(1) Läßt sich für bebaute Grundstücke die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) nicht ermitteln, bestimmt sich der Wert abweichend von § 146 nach der Summe des Werts des Grund und Bodens und des Werts der Gebäude. Dies gilt insbesondere, wenn die Gebäude zur Durchführung bestimmter Fertigungsverfahren, zu Spezialnutzungen oder zur Aufnahme bestimmter technischer Einrichtungen errichtet worden sind und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand für andere Zwecke nutzbar gemacht werden können.

(2) Der Wert des Grund und Bodens ist gemäß § 145 mit der Maßgabe zu ermitteln, daß an Stelle des in § 145 Abs. 3 vorgesehenen Abschlags von 20 Prozent ein solcher von 30 Prozent tritt. Der Wert der Gebäude bestimmt sich nach den ertragsteuerlichen Bewertungsvorschriften; maßgebend ist der Wert im Besteuerungszeitpunkt.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

2 relevante Anwälte

2 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Rechtsanwalt

Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht


Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
Arbeitsrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

1 Artikel zitieren .

Steuerrecht: Keine nachträgliche Änderung des Steuerbescheides bei Verletzung der Ermittlungspflicht durch Finanzamt

02.05.2018

Das Finanzamt darf einen Steuerbescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts wegen neuer Tatsachen nicht nachträglich ändern – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
Erbschaftsteuer

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Bewertungsgesetz - BewG | § 148 Erbbaurecht


(1) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks und für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts von dem Gesamtwert auszugehen, der sich

Bewertungsgesetz - BewG | § 149 Grundstücke im Zustand der Bebauung


(1) Ein Grundstück im Zustand der Bebauung liegt vor, wenn mit den Bauarbeiten begonnen wurde und Gebäude oder Gebäudeteile noch nicht bezugsfertig sind. Der Zustand der Bebauung beginnt mit den Abgrabungen oder der Einbringung von Baustoffen, die zu
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Bewertungsgesetz - BewG | § 146 Bebaute Grundstücke


(1) Grundstücke, auf die die in § 145 Abs. 1 genannten Merkmale nicht zutreffen, sind bebaute Grundstücke. (2) Der Wert eines bebauten Grundstücks ist das 12,5fache der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete, vermindert um die Wertmind

Bewertungsgesetz - BewG | § 145 Unbebaute Grundstücke


(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutze

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

14 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2012 - IX ZR 201/10

bei uns veröffentlicht am 27.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 201/10 vom 27. September 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 27. Se

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Nov. 2017 - II R 52/15

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. August 2015  4 K 4035/10, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24. November 2010 sowie die Bescheide über

Bundesfinanzhof Urteil, 15. März 2017 - II R 10/15

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Dezember 2014 1 K 332/11 aufgehoben.

Finanzgericht Köln Urteil, 19. Okt. 2016 - 4 K 1866/11

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 31. August 2006 für Zwecke der Grunderwerbsteuer vom 23. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 9. Mai 2011 wird auf-gehoben. Die Kosten

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Nov. 2015 - II R 64/08

bei uns veröffentlicht am 25.11.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 17. September 2008  8 K 4809/06 GrE wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Köln Urteil, 26. Aug. 2015 - 4 K 4035/10

bei uns veröffentlicht am 26.08.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten über die Möglichkeit, einen Steuerbescheid wegen Vorliegens neuer Tatsachen ändern zu können. 3Die Klä

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 23. Juni 2015 - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor 1. § 8 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 2049) sowie in allen seitherigen Fassungen ist mit

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 10. Dez. 2014 - 1 K 332/11

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor Abweichend von dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den … für Zwecke der Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung/-übertragung vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird der Grundbesitzwert

Finanzgericht Hamburg Zwischenurteil, 28. Aug. 2014 - 3 K 134/13

bei uns veröffentlicht am 28.08.2014

Gründe 1 I. Zulässigkeit der Klage und Zwischenurteil 2 Im Rahmen der zulässigen Klage entscheidet das Gericht über die im Tenor bezeichneten entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen zum Grundbesitz-Bedarfswert des jeweiligen Krankenha

Bundesfinanzhof Urteil, 11. Dez. 2013 - II R 22/11

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

Tatbestand 1 I. Die R-GmbH hatte sich im Rahmen der Gründung der vormals als E-GmbH & Co. KG firmierenden Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) durch notariell beurk

Bundesfinanzhof Beschluss, 07. Feb. 2013 - II B 44/12

bei uns veröffentlicht am 07.02.2013

Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

Bundesfinanzhof Vorlagebeschluss, 02. März 2011 - II R 23/10

bei uns veröffentlicht am 02.03.2011

Tatbestand 1 Teil A. Gegenstand der Vorlage (Sachverhalt, Entscheidung des Finanzgerichts --FG-- und Vortrag der Beteiligten)

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss, 02. Dez. 2010 - 3 V 134/10

bei uns veröffentlicht am 02.12.2010

Tenor Die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 06. August 2010 wird bis zum Ergehen der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Grundbesitzwertfeststellungsbescheide ausgesetzt und ab Fälligkeit der Grunderwerbsteuer

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Aug. 2010 - II R 42/09

bei uns veröffentlicht am 25.08.2010

Tatbestand 1 I. Das Land B brachte mit Wirkung zum 1. Januar 2001 u.a. das Krankenhaus A einschließlich des Grund und Bodens als Sacheinlage in die Klägerin und Revision

Referenzen

(1) Grundstücke, auf die die in § 145 Abs. 1 genannten Merkmale nicht zutreffen, sind bebaute Grundstücke. (2) Der Wert eines bebauten Grundstücks ist das 12,5fache der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung wegen...
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet...
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet...
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet...
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet...
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet...
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet...