungen des § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI sind nicht erfüllt.

Unstreitig wurden zwar die Rentenzahlungen an den Versicherten für die Monate April bis November 2013 zu Unrecht erbracht, nachdem sich der zugrunde liegende Rentenbescheid gemäß § 39 Abs. 2 SGB X mit dem Tode des Versicherten erledigt hat.

Jedoch kann sich die Beklagte darauf berufen, dass sie über diesen Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits verfügt hatte.

Gemäß § 118 Abs. 3 SGB VI gelten Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tode eines Berechtigten auf sein Konto überwiesen wurden, als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn dieser die Geldleistung als zu Unrecht erbracht zurückfordert. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht jedoch nicht, soweit über den entsprechenden Betrag „bei Eingang der Rückforderung“ bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, die Rücküberweisung kann aus einem Guthaben erfolgen.

Nach diesem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes besteht kein Rücküberweisungsanspruch in Höhe von 72,72 Euro. Denn dieser Betrag befand sich bei Eingang der Rückforderung am 25.11.2013 nicht mehr auf dem Konto des Verstorbenen. Die Beklagte hatte darüber bereits verfügt (in Höhe von 18,78 Euro am 02.09.2013 und in Höhe von 53,94 Euro am 01.10.2013). Für diesen Fall regelt § 118 Abs. 3 Satz 3 SGB VI: „Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde (…).“

Die erkennende Kammer schließt sich nicht der Rechtsauffassung an, wonach anderweitige Verfügungen entgegen dem Wortlaut des Gesetzes nur zu berücksichtigen wären, wenn die Bank gutgläubig ist, sprich: wenn sie keine Kenntnis vom Tod ihres Kunden hat.

Zwar hat der 13. Senat des BSG, zuletzt in seinen Urteilen vom 24.02.2016 (siehe oben), daran festgehalten, dass Verfügungen, die eine Bank nach Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers trifft, unbeachtlich seien und folglich den Rücküberweisungsanspruch des Rentenversicherungsträgers aus § 118 Abs. 3 Satz 2 SGB VI nicht schmälern. Für den 13. Senat stellt die Gutgläubigkeit der Bank ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 118 Abs. 3 dar (vgl. B 13 R 22/15 R, Rn 18 im juris-Dokument).

Angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich auf den Zeitpunkt abstellt, zu welchem die Rückforderung bei der Bank eingeht, widerspricht die Rechtsauffassung des 13. Senats dem Willen des Gesetzgebers. Hätte der Gesetzgeber auf den Zeitpunkt abstellen wollen, zu dem die Bank Kenntnis vom Tod ihres Kunden erlangt, so hätte er dies problemlos entsprechend regeln können. § 118 Abs. 3 S.2 SGB VI hätte dann lauten können: „… soweit über den entsprechenden Betrag nach Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers bereits anderweitig verfügt wurde“. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall.

Nichts deutet darauf hin, dass die gültige gesetzliche Regelung auf einem Versehen des Gesetzgebers beruht. Die Entscheidung des Gesetzgebers, auf den Eingang der Rückforderung abzustellen, dient der Rechtsklarheit für alle Beteiligten und der Rechtssicherheit für die Geldinstitute. Vor Eingang einer Rückforderung kann und muss eine Bank nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass eingegangene Rentenzahlungen auf jeden Fall zurückzuüberweisen sein werden. Die Bank kann nicht wissen, ob Erben oder Empfänger von Verfügungen ihrerseits bereits an den Rentenversicherungsträger Zahlungen auf diese Rückforderung geleistet haben.

Im Übrigen fehlt es der Bank an rechtlichen Möglichkeiten, Verfügungen über ein Konto ab Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers zu verweigern. Der dem Konto zugrunde liegende Girovertrag, ein Zahlungsdienstevertrag im Sinne von § 675f Abs. 2 BGB, endet nicht mit dem Tod des Kontoinhabers, vgl. § 672 S. 1 BGB, sondern wird mit dessen Erben, seinen Gesamtrechtsnachfolgern gemäß § 1922 BGB, fortgesetzt. Die Bank ist folglich verpflichtet, Überweisungsaufträge der Erben auszuführen sowie Daueraufträge, Lastschriften und Barauszahlungen. Würde die Bank entsprechende Kontoverfügungen verweigern, könnte sie gemäß § 280 Abs. 1 BGB sogar schadensersatzpflichtig werden.

Bejaht man gleichwohl einen Rücküberweisungsanspruch auch hinsichtlich der Beträge, über die nach Kenntnis vom Tod und vor Eingang der Rückforderung verfügt wurde, so überantwortet man der Bank das Risiko, Rückforderungsansprüche des Rentenversicherungsträgers auch dann erfüllen zu müssen, wenn das Geld auf dem Konto nicht mehr vorhanden ist. Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass die Bank den Rücküberweisungsanspruch in solchen Fällen aus eigenem Vermögen zu befriedigen hätte. Dies entspräche jedoch nicht ihrer Rolle eines unbeteiligten Zahlungsmittlers.

Für die dem Wortlaut des § 118 Abs. 3 SGB VI entsprechende Auslegung spricht auch der Beschluss des BSGvom 07.04.2016 (B 5 R 26/14 R), mit dem der 5. Senat beim 13. Senat anfragt, ob dieser an seiner Rechtsauffassung festhalte, dass ein Anspruch des Rentenversicherungsträgers auf Rücküberweisung von Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen worden sind, nicht die weitere Existenz des Kontos des Rentenempfängers voraussetze. Der 5. Senat ist der Auffassung, dass eine solche Rücküberweisung nur zu erfolgen hat, wenn das Rentenzahlkonto noch vorhanden ist. Die Rücküberweisungspflicht beziehe sich nur auf dieses Konto.

Zwar wurde im vorliegend zu entscheidenden Fall das Konto vor Eingang des Rückforderungsersuchens nicht gelöscht. Jedoch legt der 5. Senat in der Begründung seines Beschlusses dar, dass eine Haftung der Geldinstitute mit eigenem Vermögen in Anbetracht von Wortlaut, Systematik und sonstiger gesetzgeberischer Zielsetzung nicht gerechtfertigt sei. So heißt es: „Zwar ist Ziel des in § 118 Abs. 3 SGB VI geregelten Anspruchs gegen das Geldinstitut auch, sicherzustellen, dass zu Unrecht gezahlte Rentenleistungen schnell und vollständig zurückgeführt werden sollen, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Nachteilen zu bewahren. Indessen sagt dieses Normziel allein nichts darüber aus, welche Konsequenzen eintreten sollten, wenn diese Rückforderung auf dem gesetzlich vorgegebenen Weg misslingt. Insbesondere rechtfertigt sich hieraus nicht - gegen Wortlaut, Systematik und sonstige gesetzgeberische Zielsetzung - sachlich-logisch eine Haftung der Geldinstitute mit eigenem Vermögen“ (a.a.O., Rn 42 im juris-Dokument).

Der 5. Senat führt weiterhin aus, dass die Ansprüche gegen das Geldinstitut aus § 118 Abs. 3 SGB VI nur einen Teil der möglichen Rechtsfolgen einer Rentenüberweisung nach dem Tod darstellt. Darüber hinaus bestehe für den Rentenversicherungsträger auch die Möglichkeit, die Empfänger einer Geldleistung gemäß § 118 Abs. 4 SGB VI in Anspruch zu nehmen oder auch die Erben des Verstorbenen (a.a.O., Rn 43 im juris-Dokukment). Diese Argumentation hat auch Gültigkeit in der vorliegenden Fallkonstellation. Sie ist nicht auf die Fälle beschränkt, in denen das Rentenzahlkonto bereits aufgelöst wurde.

Dass der Weg der Inanspruchnahme von Empfängern aus § 118 Abs. 4 SGB VI im Übrigen einen praktikablen und erfolgversprechenden Weg bietet, zeigt auch der Ablauf im vorliegenden Fall: Die Klägerin hatte hinsichtlich der Verfügungen, die vor Kenntnis der Bank vom Tod des Versicherten getroffen worden waren, die Empfänger um Rücküberweisung gebeten. Unter anderem auch „D-Firma Deutschlandradio“. Diese Rücküberweisungsverlangen hatten Erfolg. Ebenso erfolgreich war das Betreiben der Beklagten während des laufenden Klageverfahrens: Nach Aufforderung durch die Beklagte zahlte „D-Firma Deutschlandradio“ auch die Rundfunkgebühren, die nach Kenntnis und vor Eingang des Rücküberweisungsverlangens noch überwiesen worden waren. Die Versichertengemeinschaft kommt auf diesem Wege häufig zu ihrem Recht (auf Rückführung der zu Unrecht bezahlten Rentenbeträge), wie auch die gerichtsbekannte Verwaltungspraxis zum Beispiel der DRV Bayern Süd zeigt, die sich - im Gegensatz zur hier klagenden DRV Bund - regelmäßig und oft erfolgreich an die Empfänger von Kontoverfügungen wendet, wenn die Bank eine Rücküberweisung verweigert.

Die Tatsache, dass Ansprüche aus § 118 Abs. 3 SGB VI Vorrang haben vor Ansprüchen aus § 118 Abs. 4 SGB VI, steht dieser Vorgehensweise nicht entgegen, solange die Empfänger erst in Anspruch genommen werden, wenn der Betrag von der Bank nicht zurückerlangt werden konnte. Richtet man sich nach dem eindeutigen Wortlaut von § 118 Abs. 3 S. 3, so ist dieser ohnehin erst ab Eingang des Rückforderungsersuchens anwendbar, und steht hinsichtlich Verfügungen vor Eingang des Ersuchens einer Vorgehensweise nach Absatz 4 nicht im Wege.

Den Geldinstituten das Risiko der Überzahlungen nach dem Tode von Rentenempfängern zu überantworten, erscheint auch angesichts der aus vielen Rückforderungsfällen gerichtsbekannten zeitlichen Abläufe nicht angemessen. Denn letztlich hätte das Geldinstitut dann die Folgen daraus zu tragen, dass es der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gelingt, Rentenzahlungen unverzüglich nach Kenntnis vom Tod eines Versicherten einzustellen, und dass der Rentenversicherungsträger außerdem oftmals Wochen braucht, um nach seiner Kenntnis vom Tod des Versicherten ein Rückforderungsersuchen an dessen Geldinstitut zu senden.

Folglich hat die Klägerin keinen Anspruch auf Rücküberweisung von 72,72 Euro gegen die Beklagte. Auf die Ausführungen der Klägerin zu bereicherungsrechtlichen Fragen kommt es daher nicht mehr an.

Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass nach Auffassung der erkennenden Kammer die Zahlung, die „D-Firma Deutschlandradio“ während des laufenden Klageverfahrens an die Klägerin geleistet hat, durchaus nicht ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Die Klägerin hat gemäß § 118 Abs. 4 einen Anspruch gegen „D-Firma Deutschlandradio“. Selbst wenn man der Auffassung der Klägerin folgt, wonach die Vorrangigkeit des Anspruch aus § 118 Abs. 3 SGB VI eine Inanspruchnahme der Empfänger des Geldes verbieten würde, so bedeutet dies jedoch nicht, dass eine Anspruchsgrundlage und somit ein Rechtsgrund für die Zahlung durch den Empfänger in § 118 Abs. 4 SGB VI nicht gegeben ist. Der Empfänger zahlt die empfangene Rente in dem Bewusstsein zurück, dass sie ihm nicht zusteht, und möchte durch die Zahlung seine weitere Inanspruchnahme auf dem Rechtsweg verhindern. Er möchte seine Verpflichtung aus § 118 Abs. 4 SGB VI erfüllen. Aus diesem Rechtsgrund zahlt er.

Im Übrigen erscheint es auch lebensfremd, anzunehmen, dass ein Empfänger, der sein Geld aus unberechtigten Rentenzahlungen empfangen hat, und aus diesem Grunde bereit ist, das Empfangene an die gesetzliche Rentenversicherung zurückzuzahlen, anschließend auf die Idee käme, dass diese Zahlung ohne jeden Rechtsgrund erfolgt sei und deshalb rückabgewickelt werden müsste. Einem solchen Verhalten stünde nach Auffassung des Gerichts schon § 242 BGB entgegen (venire contra factum proprium).

Die Klage war somit in vollem Umfang abzuweisen, die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO.

Da eine abschließende Klärung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen beim BSG noch aussteht, war die Berufung zuzulassen.

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(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

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(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden. (2) Renten wegen vermind

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(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inl

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(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang aus

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 672 Tod oder Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers


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(1) Sind Renten befristet, enden sie mit Ablauf der Frist. Dies schließt eine vorherige Änderung oder ein Ende der Rente aus anderen Gründen nicht aus. Renten dürfen nur auf das Ende eines Kalendermonats befristet werden.

(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn. Verlängerungen erfolgen für längstens drei Jahre nach dem Ablauf der vorherigen Frist. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen. Wird unmittelbar im Anschluss an eine auf Zeit geleistete Rente diese Rente unbefristet geleistet, verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(2a) Werden Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben beendet wird.

(3) Große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Kindererziehung und Erziehungsrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem die Kindererziehung voraussichtlich endet. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(4) Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung kann verlängert werden; dabei verbleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn.

(5) Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem die Berechtigten gestorben sind.

(6) Renten an Verschollene werden längstens bis zum Ende des Monats geleistet, in dem sie nach Feststellung des Rentenversicherungsträgers als verstorben gelten; § 49 gilt entsprechend. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Feststellung des Rentenversicherungsträgers haben keine aufschiebende Wirkung. Kehren Verschollene zurück, lebt der Anspruch auf die Rente wieder auf; die für den Zeitraum des Wiederauflebens geleisteten Renten wegen Todes an Hinterbliebene sind auf die Nachzahlung anzurechnen.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1158,57 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der klagende RV-Träger begehrt vom beklagten Geldinstitut die Rücküberweisung einer Rentenzahlung.

2

Der Versicherte T. (T) bezog von der Klägerin Altersrente iHv zuletzt monatlich 1188,90 Euro, die auf sein von der Beklagten geführtes Girokonto überwiesen wurde. Nach dessen Tod am 24.1.2012 wurde auch noch die für Februar 2012 bestimmte Rentenzahlung am 31.1.2012 auf diesem Konto gutgeschrieben. Die Beklagte löste das Girokonto am 30.3.2012 in Kenntnis des Todes des Versicherten auf und überwies das Restguthaben iHv 2378,43 Euro an Frau V. (V). Am 5.4.2012 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Rentenleistung iHv 1158,57 Euro geltend. Die Beklagte lehnte eine Rückzahlung ab, weil das Konto bereits vor Eingang des Rückforderungsverlangens aufgelöst worden sei, und gab die Anschrift von V bekannt, damit sich die Klägerin direkt an diese wenden könne.

3

Das SG hat die Zahlungsklage abgewiesen (Urteil vom 18.2.2014). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG die vorinstanzliche Entscheidung geändert und die Beklagte zur Zahlung von 1158,57 Euro verurteilt (Urteil vom 18.6.2014). Das Berufungsgericht hat den Umstand, dass das Konto bei Eingang des Rücküberweisungsverlangens bereits aufgelöst war, als unerheblich angesehen. Der Erstattungsanspruch aus § 118 Abs 3 S 2 SGB VI sei auf den Wert des nach dem Tod des Versicherten rechtsgrundlos geleisteten und somit fehlgeschlagen überwiesenen Rentenzahlbetrags gerichtet; er bestehe gegenüber dem Geldinstitut und sei aus dessen Vermögen zu bedienen. Dem Anspruch stehe auch der Einwand einer anderweitigen Verfügung (§ 118 Abs 3 S 3 SGB VI) nicht entgegen. Auf ihn könne sich das Geldinstitut ab dem Zeitpunkt, zu dem es Kenntnis vom Tod des rentenberechtigten Kontoinhabers habe, nicht mehr berufen. Das folge zwar nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift, ergebe sich aber aus der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck der Regelung, deren Entstehungsgeschichte dem nicht entgegenstehe. Dass der Beklagten der Tod des Versicherten bereits vor Kontoauflösung und Überweisung des Restbetrags an V bekannt gewesen sei, belege der letzte Kontoauszug, der als Adressat "Herr T. Nachlass" ausweise.

4

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 118 Abs 3 S 3 SGB VI. Die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenempfängers führe nicht dazu, dass es sich auf den Einwand anderweitiger Verfügungen, die bei Eingang des Rückforderungsverlangens bereits getätigt waren, nicht mehr berufen könne. Der Wortlaut der Norm stelle allein auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung ab. Auch die Entstehungsgeschichte zeige, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Vorschrift zum 1.1.1992 keine wesentliche Änderung der bisherigen, durch eine Vereinbarung der Renten- und Unfallversicherungsträger sowie der Spitzenverbände des Kreditgewerbes von 1982/83 ausgestalteten Praxis habe bewirken wollen. Nichts anderes ergebe sich aus dem gesetzlichen Vorbehalt in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI. Denn dieser regele ausschließlich das Rechtsverhältnis des RV-Trägers zum Rechtsnachfolger des Rentenempfängers, betreffe das - selbst nicht bereicherte - Geldinstitut jedoch nicht. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts führe zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Verlagerung des Haftungsrisikos sowie zur Begründung einer öffentlich-rechtlichen Prüfpflicht der Geldinstitute hinsichtlich einer potentiellen Rechtsgrundlosigkeit von Rentenleistungen, was diese unzumutbar belaste. Es obliege dem RV-Träger, durch organisatorische Maßnahmen die Zeitspanne bis zur Erhebung des Rückforderungsverlangens so kurz wie möglich zu halten. Einem Rücküberweisungsanspruch der Klägerin stehe zudem entgegen, dass der am 30.3.2012 erfolgte Kontoschluss durch die Erben, bei dem das Geldinstitut stets Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers haben müsse, den Anspruch insgesamt entfallen lasse. Mit der Kontoauflösung habe die Bank jegliche Zugriffsmöglichkeit auf das Konto endgültig verloren; dies stelle den "Maximalfall" einer anderweitigen Verfügung iS von § 118 Abs 3 S 3 SGB VI dar.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2014 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18. Februar 2014 zurückzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das angegriffene LSG-Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der beklagten Bank ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Das LSG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, einen Betrag iHv 1158,57 Euro an die Klägerin zu zahlen. Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Rückforderungsanspruchs ist § 118 Abs 3 S 2 SGB VI, dessen Voraussetzungen erfüllt sind(dazu unter 2.). Die Beklagte kann sich auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Vornahme anderweitiger Verfügungen noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI nicht mit Erfolg berufen, weil sie bei deren Ausführung Kenntnis vom Tod des Versicherten hatte(dazu unter 3.). Der Umstand, dass das betreffende Konto bereits vor Eingang des Rückforderungsersuchens des klagenden RV-Trägers aufgelöst worden war, führt zu keiner anderen Beurteilung (dazu unter 4.).

9

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere steht einer Sachentscheidung nicht entgegen, dass V, der die Beklagte bei Auflösung des Kontos des Rentenempfängers das restliche Guthaben iHv 2378,43 Euro überwiesen hatte, zu dem Verfahren nicht beigeladen wurde. Ihre Beiladung zu dem Rechtsstreit zwischen RV-Träger und Geldinstitut ist nicht notwendig iS von § 75 Abs 2 SGG(vgl hierzu näher Urteil des Senats vom 24.2.2016 - B 13 R 25/15 R).

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2. Der klagende RV-Träger hat gegen die beklagte Bank einen Anspruch auf Zahlung von 1158,57 Euro.

11

a) Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin ist § 118 Abs 3 S 2 SGB VI. Die Vorschrift des § 118 Abs 3 SGB VI(in der hier maßgeblichen, in der Zeit vom 1.3.2004 bis 8.4.2013 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl I 3019) hat folgenden Wortlaut:

        

1Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. 2Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. 3Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. 4Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

12

Diese Regelungen sind nicht nur für die gesetzliche Rentenversicherung maßgeblich, sondern kommen kraft Anordnung entsprechender Anwendung (§ 37 Abs 2 S 4 SGB XI, § 45 Abs 1 ALG, § 66 Abs 2 S 4 BVG, § 49 Abs 4 SVG, § 17a Abs 4 S 4 StrRehaG, § 13 Abs 8 S 2 ContStifG, § 52 Abs 4 BeamtVG, Art 7 Abs 2 BayBlindG sowie weitere Vorschriften des Landesrechts) oder aufgrund inhaltsgleicher Vorschriften (§ 96 Abs 3 SGB VII, § 30 Abs 1 WoGG) auch in zahlreichen anderen Rechtsbereichen bei der Rückabwicklung von Geldleistungen, die für Zeiträume nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, zum Tragen.

13

b) Die Voraussetzungen des in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI geregelten Rücküberweisungsanspruchs sind erfüllt.

14

Die Klägerin hat auf das von der Beklagten geführte Girokonto des Versicherten T für die Zeit nach dessen Tod am 24.1.2012 - nämlich für den Monat Februar 2012 - noch den Zahlbetrag der Altersrente iHv 1188,90 Euro überweisen lassen. Hiervon hat sie am 5.4.2012 von der Beklagten 1158,57 Euro als zu Unrecht erbracht zurückgefordert. Diese Geldleistung ist ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Materiell-rechtlich besteht ein Anspruch auf eine Rentenleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nämlich nur bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Berechtigte verstirbt (§ 102 Abs 5 SGB VI). Auch verwaltungsverfahrensrechtlich war keine Grundlage für ein Behaltendürfen der Geldleistung durch den bzw die Rechtsnachfolger des Rentenberechtigten vorhanden. Denn ein Rentenbewilligungsbescheid, der den Rentenberechtigten höchstpersönlich begünstigt, erledigt sich mit dessen Tod auch ohne formelle Aufhebung auf andere Weise (§ 39 Abs 2 SGB X - s BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 12; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 13).

15

3. Die beklagte Bank kann dem Rücküberweisungsanspruch nicht den Einwand der anderweitigen Verfügung (Auszahlungseinwand) nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI entgegenhalten.

16

a) Zwar sind auf dem Konto des Versicherten nach dessen Tod und noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens Kontobewegungen erfolgt, die den Kontostand auf Null reduziert haben (Kontoauflösung). Dies steht dem Anspruch der Klägerin mangels Gutgläubigkeit der beklagten Bank jedoch nicht entgegen. Ein Geldinstitut kann gegenüber dem Rücküberweisungsanspruch des RV-Trägers nicht den anspruchsvernichtenden Auszahlungseinwand geltend machen, dass bei Eingang eines Rückforderungsverlangens über einen der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt worden sei, wenn es bei Ausführung der in Betracht kommenden Verfügung Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers und Rentenempfängers hatte. Das ist hier der Fall, weil die beklagte Bank bei Überweisung des Restguthabens auf das Konto der V am 30.3.2012 vom Tod des Versicherten wusste.

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b) Nach der Rechtsprechung des BSG ist unter "anderweitige Verfügung" jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Rentenüberweisungskontos anzusehen, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient (s exemplarisch Senatsentscheidung vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9, RdNr 19 mwN). In Fällen, in denen die Bank den "Schutzbetrag" (= Betrag der zu Unrecht auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesenen Rentengutschrift) trotz Kenntnis von dessen Tod an einen Erben oder einen Dritten auszahlt, liegt kein bankübliches Zahlungsgeschäft und damit schon begrifflich keine anderweitige Verfügung iS des § 118 Abs 3 S 3 SGB VI vor(vgl Senatsentscheidung vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 32).

18

Aber selbst dann, wenn man diese Rechtsfolge - anders als der Senat - nicht bereits aus dem Begriff der anderweitigen Verfügung ableitet, ist das Ergebnis kein anderes. Denn die Gutgläubigkeit der Bank hinsichtlich der Berechtigung des über das Konto Verfügenden ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI. Dies folgt aus dem systematischen Gefüge sowie aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrer Entstehungsgeschichte. Die Kenntnis der Bank vom Tod des Kontoinhabers bei Ausführung einer Verfügung zu Lasten von dessen Konto schließt den Einwand der anderweitigen Verfügung iS der vorgenannten Bestimmung aus. Der 5a-Senat des BSG hat dies in seinem Urteil vom 22.4.2008 (B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 16 f) näher begründet und der erkennende Senat ist dem in seinen Urteilen vom 5.2.2009 (B 13/4 R 91/06 R - Juris RdNr 34 f; B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 34 f; B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 31 f) gefolgt. Der 5. Senat hat diese Rechtsprechung in seinen Urteilen vom 3.6.2009 (B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 23; B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 16) nochmals bekräftigt; auch das BVerwG hat sich dem angeschlossen (Urteil vom 24.6.2010 - 2 C 14/09 - Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr 1 - Juris RdNr 17). Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung insbesondere aus den nachfolgend skizzierten Gründen fest.

19

aa) Die auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesenen Geldleistungen des RV-Trägers gelten für die Zeit nach dem Tod eines Berechtigten kraft Gesetzes als unter Vorbehalt erbracht (§ 118 Abs 3 S 1 SGB VI). Dieser öffentlich-rechtliche Vorbehalt ist rechtstechnisch als auflösende Bedingung ausgestaltet. Er bewirkt kraft Gesetzes, dass eine ggf noch vor dem Todeszeitpunkt des Rentners für den Folgemonat vorgenommene Rentengutschrift ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit wieder verliert bzw eine erst nach dem Tod erfolgte Gutschrift von vornherein nicht wirksam wird (vgl bereits BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 4 RA 64/99 R - SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 97; BSG Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 8 S 49). Sie ist somit rechtsgrundlos und fehlgeschlagen (BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 22). Der in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI geregelte Vorbehalt wirkt gegenüber der Bank, den Erben als neuen Kontoinhabern und auch gegenüber Dritten. Er entsteht unabhängig davon, ob diese von ihm Kenntnis haben, und schließt zugunsten des RV-Trägers aus, dass ein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf die Wirksamkeit von Verfügungen und Rechtshandlungen des Geldinstituts über den Betrag der fehlgeschlagenen Rentengutschrift entstehen kann, soweit das Überweisungskonto kein zur Erstattung ausreichendes Guthaben (mehr) aufweist (vgl Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 33 mwN). Vielmehr soll auf der Grundlage des Vorbehalts die nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht weitergezahlte Rente schnell und vollständig dem RV-Träger zurückerstattet werden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 34).

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bb) Die Regelungen in § 118 Abs 3 SGB VI dienen aber auch einem typisierten Interessenausgleich zwischen RV-Träger und Geldinstitut. Banken sollen aus einer ordnungsgemäßen Kontoführung keine wirtschaftlichen Nachteile tragen müssen, aus einer ungerechtfertigten Rentenüberweisung aber auch keine wirtschaftlichen Vorteile ziehen können (Senatsentscheidung vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 45; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 31, 34; BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 34). Daher mindern "anderweitige Verfügungen" den Anspruch des RV-Trägers auf Rücküberweisung der überzahlten Rente nur dann, wenn das Geldinstitut jedenfalls dem äußeren Anschein nach zur Ausführung banküblicher Vorgänge ohne weitere Überprüfung berechtigt ist. Die Bank muss redlicher bzw gutgläubiger "Zahlungsmittler" (vgl Senatsentscheidung vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 24) sein. An Gutgläubigkeit fehlt es aber, wenn der Bank bei Ausführung einer Verfügung über das Konto eine fehlende bzw nicht mehr bestehende Verfügungsberechtigung bekannt ist. Dies ist der Fall, wenn die Bank im Zeitpunkt der Verfügung vom Tod des Versicherten weiß. In solchen Fällen liegt das Risiko, von dem durch die Verfügung begünstigten Zahlungsempfänger den Betrag zurückzuerlangen, bei der Bank. War die Bank im Zeitpunkt der "anderweitigen Verfügung" indessen gutgläubig, weist das Gesetz das Risiko, beim "Empfänger" der oder beim "Verfügenden" über die rechtsgrundlos geleistete Rentengutschrift gemäß § 118 Abs 4 S 1 SGB VI Erstattungsansprüche durchsetzen zu können, dem RV-Träger zu.

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cc) Die gegen die Rechtsprechung des BSG vorgebrachten Angriffe der Revision greifen nicht durch.

22

(1) Entgegen der Ansicht der Revision (in diesem Sinne auch Rahn, DRV 1990, 518, 520 f; Terpitz, WM 1992, 2041, 2045; Escher-Weingart, WM 2014, 293, 296) erschöpft sich die Wirkung des in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI geregelten Vorbehalts nicht darin, zugunsten des RV-Trägers bei einer Rückforderung der Rentenleistung von den Erben des verstorbenen Rentenempfängers die Einwendungen aus § 814 BGB (Wegfall des Bereicherungsanspruchs bei einer Leistung in Kenntnis des Nichtbestehens der Verbindlichkeit) bzw aus § 818 Abs 3 BGB (Wegfall der Bereicherung) auszuschließen. Die Materialien zur Beratung der später Gesetz gewordenen Fassung im Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung geben einen deutlichen Hinweis darauf, dass mit Hilfe des Vorbehalts von vornherein die Wirksamkeit der Rentengutschrift an die "gesetzliche Berechtigung" gekoppelt werden sollte (Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 67). Diesem Regelungswillen des Gesetzgebers kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, "die Banken" ließen bedingte Gutschriften aus Überweisungen generell nicht zu (so Escher-Weingart, WM 2014, 293, 295 f). Auch die Banken sind an das geltende Recht gebunden, das in § 118 Abs 3 S 1 iVm Abs 1 S 2 SGB VI eine Gutschrift von Rentenzahlungen unter Vorbehalt ausdrücklich anordnet.

23

(2) Das seit dem 31.10.2009 geltende neue Zahlungsdiensterecht (§§ 675c bis 676c BGB idF des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.7.2009, BGBl I 2355) schließt eine solche Vorbehaltsgutschrift nicht aus. Gemäß § 675t Abs 1 BGB muss die Bank einem Zahlungsempfänger die Gutschrift aus einer Überweisung nur in dem Umfang verfügbar machen, wie sie selbst Deckung erhalten hat. Eine solche Gutschrift kann deshalb weiterhin unter einer Bedingung erteilt werden, wie dies insbesondere beim Scheck- oder Lastschriftinkasso ("Eingang vorbehalten") üblich ist (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum vorgenannten Gesetz, BT-Drucks 16/11643 S 112 - zu § 675t BGB, zu Abs 1; ebenso Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl 2011, § 49 RdNr 170; Omlor in Staudinger, BGB, §§ 675c bis 676c, Neubearbeitung 2012, § 675t RdNr 6). Daher ist auch eine Rentengutschrift unter der gesetzlich angeordneten auflösenden Bedingung "Erleben vorbehalten" mit den Regelungen des Zahlungsdiensterechts vereinbar.

24

(3) Entgegen der Ansicht der Revision (so auch Escher-Weingart, WM 2014, 293, 296; Habl, Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht 2012, 328, 330; Terpitz, WM 1992, 2041, 2045) richtet sich der Vorbehalt nach § 118 Abs 3 S 1 SGB VI auch nicht ausschließlich an die Rechtsnachfolger des verstorbenen Rentenberechtigten, ohne die Bank des Zahlungsempfängers überhaupt zu tangieren. Vielmehr wirkt er nach ständiger Rechtsprechung gegenüber allen, die an der Gutschrift des Rentenbetrags im unbaren Zahlungsverkehr sowie an nachfolgenden Verfügungen über das Konto beteiligt sind (vgl BSG Urteil vom 28.8.1997 - 8 RKn 2/97 - SozR 3-2600 § 118 Nr 1 S 5; BSG Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239, 248 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 25; BSG Urteil vom 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 78; BSG Urteil vom 26.4.2007 - B 4 R 89/06 R - SozR 4-1500 § 170 Nr 2 RdNr 66, 73; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 33). Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI die Basis für das gesamte Regime zur Rückabwicklung überzahlter Rentenleistungen schaffen. Seine Anordnung, dass eine Rente "für die Zeit nach dem Tod des Rentners den Erben nur 'unter Vorbehalt' gutgeschrieben werden darf" (vgl Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 65, 67), nimmt gerade auch das die Gutschrift durchführende Geldinstitut in die Pflicht und greift hierzu in das zivilrechtliche Rechtsverhältnis des Zahlungsempfängers zu seiner Bank ein (vgl auch Escher-Weingart/ Scheel, Öffentliches Recht im Wandel, Liber Amicorum Armin Dittmann, 2015, S 113, 122).

25

(4) Der Einwand, der Vorbehalt könne sich nicht an die Bank richten, weil diese ansonsten gehalten wäre, dem Rentenempfänger lediglich eine "Vorbehaltsgutschrift" zu erteilen und das Konto dementsprechend zu überwachen, was bei Überweisungen aber zivilrechtlich "grundsätzlich" nicht vorgesehen sei (so Habl, BKR 2012, 328, 331), gebietet keine abweichende Beurteilung. Das Geldinstitut, das vom Renten Service der Deutschen Post AG eine Rentenzahlung zur Gutschrift auf ein von ihm geführtes Konto erhält, hat alle erforderlichen Informationen darüber, dass es sich um eine unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI stehende Geldleistung handelt. Es ist in der Lage, das mit einer solchen "Vorbehaltsgutschrift" ggf verbundene Kreditrisiko zu beherrschen. Aus dem Umstand, dass die Banken dies faktisch bislang offenbar nicht umsetzen, weil sie Rentenzahlungen in der internen Datenverarbeitung mit demselben Schlüssel kennzeichnen, den sie auch für Lohn- und Gehaltszahlungen verwenden, bei denen ein solcher Vorbehalt nicht besteht (vgl Habl aaO), lässt sich kein durchgreifendes Argument für die Auslegung des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI gewinnen. Dasselbe gilt für die Behauptung, der in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI normierte eigenständige sozialrechtliche Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank habe "dogmatisch" nichts mehr mit der Vorbehaltszahlung zu tun(so Escher-Weingart, WM 2014, 293, 296). Sie lässt unberücksichtigt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der ihm auch gegenüber der Zivilrechtsdogmatik zukommenden Gestaltungsfreiheit (s hierzu Escher-Weingart/Scheel, Öffentliches Recht im Wandel, Liber amicorum Armin Dittmann, 2015, S 113, 132) diese Frage anders bewertet und den Vorbehalt in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI bewusst als Grundlage für den in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI geregelten Anspruch gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung ausgestaltet hat(vgl von Heinz, BG 1992, 376, 379, 381).

26

(5) Die nach dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum erfolgte Änderung des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI durch Art 9 Abs 3 SEPA-Begleitgesetz(vom 3.4.2013, BGBl I 610, in Kraft ab 9.4.2013) zwingt ebenfalls nicht dazu, der Ansicht der Revision zu folgen. Mit der genannten Änderung wurden die Worte "auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland" durch die Wendung "auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (…) gilt," ersetzt. Der Gesetzgeber wollte damit in Umsetzung von Art 9 EUV 260/2012 sicherstellen, dass Zahlungsempfängern keine Vorgaben gemacht werden, in welchem Mitgliedstaat sie ihr Zahlungskonto zu führen haben (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum vorgenannten Gesetz, BT-Drucks 17/10038 S 18 - zu Art 6). Um die unionsweite Zugänglichkeit von Zahlungskonten zu ermöglichen, sollten alle einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen, die bislang Überweisungen auf ein inländisches Konto vorgeschrieben hatten, dahingehend geändert werden, dass nunmehr auch Überweisungen auf Zahlungskonten in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind (aaO BT-Drucks 17/10038 S 2, 3, 13). Es mag zweifelhaft sein, ob zur Erreichung dieses Ziels eine Änderung des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI geboten war, obgleich diese Vorschrift keinen Zwang zur Nutzung eines Kontos bei einem Geldinstitut im Inland begründete(vgl die Änderung von § 9 Abs 1 RentSV durch Verordnung vom 14.10.2013, BGBl I 3866, s hierzu BR-Drucks 653/13 S 3). Jedenfalls verfolgte der Gesetzgeber mit dem SEPA-Begleitgesetz nicht das Ziel, die Geldinstitute im Inland von dem Vorbehalt des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI auszunehmen. Ob der Vorbehalt aufgrund dieser Änderung auch auf Geldinstitute im Ausland ausgedehnt werden sollte und durfte, kann hier offenbleiben.

27

(6) Soweit die bisherige Rechtsprechung des BSG auch die Erben als Kontoverfügungsberechtigte iS von § 118 Abs 3 S 3 SGB VI angesehen hat(vgl BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 181 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 35; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 19; BSG Urteile vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R bzw B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 16 bzw Nr 8 RdNr 14), lässt sich daraus kein durchgreifendes Argument dafür gewinnen, dass die Kenntnis der Bank vom Tod des Rentenberechtigten unbeachtlich sein müsste. In den genannten Entscheidungen wird lediglich abstrakt der Kreis der kontoführungsbefugten Personen im bankrechtlichen Sinne benannt; hierzu gehören auch die Erben des Kontoinhabers als dessen Rechtsnachfolger und somit neue Kontoinhaber (vgl Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl 2011, § 10 RdNr 1). Tragende Aussagen zu der hier entscheidenden Frage, ob auch Verfügungen von Erben die Rücküberweisungspflicht der Bank nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI mindern können, enthalten diese Entscheidungen nicht.

28

(7) Auch die von der Revision angeführten Gesichtspunkte der Praktikabilität sprechen nicht gegen die Auslegung des Senats. Soweit geltend gemacht wird, die Bank könne nicht wissen, ob und in welcher Höhe Zahlungseingänge auf dem Konto mit dem Vorbehalt des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI behaftet seien, trifft das nicht zu. Aus den Überweisungen ist der Renten Service der Deutschen Post AG als Zahler sowie der überwiesene Betrag, der Verwendungzweck "RV-Rente" sowie der Monat ersichtlich, für den die Zahlung erfolgt. Damit stehen der Bank alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, um den gesetzlichen Vorbehalt hinsichtlich des gesamten Zahlbetrags beachten zu können. Das gilt auch in Fällen, in denen eine Rente entsprechend dem Wunsch des Rentenempfängers auf das Konto eines Dritten - zB eines Angehörigen - überwiesen wird (vgl § 9 Abs 3 S 2 RentSV idF der VO vom 14.10.2013, BGBl I 3866); in solchen Konstellationen ist allerdings nicht die Kenntnis der Bank vom Tod des Kontoinhabers, sondern die vom Tod des Rentenempfängers maßgeblich. Dass der RV-Träger später möglicherweise nur einen geringeren als den überwiesenen Rentenzahlbetrag zurückfordert, ändert nichts daran, dass die Bank bis zum Eingang des auch der Höhe nach spezifizierten Rückforderungsverlangens den gesamten überwiesenen Rentenbetrag als unter Vorbehalt gutgeschrieben behandeln muss. Sobald sie Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers hat, ist sie im Rahmen des Kontoführungsvertrags auch befugt, die Vorbehaltsgutschrift als rechtsgrundlos und somit fehlerhaft zu behandeln, ohne sich deshalb gegenüber den Kontoinhabern (Erben) schadensersatzpflichtig zu machen (vgl Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl 2011, § 13 RdNr 1 ff bzw § 14 RdNr 26).

29

(8) Von den Banken wird auch nicht verlangt, dass sie vor Durchführung der Rentengutschriften eine Überprüfung durchführen, ob diese Leistungen in Wirklichkeit zu Unrecht erbracht sind (vgl Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 65 f, 68). § 118 Abs 3 S 3 SGB VI führt lediglich als Reflex zu einer Obliegenheit der Bank, bei Kenntniserlangung vom Tod eines Kontoinhabers im eigenen Interesse das betreffende Konto daraufhin zu untersuchen, ob dort solche rechtsgrundlos gewordenen Rentenzahlungen gutgeschrieben wurden, um gegebenenfalls eine Stornobuchung oder Berichtigungsbuchung zu veranlassen.

30

Solche Folgewirkungen sind nicht unverhältnismäßig. Es ist der Bank zumutbar, bei Kenntnis vom Tod eines Kontoinhabers das Konto vor Ausführung weiterer Zahlungsaufträge daraufhin durchzusehen, ob Rentengutschriften vorhanden sind, die kraft Gesetzes als unter Vorbehalt erbracht gelten, um beurteilen zu können, im welchem Umfang sie weitere Verfügungen zu Lasten des Kontos ausführen muss (§ 675o Abs 2 BGB) oder - unter Übernahme des entsprechenden Kreditrisikos - ggf auszuführen bereit ist. Dabei handelt es sich nicht um Massenerscheinungen, welche die Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs in Frage stellen könnten, sondern um einzelfallbezogene Fallgestaltungen, in denen die Bank zur Klärung der weiteren Verfügungsberechtigung über die betroffenen Konten ohnehin tätig werden muss (vgl Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl 2011, § 10 RdNr 11). Unter vergleichbaren besonderen Umständen bejahen auch der BGH Warn- und Hinweispflichten der Banken (vgl BGH Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 56/07 - BGHZ 176, 281 RdNr 14 ff; BGH Urteil vom 24.4.2012 - XI ZR 96/11 - NJW 2012, 2422 RdNr 32) sowie der BFH Prüfpflichten der Banken trotz einer vom Finanzamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung (BFH Urteil vom 18.7.2007 - II R 18/06 - BFHE 217, 265, 268 - ebenfalls im Zusammenhang mit einem Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs 3 SGB VI).

31

(9) Die Auslegung des Senats verletzt nicht Art 14 Abs 1 GG. Der 4. Senat des BSG hat bereits festgestellt, dass § 118 Abs 3 SGB VI nicht in verfassungswidriger Weise in das Eigentumsrecht des Geldinstituts eingreift(BSG Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239, 252 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 28 f). Soweit geltend gemacht wird, die Erben des rentenbezugsberechtigten Kontoinhabers würden hierdurch gezwungen, den Kontoführungsvertrag mit der Bank so lange entgeltpflichtig fortzuführen, bis im Rechtsverhältnis zwischen Bank und RV-Träger geklärt sei, ob ein Rücküberweisungsanspruch bestehe, kann hier offenbleiben, ob eine solche "Kontofortführungspflicht gegen Entgelt" überhaupt den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nach Art 14 Abs 1 S 1 GG berührt oder ob dadurch vielmehr nur das Vermögen bzw die allgemeine Handlungsfreiheit in Gestalt der Vertragsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) betroffen sind. Denn die Auslegung des Senats hat keine zwangsweise Verpflichtung der Erben zur Fortführung des Kontos des verstorbenen Rentenempfängers zur Folge. Diese können vielmehr den Kontoführungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern im Einzelfall nicht eine Kündigungsfrist von längstens einem Monat vereinbart ist (§ 675h Abs 1 BGB). Weitere regelmäßige Entgelte für die Kontoführung müssen sie ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags nicht mehr entrichten (§ 675h Abs 3 BGB). Im Übrigen können sich Geldinstitute nur auf ihre eigenen Rechte, nicht dagegen auf das Eigentumsrecht ihrer Kunden oder deren Erben berufen.

32

(10) Die Auslegung des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI durch den Senat - Gutgläubigkeit der Bank als (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal des Auszahlungseinwands - überschreitet schließlich auch nicht die sich aus Art 20 Abs 2 S 2 iVm Abs 3 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Gesetzesinterpretation. Sie hält sich vielmehr im Rahmen der anerkannten Auslegungsgrundsätze (s dazu BVerfG Beschluss vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37, 81; BVerfG Beschluss vom 25.1.2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193, 218 ff). Hierzu gehört auch die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm (BVerfG Beschluss vom 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89 ua - BVerfGE 88, 145, 167; BVerfG Beschluss vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 ua - BVerfGK 19, 89, 103). Sie ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG Beschluss vom 19.8.2011 - 1 BvR 2473/10 ua - Juris RdNr 21; s auch BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 27; BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R - BSGE 118, 18 = SozR 4-2700 § 101 Nr 2, RdNr 27). Diese Voraussetzungen sind hier - wie oben dargelegt - gegeben. Insbesondere folgt auch aus den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 118 Abs 3 SGB VI Fallgestaltungen, in denen die Bank positive Kenntnis vom Tod des Rentners hat, nicht dem Risikobereich der RV-Träger zuweisen wollte(vgl Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss> zum Gesetzentwurf des RRG 1992, BT-Drucks 11/5530 S 46 - zu § 119 Abs 3 iVm Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 65, 67). Die Auslegung des Senats lässt sich somit auch auf einen zum Ausdruck gekommenen Willen des parlamentarischen Gesetzgebers zurückführen (vgl BVerfG Beschluss vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 ua - BVerfGK 19, 89, 103).

33

c) Der Senat kann diese Entscheidung treffen, ohne zuvor gemäß Art 267 Abs 3 AEUV dem EuGH Fragen zur Auslegung der Richtlinie (RL) 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt usw (vom 13.11.2007, ABl EU Nr L 319 vom 5.12.2007 S 1; s auch Art 114 RL 2015/2366 EU vom 25.11.2015, ABl EU Nr L 337 vom 23.12.2015 S 35) vorzulegen (vgl BVerfG Urteil vom 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 ua - BVerfGE 135, 155 RdNr 178 ff). Eine Frage zur Auslegung dieser Richtlinie ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Die Auslegung des Senats zur Bedeutung des Vorbehalts in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI berührt allenfalls die - unionsrechtlich nicht geregelte - Vorfrage, ob die Bank hinsichtlich weiterer Zahlungsaufträge zu Lasten des Kontos des verstorbenen Rentenberechtigten von ausreichender Deckung ausgehen kann und deshalb möglicherweise die Ausführungsbedingungen des zugrunde liegenden Zahlungsdiensterahmenvertrags nicht erfüllt sind.

34

4. Die Bank kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Konto vor Eingang des Rücküberweisungsbegehrens aufgelöst worden sei. Die Auflösung des Kontos, auf das Rentenleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, führt nicht zum Untergang des Rücküberweisungsanspruchs des RV-Trägers gegen das Geldinstitut.

35

a) Das BSG und das BVerwG haben sich schon mehrfach mit Fallgestaltungen befasst, in denen das Überweisungskonto später aufgelöst worden war. Eine ausdrückliche Stellungnahme zu den Folgen einer Kontoauflösung enthalten diese Entscheidungen zwar nicht (vgl BSG Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239, 240, 242 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 15 f, 18; BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 34; BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 12 ff; BVerwG Urteil vom 24.6.2010 - 2 C 14/09 - Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr 1, Juris RdNr 1, 11 ff). Bei zwei Entscheidungen, die zu einer Zurückverweisung geführt haben, damit die Vorinstanz weiter aufkläre, ob ein vorrangiger Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI bestehe, wäre aber bei Zugrundelegung der Rechtsmeinung, eine Kontoauflösung lasse den Rücküberweisungsanspruch entfallen, für eine Zurückverweisung gemäß § 170 Abs 2 S 2 SGG kein Raum gewesen(vgl BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 4 RA 64/99 R - SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 98; BSG Urteil vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R - Juris RdNr 3, 19 ff).

36

b) Der Wortlaut des § 118 Abs 3 S 2 SGB VI gibt keinen Hinweis darauf, dass die weitere Existenz des Kontos, auf das die Rentenleistung überwiesen wurde, unabdingbare Voraussetzung für den dort geregelten Anspruch des RV-Trägers gegen das Geldinstitut sein soll. Das folgt insbesondere nicht aus der Verwendung der Begriffe "zurückzuüberweisen" (in S 2 aaO) bzw "Rücküberweisung" (in S 3 des § 118 Abs 3 SGB VI). Diese bezeichnen nach ihrem Wortsinn lediglich, auf welche Art und Weise das Geldinstitut den Wert der zu Unrecht erbrachten Rentenleistung an die überweisende Stelle oder an den RV-Träger zurückzuführen hat - nämlich unbar durch Überweisung. Dass diese Rückführung des Geldwerts durch Rücküberweisung ausschließlich durch eine Überweisung zu Lasten eines bestimmten Kontos - nämlich des von den Erben des verstorbenen Rentenempfängers weiterhin fortgeführten Kontos - erfolgen dürfe, ergibt sich aus diesen Begriffen nicht. Vielmehr legt der Umstand, dass das Gesetz in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI eine eigene Verpflichtung des Geldinstituts begründet, seinerseits nahe, dass die Rücküberweisung über ein anderes Konto - nämlich eines, über das das Geldinstitut verfügungsbefugt ist - erfolgen soll. Das ist insbesondere dann zwingend, wenn die Bank zwischenzeitlich das Konto des verstorbenen Rentenempfängers mit eigenen Forderungen (Kontoführungsentgelte, Zinsen etc) belastet, sie aber diese in ihrem Rechtsverhältnis zu den Rechtsnachfolgern des Rentenempfängers zu Recht in das Kontokorrent eingestellten Beträge aufgrund der Regelung in § 118 Abs 3 S 4 SGB VI gleichwohl "zurückzuüberweisen" hat.

37

c) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigt, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff "Rücküberweisung" nicht die Vorstellung verbunden hat, die Verpflichtung des Geldinstituts aus § 118 Abs 3 S 2 SGB VI könne ausschließlich mittels Ausführung einer Überweisung zu Lasten des noch bestehenden Kontos des verstorbenen Rentenempfängers erfüllt werden.

38

Vor Einführung des § 118 Abs 3 SGB VI durch das RRG 1992 erfolgte die Rückführung wegen Todes überzahlter Rentenbeträge auf der Grundlage der 1982 zwischen den Spitzenverbänden der RV-Träger und den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft geschlossenen Vereinbarung(zum für die Rentenversicherungsträger maßgeblichen Wortlaut dieser Vereinbarung s Terpitz, WM 1987, 393 Fn 6; von Einem, SGb 1988, 484, 485). Voraussetzung hierfür war, dass der Kontoinhaber den RV-Träger (regelmäßig bereits im Rentenantrag) durch eine Einwilligung mit Wirkung über den Tod hinaus ermächtigt hatte, selbst die Rücküberweisung überzahlter Beträge von dem Konto zu veranlassen. Dementsprechend wurde das Rückzahlungsverlangen des RV-Trägers gegenüber dem Geldinstitut rechtlich als Erteilung eines (Rück-)Überweisungsauftrags eingeordnet (vgl Terpitz, WM 1992, 2041; s auch BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 179 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 33). Ohne eine solche Einwilligung hätte ansonsten für das Geldinstitut in seinem Rechtsverhältnis zu den Erben des verstorbenen Kontoinhabers keine Handhabe dafür bestanden, den einmal gutgeschriebenen Rentenbetrag durch einfache Rückbuchung (Storno) wieder wegzunehmen (s Terpitz aaO). Die auf Grundlage der Vereinbarung 1982 geübte Praxis setzte tatsächlich die weitere Existenz des ursprünglichen Kontos für die Durchführung einer vom RV-Träger befugt veranlassten Rücküberweisung voraus.

39

Die Entwurfsverfasser des RRG 1992 wollten diese Praxis fortführen, aus rechtsstaatlichen Erwägungen aber auf eine gesetzliche und für alle Beteiligten transparente Grundlage stellen. Der Entwurf eines § 119 Abs 3 SGB VI(Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 43) sah demgemäß zunächst vor, dass die aufgrund Todes überzahlte Rentenleistung "auf Anforderung der überweisenden Stelle oder des Trägers der Rentenversicherung von dem Geldinstitut zurückzuüberweisen" war, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Anforderung nicht bereits anderweitig verfügt wurde (aaO S 1). Die überweisende Stelle und der RV-Träger galten "insoweit als berechtigt, über das Konto zu verfügen" (aaO S 2). Da jedoch im Verlauf der Beratungen der Zentrale Kreditausschuss als Interessenvertretung der Banken Bedenken gegen diese Regelung erhob, weil damit in das Eigentum des Kontoinhabers ohne dessen Einwilligung und ohne vollstreckbaren Titel eingegriffen werde (s Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 67), schlug das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz eine Neufassung vor. Diese wurde vom Ausschuss unverändert übernommen und später als § 118 Abs 3 SGB VI Gesetz. Die Regelung zur gesetzlichen Fiktion einer Verfügungsberechtigung des RV-Trägers über das Konto - bisher § 119 Abs 3 S 2 E-SGB VI - wurde ersatzlos gestrichen, um den erwähnten Bedenken des Zentralen Kreditausschusses Rechnung zu tragen(Ausschuss-Drucks aaO S 68). Stattdessen wurde im neu gestalteten S 2 formuliert, dass das Geldinstitut die Geldleistung der überweisenden Stelle oder dem RV-Träger zurückzuüberweisen habe, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (s hierzu auch BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 18 f - dort allerdings ohne Würdigung des neuen S 2).

40

Die Entstehungsgeschichte belegt, dass die letztlich Gesetz gewordene Regelung nicht lediglich dem RV-Träger die Verfügungsmacht verschaffen wollte, eine Rücküberweisung des überzahlten Betrags zu veranlassen, indem sie ihn befähigte, in einer fremden girovertraglichen Beziehung im eigenen Namen wie der Kontoinhaber als Auftraggeber einer Überweisung tätig zu werden (so aber Terpitz, WM 1992, 2041, 2044). Einem solchen Verständnis steht schon entgegen, dass im Lauf der Gesetzesberatungen die ursprünglich vorgesehene Regelungstechnik (entsprechend der Praxis auf Grundlage der Vereinbarung 1982) fallengelassen und stattdessen ein eigenständiger sozialrechtlicher Zahlungsanspruch des RV-Trägers gegen die Bank (so auch Escher-Weingart, WM 2014, 293, 296) geschaffen wurde; lediglich der Begriff "zurückzuüberweisen" blieb unverändert.

41

d) Die Ansicht der Revision, der Rücküberweisungsanspruch des RV-Trägers gegen das Geldinstitut setze als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung die weitere Existenz des Kontos voraus, widerspricht dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Diese soll sicherstellen, dass nach dem Tod des Rentenberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesene Rentenbeträge schnell und vollständig zurückerstattet werden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (BSG Urteil vom 28.8.1997 - 8 RKn 2/97 - SozR 3-2600 § 118 Nr 1 S 3 f; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 34). Mit diesem Regelungsziel wäre es nicht vereinbar, wenn angenommen würde, dass der Anspruch des RV-Trägers gegen die Bank (den der RV-Träger überdies geltend machen muss, bevor er sich an "Empfänger" und "Verfügende" iS von § 118 Abs 4 SGB VI wenden kann) stets untergeht, sobald das Konto aufgelöst bzw geschlossen wird. Denn dann hätten es das Geldinstitut und die Rechtsnachfolger des Rentenempfängers in der Hand, durch privatrechtliche Vereinbarung (Aufhebungsvertrag - vgl § 311 BGB, Art 45 Abs 5 RL 2007/64/EG) oder einseitige Kündigung (§ 675h Abs 1 und 2 BGB) die nach der Konzeption des Gesetzes vorrangige öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Bank gegenüber dem RV-Träger jederzeit zu Fall zu bringen. Sie hätten diese Möglichkeit selbst dann noch, wenn das Rücküberweisungsverlangen des RV-Trägers schon bei der Bank eingegangen ist; denn auch in diesem Fall würde nach der genannten Rechtsmeinung eine Auflösung des Kontos dem Rücküberweisungsanspruch die Grundlage entziehen. § 118 Abs 3 S 2 SGB VI würde nach dieser Sichtweise nicht mehr als eine "unvollkommene Verbindlichkeit"(vgl § 762 BGB)begründen, die zwar freiwillig erfüllt, faktisch aber nicht gegen den Willen des Schuldners durchgesetzt werden kann (s hierzu Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl 2016, Einleitung vor § 241 RdNr 12). Es ist offenkundig, dass das mit der gesetzlichen Regelung des Rücküberweisungsanspruchs nicht beabsichtigt war. Für eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 118 Abs 3 S 2 SGB VI dahingehend, dass der Rücküberweisungsanspruch des RV-Trägers gegen die Bank die weitere Existenz des Überweisungskontos als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erfordere, fehlt daher eine maßgebliche Voraussetzung(vgl BVerfG Beschluss vom 19.8.2011 - 1 BvR 2473/10 ua - Juris RdNr 21).

42

e) Auch die systematischen Zusammenhänge, in die § 118 Abs 3 S 2 SGB VI gestellt ist, sprechen gegen eine einengende Auslegung der Norm für den Fall der Kontoauflösung. Eine Kontoauflösung bedeutet, dass der Kontoführungsvertrag (Zahlungsdiensterahmenvertrag gemäß § 675f Abs 2 BGB) zwischen der Bank und den kraft Universalsukzession als Vertragspartei eingetretenen Erben des verstorbenen Rentenempfängers (§ 1922 Abs 1 BGB - vgl BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 105/11 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 28) mit seinen gegenseitigen Rechten und Pflichten vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung oder Aufhebung an endet. Im Rahmen des an seine Stelle tretenden Abwicklungsverhältnisses ist die Bank verpflichtet, ein bestehendes Guthaben an die Kontoinhaber auszuzahlen oder eine entsprechende Überweisung von diesen zuzulassen; zu weiteren Überweisungen ist sie nicht mehr verpflichtet (vgl Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl 2011, § 23 RdNr 15). Nimmt die Bank eine solche Auszahlung oder Überweisung des Restguthabens in Kenntnis des Todes des Rentenempfängers vor, kann dies nicht anders behandelt werden als eine sonstige Verfügung über die Rentengutschrift, welche die Bank in Kenntnis des Todes vor Auflösung des Kontos durchführt. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, die insoweit "bösgläubige" Bank nur und gerade im Fall einer Kontoauflösung von ihrer Verpflichtung zur Rücküberweisung des Rentenbetrags nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI freizustellen. Denn es handelt sich bei der Verpflichtung der Bank zur Rücküberweisung nicht um eine nach Kontoauflösung objektiv unmöglich iS von § 275 Abs 1 BGB gewordene Leistung, sondern vielmehr um eine eigene Geld- bzw Wertverschaffungsschuld der Bank; sie hat den "Wert des Schutzbetrages" (vgl BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 4 RA 64/99 R - SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 98) an den RV-Träger zu erstatten.

43

Dass sich der Vorbehalt in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI nur auf die Wirksamkeit der Gutschrift der auf das Konto des Rentenempfängers überwiesenen Rente bezieht, zwingt nicht dazu, auch den Rücküberweisungsanspruch des RV-Trägers gegen das Geldinstitut vom Fortbestand jenes Kontos abhängig zu machen. Vielmehr besteht die eigenständige Verpflichtung der Bank gegenüber dem RV-Träger zur Rücküberweisung des überzahlten Rentenbetrags unabhängig von einer spezifischen Möglichkeit der Bank, gegenüber den letztlich begünstigten Erben des Rentenempfängers Rückgriff zu nehmen. Der Vorbehalt in S 1 aaO enthält deshalb keine Regelung zur Begrenzung des Rücküberweisungsanspruchs nach S 2 aaO in dem Sinne, dass dieser Anspruch nur durchgreift, solange die Bank von dem Vorbehalt in einer bestimmten Weise Gebrauch machen kann, nämlich indem sie auf die nicht wirksam gutgeschriebene Rentenleistung zugreift, solange sich deren Gegenwert noch auf dem Konto befindet.

44

Eine solche Aussage ergibt sich insbesondere nicht aus dem Urteil des BSG vom 3.6.2009 (BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 17). Mit diesem Urteil, das sich mit den Folgen einer Kontoauflösung überhaupt nicht befasst, hat der 5. Senat des BSG lediglich entschieden, dass sich die Bank bei Anwendung der Ausnahme von der Begrenzung ihrer Rücküberweisungspflicht aufgrund anderweitiger Verfügungen - wenn nämlich ein Guthaben vorhanden ist (§ 118 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB VI) - nicht auf Guthaben auf anderen Konten des Rentenempfängers verweisen lassen muss. Die in diesem Zusammenhang ergänzend angeführte Erwägung, dem Geldinstitut sei mit der Regelung in § 118 Abs 3 SGB VI "die Befugnis eingeräumt, auf den rechtswidrig geleisteten Wert der Rentenleistung zurückzugreifen, solange diese sich auf dem Empfängerkonto befindet"(BSG aaO), ist hierfür weder notwendig noch tragend.

45

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

46

Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 47 Abs 1 S 1, § 52 Abs 3 GKG.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1631,47 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der klagende RV-Träger begehrt vom beklagten Geldinstitut die Rücküberweisung von Rentenzahlungen.

2

Die Versicherte T. (T) bezog von der Klägerin Altersrente iHv zuletzt monatlich 969,56 Euro sowie Witwenrente iHv zuletzt monatlich 805,55 Euro. Beide Renten wurden auf ihr von der Beklagten geführtes Girokonto überwiesen. Nach dem Tod der Versicherten am 19.11.2012 wurden auch noch die für Dezember 2012 bestimmten Rentenzahlungen am 30.11.2012 auf diesem Konto gutgeschrieben. Die Beklagte erhielt am 4.12.2012 Kenntnis vom Tod der T. Die Klägerin forderte mit Schreiben vom 17.1.2013 überzahlte Rentenbeträge iHv zusammen 1702,61 Euro von der Beklagten zurück. Diese teilte daraufhin mit, der Kontostand habe zum Zeitpunkt des Renteneingangs 1690,77 Euro und bei Eingang der Rückforderung (29.1.2013) 71,14 Euro betragen. Zugleich gab sie die Anschrift des Herrn Dr. W. T. (WT), dem Verfügungsberechtigten über das Konto nach Renteneingang, bekannt und übersandte einen Ausdruck der Kontoumsätze im Zeitraum 30.11.2012 bis 28.1.2013. Eine Rückzahlung lehnte die Beklagte ab, weil zum Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung über die Beträge bereits anderweitig verfügt worden sei.

3

Das SG hat die Beklagte zur Zahlung von 1702,61 Euro verurteilt (Urteil vom 20.3.2014). Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt, soweit sie über den Betrag von 71,14 Euro hinaus zur Zahlung weiterer 1631,47 Euro verurteilt worden war. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 16.6.2015) und dabei im Wesentlichen auf die Entscheidung des SG sowie auf sein Urteil vom 19.2.2013 (L 2 R 262/12) Bezug genommen. Ergänzend hat es ausgeführt, die Berücksichtigung anderweitiger Verfügungen beruhe nach der Rechtsprechung des BSG auf der unterstellten Unkenntnis des Geldinstituts vom Ableben des Rentenempfängers. Bei Kenntnis von dessen Tod sei das Geldinstitut jedoch in der Lage, den in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI geregelten Vorbehalt zu erkennen, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Berufung auf den Einwand anderweitiger Verfügungen ausscheide. Schutzwürdige Interessen des Geldinstituts, das nach Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers sehenden Auges weitere Verfügungen bzw die Auflösung des Kontos zulasse, stünden dem nicht entgegen. Hätte die Beklagte nach Kenntnis vom Tod der T die auf deren Konto befindlichen Rentenbeträge vor dem Zugriff Dritter geschützt, wäre eine Rücküberweisung aus einem Guthaben möglich gewesen. Einen Antrag der Beklagten auf Berichtigung des Tatbestands des LSG-Urteils hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 7.9.2015 zurückgewiesen.

4

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision in erster Linie eine Verletzung des § 118 Abs 3 SGB VI. Die Auslegung dieser Vorschrift durch das LSG widerspreche dem Wortlaut sowie dem sich darin widerspiegelnden Willen des Gesetzgebers. Sie sei auch nicht mit dem systematischen Gesamtgefüge des § 118 Abs 3 SGB VI vereinbar und verstoße zudem gegen den objektiven Sinn und Zweck dieser Norm, gegen Verfassungsrecht(Rechtsstaats- und Demokratieprinzip sowie Art 14 Abs 1 GG) und Europarecht (Art 65 Abs 2 der EU-Zahlungsdiensterichtlinie, umgesetzt durch § 675o Abs 2 BGB). Außerdem beanstandet die Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil des BSG vom 2.7.2013 (B 1 KR 18/12 R - BSGE 114, 36 = SozR 4-2500 § 130a Nr 9), dass es das Berufungsgericht unterlassen habe, den verfügungsberechtigten WT zum Verfahren beizuladen.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 16. Juni 2015 aufzuheben und unter Änderung des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 20. März 2014 die Klage abzuweisen, soweit mit ihr ein Betrag von mehr als 71,14 Euro gefordert wird.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

8

In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Beteiligten übereinstimmend erklärt, die im Urteil des Berufungsgericht nicht ausdrücklich festgestellten Umstände zur Entwicklung des Kontos ab dem 4.12.2012, insbesondere der Kontostand zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Beklagten vom Tod der T iHv 3504,93 Euro sowie die ab diesem Zeitpunkt erfolgten Belastungen des Kontos durch Überweisungen (ua am 10.1.2013 iHv 1700 Euro - Überweisung an WT) und durch Kontoführungsentgelte (24.12.2012: 15,00 Euro für eine Ersatzkarte; 31.12.2012: 30,09 Euro Kosten für den Saldo der Abschlussposten) seien unstreitig.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision der beklagten Bank ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Die Vorinstanzen haben die Beklagte zu Recht verurteilt, über die von ihr akzeptierten 71,14 Euro hinaus einen Betrag iHv insgesamt 1702,61 Euro an die Klägerin zu zahlen. Die von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor (dazu unter 1.). Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Rückforderungsanspruchs ist § 118 Abs 3 S 2 SGB VI, dessen Voraussetzungen erfüllt sind(dazu unter 2.). Die Beklagte kann sich auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Vornahme anderweitiger Verfügungen noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI nicht mit Erfolg berufen, weil sie bei deren Ausführung Kenntnis vom Tod der Versicherten hatte(dazu unter 3.).

10

1. Die von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

11

a) Die Klägerin hat zutreffend eine echte Leistungsklage erhoben (§ 54 Abs 5 SGG - vgl BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 177 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 31; BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 11). Sie ist Gegenstand des Revisionsverfahrens nur noch, soweit die Zahlung weiterer 1631,74 Euro im Streit steht. Da die Beklagte Berufung gegen das SG-Urteil lediglich insoweit eingelegt hat, als sie über den Betrag von 71,14 Euro hinaus zur Zahlung verurteilt worden war, ist das Urteil des SG in diesem Umfang rechtskräftig und für die Beteiligten bindend geworden (§ 141 Abs 1 SGG).

12

b) Einer Sachentscheidung steht nicht entgegen, dass WT, der nach dem Tod der Versicherten über deren Konto verfügungsberechtigt war, zu dem Verfahren nicht beigeladen wurde. Denn seine Beiladung zu dem Rechtsstreit zwischen RV-Träger und Geldinstitut ist nicht notwendig iS von § 75 Abs 2 SGG. Die einfache Beiladung von Personen, die möglicherweise gegenüber dem Geldinstitut ersatzpflichtig sein können, zum Rechtsstreit des Geldinstituts gegen den RV-Träger kommt zwar auf der Grundlage von § 75 Abs 1 S 1 SGG in Frage und mag oftmals im Interesse der Gesamtbereinigung einer fehlerhaften Rentenüberweisung zweckmäßig sein. Das Unterlassen einer einfachen Beiladung durch die Vorinstanz stellt jedoch keinen Verfahrensmangel dar (BSG Urteil vom 28.9.2005 - B 6 KA 71/04 R - BSGE 95, 142 RdNr 5 = SozR 4-2500 § 83 Nr 2 RdNr 13 mwN) und kann im Revisionsverfahren auch nicht nachgeholt werden (§ 168 SGG).

13

Nach der hier allein in Betracht kommenden 1. Alternative des § 75 Abs 2 SGG ist ein Dritter notwendig zum Rechtsstreit beizuladen, soweit er an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Zwar kann der RV-Träger für den Fall, dass er die Rücküberweisung der überzahlten Rentenleistung durch das kontoführende Geldinstitut nicht realisieren kann, einen Erstattungsanspruch ua auch gegen denjenigen geltend machen, der als Verfügungsberechtigter über das Konto ein Zahlungsgeschäft zu dessen Lasten vorgenommen oder zugelassen hat (vgl BSG Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 12 RdNr 36, 41; BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 R 25/13 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 13 RdNr 19). Der Umstand, dass der Rücküberweisungsanspruch des RV-Trägers gegen das Geldinstitut nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI gegenüber einem Anspruch des RV-Trägers gegen den Verfügenden nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI vorrangig ist(stRspr, vgl BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 105/11 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 21),führt aber nicht dazu, dass eine Entscheidung über den Rücküberweisungsanspruch im Verhältnis zwischen RV-Träger und Bank einerseits sowie die Entscheidung über einen Erstattungsanspruch des RV-Trägers gegen den Verfügenden andererseits in jedem Fall nur einheitlich ergehen könnte. Vielmehr ist das Bestehen oder Nichtbestehen eines Anspruchs des RV-Trägers gegen das Geldinstitut lediglich eine Vorfrage für das Rechtsverhältnis zwischen RV-Träger und Verfügendem; eine Identität des Streitgegenstands besteht insoweit nicht (BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 185 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 40). Nichts anderes ergibt sich daraus, dass im Rechtsstreit zwischen dem RV-Träger und einem gegebenenfalls nach § 118 Abs 4 S 1 SGB VI Erstattungspflichtigen die Beiladung des vorrangig in Anspruch zu nehmenden Geldinstituts für notwendig erachtet wird(BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 4 RA 64/99 R - SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 99; s auch BSG Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 53/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 9 S 67; BSG Urteil vom 24.10.2013 - B 13 R 35/12 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 12 RdNr 18).

14

Die notwendige Beiladung der Kontoverfügungsberechtigten oder Erben zu dem Rechtsstreit zwischen RV-Träger und Geldinstitut ist auch nicht aufgrund Verfassungsrechts veranlasst. Der 1. Senat des BSG geht allerdings davon aus, dass aufgrund der Regelungen in Art 19 Abs 4, Art 20 Abs 3 und Art 2 Abs 1 GG unter bestimmten Umständen eine teleologische Erstreckung des Prozessrechtsinstituts der notwendigen Beiladung geboten sein kann (BSG Urteil vom 2.7.2013 - B 1 KR 18/12 R - BSGE 114, 36 = SozR 4-2500 § 130a Nr 9, RdNr 15 ff, 35). Er hat das für eine Konstellation angenommen, die dadurch geprägt ist, dass ein pharmazeutisches Unternehmen hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Einräumung von Herstellerrabatten gesetzlich weitgehend daran gebunden ist, welche Informationen über die Preise des Arzneimittels in einer speziellen Publikation veröffentlicht werden, wobei fehlerhafte Angaben nicht mehr mit Rückwirkung korrigiert werden können. Zum Ausgleich des besonders hohen wirtschaftlichen Risikos, das mit fehlerhaft veröffentlichten Preisangaben über ein Arzneimittel für das betroffene pharmazeutische Unternehmen einhergeht, wurde es für erforderlich erachtet, über den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 75 Abs 2 SGG hinaus alle potentiell für die Fehlinformation haftenden Personen zu dem Rechtsstreit über die Höhe des von dem pharmazeutischen Unternehmen zu erstattenden Herstellerrabatts notwendig beizuladen. Nur mit Hilfe der hierdurch bewirkten Rechtskrafterstreckung sei es für das pharmazeutische Unternehmen möglich, Schadensersatzansprüche effektiv durchzusetzen.

15

Eine vergleichbare Konstellation liegt hier jedoch nicht vor. Für den Fall, dass die Klage des RV-Trägers gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung Erfolg hat, steht ein Schadensersatzanspruch der Bank gegen den Kontoverfügungsberechtigten, dessen Zahlungsaufträge sie ausgeführt hat, nicht im Raum. Allenfalls ist ein Anspruch der Bank gegen den bzw die Erben des verstorbenen Kontoinhabers aus dem zugrunde liegenden Kontoführungsvertrag bzw aus ungerechtfertigter Bereicherung denkbar. Zudem fehlt es hier an vergleichbaren weitgehenden Folgen für das Geldinstitut aufgrund einer gesetzlich angeordneten Bindung an das Handeln Dritter, zu deren Kompensation der 1. Senat eine Rechtskrafterstreckung mit Hilfe einer von Amts wegen anzuordnenden notwendigen Beiladung für zwingend geboten erachtet hat (BSG Urteil vom 2.7.2013 - B 1 KR 18/12 R - BSGE 114, 36 = SozR 4-2500 § 130a Nr 9, RdNr 15, 35).

16

2. Der klagende RV-Träger hat gegen die beklagte Bank einen Anspruch auf Zahlung weiterer 1631,47 Euro.

17

a) Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin ist § 118 Abs 3 S 2 SGB VI. Die Vorschrift des § 118 Abs 3 SGB VI(in der hier maßgeblichen, in der Zeit vom 1.3.2004 bis 8.4.2013 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl I 3019) hat folgenden Wortlaut:

        

1Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. 2Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. 3Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. 4Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

18

Diese Regelungen sind nicht nur für die gesetzliche Rentenversicherung maßgeblich, sondern kommen kraft Anordnung entsprechender Anwendung (§ 37 Abs 2 S 4 SGB XI, § 45 Abs 1 ALG, § 66 Abs 2 S 4 BVG, § 49 Abs 4 SVG, § 17a Abs 4 S 4 StrRehaG, § 13 Abs 8 S 2 ContStifG, § 52 Abs 4 BeamtVG, Art 7 Abs 2 BayBlindG sowie weitere Vorschriften des Landesrechts) oder aufgrund inhaltsgleicher Vorschriften (§ 96 Abs 3 SGB VII, § 30 Abs 1 WoGG) auch in zahlreichen anderen Rechtsbereichen bei der Rückabwicklung von Geldleistungen, die für Zeiträume nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, zum Tragen.

19

b) Die Voraussetzungen des in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI geregelten Rücküberweisungsanspruchs sind erfüllt.

20

Die Klägerin hat auf das von der Beklagten geführte Girokonto der Versicherten T für die Zeit nach deren Tod am 19.11.2012 - nämlich für den Monat Dezember 2012 - noch die Zahlbeträge der Altersrente (969,56 Euro) und der Witwenrente (805,55 Euro) überweisen lassen. Hiervon hat sie mit am 29.1.2013 eingegangenem Schreiben von der Beklagten insgesamt 1702,61 Euro als zu Unrecht erbracht zurückgefordert. Diese Geldleistungen sind ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Materiell-rechtlich besteht ein Anspruch auf Rentenleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nämlich nur bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Berechtigte verstirbt (§ 102 Abs 5 SGB VI). Auch verwaltungsverfahrensrechtlich war keine Grundlage für ein Behaltendürfen der Geldleistung durch den bzw die Rechtsnachfolger des Rentenberechtigten vorhanden. Denn ein Rentenbewilligungsbescheid, der den Rentenberechtigten höchstpersönlich begünstigt, erledigt sich mit dessen Tod auch ohne formelle Aufhebung auf andere Weise (§ 39 Abs 2 SGB X - s BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 12; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 13).

21

3. Die beklagte Bank kann dem Rücküberweisungsanspruch nicht den Einwand der anderweitigen Verfügung (Auszahlungseinwand) nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI entgegenhalten.

22

a) Zwar sind auf dem Konto der Versicherten nach deren Tod und noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens Kontobewegungen erfolgt, die den Kontostand bis auf 71,14 Euro reduziert haben.

23

Dem Ausschluss des Auszahlungseinwands in § 118 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB VI hinsichtlich des noch auf dem Konto vorhandenen Guthabens hat die Beklagte durch eine entsprechende Beschränkung ihrer Berufung zwischenzeitlich selbst Rechnung getragen. Hinsichtlich eines weiteren Betrags iHv (15,00 Euro + 30,09 Euro =) 45,09 Euro, zu dem die Beteiligten übereinstimmend erklärt haben, dass insoweit die Beklagte das Konto mit Kontoführungsentgelten belastet hat (zur Unstreitigstellung nicht weiter beweisbedürftiger Tatsachen vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 163 RdNr 5d mwN), kann der Auszahlungseinwand schon aufgrund des Ausschlusses in § 118 Abs 3 S 4 SGB VI (Verbot der Verwendung zur Befriedigung eigener Forderungen) nicht wirksam werden.

24

Aber auch in Bezug auf den Rest der Klageforderung iHv (1702,61 - 71,14 - 45,09 =) 1586,38 Euro stehen die noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens vorgenommenen Kontobelastungen - ua eine Überweisung, die der kontoverfügungsberechtigte WT am 10.1.2013 iHv 1700 Euro zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Kontos tätigte - dem Anspruch der Klägerin mangels Gutgläubigkeit der beklagten Bank nicht entgegen. Ein Geldinstitut kann gegenüber dem Rücküberweisungsanspruch des RV-Trägers nicht den anspruchsvernichtenden Auszahlungseinwand geltend machen, dass bei Eingang eines Rückforderungsverlangens über einen der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt worden sei, wenn es bei Ausführung der in Betracht kommenden Verfügung Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers und Rentenempfängers hatte. Das ist hier der Fall, weil die beklagte Bank bei Ausführung der von WT veranlassten Überweisung am 10.1.2013 vom Tod der Versicherten wusste.

25

b) Nach der Rechtsprechung des BSG ist unter "anderweitige Verfügung" jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Rentenüberweisungskontos anzusehen, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient (s exemplarisch Senatsentscheidung vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9, RdNr 19 mwN). In Fällen, in denen die Bank den "Schutzbetrag" (= Betrag der zu Unrecht auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesenen Rentengutschrift) trotz Kenntnis von dessen Tod an einen Erben oder einen Dritten auszahlt, liegt kein bankübliches Zahlungsgeschäft und damit schon begrifflich keine anderweitige Verfügung iS des § 118 Abs 3 S 3 SGB VI vor(vgl Senatsentscheidung vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 32).

26

Aber selbst dann, wenn man diese Rechtsfolge - anders als der Senat - nicht bereits aus dem Begriff der anderweitigen Verfügung ableitet, ist das Ergebnis kein anderes. Denn die Gutgläubigkeit der Bank hinsichtlich der Berechtigung des über das Konto Verfügenden ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI. Dies folgt aus dem systematischen Gefüge sowie aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrer Entstehungsgeschichte. Die Kenntnis der Bank vom Tod des Kontoinhabers bei Ausführung einer Verfügung zu Lasten von dessen Konto schließt den Einwand der anderweitigen Verfügung iS der vorgenannten Bestimmung aus. Der 5a-Senat des BSG hat dies in seinem Urteil vom 22.4.2008 (B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 16 f) näher begründet und der erkennende Senat ist dem in seinen Urteilen vom 5.2.2009 (B 13/4 R 91/06 R - Juris RdNr 34 f; B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 34 f; B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 31 f) gefolgt. Der 5. Senat hat diese Rechtsprechung in seinen Urteilen vom 3.6.2009 (B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 23; B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 16) nochmals bekräftigt; auch das BVerwG hat sich dem angeschlossen (Urteil vom 24.6.2010 - 2 C 14/09 - Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr 1 - Juris RdNr 17). Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung insbesondere aus den nachfolgend skizzierten Gründen fest.

27

aa) Die auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesenen Geldleistungen des RV-Trägers gelten für die Zeit nach dem Tod eines Berechtigten kraft Gesetzes als unter Vorbehalt erbracht (§ 118 Abs 3 S 1 SGB VI). Dieser öffentlich-rechtliche Vorbehalt ist rechtstechnisch als auflösende Bedingung ausgestaltet. Er bewirkt kraft Gesetzes, dass eine ggf noch vor dem Todeszeitpunkt des Rentners für den Folgemonat vorgenommene Rentengutschrift ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit wieder verliert bzw eine erst nach dem Tod erfolgte Gutschrift von vornherein nicht wirksam wird (vgl bereits BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 4 RA 64/99 R - SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 97; BSG Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 8 S 49). Sie ist somit rechtsgrundlos und fehlgeschlagen (BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 22). Der in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI geregelte Vorbehalt wirkt gegenüber der Bank, den Erben als neuen Kontoinhabern und auch gegenüber Dritten. Er entsteht unabhängig davon, ob diese von ihm Kenntnis haben, und schließt zugunsten des RV-Trägers aus, dass ein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf die Wirksamkeit von Verfügungen und Rechtshandlungen des Geldinstituts über den Betrag der fehlgeschlagenen Rentengutschrift entstehen kann, soweit das Überweisungskonto kein zur Erstattung ausreichendes Guthaben (mehr) aufweist (vgl Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 33 mwN). Vielmehr soll auf der Grundlage des Vorbehalts die nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht weitergezahlte Rente schnell und vollständig dem RV-Träger zurückerstattet werden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 34).

28

bb) Die Regelungen in § 118 Abs 3 SGB VI dienen aber auch einem typisierten Interessenausgleich zwischen RV-Träger und Geldinstitut. Banken sollen aus einer ordnungsgemäßen Kontoführung keine wirtschaftlichen Nachteile tragen müssen, aus einer ungerechtfertigten Rentenüberweisung aber auch keine wirtschaftlichen Vorteile ziehen können (Senatsentscheidung vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 45; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 31, 34; BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 34). Daher mindern "anderweitige Verfügungen" den Anspruch des RV-Trägers auf Rücküberweisung der überzahlten Rente nur dann, wenn das Geldinstitut jedenfalls dem äußeren Anschein nach zur Ausführung banküblicher Vorgänge ohne weitere Überprüfung berechtigt ist. Die Bank muss redlicher bzw gutgläubiger "Zahlungsmittler" (vgl Senatsentscheidung vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 24) sein. An Gutgläubigkeit fehlt es aber, wenn der Bank bei Ausführung einer Verfügung über das Konto eine fehlende bzw nicht mehr bestehende Verfügungsberechtigung bekannt ist. Dies ist der Fall, wenn die Bank im Zeitpunkt der Verfügung vom Tod des Versicherten weiß. In solchen Fällen liegt das Risiko, von dem durch die Verfügung begünstigten Zahlungsempfänger den Betrag zurückzuerlangen, bei der Bank. War die Bank im Zeitpunkt der "anderweitigen Verfügung" indessen gutgläubig, weist das Gesetz das Risiko, beim "Empfänger" der oder beim "Verfügenden" über die rechtsgrundlos geleistete Rentengutschrift gemäß § 118 Abs 4 S 1 SGB VI Erstattungsansprüche durchsetzen zu können, dem RV-Träger zu.

29

cc) Die gegen die Rechtsprechung des BSG vorgebrachten Angriffe der Revision greifen nicht durch.

30

(1) Entgegen der Ansicht der Revision (in diesem Sinne auch Rahn, DRV 1990, 518, 520 f; Terpitz, WM 1992, 2041, 2045; Escher-Weingart, WM 2014, 293, 296) erschöpft sich die Wirkung des in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI geregelten Vorbehalts nicht darin, zugunsten des RV-Trägers bei einer Rückforderung der Rentenleistung von den Erben des verstorbenen Rentenempfängers die Einwendungen aus § 814 BGB (Wegfall des Bereicherungsanspruchs bei einer Leistung in Kenntnis des Nichtbestehens der Verbindlichkeit) bzw aus § 818 Abs 3 BGB (Wegfall der Bereicherung) auszuschließen. Die Materialien zur Beratung der später Gesetz gewordenen Fassung im Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung geben einen deutlichen Hinweis darauf, dass mit Hilfe des Vorbehalts von vornherein die Wirksamkeit der Rentengutschrift an die "gesetzliche Berechtigung" gekoppelt werden sollte (Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 67). Diesem Regelungswillen des Gesetzgebers kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, "die Banken" ließen bedingte Gutschriften aus Überweisungen generell nicht zu (so Escher-Weingart, WM 2014, 293, 295 f). Auch die Banken sind an das geltende Recht gebunden, das in § 118 Abs 3 S 1 iVm Abs 1 S 2 SGB VI eine Gutschrift von Rentenzahlungen unter Vorbehalt ausdrücklich anordnet.

31

(2) Das seit dem 31.10.2009 geltende neue Zahlungsdiensterecht (§§ 675c bis 676c BGB idF des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.7.2009, BGBl I 2355) schließt eine solche Vorbehaltsgutschrift nicht aus. Gemäß § 675t Abs 1 BGB muss die Bank einem Zahlungsempfänger die Gutschrift aus einer Überweisung nur in dem Umfang verfügbar machen, wie sie selbst Deckung erhalten hat. Eine solche Gutschrift kann deshalb weiterhin unter einer Bedingung erteilt werden, wie dies insbesondere beim Scheck- oder Lastschriftinkasso ("Eingang vorbehalten") üblich ist (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum vorgenannten Gesetz, BT-Drucks 16/11643 S 112 - zu § 675t BGB, zu Abs 1; ebenso Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl 2011, § 49 RdNr 170; Omlor in Staudinger, BGB, §§ 675c bis 676c, Neubearbeitung 2012, § 675t RdNr 6). Daher ist auch eine Rentengutschrift unter der gesetzlich angeordneten auflösenden Bedingung "Erleben vorbehalten" mit den Regelungen des Zahlungsdiensterechts vereinbar.

32

(3) Entgegen der Ansicht der Revision (so auch Escher-Weingart, WM 2014, 293, 296; Habl, Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht 2012, 328, 330; Terpitz, WM 1992, 2041, 2045) richtet sich der Vorbehalt nach § 118 Abs 3 S 1 SGB VI auch nicht ausschließlich an die Rechtsnachfolger des verstorbenen Rentenberechtigten, ohne die Bank des Zahlungsempfängers überhaupt zu tangieren. Vielmehr wirkt er nach ständiger Rechtsprechung gegenüber allen, die an der Gutschrift des Rentenbetrags im unbaren Zahlungsverkehr sowie an nachfolgenden Verfügungen über das Konto beteiligt sind (vgl BSG Urteil vom 28.8.1997 - 8 RKn 2/97 - SozR 3-2600 § 118 Nr 1 S 5; BSG Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239, 248 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 25; BSG Urteil vom 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 78; BSG Urteil vom 26.4.2007 - B 4 R 89/06 R - SozR 4-1500 § 170 Nr 2 RdNr 66, 73; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 33). Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI die Basis für das gesamte Regime zur Rückabwicklung überzahlter Rentenleistungen schaffen. Seine Anordnung, dass eine Rente "für die Zeit nach dem Tod des Rentners den Erben nur 'unter Vorbehalt' gutgeschrieben werden darf" (vgl Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 65, 67), nimmt gerade auch das die Gutschrift durchführende Geldinstitut in die Pflicht und greift hierzu in das zivilrechtliche Rechtsverhältnis des Zahlungsempfängers zu seiner Bank ein (vgl auch Escher-Weingart/ Scheel, Öffentliches Recht im Wandel, Liber Amicorum Armin Dittmann, 2015, S 113, 122).

33

(4) Der Einwand, der Vorbehalt könne sich nicht an die Bank richten, weil diese ansonsten gehalten wäre, dem Rentenempfänger lediglich eine "Vorbehaltsgutschrift" zu erteilen und das Konto dementsprechend zu überwachen, was bei Überweisungen aber zivilrechtlich "grundsätzlich" nicht vorgesehen sei (so Habl, BKR 2012, 328, 331), gebietet keine abweichende Beurteilung. Das Geldinstitut, das vom Renten Service der Deutschen Post AG eine Rentenzahlung zur Gutschrift auf ein von ihm geführtes Konto erhält, hat alle erforderlichen Informationen darüber, dass es sich um eine unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI stehende Geldleistung handelt. Es ist in der Lage, das mit einer solchen "Vorbehaltsgutschrift" ggf verbundene Kreditrisiko zu beherrschen. Aus dem Umstand, dass die Banken dies faktisch bislang offenbar nicht umsetzen, weil sie Rentenzahlungen in der internen Datenverarbeitung mit demselben Schlüssel kennzeichnen, den sie auch für Lohn- und Gehaltszahlungen verwenden, bei denen ein solcher Vorbehalt nicht besteht (vgl Habl aaO), lässt sich kein durchgreifendes Argument für die Auslegung des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI gewinnen. Dasselbe gilt für die Behauptung, der in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI normierte eigenständige sozialrechtliche Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank habe "dogmatisch" nichts mehr mit der Vorbehaltszahlung zu tun(so Escher-Weingart, WM 2014, 293, 296). Sie lässt unberücksichtigt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der ihm auch gegenüber der Zivilrechtsdogmatik zukommenden Gestaltungsfreiheit (s hierzu Escher-Weingart/Scheel, Öffentliches Recht im Wandel, Liber amicorum Armin Dittmann, 2015, S 113, 132) diese Frage anders bewertet und den Vorbehalt in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI bewusst als Grundlage für den in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI geregelten Anspruch gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung ausgestaltet hat(vgl von Heinz, BG 1992, 376, 379, 381).

34

(5) Die nach dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum erfolgte Änderung des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI durch Art 9 Abs 3 SEPA-Begleitgesetz(vom 3.4.2013, BGBl I 610, in Kraft ab 9.4.2013) zwingt ebenfalls nicht dazu, der Ansicht der Revision zu folgen. Mit der genannten Änderung wurden die Worte "auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland" durch die Wendung "auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (…) gilt," ersetzt. Der Gesetzgeber wollte damit in Umsetzung von Art 9 EUV 260/2012 sicherstellen, dass Zahlungsempfängern keine Vorgaben gemacht werden, in welchem Mitgliedstaat sie ihr Zahlungskonto zu führen haben (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum vorgenannten Gesetz, BT-Drucks 17/10038 S 18 - zu Art 6). Um die unionsweite Zugänglichkeit von Zahlungskonten zu ermöglichen, sollten alle einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen, die bislang Überweisungen auf ein inländisches Konto vorgeschrieben hatten, dahingehend geändert werden, dass nunmehr auch Überweisungen auf Zahlungskonten in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind (aaO BT-Drucks 17/10038 S 2, 3, 13). Es mag zweifelhaft sein, ob zur Erreichung dieses Ziels eine Änderung des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI geboten war, obgleich diese Vorschrift keinen Zwang zur Nutzung eines Kontos bei einem Geldinstitut im Inland begründete(vgl die Änderung von § 9 Abs 1 RentSV durch Verordnung vom 14.10.2013, BGBl I 3866, s hierzu BR-Drucks 653/13 S 3). Jedenfalls verfolgte der Gesetzgeber mit dem SEPA-Begleitgesetz nicht das Ziel, die Geldinstitute im Inland von dem Vorbehalt des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI auszunehmen. Ob der Vorbehalt aufgrund dieser Änderung auch auf Geldinstitute im Ausland ausgedehnt werden sollte und durfte, kann hier offenbleiben.

35

(6) Soweit die bisherige Rechtsprechung des BSG auch die Erben als Kontoverfügungsberechtigte iS von § 118 Abs 3 S 3 SGB VI angesehen hat(vgl BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 181 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 35; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 19; BSG Urteile vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R bzw B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 16 bzw Nr 8 RdNr 14), lässt sich daraus kein durchgreifendes Argument dafür gewinnen, dass die Kenntnis der Bank vom Tod des Rentenberechtigten unbeachtlich sein müsste. In den genannten Entscheidungen wird lediglich abstrakt der Kreis der kontoführungsbefugten Personen im bankrechtlichen Sinne benannt; hierzu gehören auch die Erben des Kontoinhabers als dessen Rechtsnachfolger und somit neue Kontoinhaber (vgl Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl 2011, § 10 RdNr 1). Tragende Aussagen zu der hier entscheidenden Frage, ob auch Verfügungen von Erben die Rücküberweisungspflicht der Bank nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI mindern können, enthalten diese Entscheidungen nicht.

36

(7) Auch die von der Revision angeführten Gesichtspunkte der Praktikabilität sprechen nicht gegen die Auslegung des Senats. Soweit geltend gemacht wird, die Bank könne nicht wissen, ob und in welcher Höhe Zahlungseingänge auf dem Konto mit dem Vorbehalt des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI behaftet seien, trifft das nicht zu. Aus den Überweisungen ist der Renten Service der Deutschen Post AG als Zahler sowie der überwiesene Betrag, der Verwendungzweck "RV-Rente" sowie der Monat ersichtlich, für den die Zahlung erfolgt. Damit stehen der Bank alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, um den gesetzlichen Vorbehalt hinsichtlich des gesamten Zahlbetrags beachten zu können. Das gilt auch in Fällen, in denen eine Rente entsprechend dem Wunsch des Rentenempfängers auf das Konto eines Dritten - zB eines Angehörigen - überwiesen wird (vgl § 9 Abs 3 S 2 RentSV idF der VO vom 14.10.2013, BGBl I 3866); in solchen Konstellationen ist allerdings nicht die Kenntnis der Bank vom Tod des Kontoinhabers, sondern die vom Tod des Rentenempfängers maßgeblich. Dass der RV-Träger später möglicherweise nur einen geringeren als den überwiesenen Rentenzahlbetrag zurückfordert, ändert nichts daran, dass die Bank bis zum Eingang des auch der Höhe nach spezifizierten Rückforderungsverlangens den gesamten überwiesenen Rentenbetrag als unter Vorbehalt gutgeschrieben behandeln muss. Sobald sie Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers hat, ist sie im Rahmen des Kontoführungsvertrags auch befugt, die Vorbehaltsgutschrift als rechtsgrundlos und somit fehlerhaft zu behandeln, ohne sich deshalb gegenüber den Kontoinhabern (Erben) schadensersatzpflichtig zu machen (vgl Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl 2011, § 13 RdNr 1 ff bzw § 14 RdNr 26).

37

(8) Von den Banken wird auch nicht verlangt, dass sie vor Durchführung der Rentengutschriften eine Überprüfung durchführen, ob diese Leistungen in Wirklichkeit zu Unrecht erbracht sind (vgl Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 65 f, 68). § 118 Abs 3 S 3 SGB VI führt lediglich als Reflex zu einer Obliegenheit der Bank, bei Kenntniserlangung vom Tod eines Kontoinhabers im eigenen Interesse das betreffende Konto daraufhin zu untersuchen, ob dort solche rechtsgrundlos gewordenen Rentenzahlungen gutgeschrieben wurden, um gegebenenfalls eine Stornobuchung oder Berichtigungsbuchung zu veranlassen.

38

Solche Folgewirkungen sind nicht unverhältnismäßig. Es ist der Bank zumutbar, bei Kenntnis vom Tod eines Kontoinhabers das Konto vor Ausführung weiterer Zahlungsaufträge daraufhin durchzusehen, ob Rentengutschriften vorhanden sind, die kraft Gesetzes als unter Vorbehalt erbracht gelten, um beurteilen zu können, im welchem Umfang sie weitere Verfügungen zu Lasten des Kontos ausführen muss (§ 675o Abs 2 BGB) oder - unter Übernahme des entsprechenden Kreditrisikos - ggf auszuführen bereit ist. Dabei handelt es sich nicht um Massenerscheinungen, welche die Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs in Frage stellen könnten, sondern um einzelfallbezogene Fallgestaltungen, in denen die Bank zur Klärung der weiteren Verfügungsberechtigung über die betroffenen Konten ohnehin tätig werden muss (vgl Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl 2011, § 10 RdNr 11). Unter vergleichbaren besonderen Umständen bejahen auch der BGH Warn- und Hinweispflichten der Banken (vgl BGH Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 56/07 - BGHZ 176, 281 RdNr 14 ff; BGH Urteil vom 24.4.2012 - XI ZR 96/11 - NJW 2012, 2422 RdNr 32) sowie der BFH Prüfpflichten der Banken trotz einer vom Finanzamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung (BFH Urteil vom 18.7.2007 - II R 18/06 - BFHE 217, 265, 268 - ebenfalls im Zusammenhang mit einem Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs 3 SGB VI).

39

(9) Die Auslegung des Senats verletzt nicht Art 14 Abs 1 GG. Der 4. Senat des BSG hat bereits festgestellt, dass § 118 Abs 3 SGB VI nicht in verfassungswidriger Weise in das Eigentumsrecht des Geldinstituts eingreift(BSG Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239, 252 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 28 f). Soweit geltend gemacht wird, die Erben des rentenbezugsberechtigten Kontoinhabers würden hierdurch gezwungen, den Kontoführungsvertrag mit der Bank so lange entgeltpflichtig fortzuführen, bis im Rechtsverhältnis zwischen Bank und RV-Träger geklärt sei, ob ein Rücküberweisungsanspruch bestehe, kann hier offenbleiben, ob eine solche "Kontofortführungspflicht gegen Entgelt" überhaupt den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nach Art 14 Abs 1 S 1 GG berührt oder ob dadurch vielmehr nur das Vermögen bzw die allgemeine Handlungsfreiheit in Gestalt der Vertragsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) betroffen sind. Denn die Auslegung des Senats hat keine zwangsweise Verpflichtung der Erben zur Fortführung des Kontos des verstorbenen Rentenempfängers zur Folge. Diese können vielmehr den Kontoführungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern im Einzelfall nicht eine Kündigungsfrist von längstens einem Monat vereinbart ist (§ 675h Abs 1 BGB). Weitere regelmäßige Entgelte für die Kontoführung müssen sie ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags nicht mehr entrichten (§ 675h Abs 3 BGB). Im Übrigen können sich Geldinstitute nur auf ihre eigenen Rechte, nicht dagegen auf das Eigentumsrecht ihrer Kunden oder deren Erben berufen.

40

(10) Die Auslegung des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI durch den Senat - Gutgläubigkeit der Bank als (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal des Auszahlungseinwands - überschreitet schließlich auch nicht die sich aus Art 20 Abs 2 S 2 iVm Abs 3 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Gesetzesinterpretation. Sie hält sich vielmehr im Rahmen der anerkannten Auslegungsgrundsätze (s dazu BVerfG Beschluss vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37, 81; BVerfG Beschluss vom 25.1.2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193, 218 ff). Hierzu gehört auch die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm (BVerfG Beschluss vom 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89 ua - BVerfGE 88, 145, 167; BVerfG Beschluss vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 ua - BVerfGK 19, 89, 103). Sie ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG Beschluss vom 19.8.2011 - 1 BvR 2473/10 ua - Juris RdNr 21; s auch BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 27; BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R - BSGE 118, 18 = SozR 4-2700 § 101 Nr 2, RdNr 27). Diese Voraussetzungen sind hier - wie oben dargelegt - gegeben. Insbesondere folgt auch aus den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 118 Abs 3 SGB VI Fallgestaltungen, in denen die Bank positive Kenntnis vom Tod des Rentners hat, nicht dem Risikobereich der RV-Träger zuweisen wollte(vgl Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss> zum Gesetzentwurf des RRG 1992, BT-Drucks 11/5530 S 46 - zu § 119 Abs 3 iVm Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 65, 67). Die Auslegung des Senats lässt sich somit auch auf einen zum Ausdruck gekommenen Willen des parlamentarischen Gesetzgebers zurückführen (vgl BVerfG Beschluss vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 ua - BVerfGK 19, 89, 103).

41

c) Der Senat kann diese Entscheidung treffen, ohne zuvor gemäß Art 267 Abs 3 AEUV dem EuGH Fragen zur Auslegung der Richtlinie (RL) 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt usw (vom 13.11.2007, ABl EU Nr L 319 vom 5.12.2007 S 1; s auch Art 114 RL 2015/2366 EU vom 25.11.2015, ABl EU Nr L 337 vom 23.12.2015 S 35) vorzulegen (vgl BVerfG Urteil vom 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 ua - BVerfGE 135, 155 RdNr 178 ff). Eine Frage zur Auslegung dieser Richtlinie ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Die Auslegung des Senats zur Bedeutung des Vorbehalts in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI berührt allenfalls die - unionsrechtlich nicht geregelte - Vorfrage, ob die Bank hinsichtlich weiterer Zahlungsaufträge zu Lasten des Kontos des verstorbenen Rentenberechtigten von ausreichender Deckung ausgehen kann und deshalb möglicherweise die Ausführungsbedingungen des zugrunde liegenden Zahlungsdiensterahmenvertrags nicht erfüllt sind.

42

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

43

Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 47 Abs 1 S 1, § 52 Abs 3 GKG.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1158,57 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der klagende RV-Träger begehrt vom beklagten Geldinstitut die Rücküberweisung einer Rentenzahlung.

2

Der Versicherte T. (T) bezog von der Klägerin Altersrente iHv zuletzt monatlich 1188,90 Euro, die auf sein von der Beklagten geführtes Girokonto überwiesen wurde. Nach dessen Tod am 24.1.2012 wurde auch noch die für Februar 2012 bestimmte Rentenzahlung am 31.1.2012 auf diesem Konto gutgeschrieben. Die Beklagte löste das Girokonto am 30.3.2012 in Kenntnis des Todes des Versicherten auf und überwies das Restguthaben iHv 2378,43 Euro an Frau V. (V). Am 5.4.2012 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Rentenleistung iHv 1158,57 Euro geltend. Die Beklagte lehnte eine Rückzahlung ab, weil das Konto bereits vor Eingang des Rückforderungsverlangens aufgelöst worden sei, und gab die Anschrift von V bekannt, damit sich die Klägerin direkt an diese wenden könne.

3

Das SG hat die Zahlungsklage abgewiesen (Urteil vom 18.2.2014). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG die vorinstanzliche Entscheidung geändert und die Beklagte zur Zahlung von 1158,57 Euro verurteilt (Urteil vom 18.6.2014). Das Berufungsgericht hat den Umstand, dass das Konto bei Eingang des Rücküberweisungsverlangens bereits aufgelöst war, als unerheblich angesehen. Der Erstattungsanspruch aus § 118 Abs 3 S 2 SGB VI sei auf den Wert des nach dem Tod des Versicherten rechtsgrundlos geleisteten und somit fehlgeschlagen überwiesenen Rentenzahlbetrags gerichtet; er bestehe gegenüber dem Geldinstitut und sei aus dessen Vermögen zu bedienen. Dem Anspruch stehe auch der Einwand einer anderweitigen Verfügung (§ 118 Abs 3 S 3 SGB VI) nicht entgegen. Auf ihn könne sich das Geldinstitut ab dem Zeitpunkt, zu dem es Kenntnis vom Tod des rentenberechtigten Kontoinhabers habe, nicht mehr berufen. Das folge zwar nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift, ergebe sich aber aus der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck der Regelung, deren Entstehungsgeschichte dem nicht entgegenstehe. Dass der Beklagten der Tod des Versicherten bereits vor Kontoauflösung und Überweisung des Restbetrags an V bekannt gewesen sei, belege der letzte Kontoauszug, der als Adressat "Herr T. Nachlass" ausweise.

4

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 118 Abs 3 S 3 SGB VI. Die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenempfängers führe nicht dazu, dass es sich auf den Einwand anderweitiger Verfügungen, die bei Eingang des Rückforderungsverlangens bereits getätigt waren, nicht mehr berufen könne. Der Wortlaut der Norm stelle allein auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung ab. Auch die Entstehungsgeschichte zeige, dass der Gesetzgeber bei Einführung der Vorschrift zum 1.1.1992 keine wesentliche Änderung der bisherigen, durch eine Vereinbarung der Renten- und Unfallversicherungsträger sowie der Spitzenverbände des Kreditgewerbes von 1982/83 ausgestalteten Praxis habe bewirken wollen. Nichts anderes ergebe sich aus dem gesetzlichen Vorbehalt in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI. Denn dieser regele ausschließlich das Rechtsverhältnis des RV-Trägers zum Rechtsnachfolger des Rentenempfängers, betreffe das - selbst nicht bereicherte - Geldinstitut jedoch nicht. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts führe zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten Verlagerung des Haftungsrisikos sowie zur Begründung einer öffentlich-rechtlichen Prüfpflicht der Geldinstitute hinsichtlich einer potentiellen Rechtsgrundlosigkeit von Rentenleistungen, was diese unzumutbar belaste. Es obliege dem RV-Träger, durch organisatorische Maßnahmen die Zeitspanne bis zur Erhebung des Rückforderungsverlangens so kurz wie möglich zu halten. Einem Rücküberweisungsanspruch der Klägerin stehe zudem entgegen, dass der am 30.3.2012 erfolgte Kontoschluss durch die Erben, bei dem das Geldinstitut stets Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers haben müsse, den Anspruch insgesamt entfallen lasse. Mit der Kontoauflösung habe die Bank jegliche Zugriffsmöglichkeit auf das Konto endgültig verloren; dies stelle den "Maximalfall" einer anderweitigen Verfügung iS von § 118 Abs 3 S 3 SGB VI dar.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. Juni 2014 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 18. Februar 2014 zurückzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das angegriffene LSG-Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der beklagten Bank ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 S 1 SGG). Das LSG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, einen Betrag iHv 1158,57 Euro an die Klägerin zu zahlen. Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Rückforderungsanspruchs ist § 118 Abs 3 S 2 SGB VI, dessen Voraussetzungen erfüllt sind(dazu unter 2.). Die Beklagte kann sich auf den anspruchsvernichtenden Einwand der Vornahme anderweitiger Verfügungen noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI nicht mit Erfolg berufen, weil sie bei deren Ausführung Kenntnis vom Tod des Versicherten hatte(dazu unter 3.). Der Umstand, dass das betreffende Konto bereits vor Eingang des Rückforderungsersuchens des klagenden RV-Trägers aufgelöst worden war, führt zu keiner anderen Beurteilung (dazu unter 4.).

9

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere steht einer Sachentscheidung nicht entgegen, dass V, der die Beklagte bei Auflösung des Kontos des Rentenempfängers das restliche Guthaben iHv 2378,43 Euro überwiesen hatte, zu dem Verfahren nicht beigeladen wurde. Ihre Beiladung zu dem Rechtsstreit zwischen RV-Träger und Geldinstitut ist nicht notwendig iS von § 75 Abs 2 SGG(vgl hierzu näher Urteil des Senats vom 24.2.2016 - B 13 R 25/15 R).

10

2. Der klagende RV-Träger hat gegen die beklagte Bank einen Anspruch auf Zahlung von 1158,57 Euro.

11

a) Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin ist § 118 Abs 3 S 2 SGB VI. Die Vorschrift des § 118 Abs 3 SGB VI(in der hier maßgeblichen, in der Zeit vom 1.3.2004 bis 8.4.2013 geltenden Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des SGB VI und anderer Gesetze vom 27.12.2003, BGBl I 3019) hat folgenden Wortlaut:

        

1Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. 2Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. 3Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. 4Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

12

Diese Regelungen sind nicht nur für die gesetzliche Rentenversicherung maßgeblich, sondern kommen kraft Anordnung entsprechender Anwendung (§ 37 Abs 2 S 4 SGB XI, § 45 Abs 1 ALG, § 66 Abs 2 S 4 BVG, § 49 Abs 4 SVG, § 17a Abs 4 S 4 StrRehaG, § 13 Abs 8 S 2 ContStifG, § 52 Abs 4 BeamtVG, Art 7 Abs 2 BayBlindG sowie weitere Vorschriften des Landesrechts) oder aufgrund inhaltsgleicher Vorschriften (§ 96 Abs 3 SGB VII, § 30 Abs 1 WoGG) auch in zahlreichen anderen Rechtsbereichen bei der Rückabwicklung von Geldleistungen, die für Zeiträume nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, zum Tragen.

13

b) Die Voraussetzungen des in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI geregelten Rücküberweisungsanspruchs sind erfüllt.

14

Die Klägerin hat auf das von der Beklagten geführte Girokonto des Versicherten T für die Zeit nach dessen Tod am 24.1.2012 - nämlich für den Monat Februar 2012 - noch den Zahlbetrag der Altersrente iHv 1188,90 Euro überweisen lassen. Hiervon hat sie am 5.4.2012 von der Beklagten 1158,57 Euro als zu Unrecht erbracht zurückgefordert. Diese Geldleistung ist ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Materiell-rechtlich besteht ein Anspruch auf eine Rentenleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nämlich nur bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Berechtigte verstirbt (§ 102 Abs 5 SGB VI). Auch verwaltungsverfahrensrechtlich war keine Grundlage für ein Behaltendürfen der Geldleistung durch den bzw die Rechtsnachfolger des Rentenberechtigten vorhanden. Denn ein Rentenbewilligungsbescheid, der den Rentenberechtigten höchstpersönlich begünstigt, erledigt sich mit dessen Tod auch ohne formelle Aufhebung auf andere Weise (§ 39 Abs 2 SGB X - s BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 12; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 13).

15

3. Die beklagte Bank kann dem Rücküberweisungsanspruch nicht den Einwand der anderweitigen Verfügung (Auszahlungseinwand) nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI entgegenhalten.

16

a) Zwar sind auf dem Konto des Versicherten nach dessen Tod und noch vor Eingang des Rückforderungsverlangens Kontobewegungen erfolgt, die den Kontostand auf Null reduziert haben (Kontoauflösung). Dies steht dem Anspruch der Klägerin mangels Gutgläubigkeit der beklagten Bank jedoch nicht entgegen. Ein Geldinstitut kann gegenüber dem Rücküberweisungsanspruch des RV-Trägers nicht den anspruchsvernichtenden Auszahlungseinwand geltend machen, dass bei Eingang eines Rückforderungsverlangens über einen der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt worden sei, wenn es bei Ausführung der in Betracht kommenden Verfügung Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers und Rentenempfängers hatte. Das ist hier der Fall, weil die beklagte Bank bei Überweisung des Restguthabens auf das Konto der V am 30.3.2012 vom Tod des Versicherten wusste.

17

b) Nach der Rechtsprechung des BSG ist unter "anderweitige Verfügung" jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des Rentenüberweisungskontos anzusehen, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient (s exemplarisch Senatsentscheidung vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9, RdNr 19 mwN). In Fällen, in denen die Bank den "Schutzbetrag" (= Betrag der zu Unrecht auf das Konto des verstorbenen Versicherten überwiesenen Rentengutschrift) trotz Kenntnis von dessen Tod an einen Erben oder einen Dritten auszahlt, liegt kein bankübliches Zahlungsgeschäft und damit schon begrifflich keine anderweitige Verfügung iS des § 118 Abs 3 S 3 SGB VI vor(vgl Senatsentscheidung vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 32).

18

Aber selbst dann, wenn man diese Rechtsfolge - anders als der Senat - nicht bereits aus dem Begriff der anderweitigen Verfügung ableitet, ist das Ergebnis kein anderes. Denn die Gutgläubigkeit der Bank hinsichtlich der Berechtigung des über das Konto Verfügenden ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI. Dies folgt aus dem systematischen Gefüge sowie aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie ihrer Entstehungsgeschichte. Die Kenntnis der Bank vom Tod des Kontoinhabers bei Ausführung einer Verfügung zu Lasten von dessen Konto schließt den Einwand der anderweitigen Verfügung iS der vorgenannten Bestimmung aus. Der 5a-Senat des BSG hat dies in seinem Urteil vom 22.4.2008 (B 5a/4 R 79/06 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 6 RdNr 16 f) näher begründet und der erkennende Senat ist dem in seinen Urteilen vom 5.2.2009 (B 13/4 R 91/06 R - Juris RdNr 34 f; B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 34 f; B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 31 f) gefolgt. Der 5. Senat hat diese Rechtsprechung in seinen Urteilen vom 3.6.2009 (B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 23; B 5 R 65/07 R - Juris RdNr 16) nochmals bekräftigt; auch das BVerwG hat sich dem angeschlossen (Urteil vom 24.6.2010 - 2 C 14/09 - Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr 1 - Juris RdNr 17). Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung insbesondere aus den nachfolgend skizzierten Gründen fest.

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aa) Die auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesenen Geldleistungen des RV-Trägers gelten für die Zeit nach dem Tod eines Berechtigten kraft Gesetzes als unter Vorbehalt erbracht (§ 118 Abs 3 S 1 SGB VI). Dieser öffentlich-rechtliche Vorbehalt ist rechtstechnisch als auflösende Bedingung ausgestaltet. Er bewirkt kraft Gesetzes, dass eine ggf noch vor dem Todeszeitpunkt des Rentners für den Folgemonat vorgenommene Rentengutschrift ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit wieder verliert bzw eine erst nach dem Tod erfolgte Gutschrift von vornherein nicht wirksam wird (vgl bereits BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 4 RA 64/99 R - SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 97; BSG Urteil vom 20.12.2001 - B 4 RA 126/00 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 8 S 49). Sie ist somit rechtsgrundlos und fehlgeschlagen (BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 22). Der in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI geregelte Vorbehalt wirkt gegenüber der Bank, den Erben als neuen Kontoinhabern und auch gegenüber Dritten. Er entsteht unabhängig davon, ob diese von ihm Kenntnis haben, und schließt zugunsten des RV-Trägers aus, dass ein rechtlich schutzwürdiges Vertrauen auf die Wirksamkeit von Verfügungen und Rechtshandlungen des Geldinstituts über den Betrag der fehlgeschlagenen Rentengutschrift entstehen kann, soweit das Überweisungskonto kein zur Erstattung ausreichendes Guthaben (mehr) aufweist (vgl Senatsurteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 33 mwN). Vielmehr soll auf der Grundlage des Vorbehalts die nach dem Tod des Versicherten zu Unrecht weitergezahlte Rente schnell und vollständig dem RV-Träger zurückerstattet werden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 34).

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bb) Die Regelungen in § 118 Abs 3 SGB VI dienen aber auch einem typisierten Interessenausgleich zwischen RV-Träger und Geldinstitut. Banken sollen aus einer ordnungsgemäßen Kontoführung keine wirtschaftlichen Nachteile tragen müssen, aus einer ungerechtfertigten Rentenüberweisung aber auch keine wirtschaftlichen Vorteile ziehen können (Senatsentscheidung vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 45; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 31, 34; BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 34). Daher mindern "anderweitige Verfügungen" den Anspruch des RV-Trägers auf Rücküberweisung der überzahlten Rente nur dann, wenn das Geldinstitut jedenfalls dem äußeren Anschein nach zur Ausführung banküblicher Vorgänge ohne weitere Überprüfung berechtigt ist. Die Bank muss redlicher bzw gutgläubiger "Zahlungsmittler" (vgl Senatsentscheidung vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 24) sein. An Gutgläubigkeit fehlt es aber, wenn der Bank bei Ausführung einer Verfügung über das Konto eine fehlende bzw nicht mehr bestehende Verfügungsberechtigung bekannt ist. Dies ist der Fall, wenn die Bank im Zeitpunkt der Verfügung vom Tod des Versicherten weiß. In solchen Fällen liegt das Risiko, von dem durch die Verfügung begünstigten Zahlungsempfänger den Betrag zurückzuerlangen, bei der Bank. War die Bank im Zeitpunkt der "anderweitigen Verfügung" indessen gutgläubig, weist das Gesetz das Risiko, beim "Empfänger" der oder beim "Verfügenden" über die rechtsgrundlos geleistete Rentengutschrift gemäß § 118 Abs 4 S 1 SGB VI Erstattungsansprüche durchsetzen zu können, dem RV-Träger zu.

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cc) Die gegen die Rechtsprechung des BSG vorgebrachten Angriffe der Revision greifen nicht durch.

22

(1) Entgegen der Ansicht der Revision (in diesem Sinne auch Rahn, DRV 1990, 518, 520 f; Terpitz, WM 1992, 2041, 2045; Escher-Weingart, WM 2014, 293, 296) erschöpft sich die Wirkung des in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI geregelten Vorbehalts nicht darin, zugunsten des RV-Trägers bei einer Rückforderung der Rentenleistung von den Erben des verstorbenen Rentenempfängers die Einwendungen aus § 814 BGB (Wegfall des Bereicherungsanspruchs bei einer Leistung in Kenntnis des Nichtbestehens der Verbindlichkeit) bzw aus § 818 Abs 3 BGB (Wegfall der Bereicherung) auszuschließen. Die Materialien zur Beratung der später Gesetz gewordenen Fassung im Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung geben einen deutlichen Hinweis darauf, dass mit Hilfe des Vorbehalts von vornherein die Wirksamkeit der Rentengutschrift an die "gesetzliche Berechtigung" gekoppelt werden sollte (Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 67). Diesem Regelungswillen des Gesetzgebers kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, "die Banken" ließen bedingte Gutschriften aus Überweisungen generell nicht zu (so Escher-Weingart, WM 2014, 293, 295 f). Auch die Banken sind an das geltende Recht gebunden, das in § 118 Abs 3 S 1 iVm Abs 1 S 2 SGB VI eine Gutschrift von Rentenzahlungen unter Vorbehalt ausdrücklich anordnet.

23

(2) Das seit dem 31.10.2009 geltende neue Zahlungsdiensterecht (§§ 675c bis 676c BGB idF des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.7.2009, BGBl I 2355) schließt eine solche Vorbehaltsgutschrift nicht aus. Gemäß § 675t Abs 1 BGB muss die Bank einem Zahlungsempfänger die Gutschrift aus einer Überweisung nur in dem Umfang verfügbar machen, wie sie selbst Deckung erhalten hat. Eine solche Gutschrift kann deshalb weiterhin unter einer Bedingung erteilt werden, wie dies insbesondere beim Scheck- oder Lastschriftinkasso ("Eingang vorbehalten") üblich ist (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum vorgenannten Gesetz, BT-Drucks 16/11643 S 112 - zu § 675t BGB, zu Abs 1; ebenso Mayen in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl 2011, § 49 RdNr 170; Omlor in Staudinger, BGB, §§ 675c bis 676c, Neubearbeitung 2012, § 675t RdNr 6). Daher ist auch eine Rentengutschrift unter der gesetzlich angeordneten auflösenden Bedingung "Erleben vorbehalten" mit den Regelungen des Zahlungsdiensterechts vereinbar.

24

(3) Entgegen der Ansicht der Revision (so auch Escher-Weingart, WM 2014, 293, 296; Habl, Zeitschrift für Bank- und Kapitalmarktrecht 2012, 328, 330; Terpitz, WM 1992, 2041, 2045) richtet sich der Vorbehalt nach § 118 Abs 3 S 1 SGB VI auch nicht ausschließlich an die Rechtsnachfolger des verstorbenen Rentenberechtigten, ohne die Bank des Zahlungsempfängers überhaupt zu tangieren. Vielmehr wirkt er nach ständiger Rechtsprechung gegenüber allen, die an der Gutschrift des Rentenbetrags im unbaren Zahlungsverkehr sowie an nachfolgenden Verfügungen über das Konto beteiligt sind (vgl BSG Urteil vom 28.8.1997 - 8 RKn 2/97 - SozR 3-2600 § 118 Nr 1 S 5; BSG Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239, 248 f = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 25; BSG Urteil vom 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R - SozR 3-2600 § 118 Nr 11 S 78; BSG Urteil vom 26.4.2007 - B 4 R 89/06 R - SozR 4-1500 § 170 Nr 2 RdNr 66, 73; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 33). Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI die Basis für das gesamte Regime zur Rückabwicklung überzahlter Rentenleistungen schaffen. Seine Anordnung, dass eine Rente "für die Zeit nach dem Tod des Rentners den Erben nur 'unter Vorbehalt' gutgeschrieben werden darf" (vgl Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 65, 67), nimmt gerade auch das die Gutschrift durchführende Geldinstitut in die Pflicht und greift hierzu in das zivilrechtliche Rechtsverhältnis des Zahlungsempfängers zu seiner Bank ein (vgl auch Escher-Weingart/ Scheel, Öffentliches Recht im Wandel, Liber Amicorum Armin Dittmann, 2015, S 113, 122).

25

(4) Der Einwand, der Vorbehalt könne sich nicht an die Bank richten, weil diese ansonsten gehalten wäre, dem Rentenempfänger lediglich eine "Vorbehaltsgutschrift" zu erteilen und das Konto dementsprechend zu überwachen, was bei Überweisungen aber zivilrechtlich "grundsätzlich" nicht vorgesehen sei (so Habl, BKR 2012, 328, 331), gebietet keine abweichende Beurteilung. Das Geldinstitut, das vom Renten Service der Deutschen Post AG eine Rentenzahlung zur Gutschrift auf ein von ihm geführtes Konto erhält, hat alle erforderlichen Informationen darüber, dass es sich um eine unter dem gesetzlichen Vorbehalt des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI stehende Geldleistung handelt. Es ist in der Lage, das mit einer solchen "Vorbehaltsgutschrift" ggf verbundene Kreditrisiko zu beherrschen. Aus dem Umstand, dass die Banken dies faktisch bislang offenbar nicht umsetzen, weil sie Rentenzahlungen in der internen Datenverarbeitung mit demselben Schlüssel kennzeichnen, den sie auch für Lohn- und Gehaltszahlungen verwenden, bei denen ein solcher Vorbehalt nicht besteht (vgl Habl aaO), lässt sich kein durchgreifendes Argument für die Auslegung des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI gewinnen. Dasselbe gilt für die Behauptung, der in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI normierte eigenständige sozialrechtliche Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank habe "dogmatisch" nichts mehr mit der Vorbehaltszahlung zu tun(so Escher-Weingart, WM 2014, 293, 296). Sie lässt unberücksichtigt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der ihm auch gegenüber der Zivilrechtsdogmatik zukommenden Gestaltungsfreiheit (s hierzu Escher-Weingart/Scheel, Öffentliches Recht im Wandel, Liber amicorum Armin Dittmann, 2015, S 113, 132) diese Frage anders bewertet und den Vorbehalt in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI bewusst als Grundlage für den in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI geregelten Anspruch gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung ausgestaltet hat(vgl von Heinz, BG 1992, 376, 379, 381).

26

(5) Die nach dem hier entscheidungserheblichen Zeitraum erfolgte Änderung des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI durch Art 9 Abs 3 SEPA-Begleitgesetz(vom 3.4.2013, BGBl I 610, in Kraft ab 9.4.2013) zwingt ebenfalls nicht dazu, der Ansicht der Revision zu folgen. Mit der genannten Änderung wurden die Worte "auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland" durch die Wendung "auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 (…) gilt," ersetzt. Der Gesetzgeber wollte damit in Umsetzung von Art 9 EUV 260/2012 sicherstellen, dass Zahlungsempfängern keine Vorgaben gemacht werden, in welchem Mitgliedstaat sie ihr Zahlungskonto zu führen haben (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum vorgenannten Gesetz, BT-Drucks 17/10038 S 18 - zu Art 6). Um die unionsweite Zugänglichkeit von Zahlungskonten zu ermöglichen, sollten alle einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen, die bislang Überweisungen auf ein inländisches Konto vorgeschrieben hatten, dahingehend geändert werden, dass nunmehr auch Überweisungen auf Zahlungskonten in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind (aaO BT-Drucks 17/10038 S 2, 3, 13). Es mag zweifelhaft sein, ob zur Erreichung dieses Ziels eine Änderung des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI geboten war, obgleich diese Vorschrift keinen Zwang zur Nutzung eines Kontos bei einem Geldinstitut im Inland begründete(vgl die Änderung von § 9 Abs 1 RentSV durch Verordnung vom 14.10.2013, BGBl I 3866, s hierzu BR-Drucks 653/13 S 3). Jedenfalls verfolgte der Gesetzgeber mit dem SEPA-Begleitgesetz nicht das Ziel, die Geldinstitute im Inland von dem Vorbehalt des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI auszunehmen. Ob der Vorbehalt aufgrund dieser Änderung auch auf Geldinstitute im Ausland ausgedehnt werden sollte und durfte, kann hier offenbleiben.

27

(6) Soweit die bisherige Rechtsprechung des BSG auch die Erben als Kontoverfügungsberechtigte iS von § 118 Abs 3 S 3 SGB VI angesehen hat(vgl BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 181 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 35; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 13 R 48/07 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 9 RdNr 19; BSG Urteile vom 5.2.2009 - B 13 R 59/08 R bzw B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 7 RdNr 16 bzw Nr 8 RdNr 14), lässt sich daraus kein durchgreifendes Argument dafür gewinnen, dass die Kenntnis der Bank vom Tod des Rentenberechtigten unbeachtlich sein müsste. In den genannten Entscheidungen wird lediglich abstrakt der Kreis der kontoführungsbefugten Personen im bankrechtlichen Sinne benannt; hierzu gehören auch die Erben des Kontoinhabers als dessen Rechtsnachfolger und somit neue Kontoinhaber (vgl Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl 2011, § 10 RdNr 1). Tragende Aussagen zu der hier entscheidenden Frage, ob auch Verfügungen von Erben die Rücküberweisungspflicht der Bank nach § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI mindern können, enthalten diese Entscheidungen nicht.

28

(7) Auch die von der Revision angeführten Gesichtspunkte der Praktikabilität sprechen nicht gegen die Auslegung des Senats. Soweit geltend gemacht wird, die Bank könne nicht wissen, ob und in welcher Höhe Zahlungseingänge auf dem Konto mit dem Vorbehalt des § 118 Abs 3 S 1 SGB VI behaftet seien, trifft das nicht zu. Aus den Überweisungen ist der Renten Service der Deutschen Post AG als Zahler sowie der überwiesene Betrag, der Verwendungzweck "RV-Rente" sowie der Monat ersichtlich, für den die Zahlung erfolgt. Damit stehen der Bank alle erforderlichen Informationen zur Verfügung, um den gesetzlichen Vorbehalt hinsichtlich des gesamten Zahlbetrags beachten zu können. Das gilt auch in Fällen, in denen eine Rente entsprechend dem Wunsch des Rentenempfängers auf das Konto eines Dritten - zB eines Angehörigen - überwiesen wird (vgl § 9 Abs 3 S 2 RentSV idF der VO vom 14.10.2013, BGBl I 3866); in solchen Konstellationen ist allerdings nicht die Kenntnis der Bank vom Tod des Kontoinhabers, sondern die vom Tod des Rentenempfängers maßgeblich. Dass der RV-Träger später möglicherweise nur einen geringeren als den überwiesenen Rentenzahlbetrag zurückfordert, ändert nichts daran, dass die Bank bis zum Eingang des auch der Höhe nach spezifizierten Rückforderungsverlangens den gesamten überwiesenen Rentenbetrag als unter Vorbehalt gutgeschrieben behandeln muss. Sobald sie Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers hat, ist sie im Rahmen des Kontoführungsvertrags auch befugt, die Vorbehaltsgutschrift als rechtsgrundlos und somit fehlerhaft zu behandeln, ohne sich deshalb gegenüber den Kontoinhabern (Erben) schadensersatzpflichtig zu machen (vgl Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl 2011, § 13 RdNr 1 ff bzw § 14 RdNr 26).

29

(8) Von den Banken wird auch nicht verlangt, dass sie vor Durchführung der Rentengutschriften eine Überprüfung durchführen, ob diese Leistungen in Wirklichkeit zu Unrecht erbracht sind (vgl Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 65 f, 68). § 118 Abs 3 S 3 SGB VI führt lediglich als Reflex zu einer Obliegenheit der Bank, bei Kenntniserlangung vom Tod eines Kontoinhabers im eigenen Interesse das betreffende Konto daraufhin zu untersuchen, ob dort solche rechtsgrundlos gewordenen Rentenzahlungen gutgeschrieben wurden, um gegebenenfalls eine Stornobuchung oder Berichtigungsbuchung zu veranlassen.

30

Solche Folgewirkungen sind nicht unverhältnismäßig. Es ist der Bank zumutbar, bei Kenntnis vom Tod eines Kontoinhabers das Konto vor Ausführung weiterer Zahlungsaufträge daraufhin durchzusehen, ob Rentengutschriften vorhanden sind, die kraft Gesetzes als unter Vorbehalt erbracht gelten, um beurteilen zu können, im welchem Umfang sie weitere Verfügungen zu Lasten des Kontos ausführen muss (§ 675o Abs 2 BGB) oder - unter Übernahme des entsprechenden Kreditrisikos - ggf auszuführen bereit ist. Dabei handelt es sich nicht um Massenerscheinungen, welche die Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs in Frage stellen könnten, sondern um einzelfallbezogene Fallgestaltungen, in denen die Bank zur Klärung der weiteren Verfügungsberechtigung über die betroffenen Konten ohnehin tätig werden muss (vgl Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl 2011, § 10 RdNr 11). Unter vergleichbaren besonderen Umständen bejahen auch der BGH Warn- und Hinweispflichten der Banken (vgl BGH Urteil vom 6.5.2008 - XI ZR 56/07 - BGHZ 176, 281 RdNr 14 ff; BGH Urteil vom 24.4.2012 - XI ZR 96/11 - NJW 2012, 2422 RdNr 32) sowie der BFH Prüfpflichten der Banken trotz einer vom Finanzamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung (BFH Urteil vom 18.7.2007 - II R 18/06 - BFHE 217, 265, 268 - ebenfalls im Zusammenhang mit einem Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs 3 SGB VI).

31

(9) Die Auslegung des Senats verletzt nicht Art 14 Abs 1 GG. Der 4. Senat des BSG hat bereits festgestellt, dass § 118 Abs 3 SGB VI nicht in verfassungswidriger Weise in das Eigentumsrecht des Geldinstituts eingreift(BSG Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239, 252 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 28 f). Soweit geltend gemacht wird, die Erben des rentenbezugsberechtigten Kontoinhabers würden hierdurch gezwungen, den Kontoführungsvertrag mit der Bank so lange entgeltpflichtig fortzuführen, bis im Rechtsverhältnis zwischen Bank und RV-Träger geklärt sei, ob ein Rücküberweisungsanspruch bestehe, kann hier offenbleiben, ob eine solche "Kontofortführungspflicht gegen Entgelt" überhaupt den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nach Art 14 Abs 1 S 1 GG berührt oder ob dadurch vielmehr nur das Vermögen bzw die allgemeine Handlungsfreiheit in Gestalt der Vertragsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) betroffen sind. Denn die Auslegung des Senats hat keine zwangsweise Verpflichtung der Erben zur Fortführung des Kontos des verstorbenen Rentenempfängers zur Folge. Diese können vielmehr den Kontoführungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern im Einzelfall nicht eine Kündigungsfrist von längstens einem Monat vereinbart ist (§ 675h Abs 1 BGB). Weitere regelmäßige Entgelte für die Kontoführung müssen sie ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags nicht mehr entrichten (§ 675h Abs 3 BGB). Im Übrigen können sich Geldinstitute nur auf ihre eigenen Rechte, nicht dagegen auf das Eigentumsrecht ihrer Kunden oder deren Erben berufen.

32

(10) Die Auslegung des § 118 Abs 3 S 3 Halbs 1 SGB VI durch den Senat - Gutgläubigkeit der Bank als (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal des Auszahlungseinwands - überschreitet schließlich auch nicht die sich aus Art 20 Abs 2 S 2 iVm Abs 3 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Gesetzesinterpretation. Sie hält sich vielmehr im Rahmen der anerkannten Auslegungsgrundsätze (s dazu BVerfG Beschluss vom 24.5.1995 - 2 BvF 1/92 - BVerfGE 93, 37, 81; BVerfG Beschluss vom 25.1.2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193, 218 ff). Hierzu gehört auch die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm (BVerfG Beschluss vom 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89 ua - BVerfGE 88, 145, 167; BVerfG Beschluss vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 ua - BVerfGK 19, 89, 103). Sie ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG Beschluss vom 19.8.2011 - 1 BvR 2473/10 ua - Juris RdNr 21; s auch BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 27; BSG Urteil vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R - BSGE 118, 18 = SozR 4-2700 § 101 Nr 2, RdNr 27). Diese Voraussetzungen sind hier - wie oben dargelegt - gegeben. Insbesondere folgt auch aus den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 118 Abs 3 SGB VI Fallgestaltungen, in denen die Bank positive Kenntnis vom Tod des Rentners hat, nicht dem Risikobereich der RV-Träger zuweisen wollte(vgl Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung <11. Ausschuss> zum Gesetzentwurf des RRG 1992, BT-Drucks 11/5530 S 46 - zu § 119 Abs 3 iVm Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 65, 67). Die Auslegung des Senats lässt sich somit auch auf einen zum Ausdruck gekommenen Willen des parlamentarischen Gesetzgebers zurückführen (vgl BVerfG Beschluss vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 ua - BVerfGK 19, 89, 103).

33

c) Der Senat kann diese Entscheidung treffen, ohne zuvor gemäß Art 267 Abs 3 AEUV dem EuGH Fragen zur Auslegung der Richtlinie (RL) 2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt usw (vom 13.11.2007, ABl EU Nr L 319 vom 5.12.2007 S 1; s auch Art 114 RL 2015/2366 EU vom 25.11.2015, ABl EU Nr L 337 vom 23.12.2015 S 35) vorzulegen (vgl BVerfG Urteil vom 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 ua - BVerfGE 135, 155 RdNr 178 ff). Eine Frage zur Auslegung dieser Richtlinie ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Die Auslegung des Senats zur Bedeutung des Vorbehalts in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI berührt allenfalls die - unionsrechtlich nicht geregelte - Vorfrage, ob die Bank hinsichtlich weiterer Zahlungsaufträge zu Lasten des Kontos des verstorbenen Rentenberechtigten von ausreichender Deckung ausgehen kann und deshalb möglicherweise die Ausführungsbedingungen des zugrunde liegenden Zahlungsdiensterahmenvertrags nicht erfüllt sind.

34

4. Die Bank kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Konto vor Eingang des Rücküberweisungsbegehrens aufgelöst worden sei. Die Auflösung des Kontos, auf das Rentenleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, führt nicht zum Untergang des Rücküberweisungsanspruchs des RV-Trägers gegen das Geldinstitut.

35

a) Das BSG und das BVerwG haben sich schon mehrfach mit Fallgestaltungen befasst, in denen das Überweisungskonto später aufgelöst worden war. Eine ausdrückliche Stellungnahme zu den Folgen einer Kontoauflösung enthalten diese Entscheidungen zwar nicht (vgl BSG Urteil vom 4.8.1998 - B 4 RA 72/97 R - BSGE 82, 239, 240, 242 = SozR 3-2600 § 118 Nr 3 S 15 f, 18; BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 180 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 34; BSG Urteil vom 5.2.2009 - B 13 R 87/08 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 8 RdNr 12 ff; BVerwG Urteil vom 24.6.2010 - 2 C 14/09 - Buchholz 239.1 § 52 BeamtVG Nr 1, Juris RdNr 1, 11 ff). Bei zwei Entscheidungen, die zu einer Zurückverweisung geführt haben, damit die Vorinstanz weiter aufkläre, ob ein vorrangiger Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI bestehe, wäre aber bei Zugrundelegung der Rechtsmeinung, eine Kontoauflösung lasse den Rücküberweisungsanspruch entfallen, für eine Zurückverweisung gemäß § 170 Abs 2 S 2 SGG kein Raum gewesen(vgl BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 4 RA 64/99 R - SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 98; BSG Urteil vom 14.11.2002 - B 13 RJ 7/02 R - Juris RdNr 3, 19 ff).

36

b) Der Wortlaut des § 118 Abs 3 S 2 SGB VI gibt keinen Hinweis darauf, dass die weitere Existenz des Kontos, auf das die Rentenleistung überwiesen wurde, unabdingbare Voraussetzung für den dort geregelten Anspruch des RV-Trägers gegen das Geldinstitut sein soll. Das folgt insbesondere nicht aus der Verwendung der Begriffe "zurückzuüberweisen" (in S 2 aaO) bzw "Rücküberweisung" (in S 3 des § 118 Abs 3 SGB VI). Diese bezeichnen nach ihrem Wortsinn lediglich, auf welche Art und Weise das Geldinstitut den Wert der zu Unrecht erbrachten Rentenleistung an die überweisende Stelle oder an den RV-Träger zurückzuführen hat - nämlich unbar durch Überweisung. Dass diese Rückführung des Geldwerts durch Rücküberweisung ausschließlich durch eine Überweisung zu Lasten eines bestimmten Kontos - nämlich des von den Erben des verstorbenen Rentenempfängers weiterhin fortgeführten Kontos - erfolgen dürfe, ergibt sich aus diesen Begriffen nicht. Vielmehr legt der Umstand, dass das Gesetz in § 118 Abs 3 S 2 SGB VI eine eigene Verpflichtung des Geldinstituts begründet, seinerseits nahe, dass die Rücküberweisung über ein anderes Konto - nämlich eines, über das das Geldinstitut verfügungsbefugt ist - erfolgen soll. Das ist insbesondere dann zwingend, wenn die Bank zwischenzeitlich das Konto des verstorbenen Rentenempfängers mit eigenen Forderungen (Kontoführungsentgelte, Zinsen etc) belastet, sie aber diese in ihrem Rechtsverhältnis zu den Rechtsnachfolgern des Rentenempfängers zu Recht in das Kontokorrent eingestellten Beträge aufgrund der Regelung in § 118 Abs 3 S 4 SGB VI gleichwohl "zurückzuüberweisen" hat.

37

c) Die Entstehungsgeschichte der Vorschrift zeigt, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff "Rücküberweisung" nicht die Vorstellung verbunden hat, die Verpflichtung des Geldinstituts aus § 118 Abs 3 S 2 SGB VI könne ausschließlich mittels Ausführung einer Überweisung zu Lasten des noch bestehenden Kontos des verstorbenen Rentenempfängers erfüllt werden.

38

Vor Einführung des § 118 Abs 3 SGB VI durch das RRG 1992 erfolgte die Rückführung wegen Todes überzahlter Rentenbeträge auf der Grundlage der 1982 zwischen den Spitzenverbänden der RV-Träger und den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft geschlossenen Vereinbarung(zum für die Rentenversicherungsträger maßgeblichen Wortlaut dieser Vereinbarung s Terpitz, WM 1987, 393 Fn 6; von Einem, SGb 1988, 484, 485). Voraussetzung hierfür war, dass der Kontoinhaber den RV-Träger (regelmäßig bereits im Rentenantrag) durch eine Einwilligung mit Wirkung über den Tod hinaus ermächtigt hatte, selbst die Rücküberweisung überzahlter Beträge von dem Konto zu veranlassen. Dementsprechend wurde das Rückzahlungsverlangen des RV-Trägers gegenüber dem Geldinstitut rechtlich als Erteilung eines (Rück-)Überweisungsauftrags eingeordnet (vgl Terpitz, WM 1992, 2041; s auch BSG Urteil vom 9.12.1998 - B 9 V 48/97 R - BSGE 83, 176, 179 = SozR 3-2600 § 118 Nr 4 S 33). Ohne eine solche Einwilligung hätte ansonsten für das Geldinstitut in seinem Rechtsverhältnis zu den Erben des verstorbenen Kontoinhabers keine Handhabe dafür bestanden, den einmal gutgeschriebenen Rentenbetrag durch einfache Rückbuchung (Storno) wieder wegzunehmen (s Terpitz aaO). Die auf Grundlage der Vereinbarung 1982 geübte Praxis setzte tatsächlich die weitere Existenz des ursprünglichen Kontos für die Durchführung einer vom RV-Träger befugt veranlassten Rücküberweisung voraus.

39

Die Entwurfsverfasser des RRG 1992 wollten diese Praxis fortführen, aus rechtsstaatlichen Erwägungen aber auf eine gesetzliche und für alle Beteiligten transparente Grundlage stellen. Der Entwurf eines § 119 Abs 3 SGB VI(Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zum RRG 1992, BT-Drucks 11/4124 S 43) sah demgemäß zunächst vor, dass die aufgrund Todes überzahlte Rentenleistung "auf Anforderung der überweisenden Stelle oder des Trägers der Rentenversicherung von dem Geldinstitut zurückzuüberweisen" war, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Anforderung nicht bereits anderweitig verfügt wurde (aaO S 1). Die überweisende Stelle und der RV-Träger galten "insoweit als berechtigt, über das Konto zu verfügen" (aaO S 2). Da jedoch im Verlauf der Beratungen der Zentrale Kreditausschuss als Interessenvertretung der Banken Bedenken gegen diese Regelung erhob, weil damit in das Eigentum des Kontoinhabers ohne dessen Einwilligung und ohne vollstreckbaren Titel eingegriffen werde (s Ausschuss-Drucks 11/1303 Anl 10 S 67), schlug das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz eine Neufassung vor. Diese wurde vom Ausschuss unverändert übernommen und später als § 118 Abs 3 SGB VI Gesetz. Die Regelung zur gesetzlichen Fiktion einer Verfügungsberechtigung des RV-Trägers über das Konto - bisher § 119 Abs 3 S 2 E-SGB VI - wurde ersatzlos gestrichen, um den erwähnten Bedenken des Zentralen Kreditausschusses Rechnung zu tragen(Ausschuss-Drucks aaO S 68). Stattdessen wurde im neu gestalteten S 2 formuliert, dass das Geldinstitut die Geldleistung der überweisenden Stelle oder dem RV-Träger zurückzuüberweisen habe, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (s hierzu auch BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 18 f - dort allerdings ohne Würdigung des neuen S 2).

40

Die Entstehungsgeschichte belegt, dass die letztlich Gesetz gewordene Regelung nicht lediglich dem RV-Träger die Verfügungsmacht verschaffen wollte, eine Rücküberweisung des überzahlten Betrags zu veranlassen, indem sie ihn befähigte, in einer fremden girovertraglichen Beziehung im eigenen Namen wie der Kontoinhaber als Auftraggeber einer Überweisung tätig zu werden (so aber Terpitz, WM 1992, 2041, 2044). Einem solchen Verständnis steht schon entgegen, dass im Lauf der Gesetzesberatungen die ursprünglich vorgesehene Regelungstechnik (entsprechend der Praxis auf Grundlage der Vereinbarung 1982) fallengelassen und stattdessen ein eigenständiger sozialrechtlicher Zahlungsanspruch des RV-Trägers gegen die Bank (so auch Escher-Weingart, WM 2014, 293, 296) geschaffen wurde; lediglich der Begriff "zurückzuüberweisen" blieb unverändert.

41

d) Die Ansicht der Revision, der Rücküberweisungsanspruch des RV-Trägers gegen das Geldinstitut setze als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung die weitere Existenz des Kontos voraus, widerspricht dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift. Diese soll sicherstellen, dass nach dem Tod des Rentenberechtigten zu Unrecht auf dessen Konto überwiesene Rentenbeträge schnell und vollständig zurückerstattet werden, um die Solidargemeinschaft der Versicherten vor finanziellen Verlusten zu bewahren (BSG Urteil vom 28.8.1997 - 8 RKn 2/97 - SozR 3-2600 § 118 Nr 1 S 3 f; BSG Urteil vom 3.6.2009 - B 5 R 120/07 R - BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 34). Mit diesem Regelungsziel wäre es nicht vereinbar, wenn angenommen würde, dass der Anspruch des RV-Trägers gegen die Bank (den der RV-Träger überdies geltend machen muss, bevor er sich an "Empfänger" und "Verfügende" iS von § 118 Abs 4 SGB VI wenden kann) stets untergeht, sobald das Konto aufgelöst bzw geschlossen wird. Denn dann hätten es das Geldinstitut und die Rechtsnachfolger des Rentenempfängers in der Hand, durch privatrechtliche Vereinbarung (Aufhebungsvertrag - vgl § 311 BGB, Art 45 Abs 5 RL 2007/64/EG) oder einseitige Kündigung (§ 675h Abs 1 und 2 BGB) die nach der Konzeption des Gesetzes vorrangige öffentlich-rechtliche Verpflichtung der Bank gegenüber dem RV-Träger jederzeit zu Fall zu bringen. Sie hätten diese Möglichkeit selbst dann noch, wenn das Rücküberweisungsverlangen des RV-Trägers schon bei der Bank eingegangen ist; denn auch in diesem Fall würde nach der genannten Rechtsmeinung eine Auflösung des Kontos dem Rücküberweisungsanspruch die Grundlage entziehen. § 118 Abs 3 S 2 SGB VI würde nach dieser Sichtweise nicht mehr als eine "unvollkommene Verbindlichkeit"(vgl § 762 BGB)begründen, die zwar freiwillig erfüllt, faktisch aber nicht gegen den Willen des Schuldners durchgesetzt werden kann (s hierzu Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Aufl 2016, Einleitung vor § 241 RdNr 12). Es ist offenkundig, dass das mit der gesetzlichen Regelung des Rücküberweisungsanspruchs nicht beabsichtigt war. Für eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 118 Abs 3 S 2 SGB VI dahingehend, dass der Rücküberweisungsanspruch des RV-Trägers gegen die Bank die weitere Existenz des Überweisungskontos als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erfordere, fehlt daher eine maßgebliche Voraussetzung(vgl BVerfG Beschluss vom 19.8.2011 - 1 BvR 2473/10 ua - Juris RdNr 21).

42

e) Auch die systematischen Zusammenhänge, in die § 118 Abs 3 S 2 SGB VI gestellt ist, sprechen gegen eine einengende Auslegung der Norm für den Fall der Kontoauflösung. Eine Kontoauflösung bedeutet, dass der Kontoführungsvertrag (Zahlungsdiensterahmenvertrag gemäß § 675f Abs 2 BGB) zwischen der Bank und den kraft Universalsukzession als Vertragspartei eingetretenen Erben des verstorbenen Rentenempfängers (§ 1922 Abs 1 BGB - vgl BSG Urteil vom 10.7.2012 - B 13 R 105/11 R - SozR 4-2600 § 118 Nr 11 RdNr 28) mit seinen gegenseitigen Rechten und Pflichten vom Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Kündigung oder Aufhebung an endet. Im Rahmen des an seine Stelle tretenden Abwicklungsverhältnisses ist die Bank verpflichtet, ein bestehendes Guthaben an die Kontoinhaber auszuzahlen oder eine entsprechende Überweisung von diesen zuzulassen; zu weiteren Überweisungen ist sie nicht mehr verpflichtet (vgl Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Aufl 2011, § 23 RdNr 15). Nimmt die Bank eine solche Auszahlung oder Überweisung des Restguthabens in Kenntnis des Todes des Rentenempfängers vor, kann dies nicht anders behandelt werden als eine sonstige Verfügung über die Rentengutschrift, welche die Bank in Kenntnis des Todes vor Auflösung des Kontos durchführt. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, die insoweit "bösgläubige" Bank nur und gerade im Fall einer Kontoauflösung von ihrer Verpflichtung zur Rücküberweisung des Rentenbetrags nach § 118 Abs 3 S 2 SGB VI freizustellen. Denn es handelt sich bei der Verpflichtung der Bank zur Rücküberweisung nicht um eine nach Kontoauflösung objektiv unmöglich iS von § 275 Abs 1 BGB gewordene Leistung, sondern vielmehr um eine eigene Geld- bzw Wertverschaffungsschuld der Bank; sie hat den "Wert des Schutzbetrages" (vgl BSG Urteil vom 25.1.2001 - B 4 RA 64/99 R - SozR 3-1500 § 54 Nr 45 S 98) an den RV-Träger zu erstatten.

43

Dass sich der Vorbehalt in § 118 Abs 3 S 1 SGB VI nur auf die Wirksamkeit der Gutschrift der auf das Konto des Rentenempfängers überwiesenen Rente bezieht, zwingt nicht dazu, auch den Rücküberweisungsanspruch des RV-Trägers gegen das Geldinstitut vom Fortbestand jenes Kontos abhängig zu machen. Vielmehr besteht die eigenständige Verpflichtung der Bank gegenüber dem RV-Träger zur Rücküberweisung des überzahlten Rentenbetrags unabhängig von einer spezifischen Möglichkeit der Bank, gegenüber den letztlich begünstigten Erben des Rentenempfängers Rückgriff zu nehmen. Der Vorbehalt in S 1 aaO enthält deshalb keine Regelung zur Begrenzung des Rücküberweisungsanspruchs nach S 2 aaO in dem Sinne, dass dieser Anspruch nur durchgreift, solange die Bank von dem Vorbehalt in einer bestimmten Weise Gebrauch machen kann, nämlich indem sie auf die nicht wirksam gutgeschriebene Rentenleistung zugreift, solange sich deren Gegenwert noch auf dem Konto befindet.

44

Eine solche Aussage ergibt sich insbesondere nicht aus dem Urteil des BSG vom 3.6.2009 (BSGE 103, 206 = SozR 4-2600 § 118 Nr 10, RdNr 17). Mit diesem Urteil, das sich mit den Folgen einer Kontoauflösung überhaupt nicht befasst, hat der 5. Senat des BSG lediglich entschieden, dass sich die Bank bei Anwendung der Ausnahme von der Begrenzung ihrer Rücküberweisungspflicht aufgrund anderweitiger Verfügungen - wenn nämlich ein Guthaben vorhanden ist (§ 118 Abs 3 S 3 Halbs 2 SGB VI) - nicht auf Guthaben auf anderen Konten des Rentenempfängers verweisen lassen muss. Die in diesem Zusammenhang ergänzend angeführte Erwägung, dem Geldinstitut sei mit der Regelung in § 118 Abs 3 SGB VI "die Befugnis eingeräumt, auf den rechtswidrig geleisteten Wert der Rentenleistung zurückzugreifen, solange diese sich auf dem Empfängerkonto befindet"(BSG aaO), ist hierfür weder notwendig noch tragend.

45

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.

46

Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 47 Abs 1 S 1, § 52 Abs 3 GKG.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

(1) Durch einen Einzelzahlungsvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für die Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler, Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt (Zahlungsdienstnutzer), einen Zahlungsvorgang auszuführen.

(2) Durch einen Zahlungsdiensterahmenvertrag wird der Zahlungsdienstleister verpflichtet, für den Zahlungsdienstnutzer einzelne und aufeinander folgende Zahlungsvorgänge auszuführen sowie gegebenenfalls für den Zahlungsdienstnutzer ein auf dessen Namen oder die Namen mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Zahlungskonto zu führen. Ein Zahlungsdiensterahmenvertrag kann auch Bestandteil eines sonstigen Vertrags sein oder mit einem anderen Vertrag zusammenhängen.

(3) Der Zahlungsdienstnutzer ist berechtigt, einen Zahlungsauslösedienst oder einen Kontoinformationsdienst zu nutzen, es sei denn, das Zahlungskonto des Zahlungsdienstnutzers ist für diesen nicht online zugänglich. Der kontoführende Zahlungsdienstleister darf die Nutzung dieser Dienste durch den Zahlungsdienstnutzer nicht davon abhängig machen, dass der Zahlungsauslösedienstleister oder der Kontoinformationsdienstleister zu diesem Zweck einen Vertrag mit dem kontoführenden Zahlungsdienstleister abschließt.

(4) Zahlungsvorgang ist jede Bereitstellung, Übermittlung oder Abhebung eines Geldbetrags, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechtsbeziehung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger. Zahlungsauftrag ist jeder Auftrag, den ein Zahler seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs entweder unmittelbar oder mittelbar über einen Zahlungsauslösedienstleister oder den Zahlungsempfänger erteilt.

(5) Der Zahlungsdienstnutzer ist verpflichtet, dem Zahlungsdienstleister das für die Erbringung eines Zahlungsdienstes vereinbarte Entgelt zu entrichten. Für die Erfüllung von Nebenpflichten nach diesem Untertitel hat der Zahlungsdienstleister nur dann einen Anspruch auf ein Entgelt, sofern dies zugelassen und zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart worden ist; dieses Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein.

(6) In einem Zahlungsdiensterahmenvertrag zwischen dem Zahlungsempfänger und seinem Zahlungsdienstleister darf das Recht des Zahlungsempfängers, dem Zahler für die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments eine Ermäßigung oder einen anderweitigen Anreiz anzubieten, nicht ausgeschlossen werden.

Der Auftrag erlischt im Zweifel nicht durch den Tod oder den Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Auftraggebers. Erlischt der Auftrag, so hat der Beauftragte, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Erbe oder der gesetzliche Vertreter des Auftraggebers anderweit Fürsorge treffen kann; der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend.

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des Übergangsgeldes werden am Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto im Inland ist die Gutschrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die Wertstellung des eingehenden Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betrages der laufenden Geldleistung unter dem Datum des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.

(2) Laufende Geldleistungen, die bei Auszahlungen

1.
im Inland den aktuellen Rentenwert,
2.
im Ausland das Dreifache des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen,
können für einen angemessenen Zeitraum im Voraus ausgezahlt werden.

(2a) Nachzahlungsbeträge, die ein Zehntel des aktuellen Rentenwerts nicht übersteigen, sollen nicht ausgezahlt werden.

(2b) In Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 des Ersten Buches erfolgt eine kostenfreie Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt spätestens ab dem zweiten Monat, der auf den Monat folgt, in dem der Nachweis erbracht worden ist.

(3) Geldleistungen, die für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen wurden, gelten als unter Vorbehalt erbracht. Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Eine Verpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

(4) Soweit Geldleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten zu Unrecht erbracht worden sind, sind sowohl die Personen, die die Geldleistungen unmittelbar in Empfang genommen haben oder an die der entsprechende Betrag durch Dauerauftrag, Lastschrifteinzug oder sonstiges bankübliches Zahlungsgeschäft auf ein Konto weitergeleitet wurde (Empfänger), als auch die Personen, die als Verfügungsberechtigte über den entsprechenden Betrag ein bankübliches Zahlungsgeschäft zu Lasten des Kontos vorgenommen oder zugelassen haben (Verfügende), dem Träger der Rentenversicherung zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet. Der Träger der Rentenversicherung hat Erstattungsansprüche durch Verwaltungsakt geltend zu machen. Ein Geldinstitut, das eine Rücküberweisung mit dem Hinweis abgelehnt hat, dass über den entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, hat der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Name und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden und etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Ein Anspruch gegen die Erben nach § 50 des Zehnten Buches bleibt unberührt.

(4a) Die Ansprüche nach den Absätzen 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger der Rentenversicherung Kenntnis von der Überzahlung und in den Fällen des Absatzes 4 zusätzlich Kenntnis von dem Erstattungspflichtigen erlangt hat. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.

(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversicherung erfüllt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.