Vorbehalt bei Abnahme
Der Auftraggeber muss sich bei der Abnahme seine Rechte bezüglich der erkannten Mängel – auch soweit sie vom Auftragnehmer nicht anerkannt werden – sowie etwa verwirkter Vertragsstrafen ausdrücklich vorbehalten.
Vor der Abnahme erklärte Vorbehalte bezüglich Mängeln müssen ausdrücklich – „deutlich erkennbar“ – bei der Abnahme aufrechterhalten werden, so der Bundesgerichtshof (BGH), Urt. v. 12.06.1975, Az.: VII ZR 55/73. Bezüglich Vertragsstrafen sind verfrüht erklärte Vorbehalte nach dem BGH sogar grundsätzlich wirkungslos, Urt. v. 10.02.1977, Az.: VII ZR 17/75.
Der zur Durchführung der förmlichen Abnahme bevollmächtigte Vertreter kann den Vorbehalt erklären bzw. entgegennehmen, Urt. v. 25.09.1986, Az.: VII ZR 276/84. Unterlässt der Auftraggeber den Vorbehalt trotz Kenntnis der Mängel, verliert er gemäß § 640 Abs. 2 BGB (gilt auch für den VOB-Bauvertrag) bezüglich der Mängel seine Rechte auf Nacherfüllung, Selbstvornahme bzw. Kostenvorschuss und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen, Rücktritt und Minderung, sowie einen etwa gegebenen Neuherstellungsanspruch.
Bezüglich etwa verwirkter Vertragsstrafen verliert er das Recht auf deren Geltendmachung, wenn die Verpflichtung zu deren Vorbehalt bei Abnahme nicht wirksam abbedungen worden ist. Die Parteien können vereinbaren, dass der Auftraggeber den Vorbehalt der Vertragsstrafe später geltend machen kann. Eine derartige Regelung ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Formularverträgen in der Regel noch zulässig, wenn sie nicht in der Gesamtschau zu einer unangemessenen Benachteiligung gem. § 307 BGB führt.
Vollständig kann das Erfordernis des Vorbehalts im Hinblick auf § 341 Abs. 3 BGB in AGB jedoch nicht abbedungen werden. Der späteste Zeitpunkt für die Vorbehaltserklärung ist die Schlusszahlung, wo sich die Frage der Ausschlusswirkung eines unterlassenen Vorbehalts unter besonderen Voraussetzungen und in besonderer Schärfe erneut stellt. Die Ausschlusswirkung gilt auch bei der konkludenten Abnahme und wohl auch für die fiktiven Abnahmeformen, wobei dem Auftraggeber aber eine Prüfungsfrist einzuräumen ist.
Schadensersatzansprüche nach § 634 Nr. 4 BGB bzw. § 13 Abs. 7 VOB/B werden vom Rechtsverlust durch unterlassenen Vorbehalt nicht berührt bzw. von der Ausschlusswirkung nicht erfasst, selbst wenn damit die Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht werden.
Gesetze
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(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.
(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
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mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht in gehöriger Weise, insbesondere nicht zu der bestimmten Zeit, erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe neben der Erfüllung verlangen.
(2) Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der nicht gehörigen Erfüllung zu, so findet die Vorschrift des § 340 Abs. 2 Anwendung.
(3) Nimmt der Gläubiger die Erfüllung an, so kann er die Strafe nur verlangen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme vorbehält.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.