Gerichtsstand: Die Vergütung aus einem Bauvertrag ist am Sitz des Bauherren einzuklagen

originally published: 26/02/2013 13:57, updated: 29/08/2023 12:19
Gerichtsstand: Die Vergütung aus einem Bauvertrag ist am Sitz des Bauherren einzuklagen
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zahlt der Bauherr die vereinbarte Vergütung nicht, muss ihn der Bauunternehmer an seinem (Wohn-)Sitz verklagen-LG Stralsund vom 04.10.11-Az:6 O 77/11

Eine Klage am Ort des Bauwerks hat dagegen nach einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Stralsund die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts zur Folge. Die Richter machten deutlich, dass die Vorstellung von einer Bargeldübergabe an der Baustelle - jedenfalls beim „legalen“ Bruttogeschäft - in Zeiten eines weitgehend bargeldlosen Zahlungsverkehrs als Anachronismus erscheine. Zur Bestimmung des zuständigen Gerichts könne nicht auf einen „Schwarzbau“ abgestellt werden, bei dem der Bauhandwerker tatsächlich regelmäßig oder zumindest oftmals am Ort des Bauwerks „cash“ entlohnt wird. Diese Vorstellung werde von der Rechtsordnung nicht gebilligt (LG Stralsund, 6 O 77/11).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

LG Stralsund Beschluss vom 04.10.2011 (Az: 6 O 77/11)

Das Landgericht Stralsund erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Oldenburg.


Gründe:

Die Parteien streiten um Restwerklohn aus einem Bauvertrag betreffend eine Ferienhausanlage unter der Anschrift ... auf der Insel ... (Landgerichtsbezirk Stralsund). Die Klägerin - d. h. der Werkunternehmer - hat ihren Sitz in ... (ebenfalls Landgerichtsbezirk Stralsund); der Beklagte - d. h. der Besteller - ist in ... (Landgerichtsbezirk Oldenburg) wohnhaft.

Das Gericht hat zuletzt mit Hinweis vom 02.09.2011, für dessen näheren Inhalt auf Bl. 74 f., 84 f., 91 f. d. A. Bezug genommen wird, darauf hingewiesen, dass es sich für örtlich unzuständig hält. Beiden Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 14.09.2011 (Bl. 100 ff. d. A.) der Auffassung des Gerichts angeschlossen und die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts gerügt. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 04.10.2011 (Bl. 103 d. A.) Verweisung an das Landgericht Oldenburg beantragt.

Das angegangene Landgericht Stralsund ist örtlich nicht zuständig. Der Rechtsstreit war daher unter Ausspruch der eigenen Unzuständigkeit antragsgemäß an das Landgericht Oldenburg zu verweisen (vgl. § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO). Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stralsund ist - da der Beklagte seinen Wohnsitz und damit seinen allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 12 f. ZPO im Bezirk des Landgerichts Oldenburg hat - nur auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 ZPO denkbar und hätte vorausgesetzt, dass die streitige Werklohnzahlung im Bezirk des Landgerichts Stralsund zu erfüllen ist. Hiervon kann - entgegen verbreiteter Auffassung - nicht ausgegangen werden. Das Gericht teilt die in Rechtsprechung und Literatur zumindest bislang überwiegende Auffassung, wonach bei Bauverträgen regelmäßig ein einheitlicher Gerichtsstand am Ort des Bauvorhabens bestehen soll, nicht.

Geldschulden - und hierzu zählt auch die Werklohnverpflichtung des Bestellers - sind prinzipiell am (Wohn-) Sitz des Bestellers zu erfüllen (§§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB). Damit liegt auch der Gerichtsstand für die Werklohnklage am (Wohn-) Sitz des Bestellers (§ 29 Abs. 1 ZPO; insoweit im Ergebnis ohne Abweichung von §§ 12 f. ZPO). Richtigerweise ergibt sich auch für den Bauvertrag nichts anderes, und zwar - entgegen der bislang mehrheitlichen Auffassung - insbesondere nicht aus den „Umständen“ bzw. der „Natur des Schuldverhältnisses“. Warum es abweichend von der gesetzlichen Regel (§ 269 Abs. 1 ZPO: Holschuld) in der Natur gerade des Bauvertrages liegen sollte, dass der Besteller den Werklohn am Ort des Bauwerkes zu leisten hätte, erschließt sich nicht. Insbesondere in Zeiten eines weitgehend bargeldlosen Zahlungsverkehrs erscheint die Vorstellung von einer Bargeldübergabe an der Baustelle - jedenfalls beim „legalen“ Bruttogeschäft - geradezu als Anachronismus. Der von der Rechtsordnung nicht gebilligte „Schwarzbau“, bei dem der Bauhandwerker tatsächlich regelmäßig oder zumindest oftmals am Ort des Bauwerks „cash“ entlohnt werden mag, kann nicht ernstlich zum Maßstab der gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmung genommen werden. Abgesehen davon handelt es sich vorliegend auch nicht um ein „Schwarzgeschäft“. Dass eine Beweisaufnahme über streitige Mängel - wie von der herrschenden Auffassung zur Begründung eines einheitlichen Bauwerksgerichtsstandes bemüht - durch das Gericht am Ort des Bauwerks in der Regel leichter durchgeführt werden könne, stellt einerseits eine prozessuale Zweckmäßigkeitserwägung dar, die im Rahmen der materiellrechtlichen Erfüllungsortsbestimmung - an die das Prozessrecht konsequent anknüpft - keine Rolle spielen kann, und trifft zum anderen auch nicht ohne Weiteres zu, denn über Mängeleinwände bei Bauvorhaben wird erfahrungsgemäß in aller Regel Sachverständigenbeweis in Gestalt eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Hier macht es keinen Unterschied, ob der Sachverständige zur Begutachtung durch ein ortsnahes oder ortsfernes Gericht bestellt wird. Entscheidend ist allenfalls die Ortsnähe des Sachverständigen.

Dass u. a. der Bundesgerichtshof, auf dessen Rechtsprechung bereits im Hinweisschreiben vom 18.07.2011 (Bl. 64 d. A.) eingegangen worden ist, eine örtliche Zuständigkeit am Ort des Bauwerkes annimmt, also gegenteiliger Auffassung ist, wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, ändert indes nichts daran, dass das Gericht die Auffassung des Bundesgerichtshofs nach eingehender Prüfung für nicht zutreffend hält und sich ihr daher nicht anzuschließen vermag. Das Gericht nimmt insoweit namentlich auf das dezidiert und insgesamt überzeugend begründete Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 08.07.1998 (a. a. O.) Bezug, das für die Werklohnklage auf den (Wohn-) Sitz des Auftraggebers verweist. Wie das LG Frankenthal (a. a. O.; Tz. 21) insbesondere auch zurecht ausführt, teilt im Übrigen eine nicht unerhebliche Zahl von Instanzgerichten und Literaturbeiträgen die Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht. Wie wenig „gesichert“ bzw. „herrschend“ die Auffassung, Erfüllungsort für den Werklohnanspruch sei der Ort des Bauwerks, tatsächlich ist, zeigt auch der Umstand, dass in einschlägigen baurechtlichen Abhandlungen ausdrücklich empfohlen wird, die Werklohnklage aus anwaltlicher Vorsicht nicht am Ort des Bauwerks, sondern am (Wohn-) Sitz des Schuldners zu erheben. Überhaupt lässt sich allgemein feststellen, dass die Tendenz u. a. des Bundesgerichtshofes, bei verschiedenen Vertragstypen einen einheitlichen Erfüllungsort anzunehmen, spürbar zurückgeht. So hat der Bundesgerichtshof u. a. für den Anwaltsvertrag erst unlängst seine frühere Annahme, auch hier bestünde ein einheitlicher Erfüllungsort, aufgegeben und sich wieder dem Grundsatz angenähert, dass der Leistungsort für jede einzelne vertragliche Leistungspflicht gesondert zu bestimmen sei, was auch in der Sache überzeugt. Auch in den bisherigen Entscheidungen zum Bauvertrag hat der Bundesgerichtshof im Übrigen stets nur zurückhaltend formuliert, dass beim Bauvertrag lediglich „in der Regel“ bzw. „regelmäßig“ ein einheitlicher Erfüllungsort bestünde. Das vorliegend erkennende Gericht jedenfalls geht vorliegend nicht davon aus, dass der Erfüllungsort am Ort des Bauwerkes liegt, sondern - wie §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB es an sich auch klar zum Ausdruck bringen - am Wohnsitz des Beklagten, mithin in Cloppenburg. Örtlich zuständig ist daher - sowohl nach §§ 12 f. ZPO als auch nach § 29 Abs. 1 ZPO - allein das Landgericht Oldenburg.

Insoweit war daher antragsgemäß zu verweisen.

 

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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

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published on 04/10/2011 00:00

Tenor Das Landgericht Stralsund erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Oldenburg. Gründe I. 1 Die Parteien streiten um Restwerklohn aus eine
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Tenor

Das Landgericht Stralsund erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Oldenburg.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten um Restwerklohn aus einem Bauvertrag betreffend eine Ferienhausanlage unter der Anschrift "W. S. ..." in S. auf der Insel R. (Landgerichtsbezirk Stralsund). Die Klägerin - d.h. der Werkunternehmer - hat ihren Sitz in L. (ebenfalls Landgerichtsbezirk Stralsund); der Beklagte - d.h. der Besteller - ist in C. (Landgerichtsbezirk Oldenburg) wohnhaft.

2

Das Gericht hat zuletzt mit Hinweis vom 02.09.2011, für dessen näheren Inhalt auf Bl. 74 f., 84 f., 91 f. d.A. Bezug genommen wird, darauf hingewiesen, dass es sich für örtlich unzuständig hält. Beiden Parteien ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 14.09.2011 (Bl. 100 ff. d.A.) der Auffassung des Gerichts angeschlossen und die Unzuständigkeit des angegangenen Gerichts gerügt. Die Klägerin hat daraufhin mit Schriftsatz vom 04.10.2011 (Bl. 103 d.A.) Verweisung an das Landgericht Oldenburg beantragt.

II.

3

Das angegangene Landgericht Stralsund ist örtlich nicht zuständig. Der Rechtsstreit war daher unter Ausspruch der eigenen Unzuständigkeit antragsgemäß an das Landgericht Oldenburg zu verweisen (vgl. § 281 Abs. 1 S. 1 ZPO). Eine örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stralsund ist - da der Beklagte seinen Wohnsitz und damit seinen allgemeinen Gerichtsstand gemäß §§ 12 f. ZPO im Bezirk des Landgerichts Oldenburg hat - nur auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 ZPO denkbar und hätte vorausgesetzt, dass die streitige Werklohnzahlung im Bezirk des Landgerichts Stralsund zu erfüllen ist. Hiervon kann - entgegen verbreiteter Auffassung - nicht ausgegangen werden. Das Gericht teilt die in Rechtsprechung und Literatur zumindest bislang überwiegende Auffassung, wonach bei Bauverträgen regelmäßig ein einheitlicher Gerichtsstand am Ort des Bauvorhabens bestehen soll, nicht.

4

Geldschulden - und hierzu zählt auch die Werklohnverpflichtung des Bestellers - sind prinzipiell am (Wohn-) Sitz des Bestellers zu erfüllen (§§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB). Damit liegt auch der Gerichtsstand für die Werklohnklage am (Wohn-) Sitz des Bestellers (§ 29 Abs. 1 ZPO; insoweit im Ergebnis ohne Abweichung von §§ 12 f. ZPO). Richtigerweise ergibt sich auch für den Bauvertrag nichts anderes, und zwar - entgegen der bislang mehrheitlichen Auffassung - insbesondere nicht aus den "Umständen" bzw. der "Natur des Schuldverhältnisses". Warum es abweichend von der gesetzlichen Regel (§ 269 Abs. 1 ZPO: Holschuld) in der Natur gerade des Bauvertrages liegen sollte, dass der Besteller den Werklohn am Ort des Bauwerkes zu leisten hätte, erschließt sich nicht. Insbesondere in Zeiten eines weitgehend bargeldlosen Zahlungsverkehrs erscheint die Vorstellung von einer Bargeldübergabe an der Baustelle - jedenfalls beim "legalen" Bruttogeschäft - geradezu als Anachronismus. Der von der Rechtsordnung nicht gebilligte "Schwarzbau", bei dem der Bauhandwerker tatsächlich regelmäßig oder zumindest oftmals am Ort des Bauwerks "cash" entlohnt werden mag, kann nicht ernstlich zum Maßstab der gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmung genommen werden. Abgesehen davon handelt es sich vorliegend auch nicht um ein "Schwarzgeschäft". Dass eine Beweisaufnahme über streitige Mängel - wie von der herrschenden Auffassung zur Begründung eines einheitlichen Bauwerksgerichtsstandes bemüht - durch das Gericht am Ort des Bauwerks in der Regel leichter durchgeführt werden könne, stellt einerseits eine prozessuale Zweckmäßigkeitserwägung dar, die im Rahmen der materiellrechtlichen Erfüllungsortsbestimmung - an die das Prozessrecht konsequent anknüpft - keine Rolle spielen kann, und trifft zum anderen auch nicht ohne Weiteres zu, denn über Mängeleinwände bei Bauvorhaben wird erfahrungsgemäß in aller Regel Sachverständigenbeweis in Gestalt eines schriftlichen Sachverständigengutachtens erhoben. Hier macht es keinen Unterschied, ob der Sachverständige zur Begutachtung durch ein ortsnahes oder ortsfernes Gericht bestellt wird. Entscheidend ist allenfalls die Ortsnähe des Sachverständigen (vgl. zum Ganzen dezidiert LG Frankenthal, Urteil vom 08.07.1998 - 5 O 520/98, zitiert nach Juris, dort insbesondere Tz. 18 ff. m.w.N.).

5

Dass u.a. der Bundesgerichtshof, auf dessen Rechtsprechung bereits im Hinweisschreiben vom 18.07.2011 (Bl. 64 d.A.) eingegangen worden ist (vgl. erneut BGH, Beschluss vom 05.12.1985 - I ARZ 737/85, NJW 1986, 935, sowie aus jüngerer Zeit etwa BGH, Beschluss vom 11.11.2003 - X ARZ 91/03, NJW 2004, 54, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 18, und - allerdings nur am Rande und lediglich als Hinweis auf frühere Rechtsprechung ohne ausdrückliche Bestätigung - BGH, Urteil vom 24.01.2007 - XII ZR 168/04, NJW-RR 2007, 777, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 17), eine örtliche Zuständigkeit am Ort des Bauwerkes annimmt, also gegenteiliger Auffassung ist, wird vom erkennenden Gericht nicht verkannt, ändert indes nichts daran, dass das Gericht die Auffassung des Bundesgerichtshofs nach eingehender Prüfung für nicht zutreffend hält und sich ihr daher nicht anzuschließen vermag. Das Gericht nimmt insoweit namentlich auf das dezidiert und insgesamt überzeugend begründete Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 08.07.1998 (a.a.O.) Bezug, das für die Werklohnklage auf den (Wohn-) Sitz des Auftraggebers verweist. Wie das LG Frankenthal (a.a.O.; Tz. 21) insbesondere auch zurecht ausführt, teilt im Übrigen eine nicht unerhebliche Zahl von Instanzgerichten und Literaturbeiträgen die Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht (so u.a. LG Konstanz, Beschluss vom 22.02.1983 - 4 O 558/82, BauR 1984, 86; LG Wiesbaden, Beschluss vom 28.01.1983 - 9 O 498/82, BauR 1984, 88; LG Karlsruhe, Beschluss vom 15.06.1990 - O 51/90 KfH III, MDR 1990, 1010; LG Braunschweig, Beschluss vom 19.06.1985 - 3 O 180/85, BauR 1985, 721 f.; LG Tübingen, Beschluss vom 30.04.1982 - 2 O 50/82, BauR 1983, 590 f.; LG Dortmund, Urteil vom 08.05.1980 - 2 O 352/79 [unveröffentlicht]; Völker, BauR 1981, 522, 523; Schmidt, MDR 1993, 410, 411; ferner für eine Architektenhonorarklage, der Sache nach aber übertragbar, EuGH, Urteil vom 15.01.1987 - 266/85, Slg. 1987, 239 ff. = NJW 1987, 1131, sowie OLG Zweibrücken, Urteil vom 06.11.1989 - 4 U 83/89, BauR 1990, 513 f., und Geimer, NJW 1987, 1132 f.; vgl. insoweit auch - für den Erfüllungsort der Rückabwicklung nach Rücktritt vom Kaufvertrag - LG Krefeld, Beschluss vom 27.07.1977 - 2 O 262/77, MDR 1977, 1018, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 4 ff., und Stöber, NJW 2006, 2661, 2662 ff. m.w.N.). Wie wenig "gesichert" bzw. "herrschend" die Auffassung, Erfüllungsort für den Werklohnanspruch sei der Ort des Bauwerks, tatsächlich ist, zeigt auch der Umstand, dass in einschlägigen baurechtlichen Abhandlungen ausdrücklich empfohlen wird, die Werklohnklage aus anwaltlicher Vorsicht nicht am Ort des Bauwerks, sondern am (Wohn-) Sitz des Schuldners zu erheben (vgl. LG Halle a.d.S., Beschluss vom 10.01.2006 - 8 O 273/05, zitiert nach Juris, dort Tz. 15, und Englert, NZBau 2004, 360, 361). Überhaupt lässt sich allgemein feststellen, dass die Tendenz u.a. des Bundesgerichtshofes, bei verschiedenen Vertragstypen einen einheitlichen Erfüllungsort anzunehmen, spürbar zurückgeht (vgl. LG Halle a.d.S., a.a.O., Tz. 15 ff.). So hat der Bundesgerichtshof u.a. für den Anwaltsvertrag erst unlängst seine frühere Annahme, auch hier bestünde ein einheitlicher Erfüllungsort, aufgegeben und sich wieder dem Grundsatz angenähert, dass der Leistungsort für jede einzelne vertragliche Leistungspflicht gesondert zu bestimmen sei (vgl. BGH, Beschluss vom 11.11.2003 - X ARZ 91/03, NJW 2004, 54, hier zitiert nach Juris, dort Tz. 11 ff., und dazu LG Halle a.d.S., a.a.O., Tz. 16), was auch in der Sache überzeugt. Auch in den bisherigen Entscheidungen zum Bauvertrag hat der Bundesgerichtshof im Übrigen stets nur zurückhaltend formuliert, dass beim Bauvertrag lediglich "in der Regel" bzw. "regelmäßig" ein einheitlicher Erfüllungsort bestünde. Das vorliegend erkennende Gericht jedenfalls geht vorliegend nicht davon aus, dass der Erfüllungsort am Ort des Bauwerkes liegt, sondern - wie §§ 270 Abs. 4, 269 Abs. 1 BGB es an sich auch klar zum Ausdruck bringen - am Wohnsitz des Beklagten, mithin in C. Örtlich zuständig ist daher - sowohl nach §§ 12 f. ZPO als auch nach § 29 Abs. 1 ZPO - allein das Landgericht Oldenburg.

6

Insoweit war daher antragsgemäß zu verweisen.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.

(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Geld hat der Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln.

(2) Ist die Forderung im Gewerbebetrieb des Gläubigers entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Niederlassung an einem anderen Ort hat, der Ort der Niederlassung an die Stelle des Wohnsitzes.

(3) Erhöhen sich infolge einer nach der Entstehung des Schuldverhältnisses eintretenden Änderung des Wohnsitzes oder der gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die Gefahr der Übermittlung, so hat der Gläubiger im ersteren Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.

(4) Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.