vorgehend
Amtsgericht Mitte, 25 C 40/05, 11.10.2005
Landgericht Berlin, 8 S 3/09, 04.06.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 214/10 Verkündet am:
12. Juli 2011
Böhringer-Mangold
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BRAGO §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1
Zur Ersatzfähigkeit von Anwaltskosten bei getrennter Abmahnung der Verletzung
des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Wortberichterstattung einerseits
und Bildberichterstattung andererseits.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10 - LG Berlin
AG Berlin-Mitte
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis 20. Juni 2011 durch den Vorsitzenden Richter Galke, den
Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, den Richter Stöhr und die Richterin
von Pentz

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der Zivilkammer 8 des Landgerichts Berlin vom 4. Juni 2010 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Erstattung eines Teils der Rechtsanwaltsgebühren in Anspruch, die ihm im Zusammenhang mit der Abmahnung einer Veröffentlichung in der von der Beklagten verlegten "Abendzeitung" entstanden sind. Die Beklagte begehrt widerklagend die Feststellung, dass dem Kläger wegen der abgemahnten Veröffentlichung kein weitergehender Kostenerstattungsanspruch zusteht.
2
Mit zwei Schreiben vom 21. April 2004 forderten die anwaltlichen Vertreter des Klägers die Beklagte auf, zwei strafbewehrte Unterlassungserklärungen hinsichtlich eines bebilderten Artikels mit der Überschrift "Rosenkrieg bei O.: Ehefrau will Millionen" abzugeben, und zwar je eine Erklärung über die Wortund die Bildberichterstattung. Mit Schreiben vom 22. April 2004 übersandten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die beiden unterzeichneten Erklärungen. Mit Schreiben vom 23. April 2004 übersandten die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten zwei Rechnungen. Die Rechnung Nr. 0400488 in Höhe von 993,89 € betraf die Wortberichterstattung und berechnete eine 8/10-Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 50.000 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Die Rechnung Nr. 0400489 in Höhe von 726,62 € berechnete für die Bildberichterstattung eine 8/10-Gebühr nebst Nebenkosten aus einem Streitwert von 30.000 €. Mit der Klage hat der Kläger den Betrag von 993,89 € aus der erstgenannten Rechnung geltend gemacht. Die Beklagte hat die Klageforderung in Höhe von 421,08 € anerkannt und widerklagend die Feststellung begehrt, dass der Kläger aus der streitgegenständlichen Berichterstattung in der "Abendzeitung" vom 6. April 2004 mit dem Titel "O.V. - 750 Millionen Euro für zehn Ehejahre" inklusive der damit verbundenen Bildveröffentlichungen nur noch weitere 125,28 € Schadensersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangen kann. Sie hat geltend gemacht, dem Kläger stehe wegen der beiden Abmahnungen lediglich ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 546,36 € zu. Der Unterlassensanspruch hinsichtlich der Wortberichterstattung sei mit einem Gegenstandswert von 25.000 € und der Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Bildberichterstattung mit einem Gegenstandswert von 15.000 € zu bewerten. Da die beiden Unterlassungsansprüche eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne beträfen, sei nur eine Geschäftsgebühr in Höhe von 5/10 nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer entstanden und von ihr zu ersetzen.
3
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts teilweise abgeändert und die Zahlungsklage in Höhe von 60,67 € abgewiesen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 4. Dezember 2007 (VI ZR 277/06, VersR 2008, 413) aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 22. Mai 2008 hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts erneut auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert und die Zahlungsklage in Höhe von 60,67 € abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten hat es erneut zurückgewiesen. Auf die Revision der Beklagten hat der erkennende Senat die Entscheidung des Landgerichts mit Urteil vom 26. Mai 2009 (VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269) insoweit aufgehoben , als die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihrer Widerklage zurückgewiesen worden ist, und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision der Beklagten hat der erkennende Senat als unzulässig verworfen. Mit Urteil vom 4. Juni 2010 hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts auf die Berufung der Beklagten in Ziffer 2 des Tenors geändert und entsprechend dem neu gefassten Widerklageantrag der Beklagten festgestellt , dass der Kläger aus der Berichterstattung in der "Abendzeitung" vom 6. April 2004 mit dem Titel "O.V. - 750 Millionen Euro für zehn Ehejahre" inklusive der damit verbundenen Bildveröffentlichung keinen Schadensersatz für außergerichtliche Rechtsanwaltskosten verlangen kann, der den mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrag in Höhe von 993,89 € übersteigt. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Widerklage zulässig und begründet. Der Zulässigkeit der Widerklage stehe nicht entgegen, dass die Beklagte ihren Antrag nach Erlass des Urteils des erkennenden Senats vom 26. Mai 2009 umgestellt habe. Denn hierbei handele es sich nicht um eine Klageänderung , sondern lediglich um eine Anpassung des Wortlauts des Antrags an die mit ihm auch schon zuvor angestrebte Sachentscheidung. Es fehle auch nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Ein solches sei dadurch begründet worden, dass sich der Kläger durch die Aufforderung der Beklagten zur Zahlung von 726,62 € mit Rechnung vom 23. April 2004 einer - über den mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrag hinausgehenden - Forderung berühmt habe. Das Feststellungsinteresse sei auch nicht wegen einer etwaigen Verjährung des geltend gemachten Anspruchs weggefallen. Die möglicherweise eingetretene Verjährung habe keine endgültige Sicherung der Beklagten zur Folge. Ihre hieraus resultierende Rechtsposition biete ihr nicht dieselbe Rechtssicherheit wie ein der negativen Feststellungsklage stattgebendes Urteil.
5
Die Widerklage habe auch in der Sache Erfolg. Dem Kläger stehe kein über den mit der Leistungsklage geltend gemachten Betrag hinausgehender Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu. Der Kläger sei schon im Innenverhältnis zu seinem Anwalt nicht zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet, da die Abmahnungen der Wortberichterstattung einerseits und der Bildberichterstattung andererseits dieselbe Angelegenheit im Sinne der § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO beträfen. Diese anwaltlichen Leistungen ständen in innerem Zusammenhang, da sie bei objektiver Betrachtung und unter Berücksichtigung des mit der anwaltlichen Tätigkeit nach dem Inhalt des Auftrags erstrebten Erfolgs ein einheitlich zu beurteilendes Ganzes seien. Die Wort- und Bildberichterstattung seien Bestandteil eines Zeitungsartikels. Die Zulässigkeit der Bildberichterstattung könne nicht ohne Berücksichtigung des Begleittextes beurteilt werden. Durch den Untertitel "Lassen sich scheiden: A. und C.O." sei das Bild offensichtlich in einen Zusammenhang mit der Wortberichterstattung gestellt worden. Der Kläger habe auch nicht hinreichend dargelegt, dass er mit den anwaltlichen Leistungen in Bezug auf die Textberichterstattung einerseits und die Bildberichterstattung andererseits unterschiedliche Ziele verfolgt habe. Sein Vortrag, mit dem anwaltlichen Vorgehen gegen die Textberichterstattung habe er eine erneute Berichterstattung über sein Scheidungsverfahren verhindern wollen, während das anwaltliche Vorgehen gegen die Bildberichterstattung seinem persönlichen Schutz vor Entführungen und Übergriffen gedient habe, greife schon deswegen nicht durch, weil sich die Abmahnung der Bildberichterstattung ausdrücklich auf die Veröffentlichung des Fotos "unter Bezugnahme auf eine Berichterstattung über die Scheidung zwischen Herrn A.O. und Frau C.O." beziehe. Es liege auch ein einheitlicher Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit vor.
6
Abgesehen davon sei die im Streitfall entfaltete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten unter Berücksichtigung seiner speziellen Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte gegenüber dem Schädiger nicht erforderlich und zweckmäßig gewesen. Der Kläger habe keine sachlichen Gründe für eine getrennte Geltendmachung seiner Ansprüche wegen der Wortberichterstattung einerseits und der Bildberichterstattung andererseits dargetan. Soweit er sich auf eine größere Übersichtlichkeit im Hinblick auf die umfangreichen ihn betreffenden Berichterstattungen und die darauf beruhende Vielzahl der von ihm betriebenen Verfahren berufe, fehle es an ausreichend konkretem Sachvortrag zu den ihn betreffenden Berichterstattungen, deren Anzahl und der Art der von ihm betriebenen Verfahren. Es sei auch nicht ersicht- lich, warum einem Schädiger im Falle einer einheitlichen Abmahnung einer Text- und Bildberichterstattung eine längere Frist gesetzt werden müsse als im Falle zweier getrennter, denselben Streitstoff betreffender Abmahnungen, die dem Schädiger am selben Tag übersandt würden. Die Gefahr, dass sich ein späteres einheitliches Verfügungsverfahren komplexer als zwei getrennte Verfahren gestalte, könne ebenso wie unterschiedliche gerichtliche Zuständigkeiten allenfalls eine getrennte gerichtliche, nicht hingegen eine getrennte außergerichtliche Geltendmachung rechtfertigen.
7
Der Gegenstandswert der Angelegenheit sei insgesamt mit nicht mehr als 50.000 € zu bewerten. Der Gegenstandswert für die Wortberichterstattung sei dabei mit maximal 35.000 € und der für die Bildberichterstattung mit allenfalls 15.000 € anzusetzen. Zu berücksichtigen sei dabei, dass die angegriffene Veröffentlichung eine maßvolle Auflage in einem regional auf den süddeutschen Raum begrenzten Verbreitungsbereich aufgewiesen habe, die inhaltliche Richtigkeit der Berichterstattung nicht zu beanstanden gewesen sei, die Berichterstattung als solche nicht kränkend und herabsetzend gewesen sei und die neutrale Bildberichterstattung den Kläger nicht kompromittiere.

II.

8
Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
9
1. Die Widerklage ist zulässig.
10
a) Entgegen der Auffassung der Revision liegt in der Neufassung des Widerklageantrags nach Erlass des Urteils des erkennenden Senats in dieser Sache vom 26. Mai 2009 (VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269) keine Klageänderung , sondern lediglich eine Klarstellung des missverständlich formulierten Antrags unter Beibehaltung des bisherigen Rechtsschutzziels. Wie der erkennende Senat in diesem Urteil und in dem die Anhörungsrüge des Klägers zurückweisenden Beschluss vom 4. August 2009 im Einzelnen ausgeführt hat, war bereits der ursprüngliche Widerklageantrag dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte die Feststellung begehrte, dass dem Kläger wegen der angegriffenen Wort- und Bildberichterstattung kein über den mit der Zahlungsklage geltend gemachten Betrag hinausgehender Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zusteht. Es kann offen bleiben, ob der erkennende Senat nach dem Grundgedanken des § 563 Abs. 2 ZPO an die von ihm vorgenommene Auslegung des Widerklageantrags im Urteil vom 26. Mai 2009 gebunden ist (vgl. dazu BGH, Urteile vom 18. September 1957 - V ZR 153/56, BGHZ 25, 200, 203 f.; vom 23. Januar 1963 - Ib ZR 167/61, NJW 1963, 956 f.; GemS-OGB, Beschluss vom 6. Februar 1973 - GmS-OGB 1/72, BGHZ 60, 392, 398 f.; Musielak/Ball, ZPO, 8. Aufl., § 563 Rn. 14; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl., § 563 Rn. 10). Denn er hält an seiner Rechtsauffassung aus den in diesem Urteil und im Beschluss vom 4. August 2009 ausgeführten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, fest.
11
b) Mit zutreffenden Erwägungen hat das Berufungsgericht auch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse bejaht. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, VersR 2009, 121 Rn. 13; BGH, Urteile vom 22. Juni 1977 - VIII ZR 5/76, BGHZ 69, 144, 147; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 12; vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08, FamRZ 2010, 1068 Rn. 8, jeweils mwN). Eine solche Gefährdung liegt in der Regel schon darin, dass der (Wider)Beklagte sich eines Anspruchs gegen den (Wider)Kläger berühmt (vgl. Senatsurteil vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, aaO Rn. 14; BGH, Urteile vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, VersR 1992, 762, 763; vom 14. April 2010 - IV ZR 135/08, aaO, jeweils mwN). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, da der Kläger die Beklagte nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen mit Schreiben vom 23. April 2004 zur Zahlung von 726,62 € wegen der Abmahnung der Bildberichterstattung aufgefordert und damit einen ihm zustehenden Anspruch behauptet hat. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger in der Folgezeit weder die Erfüllung des ihm nach seiner Behauptung zustehenden Anspruchs angemahnt noch den Anspruch gerichtlich geltend gemacht hat. Denn entgegen der Auffassung der Revision erfordert ein - ein Feststellungsinteresse begründendes - Berühmen keine über die Bestandsbehauptung der vom (Wider)Kläger verneinten Rechtslage hinausgehenden Maßnahmen (vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 1991 - IX ZR 38/91, aaO; vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, aaO Rn. 19 mwN).
12
Entgegen der Auffassung der Revision ist das Feststellungsinteresse auch nicht dadurch entfallen, dass sich die Beklagte seit 1. Januar 2008 möglicherweise auf die Verjährungseinrede berufen könnte. Wie das Berufungsge- richt zutreffend ausgeführt hat, würden die Rechte des Schuldners in unzulässiger Weise verkürzt, wenn ihm nach langer Prozessdauer der Anspruch auf Feststellung des Nichtbestehens einer Forderung genommen und er auf die Erhebung der Verjährungseinrede verwiesen würde. Während durch ein dem negativen Feststellungsantrag stattgebendes Urteil das Nichtbestehen der Forderung festgestellt wird, berechtigt die Verjährungseinrede den Schuldner nur dazu, die an sich geschuldete Leistung zu verweigern (§ 214 Abs. 1 BGB). Eine Aufrechung oder Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts durch den Gläubiger bleibt unter Umständen möglich (§ 215 BGB).
13
Abgesehen davon ist das Feststellungsinteresse vorliegend schon deshalb nicht entfallen, weil sich der Kläger auch in der Sache gegen die Widerklage verteidigt und damit weiterhin das Bestehen der den Gegenstand der negativen Feststellungsklage bildenden Forderung behauptet hat.
14
2. Die Widerklage ist auch begründet. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Kläger stehe wegen der angegriffenen Wort- und Bildberichterstattung kein über den mit der Zahlungsklage geltend gemachten Betrag in Höhe von 993,89 € hinausgehender Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.
15
a) Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, NJW 2011, 784 Rn. 10; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, AfP 2011, 184 Rn. 6, jeweils mwN).
16
b) Entscheidungserhebliche Rechtsfehler dieser Art sind vorliegend nicht gegeben.
17
aa) Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden ist. Es hat seiner Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass ein Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang grundsätzlich voraussetzt, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, aaO Rn. 11; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, aaO Rn. 7, jeweils mwN).
18
bb) Es kann dahinstehen, ob die Beurteilung des Berufungsgerichts, der Kläger sei schon im Innenverhältnis zu seinem Anwalt nicht zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet, den Angriffen der Revision standhält. Insbesondere kann offen bleiben, ob die Rüge der Revision durchgreift, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung der Frage, ob die anwaltlichen Leistungen des für den Kläger tätigen Rechtsanwalts dieselbe Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne betreffen, Vorbringen des Klägers zu dem - in diesem Zusammenhang durchaus maßgebenden (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO Rn. 24; vom 11. Januar 2011 - VI ZR 64/10, aaO Rn. 13; vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, aaO Rn. 8) - Inhalt des erteilten Auf- trags verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt. Auf diese Frage kommt es nicht an.
19
cc) Die angegriffene Entscheidung wird jedenfalls von der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts getragen, die Gegenstand der Widerklage bildenden Anwaltskosten seien im Außenverhältnis des Klägers zur Beklagten nicht erstattungsfähig. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg.
20
(1) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand. Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Frage beantworten, ob im konkreten Fall vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Verfolgung der jeweiligen Ansprüche bestanden haben oder ob hierdurch lediglich Mehrkosten verursacht worden sind (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO Rn. 28 f.; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 152/09, NJW 2011, 782 Rn. 16, jeweils mwN).
21
(2) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht sachliche Gründe für eine getrennte außergerichtliche Geltendmachung der Unterlassungsansprüche wegen der Wortberichterstattung einerseits und der Bildberichterstattung andererseits nicht gesehen hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hätten die Abmahnungen auch in einem einheitlichen Schreiben ausgesprochen werden und als eine Angelegenheit bearbeitet werden können.
22
(a) Auftragsgemäß erbrachte anwaltliche Leistungen betreffen in der Regel ein und dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO Rn. 23; vom 5. Oktober 2010 - VI ZR 152/09, NJW 2011, 782 Rn. 16, jeweils mwN).
23
(b) Diese Voraussetzungen hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejaht. Es hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Wort- und Bildberichterstattung Bestandteil eines Zeitungsartikels war und dass das die Eheleute O. abbildende Foto durch die räumliche Gestaltung und die Beifügung des Untertitels "Lassen sich scheiden: A. und C.O." offensichtlich in einen Zusammenhang mit der Wortberichterstattung gestellt worden ist. Entgegen der Auffassung der Revision ist es bei dieser Sachlage aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht der Frage, wo das Bild aufgenommen wurde, keine Bedeutung beigemessen hat.
24
(c) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die im Rahmen der außergerichtlichen Geltendmachung der Unterlassungsansprüche entfalteten anwaltlichen Leistungen stimmten in ihrer Zielsetzung im Wesentlichen überein. Denn das mit ihnen verfolgte Rechtsschutzziel war gleichgerichtet. Der Kläger begehrte die Unterlassung zukünftigen rechtswidrigen Tuns. Aus welcher Motivation heraus er die erneute Veröf- fentlichung des Textes einerseits und des Bildes andererseits unterbinden wollte , ist demgegenüber unerheblich.
25
(d) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich ein berechtigtes Interesse des Klägers an einer getrennten Verfolgung der Ansprüche auch nicht daraus, dass durch eine getrennte Bearbeitung eine bessere Übersichtlichkeit über die bereits anerkannten und die noch zu verfolgenden Ansprüche gegeben wäre. Hiervon kann nicht schon von vornherein ausgegangen werden. Vielmehr bleibt abzuwarten, ob eine differenziertere Bearbeitung durch den Rechtsanwalt erforderlich wird und infolgedessen aus der ursprünglich einheitlichen Angelegenheit mehrere Angelegenheiten entstehen (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, aaO Rn. 14 mwN). Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, dass jede Abmahnung ein eigenes rechtliches Schicksal haben kann und deswegen schwer absehbar war, wie sich der Streitfall entwickeln würde (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2011 - VI ZR 127/10, aaO Rn. 10 mwN).
26
(e) Es ist auch nicht ersichtlich, warum die Gefahr einer erneuten rechtswidrigen Berichterstattung durch die Beklagte - wie die Revision geltend macht - unter den Umständen des Streitfalles nur durch den Ausspruch getrennter Abmahnungen beseitigt werden konnte. Die bis auf zwei Sätze und den Betreff (Unterlassung Text bzw. Unterlassung Foto) identischen Abmahnschreiben datieren vom selben Tag und enthalten dieselbe Fristsetzung für die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Warum eine Beanstandung der Wortund Bildberichterstattung in einem einheitlichen Schreiben unter diesen Umständen zu einer Rechtsverkürzung geführt hätte, zeigt die Revision nicht auf. Eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch das Landgericht scheidet bei dieser Sachlage aus.
27
dd) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht verkannt, dass die Gegenstandswerte für die Abmahnung der Wortberichterstattung einerseits und der Bildberichterstattung andererseits zu addieren sind. Die Annahme eines Gegenstandswerts für die Wortberichterstattung von 35.000 € und für die Bildberichterstattung von 15.000 € hält sich ebenso wie die Nichtbeanstandung des von den Prozessbevollmächtigten des Klägers angesetzten Gebührensatzes von 8/10 im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens (§ 287 ZPO).
28
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Galke Wellner Diederichsen Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.10.2005 - 25 C 40/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 04.06.2010 - 8 S 3/09 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 214 Wirkung der Verjährung


(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern. (2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden i

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung


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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Sept. 2008 - VI ZR 244/07

bei uns veröffentlicht am 16.09.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VI ZR 244/07 Verkündet am: 16. September 2008 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: j
16 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 12. Juli 2011 - VI ZR 214/10.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2019 - VI ZR 402/17

bei uns veröffentlicht am 22.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 402/17 Verkündet am: 22. Januar 2019 Olovcic Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Jan. 2019 - VI ZR 403/17

bei uns veröffentlicht am 22.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 403/17 Verkündet am: 22. Januar 2019 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:220119UVIZR403.17.0 Der VI.

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - I ZR 151/18

bei uns veröffentlicht am 06.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 151/18 Verkündet am: 6. Juni 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:060619UIZR151.18.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshof

Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2019 - I ZR 150/18

bei uns veröffentlicht am 06.06.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 150/18 Verkündet am: 6. Juni 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Der Novembermann Urh

Referenzen

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 277/06 Verkündet am:
4. Dezember 2007
Holmes
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BRAGO §§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1
Zur Frage, wann getrennt erfolgte Abmahnungen wegen der Verletzung des Allgemeinen
Persönlichkeitsrechts durch Wort- und Bildberichterstattung gebührenrechtlich
dieselbe Angelegenheit betreffen.
BGH, Urteil vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - LG Berlin
AG Berlin-Mitte
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin vom 9. November 2006 aufgehoben, soweit es die Beklagte zur Zahlung von mehr als den anerkannten 421,08 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz jährlich seit dem 29. April 2004 verurteilt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren , welche ihm im Zusammenhang mit der Abmahnung wegen einer Veröffentlichung in der von der Beklagten verlegten "Abendzeitung" entstanden sind.
2
Mit zwei Schreiben vom 21. April 2004 forderten die anwaltlichen Vertreter des Klägers die Beklagte auf, zwei strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungen hinsichtlich eines bebilderten Artikels mit der Überschrift "Rosenkrieg bei Otto: Ehefrau will Millionen" zu erklären, und zwar je eine Erklärung über die Wort- und die Bildberichterstattung. Mit Schreiben vom 22. April 2004 übersandten die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die beiden unterzeichneten Erklärungen. Mit Schreiben vom 23. April 2004 übersandten die Prozessbevollmächtigten des Klägers zwei Rechnungen. Die Rechnung Nr. 0400488 in Höhe von 993,89 € betraf die Wortberichterstattung und berechnete eine 8/10 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 50.000 € nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Die Rechnung Nr. 0400489 berechnete für die Bildberichterstattung in gleicher Weise eine 8/10 Gebühr nebst Nebenkosten aus einem Streitwert von 30.000 €.
3
Mit der Klage machte der Kläger den Betrag von 993,89 € aus der erstgenannten Rechnung geltend. Das Amtsgericht hat über ein Anerkenntnis der Beklagten und einen im Wege der Widerklage erhobenen negativen Feststellungsantrag hinausgehende Kostenerstattungsansprüche des Klägers bejaht. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts zu Ziff. 1 der Entscheidungsformel teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 933,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29. April 2005 verurteilt, die weitergehende Berufung zurückgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten auferlegt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge aus der Berufung weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

4
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche für Text- und Bildveröffentlichung sei zulässig. Eine getrennte Geltendmachung sei nicht rechtsmissbräuchlich, sondern zweckmäßig. Das Risiko einer durch die Zusammenfassung erschwerten Durchsetzung des Rechts müsse nicht der Verletzte tragen. Der Kläger sei, wie seine Klage zeige, mit der getrennten Abrechnung der Angelegenheit einverstanden. Für die Schadensersatzpflicht der Beklagten sei es unerheblich, ob der Kläger gegenüber seinen Anwälten nur zur Zahlung der Kosten für einen einheitlichen Gesamtauftrag verpflichtet sei, wenn eine Belehrung über die Folgen getrennter Abrechnung unterblieben sei. Er habe das Vorgehen seiner Anwälte gebilligt und damit auf einen Ersatzanspruch gegen seine Anwälte verzichtet. Ein Mitverschulden falle ihm nicht zur Last. Die berechneten Kosten seien lediglich zur Höhe des Gebührensatzes zu beanstanden. Der Kläger könne keine 8/10 -, sondern nur eine 7,5/10 - Gebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer verlangen, weil besondere, eine Erhöhung über die Mittelgebühr rechtfertigende Umstände nicht nachvollziehbar dargetan seien.

II.

5
Die Revision hat Erfolg, da das Berufungsurteil nicht erkennen lässt, welches Ziel die Beklagte mit ihrer Berufung, insbesondere im Hinblick auf die Widerklage verfolgt hat (§§ 545 Abs. 1, 546 ZPO).
6
Lässt ein Berufungsgericht die Revision zu, muss aus dem Berufungsurteil zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Berufungsgericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen.
7
Nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO enthält das Urteil anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen und Ergänzungen und eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung. Für die Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes reicht die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil anstelle des Tatbestandes aus (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Eine solche Verweisung kann sich jedoch nicht auf den in der zweiten Instanz gestellten Berufungsantrag der beklagten Partei erstrecken, wenn und soweit dieser eine Widerklage umfasst. Eine Aufnahme der Berufungsanträge in das Berufungsurteil ist auch nach neuem Recht, das eine weitgehende Entlastung der Berufungsgerichte bei der Urteilsabfassung bezweckt, nicht entbehrlich (vgl. MeyerSeitz in: Hannich/Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 540 Rn. 7; Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., § 540 Rn. 3).
8
Das gilt für das Begehren des Beklagten jedenfalls dann, wenn er sich als Berufungsführer gegen seine Verurteilung wendet und zuvor eine Widerklage erhoben oder sich nur eingeschränkt - etwa nach einem (Teil-) Anerkenntnis - gegen die Klage gewehrt hatte. Der Antrag des Berufungsklägers, der eine Widerklage erhoben hat, braucht zwar nicht unbedingt wörtlich wiedergegeben zu werden; aus dem Zusammenhang muss aber wenigstens sinngemäß deutlich werden, was er mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat. So kann bei der Berufung des Beklagten mit unverändertem Weiterverfolgen des erstinstanzlichen Abweisungsantrages gegen ein der Klage stattgebendes Urteil möglicherweise die Erwähnung dieser Tatsache genügen; bei nur teilweiser Anfechtung muss aber der Umfang des in die Berufung gelangten Streitgegenstandes deutlich werden (vgl. BGH, BGHZ 154, 99, 100 f.; Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/04 - NJW-RR 2005, 716, 717; vom 23. November 2006 - I ZR 276/03 - WM 2007, 1192, 1193 - Abmahnaktion; vom 29. März 2007 - I ZR 152/04 - NJW 2007, 2334, 2335 - Fachanwälte; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 540 Rn. 8).
9
Mangelt es an diesen Erfordernissen, fehlt dem Berufungsurteil die für die revisionsrechtliche Nachprüfung nach §§ 545, 559 ZPO erforderliche Beurteilungsgrundlage. In einem solchen Fall ist das Berufungsurteil grundsätzlich von Amts wegen aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
10
Im hier zu entscheidenden Fall ist eine Aufhebung des Berufungsurteils bereits deswegen geboten, weil es die Berufungsanträge des widerklagenden Beklagten, der zudem die Klageforderung zum Teil anerkannt hat, nicht wiedergibt. Die verschiedenen Andeutungen in dem Berufungsurteil, aus denen sich Rückschlüsse zu den Anträgen entnehmen lassen könnten, genügen nicht den Anforderungen, die an eine zumindest sinngemäße Wiedergabe der Berufungsanträge zu stellen sind. Mag bei großzügiger Betrachtung ein mit der Berufung verfolgter Klageabweisungsantrag der Beklagten noch zu vermuten sein, sind hinsichtlich eines Anerkenntnisses der Beklagten dem Berufungsurteil keinerlei nähere Angaben zu entnehmen. Auch zu der ebenfalls im dritten Absatz der Gründe des angefochtenen Urteils erwähnten negativen Feststellungsklage sind einigermaßen verlässliche Rückschlüsse auf das Widerklagebegehren der Beklagten nicht möglich (vgl. BGH, BGHZ aaO; Urteile vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/04 - aaO; vom 23. November 2006 - I ZR 276/03 - aaO; vom 29. März 2007 - I ZR 152/04 - aaO).
11
Da nach allem das Berufungsurteil eine der Vorschrift des § 540 ZPO entsprechende Darstellung nicht enthält, leidet es an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel (vgl. BGHZ aaO, 101). Das Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

III.

12
In der neuen Berufungsverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, sich mit den Argumenten der Revisionsbegründung auseinanderzusetzen.
13
1. Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte wegen der abgemahnten Veröffentlichung zum Schadensersatz verpflichtet ist, dass zu den wegen einer unerlaubten Handlung zu ersetzenden Kosten auch die Kosten der Rechtsverfolgung gehören und dass deshalb auch die Kosten eines mit der Sache befassten Rechtsanwalts ersatzfähig sein können , soweit sie zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - VersR 2006, 521; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - VersR 2007, 505; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - VersR 2007, 506; BGH, BGHZ 30, 154, 156; Urteile vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - NJW 1986, 2243, 2244; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - NJW 2004, 444, 446). Auch ein möglicher Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (vgl. dazu BGH, BGHZ 52, 393, 400; Urteil vom 6. Mai 2004 - I ZR 2/03 - NJW 2004, 2448) um- fasst nur die Erstattung solcher Rechtsverfolgungskosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, also erforderlich waren. Voraussetzung ist hierfür, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist (was hier nach den Bestimmungen der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung zu beurteilen sein wird, § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG) und dass diese Kosten ganz oder teilweise vom Schädiger zu erstatten sind (vgl. Senat, Urteil vom 1. Oktober 1968 - VI ZR 159/67 - VersR 1968, 1145; Jahnke VersR 1991, 264, 265 f.).
14
a) Im Innenverhältnis zwischen dem Geschädigten und seinem Rechtsanwalt setzt die Entstehung von zwei rechtlich eigenständigen, aus Gegenstandswerten von 50.000 € bzw. 30.000 € zu berechnenden Ansprüchen auf Zahlung je einer Geschäftsgebühr nach §§ 11, 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer voraus, dass sich die anwaltliche Tätigkeit nicht auf dieselbe Angelegenheit (§§ 7 Abs. 2, 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) bezogen hat, bei der mehrere Gegenstände zusammenzuzählen sind, die Gebühr aber nur einmal verlangt werden darf. Mehrere Aufträge betreffen regelmäßig dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen ihnen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielrichtung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der Tätigkeit gesprochen werden kann und insbesondere die innerlich zusammengehörenden Gegenstände von dem Rechtsanwalt einheitlich bearbeitet werden können (vgl. BGH, Urteil vom 4. Mai 1972 - III ZR 27/70 - JurBüro 1972, 684 f.; vom 29. Juni 1978 - III ZR 49/77 - JZ 1978, 760, 761; vom 17. November 1983 - III ZR 193/82 - MDR 1984, 561; vom 24. November 1994 - IX ZR 222/93 - NJW-RR 1995, 758, 761). Zu der dem Tatrichter obliegenden Feststellung des Auftrags und der Abgrenzung im Einzelfall (vgl. BGH, Urteile vom 5. April 1976 - III ZR 95/74 - JurBüro 1976, 749, 750; vom 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94 - NJW 1995, 1431; vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, 1045) fehlt es an jeglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil.
15
Je nach Sachlage können die anwaltlichen Vertreter des Klägers schließlich Hinweispflichten getroffen haben (vgl. BGH, BGHZ 77, 27, 29 f.; Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, 1045; Jahnke aaO 265 f.), bei deren Verletzung der Kläger seinen Anwälten nur zur Zahlung der Kosten verpflichtet wäre, die bei gemeinsamer Verfolgung der getrennt verfolgten Ansprüche entstanden wären.
16
Das Berufungsgericht wird ferner Gelegenheit haben, auf den Vortrag der Parteien zum Gegenstandswert für die Wort- sowie für die Bildberichterstattung einzugehen und die sein Ermessen hierzu tragenden Erwägungen darzulegen. Ferner wird es gegebenenfalls darzulegen haben, aus welchen Gründen die zum Gebührensatz gemäß §§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 12 Abs. 1 Satz 1 BRAGO getroffene Bestimmung der Billigkeit (§ 315 Abs. 3 BGB) nicht entspricht, zumal die von ihm vorgenommene Korrektur nur geringfügig ist.
17
b) Das Berufungsgericht wird für das Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu beachten haben, dass ein Schädiger nach ständiger Rechtsprechung selbst dann nicht schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Anwaltskosten zu ersetzen hat, wenn entsprechende Honoraransprüche des Anwalts gegen den von diesem vertretenen Geschädigten bestehen. Voraussetzung eines Erstattungsanspruchs ist vielmehr, dass die anwaltliche Tätigkeit aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf dessen spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. Senat, BGHZ 127, 348, 350; Urteile vom 10. Januar 2006 - VI ZR 43/05 - aaO; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 175/05 - aaO; vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 188/05 - aaO; BGH, BGHZ 30, aaO; Ur- teile vom 30. April 1986 - VIII ZR 112/85 - aaO; vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 249/02 - aaO). Hierzu hätte das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien beachten müssen, weshalb in derartigen Fällen eine getrennte Verfolgung zweckmäßig und sogar geboten sein könne; es hätte prüfen müssen, ob vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Geltendmachung bestanden haben oder ob lediglich Mehrkosten verursacht worden sind. Es wird bei seiner Entscheidung ferner berücksichtigen müssen, dass die Beurteilung dieser Fragen für das Abmahnverfahren und für einen späteren eventuellen Rechtsstreit unterschiedlich sein kann.
18
2. Schließlich könnte eine negative Feststellungswiderklage nur begründet sein, soweit sie sich gegen einen mit der Zahlungsklage - einschließlich des Anerkenntnisses - geltend gemachten, diese aber übersteigenden Anspruch richtet und dieser nicht besteht. In diesem Zusammenhang wird das Berufungsgericht zu berücksichtigen haben, welches Begehren die Beklagte mit ihrer Widerklage letztlich verfolgt hat; dazu enthält das Berufungsurteil bislang keine Feststellungen.
19
3. Bei der dem Berufungsgericht übertragenen Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens wird zu beachten sein, dass die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils insgesamt aufzuheben war, obwohl die gegen die Kostenentscheidung nach einem (Teil-) Anerkenntnisurteil gerichtete Revision insoweit nicht zulässig war und damit die Überbürdung der auf den anerkannten Teil entfallenden Kosten auf die Beklagte Bestand hat, weil die das Anerkenntnis betreffenden Kosten nicht quotenmäßig bestimmt worden sind. Für diesen Teil wird das Berufungsgericht die bisherige Kostenentscheidung beizubehalten haben (vgl. BGH, BGHZ 58, 341, 342; 107, 315, 321 f.; Beschluss vom 22. Mai 1984 - III ZB 9/84 - JurBüro 1984, 1505, 1506 f.). Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 11.10.2005 - 25 C 40/05 -
LG Berlin, Entscheidung vom 09.11.2006 - 27 S 5/05 -
24
(bb) Es hat aber verkannt, dass sich die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten lässt und dabei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maßgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO; BGH, Urteile vom 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94 - NJW 1995, 1431 und vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, 1045). Dementsprechend hat es insoweit nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

13
b) Das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage der klagenden Partei eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGHZ 69, 144, 147; BGH, Urteil vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84 - NJW 1986, 2507 m.w.N.). Als Inhaberin der Verwertungsrechte hat die Klägerin ein schützenswertes Interesse daran, dass die durch das Vorgehen der Beklagten gegen einzelne Theater entstandene Unsicherheit bezüglich der Rechtsfrage beseitigt wird, ob das Theaterstück veröffentlicht werden darf und von den Bühnen, denen die Klägerin die Verwertung der Urheberrechte übertragen hat oder zukünftig überträgt, ungehindert aufgeführt werden kann oder ob die Beklagte die Veröffentlichung und Verbreitung des Werks durch Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts verbieten lassen kann.
12
1. Die von den Klägern mit ihrem Antrag zu 1 ursprünglich begehrte Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis aufgrund der Kündigung vom 27. April 2006 zum 31. Juli 2006 endet, ist zwar einer Feststellungsklage zugänglich, weil es sich hierbei um die Feststellung der zeitlichen Begrenzung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO handelt. Es fehlt jedoch an dem für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage darüber hinaus erforderlichen Feststellungsinteresse auf Seiten der Kläger. Hierfür reicht ein allgemeines Klärungsinteresse nicht aus (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rdnr. 7). Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nur gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st.Rspr.; BGHZ 69, 144, 147; BGH, Urteile vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507, unter II 1, und vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751, Tz. 13). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
8
Zu 1. Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, es handele sich um eine objektiv sinnlose Klage, der das Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse fehle. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteile vom 22. März 1995 - XII ZR 20/94 - NJW 1995, 2032 unter 3a; vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84 - NJW 1986, 2507 zu II 1; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 256 Rdn. 7). Bei einer Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung in der Regel schon darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder er sich eines eigenen Rechts gegenüber dem Kläger berühmt. Gegenstand einer Feststellungsklage kann hierbei, wie sich auch aus § 27 ZPO ergibt, das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts sein (BGHZ 47, 58, 66; 23, 73, 75 f.; RGZ 95, 97; Brandenburgisches OLG FamRZ 2009, 1610; Palandt/Edenhofer, BGB 69. Aufl. § 2353 Rdn. 23). Im Zivilprozess kann ein Streit zwischen Parteien, die kollidierende Rechte geltend machen, grundsätzlich im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO geklärt werden (BGH, Urteil vom 29. Juni 1987 - II ZR 198/86 - NJW-RR 1987, 1439 unter 2). So liegt es hier. Die Parteien streiten als Erbprätendenten darüber, ob der Kläger Miterbe geworden ist, was wiederum von der Wirksamkeit der Testamente aus dem Jahr 1991 abhängt. Der Beklagte wendet sich gegen eine derartige Mitberechtigung des Klägers, weil er von einer Unwirksamkeit der Testamente wegen Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin ausgeht und nur das Testament aus 1988 für wirksam hält, welches lediglich ihm eine Miterbenstellung einräumt. Damit macht er ein vom Kläger behauptetes Recht diesem streitig.
13
b) Das für die Zulässigkeit der Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage der klagenden Partei eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGHZ 69, 144, 147; BGH, Urteil vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84 - NJW 1986, 2507 m.w.N.). Als Inhaberin der Verwertungsrechte hat die Klägerin ein schützenswertes Interesse daran, dass die durch das Vorgehen der Beklagten gegen einzelne Theater entstandene Unsicherheit bezüglich der Rechtsfrage beseitigt wird, ob das Theaterstück veröffentlicht werden darf und von den Bühnen, denen die Klägerin die Verwertung der Urheberrechte übertragen hat oder zukünftig überträgt, ungehindert aufgeführt werden kann oder ob die Beklagte die Veröffentlichung und Verbreitung des Werks durch Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts verbieten lassen kann.
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Zu 1. Unrecht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, es handele sich um eine objektiv sinnlose Klage, der das Rechtsschutzbedürfnis bzw. Feststellungsinteresse fehle. Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteile vom 22. März 1995 - XII ZR 20/94 - NJW 1995, 2032 unter 3a; vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84 - NJW 1986, 2507 zu II 1; Zöller/Greger, ZPO 28. Aufl. § 256 Rdn. 7). Bei einer Feststellungsklage liegt eine solche Gefährdung in der Regel schon darin, dass der Beklagte das Recht des Klägers ernstlich bestreitet oder er sich eines eigenen Rechts gegenüber dem Kläger berühmt. Gegenstand einer Feststellungsklage kann hierbei, wie sich auch aus § 27 ZPO ergibt, das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts sein (BGHZ 47, 58, 66; 23, 73, 75 f.; RGZ 95, 97; Brandenburgisches OLG FamRZ 2009, 1610; Palandt/Edenhofer, BGB 69. Aufl. § 2353 Rdn. 23). Im Zivilprozess kann ein Streit zwischen Parteien, die kollidierende Rechte geltend machen, grundsätzlich im Wege der Feststellungsklage nach § 256 ZPO geklärt werden (BGH, Urteil vom 29. Juni 1987 - II ZR 198/86 - NJW-RR 1987, 1439 unter 2). So liegt es hier. Die Parteien streiten als Erbprätendenten darüber, ob der Kläger Miterbe geworden ist, was wiederum von der Wirksamkeit der Testamente aus dem Jahr 1991 abhängt. Der Beklagte wendet sich gegen eine derartige Mitberechtigung des Klägers, weil er von einer Unwirksamkeit der Testamente wegen Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin ausgeht und nur das Testament aus 1988 für wirksam hält, welches lediglich ihm eine Miterbenstellung einräumt. Damit macht er ein vom Kläger behauptetes Recht diesem streitig.
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1. Die von den Klägern mit ihrem Antrag zu 1 ursprünglich begehrte Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis aufgrund der Kündigung vom 27. April 2006 zum 31. Juli 2006 endet, ist zwar einer Feststellungsklage zugänglich, weil es sich hierbei um die Feststellung der zeitlichen Begrenzung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO handelt. Es fehlt jedoch an dem für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage darüber hinaus erforderlichen Feststellungsinteresse auf Seiten der Kläger. Hierfür reicht ein allgemeines Klärungsinteresse nicht aus (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., § 256 Rdnr. 7). Ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses ist nur gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und wenn das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (st.Rspr.; BGHZ 69, 144, 147; BGH, Urteile vom 7. Februar 1986 - V ZR 201/84, NJW 1986, 2507, unter II 1, und vom 16. September 2008 - VI ZR 244/07, NJW 2009, 751, Tz. 13). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

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2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, 161, 151, 154; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO Rn. 18; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 13, jeweils mwN). Derartige Fehler liegen hier nicht vor.
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1. Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senat, Urteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 18; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 13; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, NJW 2010, 3037 Rn. 12 und vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO Rn. 14). Dies ist hier der Fall.
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(bb) Es hat aber verkannt, dass sich die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten lässt und dabei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maßgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO; BGH, Urteile vom 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94 - NJW 1995, 1431 und vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, 1045). Dementsprechend hat es insoweit nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen.
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2. Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteile vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, 161, 151, 154; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO Rn. 18; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 13, jeweils mwN). Derartige Fehler liegen hier nicht vor.
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1. Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senat, Urteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 18; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 13; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, NJW 2010, 3037 Rn. 12 und vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO Rn. 14). Dies ist hier der Fall.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

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(bb) Es hat aber verkannt, dass sich die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten lässt und dabei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maßgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO; BGH, Urteile vom 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94 - NJW 1995, 1431 und vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, 1045). Dementsprechend hat es insoweit nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen.
16
(2) Bei der Beurteilung des Außenverhältnisses hat das Berufungsgericht schon im Ausgangspunkt einen falschen rechtlichen Ansatz gewählt. Es hat verkannt, dass ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben ist, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit - hier die getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche gegen den A-Verlag einerseits und den Beklagten andererseits - aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, aaO; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO, S. 1272; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 26, jeweils m.w.N.). Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 27, jeweils m.w.N.). Insoweit muss festgestellt werden, ob im Streitfall vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Beauftragung der mit den Abmahnungen befassten Anwaltskanzlei bestanden haben. Dies bedarf in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem den verschiedenen Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorgeworfen wird und die erforderlichen Abmahnungen einen weitgehend identischen Inhalt haben, näheren Vortrags.
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(bb) Es hat aber verkannt, dass sich die Frage, ob von einer oder von mehreren Angelegenheiten auszugehen ist, nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse beantworten lässt und dabei insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maßgebend ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06 - aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07 - aaO; BGH, Urteile vom 9. Februar 1995 - IX ZR 207/94 - NJW 1995, 1431 und vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 109/00 - NJW 2004, 1043, 1045). Dementsprechend hat es insoweit nicht die erforderlichen Feststellungen getroffen.
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(2) Bei der Beurteilung des Außenverhältnisses hat das Berufungsgericht schon im Ausgangspunkt einen falschen rechtlichen Ansatz gewählt. Es hat verkannt, dass ein Anspruch des Geschädigten auf Erstattung der Kosten eines mit der Sache befassten Anwalts nur unter der Voraussetzung gegeben ist, dass die konkrete anwaltliche Tätigkeit - hier die getrennte Verfolgung der Unterlassungsansprüche gegen den A-Verlag einerseits und den Beklagten andererseits - aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war. Hierbei handelt es sich um eine echte, vom Geschädigten darzulegende und zu beweisende Anspruchsvoraussetzung und nicht lediglich um einen im Rahmen des § 254 BGB bedeutsamen, die Ersatzpflicht beschränkenden und damit in die Darlegungs- und Beweislast des Schädigers fallenden Umstand (vgl. Senatsurteile vom 4. Dezember 2007 - VI ZR 277/06, aaO; vom 4. März 2008 - VI ZR 176/07, aaO; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO, S. 1272; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 26, jeweils m.w.N.). Die Frage, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, lässt sich nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, aaO; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 27, jeweils m.w.N.). Insoweit muss festgestellt werden, ob im Streitfall vertretbare sachliche Gründe für eine getrennte Beauftragung der mit den Abmahnungen befassten Anwaltskanzlei bestanden haben. Dies bedarf in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem den verschiedenen Schädigern eine gleichgerichtete Verletzungshandlung vorgeworfen wird und die erforderlichen Abmahnungen einen weitgehend identischen Inhalt haben, näheren Vortrags.
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1. Allerdings ist die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters. Sie ist revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senat, Urteile vom 10. Juli 1984 - VI ZR 262/82, BGHZ 92, 85, 86 f.; vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 53/87, BGHZ 102, 322, 330; vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, BGHZ 161, 151, 154; vom 9. Dezember 2008 - VI ZR 173/07, VersR 2009, 408 Rn. 12; vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08, VersR 2009, 1269 Rn. 18; vom 27. Juli 2010 - VI ZR 261/09, aaO Rn. 13; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, NJW 2010, 3037 Rn. 12 und vom 19. Oktober 2010 - VI ZR 237/09, aaO Rn. 14). Dies ist hier der Fall.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)