Bundesgerichtshof Urteil, 21. Dez. 2010 - VI ZR 312/09

bei uns veröffentlicht am21.12.2010
vorgehend
Landgericht Dortmund, 12 O 264/06, 14.11.2008
Oberlandesgericht Hamm, 9 U 11/09, 22.09.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 312/09 Verkündet am:
21. Dezember 2010
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Einem Idealverein, der sich im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben der Reittherapie
von Behinderten widmet, steht grundsätzlich die Entlastungsmöglichkeit
nach § 833 Satz 2 BGB nicht zu.
BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 312/09 - OLG Hamm
LG Dortmund
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Zoll
und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. September 2009 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin begehrt Schadensersatz (Schmerzensgeld und Feststellung ) wegen eines Reitunfalls, bei dem sie sich durch einen Sturz von dem Pferd "Ronny" eine Lendenwirbelfraktur zuzog. Halter des Pferdes ist der Beklagte zu 2, ein eingetragener Verein für Reittherapie von Behinderten. Der Beklagte zu 1 erteilte der Klägerin, die an einer Behinderung leidet, und deren Tochter G. in der Halle eine Reitstunde, in deren Verlauf G. auf dem Pferd "Princess", dessen Halter der Beklagte zu 1 ist, in der Halle vorausritt. Die genaue Entwicklung des Reitunfalls ist zwischen den Parteien streitig. Während die Klägerin behauptet hat, "Princess" sei unerwartet stehen geblieben und habe gegen den auflaufenden "Ronny" mit der Hinterhand ausgekeilt, worauf dieser durchgegangen sei, haben die Beklagten behauptet, die Klägerin habe durch hysterische Zurufe an ihre Tochter "Ronny" zum Galopp veranlasst. Erst als sie mit "Ronny" im Galopp "Princess" in zu geringem Abstand überholt habe, habe diese "den Schweif gedreht", aber nicht ausgeschlagen.
2
Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 1 stattgegeben, die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage jedoch abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 1 - das erstinstanzliche Urteil teilweise abgeändert und der Klage auch gegen den Beklagten zu 2 stattgegeben. Es hat die Revision für den Beklagten zu 2 zugelassen, weil die Rechtssache mit der Frage der Entlastungsmöglichkeit des § 833 Satz 2 BGB für einen Idealverein, der seine Pferde - ohne Gewinnerzielungsabsicht - zur Verfolgung seiner als gemeinnützig anerkannten , satzungsmäßigen Zwecke halte, grundsätzliche Bedeutung habe und es hierzu unterschiedliche Auffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung gebe.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht führt aus, eine Verletzung der Klägerin durch das Pferd "Ronny" des Beklagten zu 2 liege vor, da die Klägerin unstreitig von "Ronny" gestürzt sei, weil dieser aufgrund eines unberechenbaren, selbständigen Tierverhaltens aus dem Galopp heraus zumindest abrupt stehen geblieben, wenn nicht sogar hinten hoch gegangen sei und gebuckelt habe. Eine Entlastungsmöglichkeit gemäß § 833 Satz 2 BGB bestehe entgegen der Auffassung des Landgerichts auch für den Beklagten zu 2 nicht. Das Landgericht habe sie in Anlehnung an ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (VersR 1995, 1362) angenommen, weil der Beklagte zu 2 "Ronny" zu seinem "Beruf", nämlich zur Verfolgung seines satzungsgemäßen Zwecks, therapeutisches Reiten anzubieten , eingesetzt habe. Dem könne im Ergebnis nicht gefolgt werden. Zwar sei es zutreffend, dass bei einer juristischen Person als Tierhalter grundsätzlich an die Stelle des Berufes die Aufgaben träten, die für die juristische Person durch ihre Zweckbestimmung gegeben seien. Um die Voraussetzungen des § 833 Satz 2 BGB zu erfüllen, müsse jedoch die hauptsächliche Zweckbestimmung dem Erwerb dienen. Dies sei bei einem Idealverein, der Reitpferde zur Förderung der sportlichen Zwecke seiner Mitglieder halte, nicht der Fall. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 833 Satz 1 BGB sei auch nicht durch ein Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB gemindert. Insbesondere sei der Klägerin in diesem Zusammenhang nicht anzulasten, dass sie sich trotz ihrer Vorschädigung, die sie im Gebrauch beider Beine beeinträchtige, was einen stets ausreichenden Schenkeldruck in Frage stelle, dem Risiko des Reitunterrichts ausgesetzt habe. Im Rahmen eines therapeutischen Reitens in Kenntnis ihrer Behinderung habe die Klägerin erwarten dürfen, dass es unter entsprechender Rücksichtnahme darauf durchgeführt werde. Wenn sie gleichwohl mit dem insoweit bestehenden Risiko hätte belastet bleiben sollen, hätte es der Vereinbarung eines ausdrücklichen Haftungsausschlusses zwischen den Beteiligten bedurft.

II.

4
Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Beklagten zu 2 hat keinen Erfolg. 1. Das Berufungsgericht hat die Revision für den Beklagten zu 2 unbeschränkt zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revision nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit entnehmen (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2009 - VI ZR 58/08, VersR 2010, 270 Rn. 7 mwN).
5
2. Entgegen der Auffassung der Revision durfte das Berufungsgericht jedoch auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass sich bei dem Reitunfall der Klägerin die typische Tiergefahr des von der Beklagten zu 2 gehaltenen Pferdes "Ronny" verwirklicht hat und die Klägerin dadurch vom Pferd gestürzt ist. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Sturz dadurch verursacht worden, dass "Ronny" aus dem Galopp heraus zumindest abrupt stehen geblieben ist, wenn nicht sogar gebuckelt hat. Die hiergegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision haben - worauf die Revisionserwiderung mit Recht hinweist - bereits deshalb keinen Erfolg, weil das Berufungsgericht zumindest die Tatsache, dass das Pferd "Ronny" aus dem Galopp abrupt stehen geblieben ist, in seinem Urteil ausdrücklich als unstreitig bezeichnet hat. Damit nimmt diese Feststellung an der Tatbestandswirkung des § 314 ZPO teil (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 277/09, juris Rn. 3 mwN). Die entsprechende tatbestandliche Feststellung erbringt somit Beweis für ein insoweit übereinstimmendes Parteivorbringen, nachdem ein Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 ZPO nicht gestellt worden ist. Die entsprechende tatbestandliche Feststellung des Berufungsgerichts ist auch nicht durch das Sitzungsprotokoll entkräftet (§ 314 Satz 2 ZPO). Der Vorrang des Protokolls erstreckt sich nur auf diejenigen Punkte, die gesetzlich in das dem Urteil zugrunde liegende Protokoll aufzunehmen sind; dazu gehören nicht Einzelheiten des streitigen Verhandelns. Deshalb kann aus der Tatsache, dass das Protokoll zu dem im Urteil als unstreitig bezeichneten Vorbringen schweigt, entgegen der Auffassung der Revision kein Beweis für das Gegenteil hergeleitet werden. Im Übrigen erstreckt sich die mündliche Verhandlung im Zweifel auf den gesamten bis zum Termin angefallenen Akteninhalt (vgl. Senatsurteil vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85, VersR 1986, 1077, 1078; BGH, Urteil vom 29. April 1981 - VIII ZR 157/80, MDR 1981, 1012).
6
Darüber hinaus weist die Revisionserwiderung zutreffend darauf hin, dass der Beklagte zu 1 ausdrücklich eingeräumt hat, dass "Ronny" abrupt stehen geblieben und die Klägerin sodann hinuntergefallen sei. Ob eine Haftung des Beklagten zu 2 darüber hinaus auch unter dem Aspekt begründet wäre, dass das Pferd "Ronny" zusätzlich gebuckelt hat, konnte das Berufungsgericht mit Recht dahinstehen lassen.
7
3. Das Berufungsgericht hat dem Beklagten zu 2 auch ohne Rechtsfehler eine Entlastungsmöglichkeit über das sogenannte Nutztierprivileg im Sinne des § 833 Satz 2 BGB versagt. Das Berufungsurteil steht insoweit im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85, VersR 1986, 1077, 1078 f. und vom 26. November 1985 - VI ZR 9/85, VersR 1986, 354, 356 jeweils mwN).
8
Das Gesetz räumt nach § 833 Satz 2 BGB dem Tierhalter die Möglichkeit , sich von der Gefährdungshaftung des § 833 Satz 1 BGB zu entlasten, nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Dabei ist auf die allgemeine Zweckbestimmung abzustellen, die dem Tier von seinem Halter gegeben worden ist (vgl. Senatsurteile vom 27. Mai 1986 - VI ZR 275/85, aaO; vom 26. November 1985 - VI ZR 9/85, aaO und vom 15. Dezember 1970 - VI ZR 121/69, VersR 1971, 320 - insoweit in BGHZ 55, 96, 97 nicht mit abgedruckt). Daher zählen die von einem nicht wirtschaftlichen Verein (§ 21 BGB) zur Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben zur Reittherapie von Behinderten gehaltenen Pferde ebenso wie die eines nicht wirt- schaftlichen allgemeinen Reitsportvereins nach der vorgenannten Rechtsprechung nicht zu den sogenannten "Nutztieren" im Sinne des § 833 Satz 2 BGB. Dies gilt selbst dann, wenn die Tiere nicht ausschließlich dem vorgenannten Zweck dienen, sondern nebenbei in geringem Umfang auch zu einer Erwerbstätigkeit des Vereins verwendet werden. Einem Reitverein - auch wenn er sich wie hier der Reittherapie von Behinderten widmet - stünde deshalb die Entlastungsmöglichkeit nach § 833 Satz 2 BGB nur dann zu, wenn er seine Reitpferde überwiegend oder jedenfalls in einem so erheblichen Umfang wie ein wirtschaftliches Unternehmen zu Erwerbszwecken nutzt. Dann stünden allerdings die tatsächlichen Gegebenheiten mit der satzungsmäßig ideellen Zweckbestimmung des Vereins nicht mehr in Einklang (vgl. Senatsurteil vom 26. November 1985 - VI ZR 9/85, aaO). Sachvortrag, dass es sich so verhielte, zeigt die Revision nicht auf.
9
4. Schließlich ist es - entgegen der Auffassung der Revision - revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht der Klägerin kein Mitverschulden anlastet, weil diese trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigung überhaupt Reitstunden genommen hat. Das Berufungsgericht hat diesen Umstand , den die Revision unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr (vgl. Senatsurteil vom 17. März 2009 - VI ZR 166/08, VersR 2009, 693 Rn. 7 ff. mwN) berücksichtigt sehen will, nicht etwa - wie die Revision rügt - übersehen, sondern im Rahmen der Prüfung eines Mitverschuldens im Sinne des § 254 BGB hinreichend gewürdigt. Es hat ihm jedoch ohne Rechtsfehler deshalb keine Bedeutung beigemessen, weil sich der Beklagte zu 2 - ebenso wie der Beklagte zu 1 - gerade nach seinem Vereinszweck der Reittherapie von Behinderten widmet und vor dem Reitunterricht die Behinderung der Klägerin bekannt war. Insoweit lässt sich der Streitfall nicht mit den Fällen vergleichen, in denen der erkennende Senat ein Handeln auf eigene Gefahr unter dem Blickpunkt angenommen hat, dass sich der Verletzte freiwillig in eine besondere Ge- fahr begeben hat (vgl. Senatsurteil vom 13. November 1973 - VI ZR 152/72, VersR 1974, 356 mwN). Vielmehr konnte die Klägerin unter den besonderen Umständen des Streitfalls damit rechnen, dass die Reitausbildung bei dem Beklagten zu 2 ihrer Behinderung Rechnung trug.
10
Im Übrigen steht im Streitfall auch nicht fest, dass sich die körperliche Beeinträchtigung der Klägerin beim Sturz vom Pferd überhaupt mitursächlich ausgewirkt hat. Dies geht im Rahmen des § 254 BGB nach allgemeinen Grundsätzen zu Lasten des hierfür beweispflichtigen Beklagten zu 2. Ein diesbezüglicher Anscheinsbeweis besteht nicht. Auch ein Reitschüler im Anfängerstadium ohne körperliche Behinderungen kann vom Pferd fallen, wenn dieses aus dem Galopp heraus abrupt stehen bleibt. Galke Zoll Wellner Diederichsen Stöhr
Vorinstanzen:
LG Dortmund, Entscheidung vom 14.11.2008 - 12 O 264/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.09.2009 - I-9 U 11/09 -

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(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Zivilprozessordnung - ZPO | § 314 Beweiskraft des Tatbestandes


Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 320 Berichtigung des Tatbestandes


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung ein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 833 Haftung des Tierhalters


Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 21 Nicht wirtschaftlicher Verein


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Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

7
Die Revision ist zulässig. Sie ist insbesondere uneingeschränkt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Berufungsgericht hat die Revision unbeschränkt zugelassen. Dies ergibt sich aus dem Tenor des angefochtenen Urteils. Aus den Entscheidungsgründen lässt sich eine Beschränkung der Revision nicht mit der gebotenen Eindeutigkeit (dazu: BGH, Urteil vom 12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895; Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - NJW 2008, 2351, 2352) entnehmen.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

3
Gleichwohl hat der Senat gemäß § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO davon auszugehen , dass die Parteien nach dem Sach- und Streitstand zu dem für die Beurteilung der Tatsachen- und Rechtslage maßgebenden Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts übereinstimmend nicht mehr behauptet haben, die Unterschriften seien gefälscht worden. Vorbereitende Schriftsätze sind durch den Tatbestand, der für das Vorbringen am Schluss der mündlichen Verhandlung Beweis erbringt (§ 314 ZPO), überholt. Bei einem Widerspruch zwischen dem Inhalt der Schriftsätze und der Wiedergabe des Parteivorbringens im Urteilstatbestand sind nach § 314 ZPO die tatbestandlichen Ausführungen maßgeblich (BGHZ 140, 335, 339; BGH, Versäumnisurteil vom 28. Juni 2005 - XI ZR 3/04 - BGHR ZPO § 314 Beweiskraft 6). Auf Seite 9 seines Urteils hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Parteien hätten nicht behauptet , die Unterschriften des Zeugen F. seien gefälscht. Diese Feststellung nimmt, obgleich sie in den Entscheidungsgründen zu II. enthalten ist, an der Tatbestandswirkung des § 314 ZPO teil. Diese Vorschrift bezieht sich nicht nur auf die von den sonstigen Urteilsbestandteilen abgesetzte, geschlossene Darstellung des Sach- und Streitstandes, sondern auch auf die tatbestandlichen Feststellungen, die in den (übrigen) Entscheidungsgründen enthalten sind (z.B. BGHZ 119, 300, 301; BGH, Urteil vom 19. Mai 1998 - XI ZR 216/97 - BGHR ZPO § 314 Feststellungen 3; Beschluss vom 26. März 1997 - IV ZR 275/96 - BGHR ZPO § 314 Beweiskraft 3 und Urteil vom 19. Juni 1990 - XI ZR 280/89 - BGHR ZPO § 314 Feststellungen 1). Der nicht nachgelassene Schriftsatz vom 8. Oktober 2009 ändert an der Tatbestandswirkung nichts.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

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1. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht den aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten an sich zu bejahenden Anspruch des Klägers aus § 833 BGB unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr. Bei der Tierhalterhaftung hat der erkennende Senat eine vollständige Haftungsfreistellung des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nur in eng begrenzten Ausnahmefällen erwogen, wobei ohnehin der Umstand, dass sich der Geschädigte der Gefahr selbst ausgesetzt hat, regelmäßig erst bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile nach § 254 BGB Berücksichtigung finden kann und lediglich Ausnahmefälle denkbar sind, bei denen die Tierhalterhaftung bereits im Anwendungsbereich ausgeschlossen ist, weil deren Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstieße (Senatsurteil vom 20. Dezember 2005 - VI ZR 225/04 - VersR 2006, 416, 418 m.w.N.).

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.