(1) Grundstücke, auf die die in § 145 Abs. 1 genannten Merkmale nicht zutreffen, sind bebaute Grundstücke.

(2) Der Wert eines bebauten Grundstücks ist das 12,5fache der im Besteuerungszeitpunkt vereinbarten Jahresmiete, vermindert um die Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes (Absatz 4). Jahresmiete ist das Gesamtentgelt, das die Mieter (Pächter) für die Nutzung der bebauten Grundstücke aufgrund vertraglicher Vereinbarungen für den Zeitraum von zwölf Monaten zu zahlen haben. Betriebskosten sind nicht einzubeziehen.

(3) An die Stelle der Jahresmiete tritt die übliche Miete für solche Grundstücke oder Grundstücksteile,

1.
die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind,
2.
die der Eigentümer dem Mieter zu einer um mehr als 20 Prozent von der üblichen Miete abweichenden tatsächlichen Miete überlassen hat.
Die übliche Miete ist die Miete, die für nach Art, Lage, Größe, Ausstattung und Alter vergleichbare, nicht preisgebundene Grundstücke von fremden Mietern bezahlt wird; Betriebskosten (Absatz 2 Satz 3) sind hierbei nicht einzubeziehen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse bleiben dabei außer Betracht.

(4) Die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes beträgt für jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes bis zum Besteuerungszeitpunkt vollendet worden ist, 0,5 Prozent, höchstens jedoch 25 Prozent des Werts nach den Absätzen 2 und 3. Sind nach Bezugsfertigkeit des Gebäudes bauliche Maßnahmen durchgeführt worden, die die gewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes um mindestens 25 Jahre verlängert haben, ist bei der Wertminderung wegen Alters von einer der Verlängerung der gewöhnlichen Nutzungsdauer entsprechenden Bezugsfertigkeit auszugehen.

(5) Enthält ein bebautes Grundstück, das ausschließlich Wohnzwecken dient, nicht mehr als zwei Wohnungen, ist der nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelte Wert um 20 Prozent zu erhöhen.

(6) Der für ein bebautes Grundstück nach den Absätzen 2 bis 5 anzusetzende Wert darf nicht geringer sein als der Wert, mit dem der Grund und Boden allein als unbebautes Grundstück nach § 145 Abs. 3 zu bewerten wäre.

(7) Die Vorschriften gelten entsprechend für Wohnungseigentum und Teileigentum.

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Steuerrecht: Keine nachträgliche Änderung des Steuerbescheides bei Verletzung der Ermittlungspflicht durch Finanzamt

02.05.2018

Das Finanzamt darf einen Steuerbescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts wegen neuer Tatsachen nicht nachträglich ändern – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
Erbschaftsteuer

Grunderwerbssteuer: Grunderwerbsteuerbarer Erwerb eines Gesellschaftsanteils an Grundstücks-GbR

13.01.2012

Keine Grunderwerbssteuerpflicht - Übertragung eines Anteils an Grundstücks-GbR - BFH vom 23.11.11-Az:II R 64/09
Steuerrecht

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Bewertungsgesetz - BewG | § 145 Unbebaute Grundstücke


(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutze

Bewertungsgesetz - BewG | § 147 Sonderfälle


(1) Läßt sich für bebaute Grundstücke die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) nicht ermitteln, bestimmt sich der Wert abweichend von § 146 nach der Summe des Werts des Grund und Bodens und des Werts der Gebäude. Dies gilt insbesondere, wenn die Gebäude zur

Bewertungsgesetz - BewG | § 148 Erbbaurecht


(1) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, ist bei der Ermittlung der Grundbesitzwerte für die wirtschaftliche Einheit des belasteten Grundstücks und für die wirtschaftliche Einheit des Erbbaurechts von dem Gesamtwert auszugehen, der sich

Bewertungsgesetz - BewG | § 143 Wert der Betriebswohnungen und des Wohnteils


(1) Der Wert der Betriebswohnungen (§ 141 Abs. 3) und der Wert des Wohnteils (§ 141 Abs. 4) sind nach den Vorschriften zu ermitteln, die beim Grundvermögen für die Bewertung von Wohngrundstücken gelten (§§ 146 bis 150). (2) In den Fällen des § 146 A
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bewertungsgesetz - BewG | § 145 Unbebaute Grundstücke


(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutze

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Bundesfinanzhof Urteil, 25. Apr. 2018 - II R 47/15

bei uns veröffentlicht am 25.04.2018

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12. Februar 2015  3 K 336/14 F aufgehoben.

Bundesfinanzhof Urteil, 29. Nov. 2017 - II R 52/15

bei uns veröffentlicht am 29.11.2017

Tenor Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26. August 2015  4 K 4035/10, die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 24. November 2010 sowie die Bescheide über

Bundesfinanzhof Urteil, 24. Okt. 2017 - II R 40/15

bei uns veröffentlicht am 24.10.2017

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2015  3 K 3248/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Mai 2017 - II R 60/15

bei uns veröffentlicht am 17.05.2017

Tenor Die Revision der Klägerinnen gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27. Oktober 2015 2 K 782/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 15. März 2017 - II R 10/15

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Dezember 2014 1 K 332/11 aufgehoben.

Finanzgericht Köln Urteil, 19. Okt. 2016 - 4 K 1866/11

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 31. August 2006 für Zwecke der Grunderwerbsteuer vom 23. September 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 9. Mai 2011 wird auf-gehoben. Die Kosten

Bundesfinanzhof Urteil, 06. Juli 2016 - II R 28/13

bei uns veröffentlicht am 06.07.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 25. April 2013  3 K 2939/10 F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Münster Urteil, 22. Okt. 2015 - 3 K 1776/12 Erb

bei uns veröffentlicht am 22.10.2015

Tenor Der Schenkungsteuerbescheid vom 01.08.2003 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 27.12.2004 und der Einspruchsentscheidung vom 19.04.2012 für den Erwerb aus der Schenkung der Frau R 2 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe geändert. Im Übri

Finanzgericht Münster Urteil, 10. Sept. 2015 - 3 K 3308/13 F

bei uns veröffentlicht am 10.09.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 1Tatbestand 2Streitig ist die Feststellung der Grundbesitzwerte für den Grundbesitz A-Straße 1, 3, 5 und 7 inN. 3Der Kläger war neben den Herren R und O mit einem Antei

Finanzgericht Köln Urteil, 26. Aug. 2015 - 4 K 4035/10

bei uns veröffentlicht am 26.08.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen. 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten über die Möglichkeit, einen Steuerbescheid wegen Vorliegens neuer Tatsachen ändern zu können. 3Die Klä

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 23. Juni 2015 - 1 BvL 13/11, 1 BvL 14/11

bei uns veröffentlicht am 23.06.2015

Tenor 1. § 8 Absatz 2 des Grunderwerbsteuergesetzes in der Fassung des Jahressteuergesetzes 1997 vom 20. Dezember 1996 (Bundesgesetzblatt I Seite 2049) sowie in allen seitherigen Fassungen ist mit

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 10. Dez. 2014 - 1 K 332/11

bei uns veröffentlicht am 10.12.2014

Tenor Abweichend von dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den … für Zwecke der Grunderwerbsteuer bei Anteilsvereinigung/-übertragung vom … in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird der Grundbesitzwert

Bundesfinanzhof Urteil, 11. Sept. 2013 - II R 61/11

bei uns veröffentlicht am 11.09.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Familienstiftung, deren Vermögen zum 30. September 2003 nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 d

Bundesfinanzhof Urteil, 11. Sept. 2013 - II R 60/11

bei uns veröffentlicht am 11.09.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist eine Familienstiftung, deren Vermögen zum 30. September 2003 nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 d

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Apr. 2013 - II R 44/11

bei uns veröffentlicht am 25.04.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist Eigentümerin eines Grundstücks, das sie im Wege der Sacheinlage erlangt hat. Im Jahr 2000 wurden alle a

Bundesfinanzhof Beschluss, 07. Feb. 2013 - II B 44/12

bei uns veröffentlicht am 07.02.2013

Gründe 1 Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

Bundesfinanzhof Urteil, 18. Apr. 2012 - II R 58/10

bei uns veröffentlicht am 18.04.2012

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erhielten mit dem Ableben ihres Vaters am 3. August 2005 eine Beteiligung von 50 % an der U GmbH & Co. KG. Zum

Bundesfinanzhof Urteil, 28. März 2012 - II R 37/10

bei uns veröffentlicht am 28.03.2012

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Rechtsnachfolger der am 9. Mai 2004 verstorbenen K. Zum Nachlass gehört eine ehemalige landwirtschaftliche Ho

Bundesfinanzhof Urteil, 23. Nov. 2011 - II R 64/09

bei uns veröffentlicht am 23.11.2011

Tatbestand 1 I. Mit privatschriftlichem Gesellschaftsvertrag vom 11. Juni 1999 wurde die Eigentümergemeinschaft B-Straße GbR (B-GbR) gegründet. Zu deren Gründungsgesells

Bundesfinanzhof Vorlagebeschluss, 02. März 2011 - II R 23/10

bei uns veröffentlicht am 02.03.2011

Tatbestand 1 Teil A. Gegenstand der Vorlage (Sachverhalt, Entscheidung des Finanzgerichts --FG-- und Vortrag der Beteiligten)

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Feb. 2011 - II R 48/08

bei uns veröffentlicht am 16.02.2011

Tatbestand 1 I. An der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR, sowie an der Immobilienfonds M-XVI-GbR waren zu 95

Bundesfinanzhof Urteil, 16. Feb. 2011 - II R 49/08

bei uns veröffentlicht am 16.02.2011

Tatbestand 1 I. An der Klägerin und Revisionsbeklagten (Klägerin), einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer GbR, sowie am Immobilienfonds M-XIV-GbR waren zu 95 v.H.

Bundesfinanzhof Urteil, 15. Dez. 2010 - II R 41/08

bei uns veröffentlicht am 15.12.2010

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) und ihre beiden Geschwister erhielten von ihrer Mutter aufgrund notarieller Urkunde vom 28. Dezember 2002 z

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Beschluss, 02. Dez. 2010 - 3 V 134/10

bei uns veröffentlicht am 02.12.2010

Tenor Die Vollziehung des Grunderwerbsteuerbescheides vom 06. August 2010 wird bis zum Ergehen der für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage erforderlichen Grundbesitzwertfeststellungsbescheide ausgesetzt und ab Fälligkeit der Grunderwerbsteuer

Bundesfinanzhof Urteil, 25. Aug. 2010 - II R 42/09

bei uns veröffentlicht am 25.08.2010

Tatbestand 1 I. Das Land B brachte mit Wirkung zum 1. Januar 2001 u.a. das Krankenhaus A einschließlich des Grund und Bodens als Sacheinlage in die Klägerin und Revision

Bundesfinanzhof Urteil, 05. Mai 2010 - II R 25/09

bei uns veröffentlicht am 05.05.2010

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) erbte von ihrem im August 1999 verstorbenen Ehemann einen Anteil von 1/4 an einer GbR, zu deren Vermögen da

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 05. März 2008 - 13 K 219/03

bei uns veröffentlicht am 05.03.2008

Tatbestand   1 (Überlassen von Datev) 2 Streitig ist die Höhe des für die Schenkungsteuer festgestellten Grundbesitzwertes. 3 Der Ehemann der Klägerin war Eigentümer des im Grundbuch von X, Heft xxxx eingetragenen bebauten Grund

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Juli 2006 - 8 K 377/03

bei uns veröffentlicht am 27.07.2006

Tatbestand   1  Streitig ist die Höhe des Grundbesitzwertes auf den 01. März 1999 für das bebaute Geschäftsgrundstück ... in ... 2  Die Klägerin (Klin) wurde durch Erbfall vom 01. März 1999 6/10 Miteigentüm

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(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet...