Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Sept. 2015 - I - 3 Wx 167/15

Gericht
Tenor
Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 5.000,00 €
1
G r ü n d e :
2I.
3Das Amtsgericht hat einen Eintragungsantrag des Beteiligten vom 12.06.2015 in das Vereinsregister – nach vorheriger Rücknahme eines gleichlautenden Antrages vom 06.05.2015 – mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Angemeldet worden sind das Ausscheiden des alten und der Eintritt des neuen 1. Vorsitzenden.
4Der neue 1. Vorsitzende war auf der Mitgliederversammlung vom 20.03.2015 (erneut) in den Vorstand und in daran anschließender interner Versammlung des neu gewählten Vorstandes einstimmig zu dessen 1. Vorsitzenden gewählt worden. Die Satzung des Beteiligten sieht vor, dass die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig ist, wenn mindestens 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
5Zur jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung hatte der Beteiligte mit Rundschreiben vom 18.02.2015 eingeladen, und zwar auf 17.00 Uhr. Hiermit verbunden war eine so genannte „Ersatzeinladung gemäß § 9 Abs. 8 NWO-Satzung“ zu einer Mitgliederversammlung mit identischer Tagesordnung am selben Tag und am selben Tagungsort auf 17.15 Uhr, und zwar mit folgendem Wortlaut:
6„Für den Fall, dass die Mitgliederversammlung am 20. März 2015 bei ihrer Eröffnung um 17.00 Uhr mangels Anwesenheit der erforderlichen Mindestzahl stimmberechtigter Mitglieder nicht beschlussfähig sein sollte, wird schon jetzt hiermit zu einer neuen Mitgliederversammlung, ebenfalls am 20. März 2015, Beginn 17.15 Uhr, eingeladen. Diese Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.“
7§ 9 der Satzung enthält unter der Überschrift „Die Generalversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlungen“ unter anderem die folgenden Regelungen:
8“Abs. 3Die Einladung zur Generalversammlung hat unter Wahrung einer Frist von 3 Wochen schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen. …
9Abs. 8Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so kann der Versammlungsleiter die Versammlung auflösen und sofort als neue Mitgliederversammlung wieder einberufen; in diesem Fall ist die Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
10Abs. 9
11Die Mitgliederversammlungen werden von einem Vorstandsmitglied geleitet.“
12Weil zu Beginn der Versammlung vom 20.03.2015 um 17.00 Uhr weniger als 25 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend waren, wurde sie vom Versammlungsleiter geschlossen, der zugleich unter Bezugnahme auf die Einladung vom 18.02.2015 eine neue Mitgliederversammlung, auf 17.15 Uhr am selben Tagungsort mit gleicher Tagesordnung einberief.
13Im Zuge dieser um 17.15 Uhr beginnenden Mitgliederversammlung wurden zwei neue Vorstandsmitglieder von den nunmehr 56 anwesenden Mitgliedern gewählt. Bei einem dieser Kandidaten handelt es sich um den in anschließender vorstandsinterner Sitzung einstimmig zum neuen 1. Vorsitzenden gewählten Kandidaten für den Landesteil Rheinland. Der Beteiligte meldete mit notariell beglaubigtem Schreiben vom 06.05.2015 gegenüber dem Vereinsregister zur Eintragung an, der bisherige 1. Vorsitzende sei ausgeschieden und der Neugewählte an seine Stelle getreten. Die Anmeldung war vom Geschäftsführer und dem neuen 1. Vorsitzenden unterzeichnet. Der anmeldende Notar hat diesen Antrag auf Hinweis des Amtsgerichts zunächst zurückgenommen und schließlich mit notariellem Schreiben vom 12.06.2015 erneut gestellt.
14Das Amtsgericht hat den Eintragungsantrag mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.06.2015 mit der Begründung zurückgewiesen, die in der Versammlung vom 20.03.2015 gefassten Beschlüsse seien offensichtlich nichtig. Eine Einberufung im unmittelbaren Anschluss an eine nicht beschlussfähige Versammlung sei von der Satzung nicht vorgesehen, der Begriff „sofort“ meine, dass nach dem Schluss der ersten Versammlung eine weitere unter Einhaltung aller Förmlichkeiten einberufen werden müsse, es stehe dem Verein allerdings frei, eine Regelung zu treffen, wonach die Abhaltung einer Versammlung im unmittelbaren Anschluss möglich sei, dies sei bislang nicht erfolgt.
15Dagegen wendet sich der Beteiligte mit seiner Beschwerde, indem er geltend macht, die Satzung enthalte die Regelung, wonach in unmittelbarem Anschluss an eine nicht beschlussfähige Mitgliederversammlung diese identisch als neue Mitgliederversammlung wieder einberufen werden könne. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
16II.
171.
18Die vom Beteiligten eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 10 Abs. 1, 58, 59, 61 Abs. 1, 64 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässig und gemäß § 68 Abs. 2 FamFG, § 119 Ab. 1 Nr.1b) GVG bei dem Senat zur Entscheidung angefallen.
19Die Einlegung durch den neu gewählten 1. Vorsitzenden und den Geschäftsführer ist - unabhängig von der Frage der Wirksamkeit des auf der „Anschlussversammlung“ -gefassten Beschlusses wirksam. Steht die gesetzliche Vertretung einer Partei in Streit, gilt sie bis zur rechtskräftigen Feststellung des Mangels als gesetzlich vertreten, sie kann ein Rechtsmittel unter Zugrundelegung ihrer Rechtsauffassung mit dem Ziel einer anderen Beurteilung einlegen. Dadurch soll ein anders nicht lösbarer Konflikt vermieden werden, der durch unterschiedliche Rechtsansichten zur Vertretungsbefugnis entsteht (vgl. Keidel/Zimmermann FamFG, 18. Aufl., § 9, 6; BGHZ 111, 219 [8]; Zöller-Vollkommer, Zivilprozessordnung, 30. Aufl., 2015, § 56 Rdz. 13). Für den Beteiligten besteht im Hinblick auf die Vertretungsregelung in § 11 Nr. 3 der Satzung keine andere Möglichkeit, die Anmeldung und eine Klärung der Streitfrage in seinem Sinne herbeizuführen.
202.
21Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
22Das Registergericht hat die Eintragung der formgerecht angemeldeten Änderung in das Vereinsregister zu Recht abgelehnt.
23Die Rücknahme des ursprünglichen Antrages steht allerdings nicht entgegen, dem Beteiligten ist nicht verwehrt, die einmal zurückgenommene Anmeldung bei unveränderter Sachlage zu wiederholen.
24Gemäß § 67 Abs. 1 BGB ist jede Änderung des Vorstands von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Im Rahmen der Eintragung hat das Registergericht das gesetz- und satzungsmäßige (§ 40 BGB) Zustandekommen des Änderungsbeschlusses wie auch seine inhaltliche Zulässigkeit zu prüfen. Die Beachtung von Ordnungsvorschriften - zum Beispiel bezüglich der Einberufung der Mitgliederversammlung - hat es nur dann einer Prüfung zu unterziehen, wenn im Einzelfall begründete Zweifel am wirksamen Zustandekommen des Änderungsbeschlusses bestehen (OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 43 [17]).
25Der in der um 17.15 Uhr beginnenden „Anschlussversammlung“ vom 20.03.2015 gefasste Beschluss, mit dem der nunmehrige 1. Vorsitzende in den Vorstand gewählt wurde, ist nichtig.
26Ein Vereinsbeschluss ist grundsätzlich ungültig – eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG kommt nicht in Betracht –, wenn nicht alle Mitglieder in der durch die Satzung bestimmten Weise (§ 58 Nr. 4 BGB) zur Mitgliederversammlung eingeladen worden sind (BGH, NJW 1973, 253; NJW 2008, 69 ff.; OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 43 [18]). Eine der Satzung entsprechende Einladung zu der „Anschlussversammlung“, die um 17.15 Uhr begann, lag nicht vor. § 9 Nr. 3 der Satzung bestimmt, dass zu Generalversammlungen schriftlich unter Wahrung einer Frist von drei Wochen eingeladen werden muss. Diese Maßgabe ist lediglich in Bezug auf die Mitgliederversammlung erfüllt, die um 17.00 Uhr beginnen sollte.
27Zwar enthielt die unter dem 18.02.2015 per Rundschreiben an die Mitglieder gerichtete Einladung eine so genannte Ersatzeinladung nach § 9 Abs. 8 der Satzung; diese genügt jedoch nicht den an sie zu stellenden Anforderungen.
28Nach § 9 Abs. 8 Satz 2 der Satzung kann (nur) der jeweilige „Versammlungsleiter“ die (1.) Versammlung auflösen und sofort als neue Mitgliederversammlung wieder einberufen. In der Ersatzeinladung wurde indes der Eindruck erweckt, die Einberufung einer neuen Mitgliederversammlung stehe bereits fest. Die Entscheidung darüber, ob für den Fall mangelnder Beschlussfähigkeit im Anschluss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werde, stand dem zur Generalversammlung einladenden Gremium – dem Vorstand – nach der Satzung überdies nicht zu, sie oblag vielmehr dem jeweiligen Versammlungsleiter.
29Anders als in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes (NJW-RR 1987, 376) zugrunde liegenden Fall, ist zudem in § 9 Abs. 8 S. 2 der Satzung des Beteiligten nicht geregelt, in welcher Form zu einer derartigen „Anschlussversammlung“ einzuladen sei. Dies ist indes erforderlich, denn gemäß § 58 Nr. 4, 2. Halbsatz BGB soll die Satzung Bestimmungen dazu enthalten, in welcher Form Mitgliederversammlungen einzuberufen sind.
30Die „vorsorgliche“ Einberufung in Verbindung mit der Einberufung der ersten Mitgliederversammlung ist ohne satzungsmäßige Grundlage nicht ordnungsgemäß (vgl. Bay ObLG, NJW-RR 2002, 1612[1613]; Reuter in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 6. Aufl., 2012, § 36, Rdz. 7). Entgegen steht das schutzwürdige Bedürfnis der Mitglieder, vor Überraschungen gesichert zu sein. Die Mitglieder müssen über die Notwendigkeit ihrer Teilnahme entscheiden, terminlich disponieren und sich in angemessener Weise auf die zur Beratung stehenden Themen vorbereiten können (BGH NJW-RR 1989, 376 [377]). Daran fehlt es wenn die Satzung zur Form der Einladung zu einer solchen „Anschlussversammlung“ keine Regelung enthält.
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
32Die Wertfestsetzung fußt auf §§ 61 Abs. 1, Satz 1, 67 Abs. 1 Nr. 3 GNotKG.

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(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen; - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht; - 3.
Notare.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.
(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.
(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.
(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.
(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:
- 1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder - 3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, , der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
- 1.
über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, - 2.
darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, - 3.
über die Bildung des Vorstands, - 4.
über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.