Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03

bei uns veröffentlicht am19.05.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 14/03
vom
19. Mai 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587 c Nr. 1
Zum Ausschluß des Versorgungsausgleichs bei langer Trennungszeit und bei sogenannter
phasenverschobener Ehe.
BGH, Beschluß vom 19. Mai 2004 - XII ZB 14/03 - OLG Karlsruhe
AG Heidelberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerden der Antragsgegnerin und des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluß des 16. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Dezember 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 4.958 €

Gründe:

I.

Die Parteien haben am 28. Januar 1966 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 26. März 1925) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 10. März 1939) am 31. März 2000 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht -, das von einer Trennung der Parteien im Jahre 1997 ausgegangen ist, hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt , daß es zu Lasten der Versorgung der Antragsgegnerin beim Landesamt
für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weiterer Beteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto des Antragstellers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 942,46 DM, bezogen auf den 29. Februar 2000, begründet hat. Dem Antrag der Ehefrau, den Versorgungsausgleich für die Zeit ab 1. September 1988 auszuschließen, hat es nicht stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurückgewiesen , daß der Ausgleichsbetrag 435,94 € (852,62 DM) betrage. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Januar 1966 bis 29. Februar 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragsgegnerin beim LBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 3.778,69 DM und bei der BfA in Höhe von monatlich 203,99 DM, bezogen auf den 29. Februar 2000, sowie bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von (dynamisiert) monatlich 7,36 DM ausgegangen. Ausweislich der jeweiligen Auskünfte hat die Antragsgegnerin die Anwartschaften bei der BfA und der VBL für Zeiten bis einschließlich Juli 1971 erworben. Der Antragsteller bezieht seit 1. September 1988 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung - zunächst wegen Erwerbsunfähigkeit, ab 1. April 1990 Vollrente wegen Alters - bei der BfA, deren Ehezeitanteil monatlich 1.182,06 DM beträgt. Darüber hinaus bezieht der Antragsgegner ebenfalls seit 1988 eine Versorgungsrente von der VBL, deren Ehezeitanteil das Oberlandesgericht mit 1.102,73 DM zugrunde gelegt hat.
Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts haben sowohl das LBV als auch die Antragsgegnerin (zugelassene) Rechtsbeschwerde eingelegt. Das LBV macht geltend, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewandt. Die Antragsgegnerin verfolgt ihren Antrag, den Versorgungsausgleich (teilweise) auszuschließen, weiter. Die BfA und die VBL haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die Rechtsbeschwerden führen zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. A. Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde des LBV ist lediglich in geringem Umfang begründet. 1. Das Oberlandesgericht, das am 12. Dezember 2002 entschieden hat, hat den Versorgungsausgleich auf der Grundlage des (neuen) § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung des Versorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränkt der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2
Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in oder erst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - FamRZ 2004, 256 ff. bzw. 259 ff.). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteil nach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag gegebenenfalls später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einer weiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - aaO 261). Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für den Antragsteller durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften des Antragstellers in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist indessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung andererseits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß der Antragsgegnerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte ihrer ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beur-
teilt werden kann -, müssen diese gegebenenfalls der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. 2. Eine Änderung ergibt sich insoweit lediglich aus de r nunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemessungsfaktors von 5,33 % monatlich für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschrift en vom 10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Gewährung von Sonderzahlungen in Baden-Württemberg - Landesanteil Besoldung vom 29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 694; zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N). B. Dagegen erweist sich die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin als begründet, soweit ihr Antrag auf Ausschluß des Versorgungsausgleichs für die Zeit ab 1. September 1988 zurückgewiesen wurde. 1. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, das Vorbringen der Ehefrau rechtfertige weder einen Ausschluß noch eine Kürzung des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c BGB. Das Familiengericht habe zu Recht auf die Anhörung der Ehefrau vom 22. November 2000 hingewiesen, wonach erst seit 1997 auch die wirtschaftliche Gemeinschaft der Parteien nicht mehr fortgeführt worden sei. Bis zu diesem Zeitpunkt sei offensichtlich noch Vertrauen auf den Fortbestand der Ehe vorhanden gewesen, auch wenn sich die Ehefrau berufsbedingt nach wie vor in Deutschland aufgehalten habe, während der Ehemann das gemeinsame Ferienhaus in Frankreich bewohnt habe. Die Anhörung der Ehefrau durch den beauftragten Richter habe keine andere Beurteilung erge-
ben. Bis zum Umzug des Ehemannes in ein zweites von ihm auf dem Feriengrundstück errichtetes Haus in Frankreich hätten die Parteien nahezu sämtliche Schulferien unter einem Dach - lediglich in getrennten Schlafzimmern - verbracht. Bis zu diesem Zeitpunkt und darüber hinaus hätte sich die Ehefrau nach eigenem Bekunden vorstellen können, die Zeit nach ihrer Pensionierung dort zu verbringen. Die Trennung sei jedenfalls noch nicht soweit verfestigt gewesen, daß sie auf eine Scheidung hinausgelaufen sei. Eine solche sei nach ihren Angaben erstmals im Jahr 1999 ins Gespräch gekommen, also ein Jahr vor der Zustellung des Scheidungsantrags. Eine Trennungszeit von nicht einmal drei Jahren rechtfertige aber keine Einschränkung der gesetzlichen Regelung, wonach der Versorgungsausgleich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben sei. Selbst bei Berücksichtigung der unstreitigen Beendigung der Versorgungsgemeinschaft der Parteien (mit Ausnahme der Ferienzeit) im Jahr 1988 sei die Dauer von nicht ganz zwölf Jahren bis zur Zustellung des Scheidungsantrags im Hinblick auf die Dauer der Ehezeit von insgesamt 34 Jahren nicht so lang, daß die Durchführung des Versorgungsausgleichs als grob unbillig zu bewerten wäre. Ebensowenig könne der beantragte Ausschluß des Versorgungsausgleichs auf die unterschiedliche Besteuerung von Beamtenpensionen und gesetzlichen Renten gestützt werden. Schließlich führe auch die Tatsache, daß der Ehemann seit 1988 mietfrei im gemeinsamen Anwesen in Frankreich gewohnt habe, zu keiner anderen Beurteilung. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 2. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin rügt zu Recht, das Oberlandesgericht habe die Angaben der Ehefrau bei ihrer erneuten Anhörung vor dem Oberlandesgericht protokollwidrig gewürdigt.
Ausweislich der Terminsniederschrift vom 10. Juli 2002 hat die Antragsgegnerin erklärt, bis 1997, sogar bis 1999, habe ein freundschaftlicher Umgang miteinander bestanden, wie er bei getrennt lebenden Eheleuten möglich sein könne. Die Eheleute hätten schon seit 1988 nicht mehr zusammengelebt. Damals sei der Ehemann, als sie sich in Frankreich aufgehalten habe, aus der ehegemeinsamen Wohnung ausgezogen und habe sich eine Wohnung in Mannheim genommen. Noch im selben Jahr sei er dann nach Frankreich in das gemeinsame Anwesen verzogen. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei eine deutliche Trennung in wirtschaftlicher Hinsicht vorhanden gewesen. Vor dem Familiengericht habe sie das Jahr 1997 wohl deswegen angegeben, da zu diesem Zeitpunkt das zweite Haus von ihrem Mann erstellt worden sei und er in das zweite Haus auf dem gemeinsamen Grundstück in Frankreich umgezogen sei. Dieses Jahr 1997 habe mit der grundsätzlichen Trennung nichts zu tun. Bis 1997 habe sie ihre Ferien in dem gemeinsamen Haus in Frankreich verbracht, wobei man aber innerhalb dieses Hauses getrennt gelebt habe. Von einer Scheidung sei erstmals 1999 die Rede gewesen, als ein unfreundlicher Ton in die Beziehung gekommen sei. Beide Parteien hätten immer die Einstellung gehabt, daß jeder von seinem Geld leben solle. Diese Angaben der Antragsgegnerin stimmen mit den - zu keinem Zeitpunkt widerrufenen - Angaben des Antragstellers vor dem Familiengericht überein. Ausweislich des Protokolls vom 22. November 2000 hatte der Antragsteller - wie zuvor bereits schriftsätzlich vorgetragen - erklärt, er sei 1988 aus der letzten gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Die insoweit übereinstimmenden Angaben der Parteien durfte das Oberlandesgericht - wie auch die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt - ohne Angabe von Gründen nicht dahingehend würdigen, die Parteien hätten sich erst 1997 getrennt.
3. Wie der Senat bereits mehrfach ausgeführt hat, soll der Versorgungsausgleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß jede Ehe infolge der auf Lebenszeit angelegten Lebensgemeinschaft schon während der Erwerbstätigkeit des oder der Ehegatten im Keim (auch) eine Versorgungsgemeinschaft ist (vgl. zuletzt Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601, 605, das ausführt, daß der Versorgungsausgleich seiner Zielrichtung nach als ein vorweggenommener Altersunterhalt verstanden werden kann). Aus diesem Grund werden die während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanwartschaften gemäß dem ursprünglichen gemeinsamen Zweck der beiderseitigen Alterssicherung aufgeteilt. Daher fehlt für den Versorgungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, solange die eheliche Lebensgemeinschaft durch Trennung der Eheleute aufgehoben ist (vgl. etwa BGHZ 74, 38, 47 und 83; BGHZ 75, 241, 269 ff.; Senatsbeschlüsse vom 12. November 1980 - IVb ZB 503/80 - FamRZ 1981, 130, 131; vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475, 477; vom 13. Oktober 1982 - IVb ZB 648/80 - FamRZ 1983, 36, 38; vom 15. Februar 1984 - IVb ZB 577/80 - FamRZ 1984, 467, 469 f.; vom 12. Dezember 1984 - IVb ZB 928/80 - FamRZ 1985, 280, 281 und vom 28. Oktober 1992 -XII ZB 42/91 - FamRZ 1993, 302, 303 ). Zwar ist der Versorgungsausgleich nach der gesetzlichen Regelung nicht auf die Zeit der ehelichen Lebensgemeinschaft beschränkt, sondern grundsätzlich für die gesamte Ehezeit vorgeschrieben (§ 1587 BGB). Dies beruht jedoch in erster Linie auf Zweckmäßigkeitserwägungen. Insbesondere sollte dem Ausgleichsverpflichteten die Möglichkeit genommen werden, den Ausgleichsanspruch durch Trennung von dem Ehegatten zu manipulieren (vgl. BGHZ 75 aaO 269; BT-Drucks. 7/4361 S. 36). Nach dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs als beiderseitiger Alterssicherung kann daher eine lange Trennungszeit mit einer wirtschaftlichen Verselbständigung von - wie hier - 11 1/2 Jahren
schon für sich genommen den (teilweisen) Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB rechtfertigen (vgl. bereits BGHZ 75, aaO 271 und die Senatsbeschlüsse vom 12. Dezember 1984 aaO 282 und vom 28. Oktober 1992 aaO 303). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts ist insoweit mangels anderweitiger Feststellungen auf die von den Parteien übereinstimmend angegebene Trennung im Jahre 1988, verbunden mit der wirtschaftlichen Verselbständigung, die auch nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts unstreitig im Jahr 1988 erfolgte, abzustellen, da nach der wirtschaftlichen Trennung der Parteien keine ehebedingten Auswirkungen auf die Versorgungssituation mehr eintreten konnten. Ob die lange Trennungszeit von 11 1/2 Jahren bei einer Ehezeit von 34 Jahren für sich alleine den beantragten Ausschluß des Versorgungsausgleichs rechtfertigen würde, braucht indessen hier nicht abschließend entschieden zu werden. Als weiterer Umstand ist vorliegend nämlich zu berücksichtigen, daß es sich auf Grund des Altersunterschiedes der Parteien um eine sogenannte "phasenverschobene Ehe" handelt. Der Antragsteller bezieht bereits seit September 1988 - und damit seit Trennung der Parteien - Rente. Mit Beginn des Rentenbezuges konnte er keine Versorgungsanwartschaften für die eheliche Lebensgemeinschaft mehr erwerben. Der ausgleichspflichtige Überschuß, den die Antragsgegnerin bei ihren Versorgungsanrechten erzielt hat, beruht also nicht auf einer höheren wirtschaftlichen Leistung der Antragsgegnerin während der Ehezeit, sondern auf der Tatsache, daß der Antragsteller seit September 1988 wegen seiner Erwerbsunfähigkeit und seit April 1990 auf Grund seines Alters - und damit nicht ehebedingt - keine Versorgungsanwartschaften mehr erworben hat. Müßte die Antragsgegnerin formal auch die von ihr nach der Trennung 1988 bis zum Ende der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte ausgleichen, würde dies im Zusammenhang mit der langen Trennungszeit jedenfalls zu einer groben Unbilligkeit im Sinne von § 1587 c Nr. 1 BGB führen (so auch OLG Köln FamRZ 1988,
849). Der Versorgungsausgleich ist daher teilweise, nämlich für die Zeit ab 1. September 1988, auszuschließen. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kommt dagegen ein vollständiger Ausschluß des Versorgungsausgleichs, den sie auf die steuerliche Ungleichbehandlung von Pensionen und gesetzlichen Renten sowie auf ein mietfreies Wohnen des Antragstellers im gemeinsamen Anwesen in Frankreich ab 1988 stützt, bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht in Betracht. Anhaltspunkte dafür, daß durch den Ausgleich, der auf die Zeit bis zur Trennung beschränkt bleibt, ein grob unbilliges wirtschaftliches Ungleichgewicht zu Lasten der Antragsgegnerin eintreten könnte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. C. Der Senat ist nicht in der Lage, auf Grund der Feststellungen des Oberlandesgerichts in der Sache selbst abschließend zu entscheiden. Die Ehefrau hat in der Zwischenzeit das 65. Lebensjahr vollendet, so daß für die Durchführung des Versorgungsausgleichs insoweit nicht mehr die Versorgungsanwartschaften der Ehefrau, sondern die tatsächlich gezahlte Versorgung maßgebend ist. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen,
damit der (teilweise) Ausschluß des Versorgungsausgleichs auf der Grundlage neuer Auskünfte für die Ehefrau durchgeführt werden kann.
Hahne RiBGH Sprick ist urlaubs- Weber-Monecke bedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Wagenitz Dose

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Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 14 Höhe des Ruhegehalts


(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

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(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jedoch höchstens 71,75 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegehaltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und wird das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet.

(2) (weggefallen)

(3) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das der Beamte

1.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
2.
vor Ablauf des Monats, in dem er die für ihn geltende gesetzliche Altersgrenze erreicht, nach § 52 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt wird,
3.
vor Ablauf des Monats, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet, wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird;
die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert in den Fällen der Nummern 1 und 3 und 14,4 vom Hundert in den Fällen der Nummer 2 nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Gilt für den Beamten eine vor der Vollendung des 65. Lebensjahres liegende Altersgrenze, tritt sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 und 3 an die Stelle des 65. Lebensjahres. Gilt für den Beamten eine nach Vollendung des 67. Lebensjahres liegende Altersgrenze, wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 nur die Zeit bis zum Ablauf des Monats berücksichtigt, in dem der Beamte das 67. Lebensjahr vollendet. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn der Beamte zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand das 63. Lebensjahr vollendet und mindestens 40 Jahre mit ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach den §§ 6, 8 bis 10, Zeiten im Sinne des § 6a und nach § 14a Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen, und Zeiten nach § 50d sowie Zeiten einer dem Beamten zuzuordnenden Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr zurückgelegt hat. Soweit sich bei der Berechnung nach den Sätzen 5 und 6 Zeiten überschneiden, sind diese nur einmal zu berücksichtigen.

(4) Das Ruhegehalt beträgt mindestens fünfunddreißig Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, fünfundsechzig Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für den Ruhestandsbeamten und die Witwe; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 25 außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Beamte eine ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 6, 6a, 8 bis 10 und 67 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berücksichtigung von Zeiten nach § 6a als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.

(5) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung nach Absatz 4 mit einer Rente nach Anwendung des § 55 die Versorgung das erdiente Ruhegehalt, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem erdienten Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 85 erfassten Fällen gilt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt als erdient. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 4 Satz 3 sowie der Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.

(6) Bei einem in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer der Zeit, die der Beamte das Amt, aus dem er in den einstweiligen Ruhestand versetzt worden ist, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längstens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die dem Beamten in diesem Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 75/02
vom
26. November 2003
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 Abs. 2, 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2, 1587 o;
BeamtVG §§ 14 Abs. 1 und 6, 69 e i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926 ff.)

a) Zur Berechnung der Herabsetzung des Versorgungsausgleichs aufgrund einer
Vereinbarung der Ehegatten (hier: beamtenrechtliche Versorgungsansprüche und
berufsständische Anwartschaften).

b) Bei der Bewertung von Beamtenversorgungen zum Zwecke des Versorgungsausgleichs
bei Entscheidungen ab dem 1. Januar 2003 sind die zu diesem Zeitpunkt
in Kraft getretenen Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes vom
20. Dezember 2001 zu berücksichtigen (im Anschluß an Senatsbeschluß vom
7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - FamRZ 1993, 414). Danach ist der verminderte
Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % maßgeblich.
BGH, Beschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - OLG Celle
AG Hannover
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vézina

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Celle vom 30. April 2002 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag , bezogen auf den 31. Mai 2000, nicht 333,57 DM, sondern 334,32 DM beträgt. Beschwerdewert: 500

Gründe:


I.

Die Parteien haben am 11. Juli 1980 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin) am 15. Juni 2000 zugestellt worden. Beide Parteien haben in der Ehezeit (1. Juli 1980 bis 31. Mai 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) Versorgungsanrechte erworben, und zwar der Ehemann eine berufsständische Versorgung bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen (im folgenden: Rechtsanwaltsversorgung; weitere Beteiligte zu 3) und die Ehefrau Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung (Bundes-
versicherungsanstalt für Angestellte, im folgenden: BfA; weitere Beteiligte zu 1) und in der Beamtenversorgung Niedersachsen (Niedersächsisches Landesamt für Bezüge und Versorgung, im folgenden: NLBV; weiterer Beteiligter zu 2). Abweichend von der gesetzlichen Regelung des Ehezeitendes gemäß § 1587 Abs. 2 BGB hatten die Parteien zunächst durch notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung vom 12. Juli 2000 vereinbart, "daß als Eheende der 31. Juli 1998 genommen werden und auf dieser Basis eine Abrechnung erfolgen soll. Danach ergibt sich für die Ehefrau eine monatliche Rentenanwartschaft (sic!) von 991,80 DM, für den Ehemann eine solche von 1.667,99 DM; auszugleichen ist ein Betrag von 338,10 DM. Das Familiengericht wird gebeten, die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich zu genehmigen und eine entsprechende Regelung zu treffen." Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Vereinbarung der Parteien zum Versorgungsausgleich genehmigt, durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 338,10 DM, bezogen auf den 31. Juli 1998, auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA begründet hat. Dabei hat das Amtsgericht die Versorgungsanwartschaften der Parteien nicht selbst ermittelt, sondern die Auskünfte der Rechtsanwaltsversorgung und des NLBV, die die Parteien eingeholt hatten und die jeweils auf den 31. Juli 1998 als vertraglich vereinbartes Ehezeitende bezogen waren, zu Grunde gelegt. Mit ihren hiergegen gerichteten Beschwerden haben die BfA und das NLBV geltend gemacht, das Amtsgericht habe sie zu Unrecht am Verfahren über den Versorgungsausgleich nicht beteiligt und die von der Ehefrau in der
Ehezeit bei der BfA erworbenen gesetzlichen Rentenanwartschaften unberücksichtigt gelassen. Das Oberlandesgericht hat rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Parteivereinbarung zum Versorgungsausgleich vom 12. Juli 2000 erhoben. Daraufhin haben die Parteien diese durch weitere notarielle Vereinbarung vom 5. Dezember 2001 dahingehend abgeändert, "daß als Eheende der 31. Juli 1998 genommen werden und auf dieser Basis eine Abrechnung aller Rentenanwartschaften erfolgen soll". Nach Einholung neuer Auskünfte hinsichtlich der von den Parteien während der Ehezeit gemäß § 1587 Abs. 2 BGB erworbenen Versorgungsanwartschaften hat das Oberlandesgericht für den Ehemann berufsständische Anwartschaften bei der Rechtsanwaltsversorgung in Höhe von 2.001,04 DM festgestellt und für die Ehefrau Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA in Höhe von 138,95 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, sowie beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften - unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 - in Höhe von monatlich 1.136,15 DM. Das Oberlandesgericht hat die den Versorgungsausgleich modifizierende Parteivereinbarung vom 5. Dezember 2001 genehmigt und die Entscheidung des Amtsgerichts - unter Berücksichtigung der Vereinbarung - dahingehend abgeändert, daß es im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Rechtsanwaltsversorgung Niedersachsen auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von 333,57 DM monatlich, bezogen auf den 31. Mai 2000, begründet hat.
Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des NLBV, mit der es geltend macht, die beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften der Ehefrau hätten nicht unter Berücksichtigung des erwähnten verminderten Ruhegehaltssatzes bewertet werden dürfen, da das Versorgungsänderungsgesetz 2001 erst am 1. Januar 2003 in Kraft treten werde. Die Parteien haben sich im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet. 1. a) Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2002, 823 ff. veröffentlicht ist, ist im Anschluß an die ständige Rechtsprechung des Senates (vgl. Senatsbeschlüsse vom 28. Mai 1986 - IVb ZB 63/82 - FamRZ 1986, 890, 892; vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 4/87 - FamRZ 1988, 153, 154; vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 106/88 - FamRZ 1990, 273, 274 f.; vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 30/88 - FamRZ 1990, 384, 386; vom 18. Juli 2001 - XII ZB 106/96 - FamRZ 2001, 1444, 1445 ff.) zutreffend davon ausgegangen, daß die Parteien durch Vereinbarung im Zusammenhang mit der Scheidung nach § 1587 o BGB zwar nicht das Ehezeitende vorverlegen können, da es nicht ihrer Dispositionsbefugnis unterliegt (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 2001 aaO S. 1446 m.w.N.). Sie können aber grundsätzlich den Versorgungsausgleich teilweise ausschließen, indem sie vereinbaren, daß die in einem bestimmten Teil der Ehezeit erworbenen Anwartschaften nicht in den Versorgungsausgleich
einbezogen werden sollen. Die Dispositionsbefugnis der Ehegatten wird nur insoweit begrenzt, als sie den durch die §§ 1587 ff. BGB abgesteckten Rahmen für Eingriffe in öffentlich-rechtliche Versorgungsverhältnisse nicht überschreiten darf. Deshalb ist eine Vereinbarung nach §§ 1587 o Abs. 1 Satz 2, 134 BGB nichtig, wenn sie zur Folge hat, daß zu Lasten des Ausgleichspflichtigen mehr Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen werden, als dies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre. Ebensowenig darf sich durch die Vereinbarung die Richtung ändern, in der nach der gesetzlichen Regelung der Ausgleich zu erfolgen hätte (vgl. nur Senatsbeschluß vom 18. Juli 2001 aaO S. 1445).
b) Vor diesem Hintergrund hat das Beschwerdegericht, das die Ehegatten vor Abschluß der zweiten notariellen Vereinbarung auf die rechtlichen Bedenken gegen die erste Vereinbarung hingewiesen hatte, die notarielle Vereinbarung vom 5. Dezember 2001 zur Erhaltung ihres Geltungswillens dahingehend ausgelegt, daß (lediglich) die zeitlich nach dem vereinbarten Ehezeitende erworbenen Anrechte aus dem Versorgungsausgleich herausgenommen werden sollten. Dies begegnet - ebenso wie der Abschluß einer weiteren Vereinbarung während des Beschwerdeverfahrens und deren Genehmigung durch das Beschwerdegericht (vgl. dazu etwa Senatsbeschluß vom 24. März 1982 - IVb ZB 530/80 - FamRZ 1982, 688, 688 f.) - keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 2001 aaO S. 1446) und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen.
c) Die Vereinbarung der Ehegatten ist danach in der Weise umzusetzen, daß die auf die gesamte Ehezeit entfallenden Anwartschaften um diejenigen bereinigt werden, die in der Zeit vom 1. August 1998 bis zum 31. Mai 2000 erworben wurden, so daß nur die verbleibenden auszugleichen sind. Der Senat hat bereits mehrfach entschieden, daß dabei rechnerisch nicht die jeweils von
den Ehegatten erworbenen Versorgungsanrechte nach einem reinen Zeit/Zeit- Verhältnis - d.h. nach dem Verhältnis der gesamten Ehezeit zu der in Frage stehenden auszuschließenden Zeit - aufgeteilt werden dürfen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. Oktober 1989 - IVb ZB 106/88 - aaO S. 275 und vom 4. Dezember 1985 - IVb ZB 907/81 - FamRZ 1986, 252, 253, beide m.w.N., für Kürzungen des Versorgungsausgleichs nach Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 Satz 3 und 4 des 1. EheRG oder durch Parteivereinbarung bei gesetzlichen Rentenanwartschaften sowie Senatsbeschlüsse vom 18. Juli 2001 aaO S. 1446 und vom 22. Oktober 1986 - IVb ZB 55/83 - FamRZ 1987, 145, 149, ebenfalls m.w.N., bei einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes). Denn dies würde zu Unbilligkeiten führen, soweit die Parteien in der auszuschließenden Zeit und in der übrigen Ehezeit unterschiedlich hohe Versorgungsanrechte erlangt haben. Vielmehr stehen zwei Berechnungsweisen offen, die mathematisch zum selben Ergebnis führen: Entweder wird der Ausgleichsanspruch jeweils nach den für die konkret auszugleichenden Anwartschaften geltenden Grundregeln für die auszuschließende Zeit gesondert ermittelt und der gesetzliche Ausgleichsanspruch entsprechend gekürzt oder es werden die von den Ehegatten in der gesamten Ehezeit erworbenen Anwartschaften um jeweils diejenigen gekürzt, die sie in der auszuschließenden Zeit erworben haben, und der Wertunterschied aus den so bereinigten Versorgungsanwartschaften ausgeglichen.
d) Die vorgenannten Berechnungsweisen sind grundsätzlich auch dann heranzuziehen, wenn in den Versorgungsausgleich, den die Parteien durch Vereinbarung nach § 1587 o BGB modifiziert haben, beamtenrechtliche Versorgungsansprüche oder berufsständische Anwartschaften fallen. Auch insoweit bestimmt sich der gesetzliche Ehezeitanteil nach § 1587 a Abs. 2 ff. BGB, und auch die nach der jeweiligen Parteivereinbarung auszuschließenden Teile der Versorgungsanwartschaften sind konkret für die einzelnen Anrechte nach den dort geregelten Grundsätzen zum gesetzlichen Ehezeitende zu ermitteln. Nur
so kann ein dem Halbteilungsgrundsatz entsprechendes Ergebnis erzielt werden , weil Unbilligkeiten, die durch unterschiedlich hohen Erwerb von Anwart- schaften in der ausgeschlossenen und in der übrigen Ehezeit eintreten können, vermieden werden. Dies zeigt sich hier konkret bei den gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehefrau, die nach den genannten Berechnungsweisen vollständig dem Versorgungsausgleich unterfallen, während bei einer reinen Zeit/Zeit-Berechnung nur 126,16 DM von 138,95 DM auszugleichen wären. Ob die Berechnungsweise zu modifizieren ist, wenn die Höhe der Gesamtversorgung durch besondere Umstände beeinflußt wird, die erst während des ausgeschlossenen Zeitraums eingetreten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 18. Juli 2001 aaO S. 1446), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, da solche Umstände weder festgestellt noch ersichtlich sind. Bei der Beamtenversorgung der Ehefrau ergibt sich im übrigen auf Grund der Anrechnung der gesetzlichen Rente keine Kürzung nach § 55 BeamtVG.
e) Die Berechnungsweise, die das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrundegelegt hat, entspricht den dargelegten Anforderungen. Es hat zur Ermittlung der auszugleichenden Teile der Versorgungsanwartschaften zunächst nach §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 4 b (Rechtsanwaltsversorgung), 1587 a Abs. 2 Nr. 2 (gesetzliche Rentenversicherung) und 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB (beamtenrechtliche Versorgungsanwartschaften) jeweils den gesamten gesetzlichen Ehezeitanteil der Versorgungsanwartschaften ermittelt. Außerdem hat es, bezogen auf das gesetzliche Ehezeitende, denjenigen Anteil der jeweiligen Versorgungsanwartschaft ermittelt, der auf den auszuschließenden Zeitraum vom 1. August 1998 bis zum 31. Mai 2000 entfällt, und die gesamten Ehezeitanteile jeweils um die auszuschließenden Anteile bereinigt. In Höhe der Hälfte der verbleibenden Differenz hat es das analoge Quasisplitting durchgeführt. Wie die vom Oberlandesgericht durchgeführte Kontrollberechnung zeigt, werden dadurch im Ergebnis weder höhere Rentenanwartschaften übertragen oder
begründet, als dies bei Einbeziehung aller in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften der Fall wäre, noch wird die Richtung des Ausgleichs geändert. Grundsätzlich bestehen gegen diese Berechnungsweise daher keine rechtlichen Bedenken. Die Rechtsbeschwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen. 2. a) Das Oberlandesgericht hat die Beamtenversorgung der Ehefrau im Vorgriff auf das zur Zeit seiner Beschwerdeentscheidung zwar schon verkündete , aber noch nicht in Kraft getretene Versorgungsänderungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926 ff.) ermittelt. Es hat hierzu ausgeführt: Der Ruhegehaltssatz bestimme sich nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG. Nach dessen zur Zeit der Beschwerdeentscheidung noch geltender Fassung betrage das Ruhegehalt für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit 1,875 %, insgesamt jedoch höchstens 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Es dürfe jedoch nicht außer Betracht gelassen werden, daß die Beamtenversorgung durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 gekürzt worden sei. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 werde der Ruhegehaltssatz auf 1,79375 % für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Lebenszeit und der Höchstruhegehaltsatz auf 71,75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge vermindert. Es stehe bereits fest, daß sich dies auf das künftige Ruhegehalt der Ehefrau auswirken werde. Auch wenn § 14 Abs. 1 BeamtVG i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 erst am 1. Januar 2003 in Kraft trete und nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Gesetzesänderungen im Rahmen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich nur insoweit Berücksichtigung fänden, als sie nicht nur verkündet , sondern bereits in Kraft getreten seien, müsse der künftig maßgebende Ruhegehaltssatz bereits jetzt zugrunde gelegt werden. Der Versorgungsfall werde bei der Ehefrau voraussichtlich erst im Jahre 2019 eintreten. Das Versorgungsänderungsgesetz 2001 sei aber im Grundsatz bereits am 1. Januar 2001 in Kraft getreten. Das aufgeschobene Inkrafttreten der Neufassung des
§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG habe allein berechnungstechnische Gründe. So seien die Übergangsregelungen des §69 e BeamtVG (i.d.F. des Art. 1 Nr. 48 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001) bereits am 1. Januar 2002 in Kraft getreten. Es bestehe keine Rechtfertigung dafür, bei aktiven Beamten in einer im Laufe des Jahres 2002 zu treffenden Entscheidung noch von dem nach altem Recht maßgebenden Ruhegehalt auszugehen, obwohl auch hier sicher sei, daß der Beamte nach seiner Pensionierung nur noch das gekürzte Ruhegehalt beziehen werde. Auch im Hinblick auf § 10 a VAHRG sei die genannte Gesetzesänderung bereits zu berücksichtigen. Dies hält rechtlicher Überprüfung lediglich im Ergebnis stand, nachdem die entscheidenden Bestimmungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 (Art. 1 Nr. 11 i.V. mit Art. 20 Abs. 2 Nr. 1) nunmehr zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten sind.
b) Zutreffend geht das Oberlandesgericht im Grundsatz davon aus, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 46/98 - FamRZ 2003, 435 ff. m.w.N.) für die Regelung des Versorgungsausgleichs das zur Zeit der Entscheidung geltende Versorgungsrecht anzuwenden ist, sofern es nach seinem zeitlichen Geltungswillen auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt. Gesetzesänderungen sind danach auch dann zu berücksichtigen, wenn das Ehezeitende zeitlich vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung - die noch im Verfahren der weiteren Beschwerde/Rechtsbeschwerde eintreten kann - liegt, unabhängig davon, ob sie zu einer Erhöhung oder Herabsetzung des Versorgungsanspruchs führen (vgl. Senatsbeschluß vom 28. September 1994 - XII ZB 178/93 - FamRZ 1995, 27). Durch die Berücksichtigung von bis zur Entscheidung eingetretenen Änderungen durch gesetzliche Neuregelungen wird erreicht, daß die Regelung des Versorgungsausgleichs dem verfassungsrechtlich gebotenen
Grundsatz der Halbteilung (vgl. dazu etwa BVerfG FamRZ 1980, 326, 333 f.; FamRZ 1984, 653, 654; Senatsbeschluß vom 5. Februar 1986 - IVb ZB 728/81 - FamRZ 1986, 447, 448) möglichst nahekommt.
c) Ein Gesetz gilt nicht schon dann, wenn es verkündet ist, sondern erst dann, wenn es in Kraft getreten ist. Aus der Abänderungsmöglichkeit des § 10 a VAHRG läßt sich nichts anderes herleiten, da diese nicht dazu dient, erwartete, erst künftig eintretende Veränderungen rechtlicher oder tatsächlicher Art schon im Vorgriff zu berücksichtigen (Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - FamRZ 1993, 414, 415). aa) Die Bestimmung des Inkrafttretens eines Gesetzes kann nur durch den Gesetzgeber selbst erfolgen. Mit der Verkündung eines Gesetzes, die einen integrierenden Bestandteil der Gesetzgebung darstellt, ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen. Hiervon zu unterscheiden ist das in Art. 82 Abs. 2 GG geregelte Inkrafttreten des Gesetzes, das den Inhalt des Gesetzes betrifft und daher materielle Bedeutung hat. Das verkündete, noch nicht in Kraft getretene Gesetz ist zwar rechtlich existent, übt jedoch noch keine Wirkungen aus; ihm fehlt die Kraft, das Rechtsleben zu gestalten. Erst das Inkrafttreten verhilft der Geltungsanordnung zur Wirksamkeit und bestimmt den zeitlichen Geltungsbereich der Vorschriften, d.h. von welchem Zeitpunkt ab die Rechtsfolgen des Gesetzes für die Normadressaten eintreten und seine Bestimmungen von den Behörden und Gerichten anzuwenden sind. Das Inkrafttreten des verkündeten Gesetzes ist somit nicht ein Teil des Gesetzgebungsverfahrens, sondern ein Teil der normativen Regelung des Gesetzes. Da die Bestimmung des Gesetzesinhalts ausschließlich den demokratischen Gesetzgebungsorganen vorbehalten ist und das Grundgesetz - abgesehen von Art. 80 Abs. 1 GG - keine Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen kennt, kann die Bestimmung des Inkrafttretens nur durch den Gesetzgeber selbst erfolgen, soweit nicht die
verfassungsrechtliche Regelung des Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG eingreift (BVerfGE 42, 263, 282 f.). Danach ist es nicht zulässig, im Rahmen der Berechnung der Höhe des Versorgungsausgleichs die vom Gesetzgeber getroffene Bestimmung des Inkrafttretens als "allein berechnungstechnisch" zu qualifizieren und mit dieser Begründung den zeitlichen Geltungsbereich der Vorschrift außer Acht zu lassen. Vielmehr verbleibt es dabei, daß bei der Regelung des Versorgungsausgleichs lediglich geltende, d.h. in Kraft getretene Gesetzesänderungen berücksichtigt werden dürfen. bb) Enthält eine aus mehreren Bestimmungen zusammengesetzte Vorschrift , von denen nur einige den Versorgungsausgleich betreffen, unterschiedliche Regelungen über das Inkrafttreten der einzelnen Bestimmungen, so ist im Rahmen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes ausschließlich maßgeblich, wann die konkret den Versorgungsausgleich betreffenden Vorschriften in Kraft treten. Insoweit kann nicht darauf abgestellt werden, daß andere Teile der Vorschrift bereits früher in Kraft getreten sind. Die Neufassung des § 14 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 ist hinsichtlich der Höhe der Ruhegehaltsbezüge nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 aber erst zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten und galt somit zum Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichtes noch nicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Übergangsregelung des § 69 e BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 48 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001, die nach Art. 20 Abs. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 bereits am 1. Januar 2002 in Kraft getreten ist. Hierdurch ist das Inkrafttreten der Neufassung des § 14 BeamtVG durch Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsge-
setzes 2001 nicht vorverlegt worden. Vielmehr bestimmt § 69 e Abs. 2 Satz 1 und 3 BeamtVG i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes 2001, daß auf Versorgungsfälle , die nach dem 31. Dezember 2001 eintreten, § 14 Abs. 1 (und 6) BeamtVG bis zum Tag vor Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG noch in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden ist. cc) Das Oberlandesgericht hat weiter ausgeführt, die Versorgung von Beamten, die sich am 1. Januar 2002 bereits im Ruhestand befunden hätten oder im Laufe des Jahres 2002 in den Ruhestand treten würden, bestimme sich zwar vorläufig noch nach altem Recht, doch sei bereits wirksam geregelt, daß das Ruhegehalt stufenweise auf das Niveau abgeschmolzen werde, das sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG n.F. ergebe. Da der abzuschmelzende Besitzstandsanteil der Versorgung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen sei, müsse bei Ruhestandsbeamten schon jetzt die sich nach neuem Recht ergebende Versorgung im Versorgungsausgleich zugrunde gelegt werden. Dem kann so nicht gefolgt werden. Berechnungstechnisch erfolgt die Absenkung des Höchstversorgungssatzes von bisher 75 % auf 71,75 % - voraussichtlich im Jahre 2010 - weder durch eine Kürzung noch durch eine Abschmelzung der Pensionen. Vielmehr nehmen die Pensionen nach wie vor an den allgemeinen Anpassungen nach § 70 BeamtVG teil, ab 2003 bei den nächsten acht Anpassungen allerdings lediglich mit jeweils um rund 0,5 % verminderten Zuwachsraten (vgl. Der öffentliche Dienst in Deutschland, Stand: Dezember 2002, S. 163). Wirtschaftlich entspricht dies zwar der vom Oberlandesgericht angesprochenen Abschmelzung; dies vermag aber keine innere Rechtfertigung für eine Vorabanwendung des neuen Ruhegehalts zu bilden.
dd) Nachdem § 14 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten und deshalb nunmehr anzuwenden ist, bestehen gegen die Berechnungsweise des Oberlandesgerichts entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz indessen keine Bedenken. Die Antragsgegnerin (geboren am 26. Oktober 1954) wird die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2019 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangs-/Anpassungszeit eintreten (vgl. etwa die Begründung zu § 69 f. - entspricht § 69 e des späteren Gesetzes - des Gesetzentwurfes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen für das Versorgungsänderungsgesetz 2001, BT-Drucks. 14/7064 S. 42). Damit kommt die Übergangsregelung nach § 69 e BeamtVG nicht mehr zur Anwendung, so daß der verminderte Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % uneingeschränkt maßgeblich sein wird. Nur diese Versorgung ist für die Antragsgegnerin - gerade auch im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz - in den Versorgungsausgleich einzustellen. ee) Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung des NLBV auch nicht aus der Regelung des § 255 e SGB VI. Diese Vorschrift regelt die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 und damit die rentenrechtliche Niveauabsenkung durch die Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin durch das analoge Quasisplitting - unter Berücksichtigung des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, unterliegen (wie alle Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung) für die
Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies beruht auf den strukturellen Unterschieden zwischen der beamtenrechtlichen Versorgung und der gesetzlichen Rentenversicherung und kann nicht dadurch umgangen werden, daß für die Antragsgegnerin unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die ihr tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften in den Versorgungsausgleich eingestellt werden. Die beamtenrechtliche Versorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sind bezüglich der Übergangsphasen nicht vergleichbar: Während für die Beamtenversorgung immerhin feststeht, daß sie auf ein Niveau von 71,75 % absinken wird und sich lediglich der Zeitraum der Übergangsphase nach § 69 e Abs. 3 und 4 BeamtVG nicht sicher bestimmen läßt, lassen sich demgegenüber für die gesetzliche Rentenversicherung weder der Zeitraum der Übergangsphase noch das Absenkungsniveau verläßlich feststellen (so im Erg. auch Bergner FamRZ 2002, 1229, 1234). Soweit in der Literatur teilweise (vgl. Bergner aaO, 1233) Berechnungen der beamtenrechtlichen Anwartschaften für den Eintritt des Versorgungsfalls in der Übergangsphase mit dem zum Beginn der Versorgung maßgebenden Anpassungsfaktor durchgeführt werden, stehen diese ausdrücklich unter der vereinfachenden Prämisse einer jährlichen Anpassung ab 2003 und der zusätzlichen Annahme, daß die Versorgung in einem Kalendermonat beginnt, in dem die jeweilige Anpassung bereits in Kraft getreten ist. Die Berechnungen führen folgerichtig zu dem Ergebnis, daß diese Vorgehensweise im Regelfall wegen der Unvorhersehbarkeit des maßgebenden Anpassungsfaktors und des Zeitraums der Übergangsphase nicht ratsam ist; es sei daher zweckmäßig, der Berechnung der Anwartschaften den verminderten Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % zugrunde zu legen (Bergner aaO S. 1234). Erst recht lassen sich diese Berechnungen nicht auf die gesetzliche Rentenversicherung übertragen. Sollten wegen der genannten systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die
gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend beurteilt werden kann -, müssen diese der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.
d) Soweit gegen das Versorgungsänderungsgesetz 2001 Verfassungsbeschwerde eingelegt wurde, vermag dieser Umstand nicht zu einer anderweitigen Beurteilung zu führen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde - 2 BvR 1387/02 - bisher (soweit ersichtlich) noch nicht entschieden. Die Verfassungsbeschwerde entfaltet aber keine aufschiebende Wirkung. Die Aussetzung der Anwendung des Versorgungsänderungsgesetzes müßte durch einstweilige Anordnung eigens angeordnet werden, §§ 32, 93 d Abs. 2 Satz 2 BVerfGG. Dies ist nicht erfolgt. Eventuelle Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 erachtet der Senat im Ergebnis nicht für durchgreifend. Mit Beschluß vom 12. Februar 2003 (DVBl 2003, 1148 ff.) hat das Bundesverfassungsgericht seine ständige Rechtssprechung bestätigt, wonach Art. 33 Abs. 5 GG ein grundrechtsgleiches Recht der Beamten begründet, soweit ein hergebrachter Grundsatz ihre persönliche Rechtsstellung betrifft. Zu den hergebrachten Grundsätzen gehört auch das Alimentationsprinzip. Verfassungsrechtlich gewährleistet sind aber weder die ziffernmäßige Höhe noch die Auszahlungsmodalitäten der Besoldung bzw. Versorgung, sondern nur ein Kernbestand bzw. Wesensgehalt des Alimentationsprinzips: Es verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Bei der Bestimmung
der Höhe der amtsangemessenen Besoldung sowie bei deren Entwicklung und Anpassung ist dem Besoldungsgesetzgeber ein weiter Spielraum eingeräumt, der - unter Berücksichtigung von Vertrauensschutz - auch die Möglichkeit einer - sachgerechten - Herabsetzung der Besoldung für die Zukunft umfaßt (BVerfG Beschluß vom 12. Februar 2003, aaO S. 1149 f., 1152, 1154). Bei Anwendung dieser Grundsätze kann nach Auffassung des Senats von einer Verfassungswidrigkeit des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 - soweit es den Höchstruhegehaltssatz betrifft - nicht ausgegangen werden. 3. Soweit das Oberlandesgericht bei der Berechnung der jährlichen Sonderzuwendung den zur Zeit seiner Entscheidung geltenden Bemessungsfaktor herangezogen hat, entspricht dies entgegen der Auffassung des Rechtsbeschwerdeführers in der Vorinstanz der Rechtsprechung des Senates (vgl. Senatsbeschlüsse vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff.; vom 9. Februar 2000 - XII ZB 24/96 - FamRZ 2000, 748, 749 und vom 3. Februar 1999 - XII ZB 124/98 - FamRZ 1999, 713 f.). Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht lediglich auf der nunmehr erforderlichen Anwendung des Bemessungsfaktors (West) für 2003 von 84,29 %. Im Einzelnen ergibt sich folgende Berechnung: Das Ruhegehalt der Ehefrau beträgt: 5.708,82 DM (ruhegehaltfähige Dienstbezüge der Ehefrau) x 59,52 % (Ruhegehaltssatz ) = 3.397,89 DM (Ruhegehalt) + 1/12 der jährlichen Sonderzuwendung (3.397,89 DM x 84,29 % = 2.864,08 DM : 12) 238,67 DM = 3.636,56 DM. Der Ehezeitanteil der vollen Versorgung beläuft sich auf: 3.636,56 DM x 10,35 (in die Ehezeit fallende Dienstjahre) : 33,18 (gesamte bis zur Altersgrenze erreichbare ruhegehaltfähige Dienstzeit) = 1.134,37 DM.
Auf den nach der Vereinbarung der Parteien von dem Versorgungsausgleich auszunehmenden Zeitraum vom 1. August 1998 bis 31. Mai 2000 entfällt eine Versorgungsanwartschaft von (3.636,56 DM x 1,5 : 33,18) 164,40 DM. Die auszugleichende Anwartschaft beträgt mithin (1.134,37 - 164,40 DM) 969,97 DM. Der Versorgungsausgleich ist mithin in Höhe von [1.777,57 DM - (138,95 DM + 969,97 DM) : 2] 334,32 DM zugunsten der Ehefrau durchzuführen.
Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Bundesrichterin Dr. Vézina ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 30/03
vom
26. November 2003
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1587 a Abs. 2 Nr. 1 und 2;
BeamtVG §§ 14 Abs. 1 und 6, 69 e i.d.F. des Versorgungsänderungsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3926 ff.)

a) Nachdem die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 BeamtVG
durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten
ist, ist für die Berechnung des Versorgungsausgleichs der verminderte Höchstruhegehaltssatz
von 71,75 % maßgeblich.

b) Tritt der Versorgungsfall während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG ein,
so unterfällt der degressive Abschmelzungsteil der Versorgung nicht dem öffentlich
-rechtlichen Versorgungsausgleich.
BGH, Beschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 30/03 - OLG München
AG Landsberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. November 2003 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Dr. Ahlt und die Richterin Dr. VØzina

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 10. Januar 2003 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monatliche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 30. November 2001, nicht 532,45 Beschwerdewert: 500

Gründe:


I.

Die Parteien haben am 31. Oktober 1987 geheiratet. Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller; geboren am 27. September 1956) ist der Ehefrau (Antragsgegnerin; geboren am 15. Februar 1964) am 11. Dezember 2001 zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin gehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragstellers beim Freistaat Bayern, Bezirksfinanzdirektion München (BFD; weiterer Beteiligter zu 2), im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB
für die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversi- "! # cherung in Höhe von monatlich 532,45 November 2001, begründet hat. Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 und 2 von ehezeitlichen (1. Oktober 1987 bis 30. November 2001; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragstellers bei der BFD unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 2.155 DM und der Antragsgegnerin - ebenfalls bei der BFD - in Höhe von monatlich 72,24 DM (Mindestversorgung) ausgegangen. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die BFD geltend gemacht, während der Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG dürfe die Herabsetzung des Höchstruhegehaltssatzes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 (§ 14 Abs. 1 BeamtVG n.F.) noch nicht berücksichtigt werden. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der BFD, mit der sie weiterhin die Anwendung des bisherigen Höchstruhegehaltssatzes von 75 % erstrebt. Die Parteien haben sich im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentlichen nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2003, 932 f. veröffentlicht ist, hat entgegen der Auffassung der BFD für die Ermittlung der
Anwartschaften des Antragstellers zu Recht § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I, 3926) angewendet, nachdem diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2 Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist (vgl. dazu ausführlich Senatsbeschluß vom 26. November 2003 - XII ZB 75/02 - zur Veröffentlichung bestimmt). Hinsichtlich der Anwartschaften der Antragsgegnerin spielen die Änderungen durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 keine Rolle, da nach der Auskunft der BFD insoweit eine Mindestversorgung zugrunde gelegt wurde (vgl. § 69 e Abs. 3 Satz 2 BeamtVG). Die BFD bestreitet nicht, daß die Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach § 14 BeamtVG durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 zum 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist, macht jedoch geltend, die Änderungen nach dem Versorgungsgesetz 2001 hätten gleichwohl nicht berücksichtigt werden dürfen. Es sei vielmehr von dem Betrag auszugehen, der sich ohne die Rechtsänderung ergäbe. Die Änderungen des § 14 Abs. 1 und Abs. 6 BeamtVG seien bis zum Tag vor dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 BeamtVG kein geltendes Recht. Auch faktisch bewirke die Verminderung des Ruhegehaltssatzes während der Übergangsphase von voraussichtlich 2003 bis 2010 keine Änderung der Versorgungsbezüge. Das Ruhegehalt würde in diesem Zeitraum weder gekürzt noch abgeschmolzen. Durch die "vorgezogene" Berücksichtigung der im Versorgungsänderungsgesetz 2001 enthaltenen Maßnahmen über die Absenkung des Ruhegehalts werde der Halbteilungsgrundsatz verletzt. Der Ausgleichsberechtigte müsse sowohl die beamtenrechtliche als auch die rentenrechtliche Niveauabsenkung hinnehmen. Dies könne nur dann vermieden werden, wenn entgegen den gesetzlichen Vorschriften bei der Kürzung der Anpassungsfaktor bei der Dynamisierung außer Betracht bliebe.
Dem kann nicht gefolgt werden. Antragsteller und Antragsgegnerin wer- den die Regelaltersgrenze von 65 Jahren (§ 25 Abs.1 BRRG) im Jahre 2021 bzw. 2029 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß der Versorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach jedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende der Übergangs-/Anpassungszeit (vgl. etwa die Begründung zu § 69 f - entspricht § 69 e des späteren Gesetzes - des Gesetzentwurfes der Fraktionen SPD und Bündnis 90/Die Grünen für das Versorgungsänderungsgesetz 2001, BT-Drucks. 14/7064 S. 42) eintreten. Damit kommt die Übergangsregelung nach § 69 e BeamtVG nicht mehr zur Anwendung , so daß der verminderte Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % uneingeschränkt maßgeblich sein wird. Nur diese Versorgung hat der Antragsteller - gerade auch im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz - auszugleichen. 2. Daß das Ehezeitende vor bzw. in der Übergangsphase liegt, vermag - ebenso wie ein Versorgungsfall, der während der Übergangszeit eintritt - zu keiner anderen Beurteilung zu führen.
a) Erklärtes Ziel des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ist die wirkungsgleiche und systemgerechte Übertragung der Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung (durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensgesetz/AVmG - vom 26. Juni 2001, BGBl I, 1310 und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensergänzungsgesetz/AVmEG - vom 21. März 2001, BGBl I, 403) auf die Beamtenversorgung (vgl. BT-Drucks. 14/7064 S. 1). Dazu soll schrittweise der Versorgungshöchstsatz nach § 14 BeamtVG von 75 % auf 71,75 % im Jahre 2010 abgesenkt werden. Die Absenkung soll im
Jahr 2003 beginnen und sämtliche Versorgungsempfänger (Bestand und Zugang ) erfassen. Regelungstechnisch ist eine Abflachung des Anstiegs der Versorgungsbezüge im Rahmen der nächsten acht Versorgungsanpassungen ab dem Jahr 2003 vorgesehen. Nach der Übergangsregelung in § 69 e Abs. 1 - 4 BeamtVG werden dabei zunächst in den ersten sieben auf den 31. Dezember 2002 folgenden allgemeinen Anpassungen die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge durch die Anwendung eines Anpassungsfaktors vermindert, während bei der achten Anpassung der Ruhegehaltssatz herabgesetzt wird. Formal werden also nicht bestehende Versorgungsbezüge gekürzt, sondern lediglich künftige Zuwächse abgeflacht (vgl. BT-Drucks. 14/7064 S. 60). Die Ruhegehälter werden bei zukünftigen Besoldungs- und Versorgungsanpassungen zwar erhöht, aber in einem geringeren Umfang (zu den Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 im einzelnen vgl. etwa Bergner, FamRZ 2002, 1229 ff.; Pechstein , ZBR 2002, 1 ff.; Battis/Kersten, PersR 2002, 91 ff.; Lümmen/Grunefeld, ZTR 2002, 210 ff. und 264 ff.). Wirtschaftlich betrachtet werden die Versorgungen in einer gestreckten Übergangszeit auf den neuen Höchstruhegehaltssatz nach § 14 BeamtVG abgeschmolzen. Dies entspricht einem insoweit degressiven Teil der Versorgung, der im Laufe der Zeit aufgezehrt wird.
b) Der Senat schließt sich in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung der Auffassung an, daß dieser degressive Versorgungsteil nicht dem öffentlich -rechtlichen Versorgungsausgleich unterfällt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - FamRZ 1984, 565, 568 f. - zum Ausgleich nach Art. 2 § 2 I des 2. HStruktG ; vom 21. September 1988 - IVb ZB 54/86 - FamRZ 1988, 1251, 1252 f. und vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 - FamRZ 1990, 276, 278 f. jeweils zum Ausgleichsbetrag nach § 97 c VBLS a.F.; vom 19. Dezember 1989 - IVb ZB 183/88 - FamRZ 1990, 380, 381 - zur Anpassung einer wegen des Ausgleichsbetrages nach § 97 d Abs. 2/§ 97 c Abs. 2 VBLS a.F. geschuldeten Ausgleichsrente; vom 17. Oktober 1990 - XII ZB 116/89 -
FamRZ 1991, 177, 178 - zum Ausgleichsbetrag nach § 95 Abs. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost; vgl. auch Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 2. April 2002, FamRZ 2002, 804, 805; Deisenhofer , FamRZ 2002, 288; Bergner aaO 1233, 1234). Nach § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB findet der Versorgungsausgleich zwischen den geschiedenen Ehegatten statt, soweit für sie oder einen von ihnen in der Ehezeit Anwartschaften oder Aussichten auf eine Versorgung der in § 1587 a Abs. 2 BGB genannten Art begründet oder aufrechterhalten worden sind. Danach ergibt sich aus den in § 1587 a Abs. 2 BGB enthaltenen Bewertungsvorschriften zugleich eine Eingrenzung der auszugleichenden Versorgungsanrechte. Der degressive Teil der Versorgungen nach § 69 e BeamtVG gehört zweifelsohne zu den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen. Die für derartige Versorgungen vorgesehene Bewertungsvorschrift des § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB ist jedoch auf diesen degressiven Teil nicht anwendbar. Denn sie geht von dem Bestand eines dynamischen, also jedenfalls annäherungsweise der allgemeinen Einkommensentwicklung folgenden Versorgungsanrechts aus; dieses wird bewertet und sodann nach § 1587 b Abs. 2 BGB durch die Begründung ebenfalls dynamischer Rentenanwartschaften ausgeglichen. Für einen degressiven Teil eines Versorgungsanrechts stellt § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 BGB keine geeignete Bewertung zur Verfügung. Die Vorschrift gilt für die regulären Versorgungen oder Versorgungsanwartschaften im öffentlichen Dienst, nicht aber für solche Teile der Versorgungen, die im Laufe der Zeit aufgezehrt werden (vgl. Senatsbeschluß vom 1. Februar 1984 aaO 568). Wie der Senat weiter ausgeführt hat, sind die in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Versorgungsarten in § 1587 a Abs. 2 BGB allerdings nicht abschließend umschrieben. Vielmehr erweitert der Auffangtatbestand des § 1587 a Abs. 5 BGB den Kreis der zu berücksichtigenden Versorgungen über
den Bereich des § 1587 a Abs. 2 BGB hinaus. Indessen kann der degressive Teil der Versorgungen nach § 69 e BeamtVG auch nicht unter § 1587 a Abs. 5 BGB eingeordnet werden. Denn seine Bewertung ist auch nach billigem Ermessen in sinngemäßer Anwendung der in den Abs. 2 bis 4 des § 1587 a BGB enthaltenen Vorschriften nicht möglich. Zwar steht dem nicht von vornherein die nur begrenzte Abschmelzungs-/Übergangsphase nach § 69 e BeamtVG entgegen , da § 4 der Barwertverordnung für Versorgungen, die nicht lebenslang, sondern zeitlich begrenzt gewährt werden, eine Bewertungsmethode bereithält. Diese setzt jedoch die Feststellung der Laufzeit der Versorgung voraus (§ 4 Abs. 2 Satz 1 BarwertVO). An der Möglichkeit, letztere zuverlässig zu ermitteln, fehlt es hier aber. Die Dauer der Abflachung des Anstiegs der Versorgungsbezüge nach § 69 e BeamtVG läßt sich im vorhinein weder feststellen noch auch nur verläßlich absehen. Denn die Übergangsphase wird durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 nicht nach Jahren bestimmt, sondern hängt von der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden allgemeinen Anpassung der Versorgungsbezüge ab. Wann die einzelnen Anpassungen erfolgen werden, ist bei der gegenwärtigen Unsicherheit im Rentenbereich nicht voraussehbar. Damit fehlt jede tragfähige Grundlage für eine Bewertung des Abflachungsbetrages (vgl. Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 1984 aaO 568 f. und vom 12. September 1988 aaO 1252 f.).
c) Ob der Abflachungsbetrag ggf. später im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird (vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 1984 aaO 569; vom 26. Oktober 1989 aaO 279; vom 19. Dezember 1989 aaO 381 f.; Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 4. Aufl., § 1587 a Rdn. 41; Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 2. April 2002 aaO 805; Bergner aaO 1234; Deisenhofer aaO 288), braucht vorliegend nicht entschieden werden, nachdem die Voraussetzungen für einen schuldrechtlichen
Versorgungsausgleich jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht gegeben sind.
d) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt in diesen Fällen auch kein Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz vor, weil der Ausgleichsberechtigte sowohl die beamtenrechtliche als auch die rentenrechtliche Niveauabsenkung hinnehmen müßte. Zwar ist der BFD zuzugeben, daß die Gesetzesbegründung zum Versorgungsänderungsgesetz 2001 (BT-Drucks. 14/7064, S. 42 - zu Nr. 48 Abs. 3) vorsieht, daß die Maßnahmen nach § 69 e Abs. 3 und 4 BeamtVG bei der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Ehescheidung als Verminderung gelten, da sie sich als Faktor bei der Berechnung der Versorgungsanpassung darstellen; sie seien daher bei der Ermittlung des Kürzungsbetrages im Rahmen von § 57 Abs. 2 Satz 3 und § 58 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG zu berücksichtigen. Indessen führt dies nicht zu den von der Beschwerdeführerin angestellten Vergleichsrechnungen mit oder ohne Anpassungsfaktor. Vielmehr wäre neben dem Anpassungsfaktor jeweils der entsprechend verminderte Höchstversorgungssatz (vgl. dazu die Tabelle BT-Drucks. 14/7064 aaO) zu berücksichtigen. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht aus der Regelung des § 255 e SGB VI. Diese Vorschrift regelt die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 und damit die rentenrechtliche Niveauabsenkung durch die Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Rentenanwartschaften, die für die Antragsgegnerin durch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssatzes von 71,75 % - begründet werden, unterliegen (wie alle Anwartschaften der Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung) für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e
SGB VI. Indessen kann dieser strukturell bedingten Ungleichgewichtung nicht dadurch begegnet werden, daß dem Antragsteller unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als die Hälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsanwartschaften abgezogen wird. Die beamtenrechtliche Versorgung und die gesetzliche Rentenversicherung sind bezüglich der Übergangsphasen nicht vergleichbar: Während für die Beamtenversorgung immerhin feststeht, daß sie auf ein Niveau von 71,75 % absinken wird und sich lediglich der Zeitraum der Übergangsphase nach § 69 e Abs. 3 und 4 BeamtVG nicht sicher bestimmen läßt, lassen sich demgegenüber für die gesetzliche Rentenversicherung weder der Zeitraum der Übergangsphase noch das Absenkungsniveau verläßlich feststellen (so in Erg. auch Bergner FamRZ 2002, 1229, 1234). Soweit in der Literatur teilweise (vgl. Bergner aaO, 1233) Berechnungen der beamtenrechtlichen Anwartschaften für den Eintritt des Versorgungsfalls in der Übergangsphase mit dem zum Beginn der Versorgung maßgebenden Anpassungsfaktor durchgeführt werden, stehen diese ausdrücklich unter der vereinfachenden Prämisse einer jährlichen Anpassung ab 2003 und der zusätzlichen Annahme, daß die Versorgung in einem Kalendermonat beginnt , in dem die jeweilige Anpassung bereits in Kraft getreten ist. Die Berechnungen führen folgerichtig zu dem Ergebnis, daß diese Vorgehensweise im Regelfall wegen der Unvorhersehbarkeit des maßgebenden Anpassungsfaktors und des Zeitraums der Übergangsphase nicht ratsam ist; es sei daher zweckmäßig , der Berechnung der Anwartschaften den verminderten Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % zugrunde zu legen (Bergner aaO S. 1234). Erst recht lassen sich diese Berechnungen auch nicht auf die gesetzliche Rentenversicherung übertragen. Sollten wegen der genannten systembedingten Unterschiede im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die gegenwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschließend
beurteilt werden kann -, müssen diese der Abänderung nach § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben. 3. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags ergibt sich durch die Berücksichtigung des für die jährliche Sonderzuwendung geltenden Bemessungsfaktors (West) für 2003 (zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom 4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.) von 84,29 %.
Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Bundesrichterin Dr. Vézina ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 265/02 Verkündet am:
11. Februar 2004
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BGB §§ 138 Cd, 242 Cd, D, 1408, 1410, 1585c
Zur Inhaltskontrolle von Eheverträgen.
BGH, Urteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - OLG München
AG Augsburg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Antragstellers wird das Urteil des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 1. Oktober 2002 hinsichtlich der Nummern I. 2. und II. des Entscheidungssatzes insgesamt und hinsichtlich der Nummer I. 1. des Entscheidungssatzes insoweit aufgehoben, als der Antragsteller zu Unterhaltszahlungen von ! "# $ mehr als 1.278,23 Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. $ Wert: 235.365 Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die rechtskräftig geschiedenen Parteien streiten über nachehelichen Unterhalt und Ausgleich des Zugewinns.
Der 1948 geborene Antragsteller und die 1955 geborene Antragsgegnerin haben am 22. November 1985 miteinander die Ehe geschlossen, aus der die am 24. März 1986 und am 21. Mai 1989 geborenen Kinder M. und V. hervorge- gangen sind. Der Antragsteller ist seit 1985 als Unternehmensberater tätig. Die Antragsgegnerin , die in den Fächern alte Geschichte, Kunstgeschichte und Germanistik das Magisterexamen bestanden hat, leitete 1984 und 1985 archäologische Ausgrabungen, gab diese Tätigkeit aber wegen ihrer Schwangerschaft auf. Ihre Absicht, den Doktorgrad zu erwerben, verfolgte sie auf Wunsch ihres Mannes nicht weiter; sie widmete sich dem Haushalt und der Erziehung der Kinder. Am 17. Februar 1988 schlossen die Parteien einen notariellen Ehevertrag. Darin verzichteten sie "für den Fall der Scheidung ... gegenseitig auf jegliche ... nacheheliche Unterhaltsansprüche, mit Ausnahme des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wegen Kindesbetreuung". Außerdem vereinbarten sie für die Zukunft Gütertrennung. Sie erklärten, daß ein Zugewinn bisher nicht entstanden sei; vorsorglich verzichteten sie wechselseitig auf etwaige bisher entstandene Zugewinnausgleichsansprüche. Den Versorgungsausgleich schlossen sie aus. Den Verzicht der Antragsgegnerin stellten sie dabei unter die Bedingung , daß der Antragsteller spätestens ab Juni 1988 für die Antragsgegnerin eine private Kapitallebensversicherung mit einer Versicherungssumme in Höhe von 80.000 DM auf den Zeitpunkt der Vollendung ihres sechzigsten Lebensjahres mit Rentenwahlrecht abschließen und die Beiträge hierauf während des Bestehens der Ehe laufend zahlen sollte. Im Falle der Scheidung sollte er ihr den dreifachen Jahresbeitrag zu dieser Versicherung in einer Summe als Abfindung bezahlen. Weitere Zahlungen sollte er dann nicht mehr schulden.
Am 27. April 1988 wurde für die Antragsgegnerin bei der P.L. eine Kapitallebensversicherung über 80.000 DM abgeschlossen, auf die der Antragsteller in der Folge Zahlungen leistete. Am 13. November 2001, in der Scheidungsverhandlung vor dem Amtsgericht, verpflichtete er sich in Abweichung vom ursprünglichen Vertrag, die Raten fortlaufend bis zum Ablauf der Versicherung am 1. Mai 2015 zu zahlen. Der Antragsteller erzielte nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts "in den letzten Jahren" ein monatliches Einkommen von durchschnittlich 27.000 DM netto aus abhängiger und selbständiger Arbeit. Die Antragsgegnerin betreibt seit 1994 an ihrem Wohnort einen "alternativen" Spielwarenladen, zuletzt zusammen mit einer Postagentur. Ihr monatliches Einkommen aus dieser Tätigkeit beläuft sich - nach ihren Angaben - auf 1.084 DM vor Steuern. Die Parteien bewohnten ein Haus in A. mit einer Wohnfläche von 200 m² auf einem Grundstück von ca. 1.200 bis 1.300 m², das die Parteien vom Bruder des Antragstellers für eine monatliche Gesamtmiete von 2.548 DM gemietet hatten. Die Antragsgegnerin erhielt vom Antragsteller ein monatliches Wirtschaftsgeld von 2.692 DM sowie einen Ausgleich für ihre Mitarbeit in seinem häuslichen Büro von monatlich 500 DM. Im übrigen war der Zuschnitt der ehelichen Lebensverhältnisse , was Kleidung, Einrichtung und sonstige Ausstattung anbelangt , nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts bescheiden. Die Parteien leben seit Februar 1999 dauernd getrennt. Die Kinder haben nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Antragsgegnerin; der Antragsteller zahlt für sie Unterhalt nach der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle. Das Amtsgericht hat mit Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und festgestellt, daß ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Außerdem hat
es den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin 3.671 DM Elementarunterhalt und 1.081 DM Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen; die auf weitergehenden Unterhalt sowie die im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunft und Zah- lung eines Zugewinnausgleichs gerichteten Anträge der Antragsgegnerin hat es abgewiesen. Hinsichtlich des Ausspruchs über die Scheidung und über den Versorgungsausgleich ist das Urteil des Amtsgerichts seit dem 13. April 2002 rechtskräftig. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht den Antragsteller verurteilt, an die Antragsgegnerin monatlich im voraus Elementar- "% % & (') *"% *+, , - . 0/21 , 3 54 6 7 unterhalt in Höhe von 2.897 8 zahlen; im übrigen hat es ihre Berufung hinsichtlich des Unterhaltsbegehrens zurückgewiesen. Ebenso hat es die Anschlußberufung des Antragstellers, mit , . ;: <, "# + , ='> der er sich gegen die 2.500 DM (= 1.278,23 9 rteilung zur Unterhaltszahlung wehrte, zurückgewiesen. Hinsichtlich des Zugewinnausgleichs hat es ihn verurteilt, über sein Endvermögen Auskunft zu erteilen , und die Sache im übrigen an das Amtsgericht zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Revision wendet sich der Antragsteller gegen das Berufungsurteil , soweit es ihn beschwert.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

I.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts, dessen Entscheidung in FamRZ 2003, 35 (m.Anm. Bergschneider 39) veröffentlicht ist, steht der Klägerin neben dem Betreuungsunterhalt ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt sowie auf Auskunftserteilung zum Zwecke des Zugewinnausgleichs zu. Der notarielle Vertrag der Parteien vom 17. Februar 1988 schließe diese Ansprüche nicht aus, da er - gemessen an den vom Bundesverfassungsgericht in seinen Entscheidungen vom 6. Februar 2001 (FamRZ 2001, 343 m.Anm. Schwab 349) und vom 29. März 2001 (FamRZ 2001, 985) genannten Maßstäben - für unwirksam zu erachten sei. Nach diesem Vertrag hätten die Parteien zwar gegenseitig auf jegliche nachehelichen Unterhaltsansprüche mit Ausnahme des Unterhaltsanspruchs der Ehefrau wegen Kindesbetreuung verzichtet. Damit habe der Antragsteller jedoch praktisch kein Recht aufgegeben, da man nicht davon habe ausgehen können, daß er bei einem Vermögen von über einer Million DM und hohen monatlichen Einkünften im Falle der Scheidung unterhaltsbedürftig würde. Die Antragsgegnerin , die demgegenüber über kein Vermögen und - abgesehen von den aus der Bürotätigkeit für den Antragsteller erzielten 500 DM - über kein Einkommen verfügt habe, sei wirtschaftlich völlig vom Antragsteller abhängig gewesen. Gemäß seinem Wunsch habe sie sich der Haushaltsführung gewidmet. Wegen der Betreuung der damals noch nicht ganz zweijährigen Tochter M. und der am 21. Mai 1989 geborenen Tochter V. habe sie praktisch auf Jahre hinaus keine Aussicht gehabt, durch eine Erwerbstätigkeit ihren Unterhalt sicherzustellen. Insgesamt sei die Antragsgegnerin somit durch den weitgehenden Unterhaltsverzicht unangemessen benachteiligt worden, weil ihr - gegenüber dem finanziellen Beitrag des Antragstellers zu den ehelichen Lebensverhältnissen gleichwertiger - Beitrag in Form von Haushaltsführung und Kindes-
betreuung für den Fall der Scheidung unberücksichtigt geblieben sei. Ihr sei nicht nur ohne sachlichen Grund die Teilhabe an den ehelichen Lebensverhältnissen genommen worden, die durch den - bei dem monatlichen Nettoeinkommen des Antragstellers von 27.000 DM besonders werthaltigen - Aufstockungsunterhalt gewährleistet werden soll. Ihr sei vielmehr auch das alleinige Risiko aufgebürdet worden, im Alter, bei Krankheit oder bei Arbeitslosigkeit ohne hinreichende Einkünfte auszukommen. Der Ausschluß jeder Unterhaltsberechtigung für diese Fälle sei auch mit dem Wohl der gemeinsamen Kinder nicht vereinbar. Auch wenn der Antragsteller an die Kinder Unterhalt nach der höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle leiste, bestehe doch die Gefahr, daß die Antragsgegnerin im Falle ihrer Invalidität unter Verhältnissen leben müsse, welche die Entwicklungsmöglichkeit der Kinder weit mehr einschränkten als es den gemeinsamen wirtschaftlichen Verhältnissen entspreche. Die ungenügende Absicherung der Antragsgegnerin für den Fall der Invalidität beruhe insbesondere darauf, daß sie mit ihrem Verzicht auf den Versorgungsausgleich nicht nur mögliche Anwartschaften auf eine Altersrente, sondern auch auf eine Invaliditätsversorgung verloren habe. Dieser Nachteil werde durch die vereinbarte Kapitallebensversicherung bei weitem nicht ausgeglichen, zumal bei Durchführung des Versorgungsausgleichs auf die Antragsgegnerin Rentenanwartschaften in Höhe von 590,94 DM übertragen worden wären. Zur Begründung solcher Rentenanwartschaften im Wege des Einmalbeitrags wäre, bezogen auf den 31. März 2000, ein Betrag von 128.748,74 DM erforderlich gewesen, mithin weit mehr als die für die Antragsgegnerin vereinbarte Versicherungssumme von 80.000 DM. Auch hierin liege eine unangemessene Benachteiligung der Antragsgegnerin, welche den vereinbarten Ausschluß des Versorgungsausgleichs als unwirksam erscheinen lasse, auch wenn die Entscheidung des Amtsgerichts, keinen Versorgungsausgleich durchzuführen, nicht angefochten sei.
Auch der vereinbarte Ausschluß des Zugewinnausgleichs sei unwirksam, weil der Antragsteller seine dominierende Situation als Inhaber eines Vermögens und Bezieher eines weit überdurchschnittlichen Einkommens gegenüber der vermögens- und praktisch einkommenslosen Antragsgegnerin zu deren Nachteil ausgenutzt habe. Der Antragsteller habe sich nicht auf die Sicherung seines ererbten Vermögens beschränkt, was angeblich sein Motiv für den Abschluß des Ehevertrags gewesen sei. Er habe vielmehr die Antragsgegnerin, auf deren Seite kein Zugewinn zu erwarten gewesen sei, von der Teilhabe an dem gemeinsam Erwirtschafteten ausgeschlossen. Dadurch sei die Antragsgegnerin insbesondere in ihrer Altersversorgung betroffen worden, da hierfür bei gut verdienenden Personen wie dem Antragsteller erfahrungsgemäß auch mit Hilfe des Vermögens Vorsorge getroffen werde. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

II.

Das Gesetz gibt Ehegatten die Möglichkeit, durch während oder vorsorglich schon vor der Ehe getroffene Vereinbarungen für den Fall einer späteren Scheidung den nachehelichen Unterhalt oder sonstige versorgungs- und güterrechtliche Angelegenheiten verbindlich zu regeln (§ 1408 Abs. 1 und 2, § 1585 c BGB). 1. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats bestand für derartige Vereinbarungen grundsätzlich volle Vertragsfreiheit. Eine besondere Inhaltskontrolle , ob die Regelung angemessen sei, fand - abgesehen von Vereinbarungen nach § 1587 o BGB - nicht statt (Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1996
- XII ZB 1/94 - FamRZ 1997, 156, 157; vgl. auch Senatsurteil vom 28. November 1990 - XII ZR 16/90 - FamRZ 1991, 306). Der Verzicht auf nachehelichen Unterhalt berühre nicht einen Kernbereich der Ehe (Senatsurteil vom 24. April 1985 - IVb ZR 22/84 - FamRZ 1985, 788). Auch werde das Wesen der Ehe nicht dadurch mitbestimmt, daß eine "wirtschaftliche Lebensgemeinschaft" entstehe oder daß die Ehegatten bei Auflösung der Ehe an den während ihres Bestehens eingetretenen vermögensrechtlichen Veränderungen beteiligt würden (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO 789). Schranken der Gültigkeit einer solchen Vereinbarung ergäben sich allein aus den §§ 134, 138 BGB. Ob eine Vereinbarung im Einzelfall gegen die guten Sitten verstoße, hänge von ihrem aus Inhalt, Beweggründen und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter ab, wobei sich aus dem zeitlichen Abstand zu einer nicht beabsichtigten, sondern nur für denkbar gehaltenen Scheidung zusätzliche Gesichtspunkte ergeben könnten (Senatsurteile vom 24. April 1985 aaO und vom 28. November 1990 aaO 307). Es reiche für sich allein nicht aus, daß die Vereinbarung in dem Bestreben abgeschlossen worden sei, sich von sämtlichen nachteiligen Folgen einer Scheidung freizuzeichnen (Senatsurteil vom 28. November 1990 aaO). Auch genüge nicht, daß sich die Regelung ausschließlich oder überwiegend zu Lasten eines der beiden Ehegatten auswirken könne (Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1996 aaO 157). Schließlich könne die Sittenwidrigkeit der Abrede auch nicht allein aus dem Umstand hergeleitet werden , daß die vertragschließende Frau von dem Mann schwanger gewesen und dieser die Eheschließung mit ihr von dem Abschluß dieses Vertrags abhängig gemacht habe. Da der Mann, ungeachtet der Schwangerschaft der Frau, von einer Eheschließung hätte absehen und sich auf die rechtlichen Verpflichtungen eines mit der Mutter nicht verheirateten Vaters zurückziehen können, könne von einer zu mißbilligenden Ausnutzung einer Zwangslage der Frau nicht ausgegangen werden (Senatsbeschlüsse vom 18. September 1996 - XII ZB 206/94 -
FamRZ 1996, 1536, 1537 und vom 2. Oktober 1996 aaO 157 f.). Allerdings könne ein Unterhaltsverzicht dann den guten Sitten zuwiderlaufen und damit nichtig sein, wenn die Parteien ihre auf der Ehe beruhenden Familienlasten objektiv zum Nachteil der Sozialhilfe geregelt hätten (Senatsurteile BGHZ 86, 82, 88, vom 24. April 1985 aaO 790 und vom 9. Juli 1992 - XII ZR 57/91 - FamRZ 1992, 1403). Dazu bedürfe es nicht unbedingt eines Bewußtseins der Parteien, durch ihre Vereinbarung den Träger der Sozialhilfe zu schädigen; vielmehr könne es bereits genügen, daß sie sich einer solchen Erkenntnis grob fahrlässig verschlossen hätten (Senatsurteil vom 24. April 1985 aaO). Auch sei dem auf Unterhalt in Anspruch genommenen geschiedenen Ehegatten die Berufung auf einen Unterhaltsverzicht des anderen Ehegatten unter Umständen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt; dies könne namentlich dann der Fall sein, wenn die zur Zeit des Unterhaltsverzichts bestehenden Verhältnisse sich nachträglich so entwickelt hätten, daß überwiegende schutzwürdige Interessen gemeinschaftlicher Kinder der Geltendmachung des Verzichts entgegenstünden (Senatsurteile vom 24. April 1985 - IVb ZR 17/84 - FamRZ 1985, 787 f. und vom 15. Oktober 1986 - IVb ZR 79/85 - FamRZ 1987, 46, 47), mögen die Parteien die dann später tatsächlich eingetretene Entwicklung - nämlich die Scheidung bei fortbestehender Betreuungsbedürftigkeit der Kinder - auch bereits beim Abschluß des Unterhaltsverzichts bedacht haben (Senatsurteil vom 9. Juli 1992 aaO 1404). Die Dauer und Höhe der Unterhaltspflicht sei allerdings in einem solchen Fall insoweit beschränkt, als nicht das Kindeswohl ein Weiterbestehen des Unterhaltsanspruchs gebiete (Senatsurteil vom 28. November 1990 aaO 307, vom 30. November 1994 - XII ZR 226/93 - FamRZ 1995, 291, 292 und vom 16. April 1997 - XII ZR 293/95 - FamRZ 1997, 873, 874). Der Höhe nach stehe dem betreuenden Ehegatten der Unterhaltsanspruch nur insoweit zu, als er, um seinen Betreuungspflichten nachzukommen, darauf zur Deckung seines notwendigen eigenen Lebensbedarfs angewiesen
sei; nur wenn besondere Gründe des Kindeswohls dies geböten, sei dem betreuenden Ehegatten mehr als der notwendige Unterhalt zuzubilligen (Senatsurteile vom 9. Juli 1992 aaO 1405, vom 30. November 1994 aaO 291 f. und vom 16. April 1997 aaO 874 f.). 2. Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Februar 2001 (aaO) und vom 29. März 2001 (aaO) geben Anlaß, die dargestellte Rechtsprechung zu überprüfen.
a) Mit seinem Senatsbeschluß vom 6. Februar 2001 (aaO) hat das Bundesverfassungsgericht an seine Rechtsprechung zur Inhaltskontrolle von Bürgschaftsverträgen (NJW 1994, 36) und zum entschädigungslosen Wettbewerbsverbot von Handelsvertretern (NJW 1990, 1469) angeknüpft und die dort entwickelten Grundsätze auf Eheverträge und Unterhaltsvereinbarungen übertragen : Danach setze die durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistete Privatautonomie voraus, daß die Voraussetzungen der Selbstbestimmung auch tatsächlich gegeben seien. Der im Vertrag zum Ausdruck gebrachte übereinstimmende Wille der Vertragsparteien lasse zwar in der Regel auf einen durch den Vertrag hergestellten sachgerechten Interessenausgleich schließen, den der Staat grundsätzlich zu respektieren habe. Sei jedoch aufgrund einer einseitigen Aufbürdung von vertraglichen Lasten und einer erheblich ungleichen Verhandlungsposition der Vertragspartner ersichtlich, daß in einem Vertragsverhältnis ein Partner ein solches Gewicht habe, daß er den Vertragsinhalt faktisch einseitig bestimmen könne, sei es Aufgabe des Rechts, auf die Wahrung der Grundrechtspositionen beider Vertragspartner hinzuwirken, um zu verhindern, daß sich für einen Vertragspartner die Selbstbestimmung in eine Fremdbestimmung verkehre.
Dies gelte auch für Eheverträge, mit denen Eheleute ihre höchstpersönlichen Beziehungen für die Zeit ihrer Ehe oder danach regelten. Art. 6 Abs. 1 GG gebe ihnen hierbei das Recht, ihre jeweilige Gemeinschaft nach innen in ehelicher und familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten. Verfassungsrechtlich geschützt sei allerdings nur eine Ehe, in der Mann und Frau in gleichberechtigter Partnerschaft zueinander stünden. Der Staat habe infolgedessen der Freiheit der Ehegatten, ihre ehelichen Beziehungen und wechselseitigen Rechte und Pflichten mit Hilfe von Verträgen zu gestalten, dort Grenzen zu setzen, wo der Vertrag nicht Ausdruck gleichberechtigter Lebenspartnerschaft sei, sondern eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegele. Dies sei regelmäßig anzunehmen , wenn eine nichtverheiratete schwangere Frau sich vor die Alternative gestellt sehe, in Zukunft entweder allein für das Kind Sorge zu tragen oder durch Eheschließung den Kindesvater in die Verantwortung einzubinden, wenn auch um den Preis eines mit ihm zu schließenden, sie aber stark belastenden Ehevertrags. Ob ein solcher Vertrag die Frau deutlich mehr belaste als den Mann, hänge wesentlich auch davon ab, welche familiäre Konstellation die Vertragspartner anstrebten und ihrem Vertrag zugrunde legten. Verzichteten Ehepartner etwa gegenseitig auf nacheheliche gesetzliche Unterhaltsansprüche, liege darin bei Ehen, in denen beide Partner einer etwa gleichwertigen Berufstätigkeit nachgingen und sich Haus- und Familienarbeit teilten, keine ungleiche Belastung. Sehe die Lebensplanung der Partner jedoch vor, daß sich in der Ehe einer der beiden unter Aufgabe einer Berufstätigkeit im wesentlichen der Kinderbetreuung und Haushaltsführung widme, benachteilige der Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt denjenigen, der sich der Betreuung des Kindes und der Arbeit im Hause gewidmet habe. Je mehr im Ehevertrag gesetzliche Rechte abbedungen oder zusätzliche Pflichten übernommen würden, desto mehr könne sich dieser Effekt einseitiger Benachteiligung verstärken.
Es sei Aufgabe der Gerichte, den Inhalt des Vertrags in Fällen gestörter Vertragsparität einer Kontrolle über die zivilrechtlichen Generalklauseln zu unterziehen und gegebenenfalls zur Wahrung beeinträchtigter Grundrechtspositionen eines Ehevertragspartners zu korrigieren. Die Eheschließungsfreiheit stehe einer solchen Inhaltskontrolle nicht entgegen, denn sie rechtfertige nicht die Freiheit zu unbegrenzter Ehevertragsgestaltung und insbesondere nicht eine einseitige ehevertragliche Lastenverteilung. Dementsprechend sei ein Teil des Eherechts herkömmlich zwingendes Recht.
b) Während die vorgenannte Senatsentscheidung unmittelbar nur die Wirksamkeit einer vor der Eheschließung getroffenen ehevertraglichen Vereinbarung betraf, in der sich eine Schwangere u.a. verpflichtet hatte, den Ehemann und Kindesvater für den Fall der Scheidung von Unterhaltsansprüchen des erwarteten Kindes teilweise freizustellen, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Kammerbeschluß vom 29. März 2001 (aaO) diese Rechtsprechung fortgeführt und eine oberlandesgerichtliche Entscheidung beanstandet, die der Ehefrau nur den notwendigen Betreuungsunterhalt zuerkannt, ihre weitergehenden Anträge auf Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich aber zurückgewiesen hatte. Die Ehegatten hatten vor der Eheschließung nachehelichen Unterhalt sowie Zugewinn- und Versorgungsausgleich vertraglich ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht hätte - so das Bundesverfassungsgericht - die besondere Situation, in der sich die Ehefrau als Schwangere mit schon einem - noch dazu schwerbehinderten - Kind (aus einer anderen Verbindung) bei Vertragsschluß befunden habe und die allein schon ein deutliches Indiz für ihre Unterlegenheit als Vertragspartnerin gewesen sei, zum Anlaß nehmen müssen, den gesamten Vertragsinhalt einer Kontrolle zu unterziehen; dabei hätte es der Frage nachgehen müssen, ob der Ehevertrag die Ehefrau - zumal in ihrer familiären und wirtschaftlich beengten Situation - einseitig und unangemessen belaste.
3. Die Frage, welche Konsequenzen sich aus diesen Entscheidungen für die Beurteilung von Eheverträgen allgemein - also auch in Fällen, in denen die Ehefrau bei Vertragsabschluß nicht schwanger ist - ergeben, wird in der Literatur wie auch in der Fachöffentlichkeit unterschiedlich beantwortet.
a) Differenzen bestehen bereits bei der Beurteilung, wann - allgemein - von einer einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall gesprochen werden kann. So soll nach einer Auffassung eine solche einseitige Lastenverteilung jedenfalls dann vorliegen, wenn der "Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgensystems" berührt sei. Dazu sollen zumindest diejenigen Regelungen des nachehelichen Unterhalts zählen, die an eine ehebedingte Bedürftigkeit anknüpfen , möglicherweise auch der Versorgungsausgleich, nicht dagegen ohne weiteres auch der Zugewinnausgleich (Dauner-Lieb AcP 200 (2001) 295, 319 f.). Nach einer weiteren Auffassung erfordere das Eheverständnis des BGB keine bestimmte Zuordnung oder Teilhabe auf der Vermögensebene. Auch die eheliche Solidarität verlange keine gegenseitige Vermögensbeteiligung, da diese nicht an Bedarfslagen anknüpfe und somit keine unterhaltsrechtliche Funktion erfüllen solle. Bedenken bestünden jedoch, sobald die Vereinbarung der Gütertrennung mit weiteren Abreden verbunden werde, welche die Versorgungslage gerade desjenigen Ehegatten gefährdeten, der nach geplanter oder gelebter Gestaltung der Verhältnisse "ehebedingt" einer sozialen Sicherstellung besonders bedürfe. Auch ohne eine derartige Kumulierung könne eine güterrechtliche Vereinbarung bedenklich sein, wenn mit ihr nicht nur die künftige Vermögenszuordnung geregelt, sondern auf schon begründete Rechtspositionen verzichtet werde. Der Versorgungsausgleich stehe, obwohl auch er nicht
auf Bedarfslagen rekurriere, dem Unterhalt näher als dem Zugewinnausgleich; gleichwohl sei anzunehmen, daß er innerhalb der - hier engeren - gesetzlichen Grenzen der ehevertraglichen Gestaltungsfreiheit unterliege (Schwab DNotZ 2001, 9, 15 ff.). Nach einer dritten Meinung soll die Verantwortung der Ehegatten füreinander (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB) zwingendes Recht sein, das zwar dem Selbstverständnis der Beteiligten, nicht aber ehevertraglicher Gestaltung offenstehe (Goebel FamRZ 2003, 1513, 1516). Auf dem Deutschen Familiengerichtstag 2003 hat der Arbeitskreis "Unterhaltsvereinbarungen" zwar einen Unterhaltsverzicht grundsätzlich für zulässig erachtet, nicht aber einen vollen Verzicht auf den Betreuungsunterhalt. Nach dem Votum des Arbeitskreises "Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich" soll ein "Globalverzicht" auf Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich zwar grundsätzlich möglich, aber nur dann unproblematisch sein, wenn eine hinreichende Absicherung der Alters- und Invaliditätsrisiken bestehe.
b) Unterschiedlich wird auch die Bedeutung eingeschätzt, die einem zwischen den Vertragspartnern bestehenden Ungleichgewicht zukommen soll. Zum Teil wird gefolgert, daß eine Unterlegenheit der durch einen Ehevertrag benachteiligten Ehefrau jedenfalls dann zu verneinen sei, wenn diese durch einen Notar über den Inhalt des Vertrags belehrt worden sei und diesen ohne Zeitdruck abgeschlossen habe (Langenfeld DNotZ 2001, 272, 279). Nach anderer Auffassung soll bei besonders ausgeprägter objektiver Benachteiligung eines Ehegatten durch den Ehevertrag eine tatsächliche Vermutung für die Situation der Unterlegenheit dieses Ehegatten sprechen (Schwab DNotZ aaO 15; ähnlich auch der Arbeitskreis "Vereinbarungen zum Versorgungsausgleich" des Deutschen Familiengerichtstags 2003: "widerlegbare Vermutung"). Von dritter
Seite wird empfohlen, "sich von der verkrampften Suche nach Ungleichge- wichtslagen zu lösen" und die Ehevertragsfreiheit ganz generell im Hinblick auf eine potentielle Einverdienerehe für den Kernbereich des Scheidungsfolgensystems "teleologisch zu reduzieren" (Dauner-Lieb AcP aaO 323; ihr folgend auch Goebel aaO 1518).
c) Ausdrücklich offengelassen hat das Bundesverfassungsgericht die Frage, mit welchen Instrumentarien die Fachgerichte die ihnen aufgegebene Inhaltskontrolle umsetzen sollen. Hierzu wird in der Literatur eine Sanktionierung erwogen, die zwischen § 138 Abs. 1 und § 242 BGB nach dem Ausmaß der Benachteiligung differenziert (Schwab FamRZ 2001, 349, 350; ders. DNotZ aaO 17 f.; Bergschneider FamRZ 2001, 1338, 1340; in diese Richtung auch die obengenannten Arbeitskreise des Deutschen Familiengerichtstags 2003). Dabei werden die engen Grenzen betont, die dem Korrektiv des § 138 BGB gezogen seien; zugleich wird auf die mangelnde strukturelle Eignung einer Wirksamkeitskontrolle hingewiesen, die auf vorformulierte, allgemeine Regelungen zugeschnitten sei (Dauner-Lieb aaO 328). § 138 BGB würde mit seiner Nichtigkeitsfolge auch dem Gebot des geringstmöglichen Eingriffs in die Ehevertragsfreiheit nicht gerecht (Goebel aaO 1519). Soweit die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (etwa Bergschneider FamRZ 2003, 376, 378) und der ergänzenden Vertragsauslegung in Betracht gezogen werden, besteht Einigkeit, daß diese Instrumente - unbeschadet ihrer Abgrenzung im einzelnen - versagen, wenn die Vertragsparteien die später eingetretene Entwicklung auch nur für möglich gehalten und dennoch eine bewußt abschließende Regelung getroffen hätten; genau dies werde aber bei ehevertraglich vereinbarten Verzichten vielfach der Fall sein (Dauner-Lieb aaO 326 f.). Empfohlen wird deshalb vielfach eine Ausübungskontrolle, die der Bundesgerichtshof schon bisher - wie dargelegt - unter Berufung auf § 242 BGB zur Abmilderung der harten Konsequenzen einer grundsätzlich "vollen Ehevertragsfreiheit" genutzt hat (Goebel
aaO 1519 f., Grziwotz FF 2001, 41, 44; Schervier MittBayNot 2001, 213, 214). Dabei wird jedoch zum Teil eine Ausdehnung des Instituts der Ausübungskontrolle gefordert: So solle sich die Ausübungskontrolle auch auf Fallkonstellationen erstrecken, in denen ein Ehevertrag keine Belastung Dritter - etwa gemeinsamer Kinder - bewirke, sondern nur einen der Ehegatten selbst einseitig und unangemessen benachteilige. Außerdem solle die Ausübungskontrolle auch Benachteiligungen eines Ehegatten erfassen, die sich aufgrund von Umständen verwirklichten, die bei Vertragsschluß bereits absehbar gewesen seien und - weil vom ursprünglichen Parteiwillen gedeckt - die Berufung auf die vertragliche Abrede nach bisherigem Verständnis nicht ohne weiteres als rechtsmißbräuchlich erscheinen ließen (Dauner-Lieb aaO 328 f.).

III.

Nach Auffassung des Senats läßt sich nicht allgemein und für alle denkbaren Fälle abschließend beantworten, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung, durch welche Ehegatten ihre unterhaltsrechtlichen Verhältnisse oder ihre Vermögensangelegenheiten für den Scheidungsfall abweichend von den gesetzlichen Vorschriften regeln, unwirksam ist (§ 138 BGB) oder die Berufung auf alle oder einzelne vertragliche Regelungen unzulässig macht (§ 242 BGB). Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der getroffenen Vereinbarungen , der Gründe und Umstände ihres Zustandekommens sowie der beabsichtigten und verwirklichten Gestaltung des ehelichen Lebens. Dabei ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:
1. Die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich unterliegen grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten; einen unverzichtbaren Mindestgehalt an Scheidungsfolgen zugunsten des berechtigten Ehegatten kennt das geltende Recht nicht.
a) Zwar hat der Gesetzgeber dem in § 1569 BGB verankerten Grundsatz der nachehelichen unterhaltsrechtlichen Eigenverantwortung eines jeden Ehegatten ein nahezu lückenloses System von Unterhaltsansprüchen gegenübergestellt , die den Schutz des sozial schwächeren Ehegatten nach der Scheidung sichern und insbesondere ehebedingte Nachteile ausgleichen sollen, die er um der Ehe oder der Kindererziehung willen in seinem eigenen beruflichen Fortkommen und dem Aufbau einer entsprechenden Altersversorgung erlitten hat. Andererseits hat er in den §§ 1353, 1356 BGB das - grundgesetzlich geschützte , vgl. Art. 6 GG - Recht der Ehegatten verbürgt, ihre eheliche Lebensgemeinschaft eigenverantwortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechend ihren individuellen Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten. Die auf die Scheidungsfolgen bezogene Vertragsfreiheit ist insoweit eine notwendige Ergänzung dieses verbürgten Rechts und entspringt dem legitimen Bedürfnis, Abweichungen von den gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen zu vereinbaren , die zu dem individuellen Ehebild der Ehegatten besser passen. So können etwa Lebensrisiken eines Partners, wie sie z.B. in einer bereits vor der Ehe zutage getretenen Krankheit oder in einer Ausbildung angelegt sind, die offenkundig keine Erwerbsgrundlage verspricht, von vornherein aus der gemeinsamen Verantwortung der Ehegatten füreinander herausgenommen werden. Auch der Gedanke der nicht allein auf die Ehezeit beschränkten ehelichen Solidarität - und zwar auch in der bloß programmatischen und in seinen Konturen unscharfen Ausformung des 1998 mit dem Eheschließungsrecht eingeführten § 1353 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BGB, der eine gegenseitige Verantwortung der Ehegatten füreinander vorgibt (vgl. dazu Wagenitz, Festschrift für Rolland 1999,
379, 381 f.) - ist weder dazu bestimmt noch geeignet, unterhaltsrechtliche Pflichten, in denen sich die nacheheliche Solidarität konkretisiert, als zwingendes , der Disposition der Parteien entzogenes Recht zu statuieren (so aber wohl Goebel aaO S. 1516). § 1585 c BGB enthält dementsprechend auch keine Einschränkung in Richtung eines unverzichtbaren Mindestgehalts an Rechten.
b) Der Zugewinnausgleich ist weniger Ausfluß nachehelicher Solidarität als Ausdruck einer Teilhabegerechtigkeit, die zwar im Einzelfall ehebedingte Nachteile ausgleichen kann, in ihrer Typisierung aber weit über dieses Ziel hinausgreift und nicht zuletzt deshalb von § 1408 Abs. 1 BGB der Disposition der Ehegatten unterstellt ist. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in anderem Zusammenhang verdeutlicht, daß Leistungen, die Ehegatten im gemeinsamen Unterhaltsverband für die eheliche Gemeinschaft erbringen, unabhängig von ihrer ökonomischen Bewertung gleichgewichtig sind und daß deshalb beide Ehegatten grundsätzlich auch Anspruch auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten haben (BVerfG FamRZ 2002, 527, 529). Diese fiktive Gleichgewichtung schließt jedoch die Möglichkeit der Ehegatten, ihrer individuell vereinbarten Arbeitsteilung oder einer evident unterschiedlichen ökonomischen Bewertung ihrer Beiträge in der Ehe durch eine vom Gesetz abweichende einvernehmliche Regelung angemessen Rechnung zu tragen, nicht aus. Auch bleibt es ihnen unbenommen, im Einzelfall als unbillig empfundenen Ergebnissen des gesetzlichen Güterstandes - etwa im Hinblick auf Wertsteigerungen des Anfangsvermögens - durch die vom Gesetz eröffnete Wahl der Gütertrennung zu begegnen.
c) Diese Überlegungen gelten - jedenfalls im Grundsatz - auch für den Versorgungsausgleich, der sich zwar seiner Zielrichtung nach als ein vorweggenommener Altersunterhalt verstehen läßt, andererseits aber dem Mechanismus des Zugewinnausgleichs nachgebildet ist. § 1408 Abs. 2 BGB erlaubt des-
halb ausdrücklich ehevertragliche Modifikationen auch des Versorgungsausgleichs bis hin zu seinem gänzlichen Ausschluß, die allerdings unwirksam werden , wenn ein Ehegatte binnen Jahresfrist die Scheidung beantragt. Auch im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Scheidung können die Ehegatten gemäß § 1587 o BGB Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich treffen. Diese bedürfen dann allerdings der familiengerichtlichen Genehmigung nach § 1587 o Abs. 2 BGB und erfordern eine richterliche Inhaltskontrolle, die auch die Unterhaltsregelung und die Vermögensauseinandersetzung berücksichtigen und auf einen nach Art und Höhe angemessenen Ausgleich unter den Ehegatten Bedacht nehmen muß. 2. Die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen darf indes nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.
a) Zu diesem Kernbereich gehört in erster Linie der Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB), der schon im Hinblick auf seine Ausrichtung am Kindesinteresse nicht der freien Disposition der Ehegatten unterliegt. Freilich ist auch er nicht jeglicher Modifikation entzogen. So lassen sich immerhin Fälle denken, in de-
nen die Art des Berufs es der Mutter erlaubt, Kinderbetreuung und Erwerbstä- tigkeit miteinander zu vereinbaren, ohne daß das Kind Erziehungseinbußen erleidet. Auch erscheint eine ganztägige Betreuung durch die Mutter nicht als unabdingbare Voraussetzung für einen guten Erziehungserfolg, so daß sich Ehegatten auch darüber verständigen könnten, ab einem bestimmten Kindesalter Dritte zur Betreuung heranzuziehen, um einen möglichst frühen Wiedereintritt der Mutter in das Berufsleben zu ermöglichen. Bei der Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen wird man im übrigen für deren Disponibilität eine Rangabstufung vornehmen können, die sich in erster Linie danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenregelungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben. So ist die Absicherung des laufenden Unterhaltsbedarfs für den Berechtigten in der Regel wichtiger als etwa der Zugewinn- oder der spätere Versorgungsausgleich. Innerhalb der Unterhaltstatbestände wird - nach dem Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) - dem Krankheitsunterhalt (§ 1572 BGB) und dem Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) Vorrang zukommen. Zwar knüpfen diese beiden letzteren Unterhaltstatbestände nicht an ehebedingte Nachteile an. Das bedeutet jedoch nicht, daß sie nicht zum Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgenregelung gehören und der uneingeschränkten Disposition der Ehegatten unterstehen. Gerade indem das Gesetz sich hier mit einem bloß zeitlichen Zusammenhang mit der Ehe begnügt, mißt es diesen Einstandspflichten als Ausdruck nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei - was freilich einen Verzicht nicht generell ausschließt, etwa wenn die Ehe erst nach Ausbruch der Krankheit oder im Alter geschlossen wird. Die Unterhaltspflicht wegen Erwerbslosigkeit (§ 1573 BGB) erscheint demgegenüber nachrangig, da das Gesetz das Arbeitsplatzrisiko ohnehin auf den Berechtigten verlagert, sobald dieser einen nachhaltig gesicherten Arbeitsplatz gefunden hat (§ 1573 Abs. 4; vgl. auch § 1573 Abs. 5 BGB). Ihr folgen Krankenvorsorge- und Altersvorsorge-
unterhalt (§ 1578 Abs. 2 1. Variante, Abs. 3 BGB). Am ehesten verzichtbar erscheinen Ansprüche auf Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2, § 1575 BGB), da diese Unterhaltspflichten vom Gesetz am schwächsten ausgestaltet und nicht nur der Höhe (vgl. § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB), sondern auch dem Grunde nach zeitlich begrenzbar sind (§ 1573 Abs. 5, § 1575 Abs. 1 Satz 2 BGB).
b) Auf derselben Stufe wie der Altersunterhalt rangiert der Versorgungsausgleich. Als vorweggenommener Altersunterhalt steht er vertraglicher Disposition nur begrenzt offen. Vereinbarungen über ihn müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht. Als Teilhabe an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen ist der Versorgungsausgleich andererseits aber auch dem Zugewinnausgleich verwandt; das mag - jedenfalls bei deutlich gehobenen Versorgungsverhältnissen - eine weitergehende Dispositionsbefugnis rechtfertigen.
c) Der Zugewinnausgleich erweist sich ehevertraglicher Disposition am weitesten zugänglich. Das Eheverständnis erfordert, worauf Schwab (aaO S. 16) mit Recht hingewiesen hat, keine bestimmte Zuordnung des Vermögenserwerbs in der Ehe. Die eheliche Lebensgemeinschaft war und ist - auch als gleichberechtigte Partnerschaft von Mann und Frau - nicht notwendig auch eine Vermögensgemeinschaft. Auch die vom Bundesverfassungsgericht (FamRZ 2002 aaO S. 529) - für das Recht des nachehelichen Unterhalts - betonte Gleichgewichtigkeit von Erwerbstätigkeit und Familienarbeit hat keine bestimmte Strukturierung der ehelichen Vermögenssphäre zur Folge. Wie § 1360 Satz 2 BGB (vgl. auch § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) verdeutlicht, sind nicht etwa das Erwerbseinkommen des einen und die Haushaltsführung des anderen Ehegatten einander gleichwertig. Für die Erfüllung des Anspruchs auf Familienunterhalt gleiches Gewicht haben nur die Unterhaltsbeiträge, welche die Ehe-
gatten aus ihrem Erwerbseinkommen oder als Familienarbeit erbringen (BVerfG FamRZ 2002 aaO; so auch Gernhuber/Coester-Waltjen Lehrbuch des Familienrechts 4. Aufl. § 34 I 5 S. 495, insbes. Fußn. 4). Zwar sieht der gesetzliche Gü- terstand eine gleiche Teilhabe der Ehegatten am gemeinsam erwirtschafteten Vermögen vor. Dem liegt die typisierende Vorstellung zugrunde, daß die Ehegatten in ökonomisch gleichwertiger Weise zur Vermögensbildung beitragen. Diese - nur fiktive - Gleichwertigkeit hindert die Ehegatten jedoch nicht, durch Modifizierung oder Abwahl des Regelgüterstandes ihre interne Vermögensordnung einvernehmlich an die individuellen Verhältnisse ihrer konkret beabsichtigten oder gelebten Eheform anzupassen und dabei auch eigene ökonomische Bewertungen an die Stelle der gesetzlichen Typisierung zu setzen. Schließlich fordert auch das Gebot ehelicher Solidarität keine wechselseitige Vermögensbeteiligung der Ehegatten: Deren Verantwortung füreinander (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 2. Halbs. BGB) tritt bei konkreten und aktuellen Versorgungsbedürfnissen auf den Plan; ihr trägt - wie gezeigt - das geltende Unterhaltsrecht Rechnung. Das geltende Güterrecht knüpft demgegenüber nicht an Bedarfslagen an; die vom Regelgüterstand verfolgte Gewinnbeteiligung hat keine unterhaltsrechtlichen Funktionen (Schwab aaO). Zwar wird bei einer Gesamtschau die Versorgungslage des nicht- oder nicht voll erwerbstätigen Ehegatten im Einzelfall auch durch das Ehevermögensrecht mitbestimmt. Grob unbillige Versorgungsdefizite, die sich aus den für den Scheidungsfall getroffenen Absprachen der Ehegatten ergeben, sind jedoch vorrangig im Unterhaltsrecht - weil bedarfsorientiert - und allenfalls hilfsweise durch Korrektur der von den Ehegatten gewählten Vermögensordnung zu kompensieren. 3. Ob aufgrund einer vom gesetzlichen Scheidungsfolgenrecht abweichenden Vereinbarung eine evident einseitige Lastenverteilung entsteht, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten unzumutbar erscheint, hat der Tatrichter zu prüfen. Diese Aufgabe wird nicht dadurch obsolet, daß der belastete
Ehegatte durch einen Notar hinreichend über den Inhalt und die Konsequenzen des Vertrages belehrt wurde (a.A. Langenfeld aaO), zumal eine solche Überprüfung und Belehrung ohnehin nur bei Vereinbarungen in notarieller Form stattfindet, wie sie von § 1408 Abs. 1 i.V. mit § 1410, § 1587 o Abs. 2 Satz 1 BGB vorgeschrieben wird, nicht dagegen bei Unterhaltsvereinbarungen, die - was § 1585 c BGB zuläßt - privatschriftlich oder formlos getroffen werden.
a) Der Tatrichter hat dabei zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen. Das Verdikt der Sittenwidrigkeit wird dabei regelmäßig nur in Betracht kommen, wenn durch den Vertrag Regelungen aus dem Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts ganz oder jedenfalls zu erheblichen Teilen abbedungen werden, ohne daß dieser Nachteil für den anderen Ehegatten durch anderweitige Vorteile gemildert oder durch die besonderen Verhältnisse der Ehegatten, den von ihnen angestrebten oder gelebten
Ehetyp oder durch sonstige gewichtige Belange des begünstigten Ehegatten gerechtfertigt wird.
b) Soweit ein Vertrag danach Bestand hat, muß der Richter sodann - im Rahmen der Ausübungskontrolle - prüfen, ob und inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht mißbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten begehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, daß diese durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB). Dafür sind nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden Lebensplanung grundlegend abweicht. Nacheheliche Solidarität wird dabei ein Ehegatte regelmäßig nicht einfordern können, wenn er seinerseits die eheliche Solidarität verletzt hat; soweit ein angemessener Ausgleich ehebedingter Nachteile in Rede steht, werden dagegen Verschuldensgesichtspunkte eher zurücktreten. Insgesamt hat sich die gebotene Abwägung an der Rangordnung der Scheidungsfolgen zu orientieren: Je höherrangig die vertraglich ausgeschlossene und nunmehr dennoch geltend gemachte Scheidungsfolge ist, um so schwerwiegender müssen die Gründe sein, die - unter Berücksichtigung des inzwischen einvernehmlich verwirklichten tatsächlichen Ehezuschnitts - für ihren Ausschluß sprechen.
Hält die Berufung eines Ehegatten auf den vertraglichen Ausschluß der Scheidungsfolge der richterlichen Rechtsausübungskontrolle nicht stand, so führt dies im Rahmen des § 242 BGB noch nicht zur Unwirksamkeit des vertraglich vereinbarten Ausschlusses. Auch wird dadurch nicht notwendig die vom Gesetz vorgesehene, aber vertraglich ausgeschlossene Scheidungsfolge in Vollzug gesetzt. Der Richter hat vielmehr diejenige Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen beider Parteien in der nunmehr eingetretenen Situation in ausgewogener Weise Rechnung trägt. Dabei wird er sich allerdings um so stärker an der vom Gesetz vorgesehenen Rechtsfolge zu orientieren haben, je zentraler diese Rechtsfolge im Kernbereich des gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts angesiedelt ist.

IV.

Die angefochtene Entscheidung wird den dargestellten Anforderungen an die richterliche Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle unterhaltsrechtlicher oder ehevertraglicher Vereinbarungen nicht gerecht. 1. Das Oberlandesgericht hat den Vertrag insgesamt als unwirksam angesehen , weil die Antragsgegnerin auf die Unterhaltsansprüche aus den §§ 1571 bis 1576 BGB, auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich verzichtet habe und damit eine unangemessene, einseitig zu ihren Lasten gehende Regelung getroffen worden sei. Daß die Parteien den Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB bestehen gelassen haben, ändere an dieser Beurteilung nichts, da es sich dabei nur um den Mindestunterhalt handele, der einem erziehenden
Elternteil im Interesse der betreuungsbedürftigen Kinder nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohnehin nach § 242 BGB zu belassen sei. Diese Auffassung des Oberlandesgerichts wird von den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getragen. Eine solche Unwirksamkeit könnte sich, wie ausgeführt, nur aus § 138 Abs. 1 BGB - im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der vereinbarten Regelungen - ergeben (Wirksamkeitskontrolle ). Die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen die guten Sitten sind jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
a) Welche Gründe die Parteien zum Abschluß ihrer Vereinbarung veranlaßt haben, ist nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht festgestellt, welche Motive die Antragsgegnerin bewogen haben, vertraglich auf einen Teil der ihr für den Fall einer etwaigen Scheidung zustehenden Rechte zu verzichten. Das Oberlandesgericht geht von einer Unterlegenheit der Antragsgegnerin beim Vertragsschluß aus, die der Antragsteller mißbraucht habe. Angesichts der Beschränkung des § 138 Abs. 1 BGB auf gravierende Verletzungen der sittlichen Ordnung fehlt für eine solche Einschätzung bereits die tatsächliche Grundlage. Die Antragsgegnerin war beim Vertragsschluß bereits seit mehr als zwei Jahren mit dem Antragsteller verheiratet und nicht erneut schwanger. Sie verfügte über eine akademische Ausbildung, die sie bereits erfolgreich beruflich genutzt hatte; die mit der Geburt ihres (ersten) Kindes einhergegangene Unterbrechung ihrer Berufsausübung lag wenig mehr als zwei Jahre zurück. Eine völlige wirtschaftliche Abhängigkeit der Antragsgegnerin vom Antragsteller, wie sie das Oberlandesgericht seiner Beurteilung zugrunde legt, ist damit noch nicht dargetan. Der vom Oberlandesgericht hervorgehobene Umstand, daß die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit ihrer Schwangerschaft auf Wunsch des Antragstellers eine von ihr angestrebte Promotion nicht betrieben hat, ist für die Frage der Sittenwidrigkeit ihres Verzichts auf gesetzliche Scheidungsfolgen ohne Belang. Das
gilt auch für die gute Einkommens- und Vermögenslage des Antragstellers, auf die das Oberlandesgericht abhebt, ohne sie allerdings für den Zeitpunkt des Vertragsschlusses festzustellen. Insbesondere läßt sich aus der günstigen finanziellen Situation des Antragstellers keine Zwangslage der Antragsgegnerin herleiten, die sie veranlaßt haben könnte, sich auf einen teilweisen Verzicht der ihr vom Gesetz für den Scheidungsfall eingeräumten und gerade bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen - wie das Oberlandesgericht ausführt - besonders "werthaltigen" Rechte einzulassen.
b) Auch der objektive Gehalt der von den Parteien getroffenen notariellen Vereinbarung vermag nach den bisherigen Feststellungen den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zu begründen. Denn der unmittelbare Kernbereich der gesetzlichen Scheidungsfolgen wird von der Vereinbarung nicht tangiert. Vielmehr haben die Parteien den Unterhalt insoweit nicht abbedungen, als "ein Unterhaltsanspruch der Ehefrau wegen Kinderbetreuung" in Frage steht. Diese Regelung sollte im übrigen - nach der vom Oberlandesgericht unterlassenen und vom Senat daher nachzuholenden Auslegung der Vereinbarung - nicht nur den Anspruch erfassen, der sich im Falle ganztätig notwendiger Kinderbetreuung allein aus § 1570 BGB ergibt. Vielmehr war - nach rechtem Verständnis - auch der Anspruch auf Aufstokkungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB umfaßt, der neben den Teilanspruch aus § 1570 BGB tritt, wenn einem Ehegatten wegen fortschreitenden Alters der Kinder eine Teilerwerbstätigkeit obliegt. Nach der Rechtsprechung des Senats (Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ 1990, 492, 493 f.) reicht in diesem Fall der Unterhaltsanspruch aus § 1570 BGB nur soweit, wie die Kindesbetreuung einen Ehegatten an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindert. Soweit der ihm hiernach zustehende Unterhalt aus § 1570 BGB zusammen mit dem Einkommen aus einer Teilerwerbstätigkeit zur Deckung
seines vollen Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB) nicht ausreicht, kommt ein zusätzlicher Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht. Es kann hier nicht davon ausgegangen werden, daß die Parteien der Antragsgegnerin nur denjenigen Unerhaltsteilanspruch belassen wollten, der sich unmittelbar aus § 1570 BGB herleiten läßt, zumal diese Differenzierung vom Senat erst nach Vertragsschluß entwickelt worden ist. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vereinbarung sollte vielmehr der Unterhaltsverzicht der Antragsgegnerin auf die Zeit nach dem Wegfall jeglicher Kindesbetreuung beschränkt werden. Für die Zeit der vollen oder teilweisen Betreuungsbedürftigkeit der Kinder sollte sie dagegen Unterhalt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verlangen können, und zwar gleichgültig, ob er unmittelbar nur auf § 1570 BGB oder teilweise auch auf § 1573 Abs. 2 BGB beruht. Auch der Höhe nach ergibt sich aus der Vereinbarung keine Einschränkung , etwa auf den Mindestunterhalt. Beide Teilansprüche sollten sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmen und der Antragsgegnerin die Beibehaltung des bisherigen Lebensstandards gewährleisten. Mit dem Unterhalt wegen Krankheit und Alters haben die Parteien zwar gewichtige Scheidungsfolgen abbedungen. Dies könnte - im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen - den Vorwurf der Sittenwidrigkeit aber allenfalls dann begründen, wenn die Parteien bei ihrer Lebensplanung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einvernehmlich davon ausgegangen wären, daß die Antragsgegnerin sich dauerhaft oder doch langfristig völlig aus dem Erwerbsleben zurückziehen und der Familienarbeit widmen sollte; denn nur in diesem Falle wäre der Antragsgegnerin der Aufbau einer eigenen Sicherung gegen die Risiken von Alter oder Krankheit auf Dauer verwehrt und würde eine stete Abhängigkeit vom Antragsteller begründet. Eine solche einvernehmliche Lebensplanung ist jedoch nicht festgestellt.
Zwar wird der vereinbarte Verzicht auf Unterhalt wegen Alters in seiner die Antragsgegnerin benachteiligenden Wirkung dadurch verstärkt, daß die Parteien auch den Versorgungsausgleich ausgeschlossen haben. Dieser Ausschluß wird jedoch durch die vertragliche Verpflichtung des Antragstellers gemildert , für die Ehefrau eine Kapitellebensversicherung abzuschließen und zu unterhalten. Der Umstand, daß - nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts - der Antragsgegnerin bei Durchführung des Versorgungsausgleichs Versorgungsanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von rund 590 DM zu übertragen gewesen wären, zu deren Begründung ein Einmalbetrag von rund 128.000 DM hätte eingezahlt werden müssen, mag die Bedeutung dieser Lebensversicherung über nominal 80.000 DM als Kompensation für den Ausschluß des Versorgungsausgleichs möglicherweise im Nachhinein relativieren. Für eine Sittenwidrigkeit der Abrede läßt sich daraus jedoch nichts herleiten. Denn es ist nicht ersichtlich, daß schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbar war, daß der Antragsteller künftig Versorgungsanrechte erwerben werde, von denen er rund 590 DM auf die Antragsgegnerin übertragen müßte. Zudem ist die Versicherungssumme einer Kapitallebensversicherung mit der aus dieser Versicherung später zu erwartenden Ablaufleistung (nach Auskunft der Versicherung hier: 172.294 DM) nicht identisch; beide Größen sind überdies schon ihrer Funktion nach mit dem Einmalbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vergleichbar. Das Oberlandesgericht weist zwar zutreffend darauf hin, daß die Kapitallebensversicherung der Antragsgegnerin keinen Invaliditätsschutz verschaffe. Jedoch vermittelt auch die gesetzliche Rentenversicherung dem versorgungsausgleichsberechtigten Ehegatten Invaliditätsschutz nicht schlechthin, sondern nur unter der Voraussetzung einer dreijährigen Zahlung von Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI; vgl. auch § 1587 o Abs. 2 Satz 4 BGB, der in seiner seit dem 1. Januar 2000 geltenden
Fassung nicht mehr die Eignung alternativer Sicherungen auch "für den Fall der Erwerbsunfähigkeit" verlangt). Der von den Parteien vereinbarte Ausschluß der Unterhaltspflicht für den Fall der Arbeitslosigkeit sowie der Verzicht auf Aufstockungsunterhalt (für die Zeit nach der Kinderbetreuung) und auf Billigkeitsunterhalt rechtfertigen - schon nach ihrer Bedeutung im System des Scheidungsfolgenrechts - das Verdikt der Sittenwidrigkeit nicht. Für den Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes gilt nichts anderes. 2. Sofern sich ergibt, daß die von den Parteien getroffenen Abreden - auch in subjektiver Hinsicht - einer richterlichen Wirksamkeitskontrolle am Maßstab des § 138 Abs. 1 BGB standhalten, bleibt zu prüfen, ob und inwieweit der Antragsteller durch § 242 BGB gehindert wird, sich auf den vereinbarten Ausschluß einzelner Scheidungsfolgen zu berufen (Ausübungskontrolle).
a) Für die Zeit der Betreuungsbedürftigkeit der Kinder ist der Antragsteller , wie dargelegt, schon deshalb zur Unterhaltsleistung verpflichtet, weil die Parteien seine Unterhaltspflicht insoweit nicht ausgeschlossen haben; das Oberlandesgericht hat ihn deshalb dem Grunde nach zu Recht zur Unterhaltszahlung verurteilt. Für die Zeit nach der Kinderbetreuung könnte sich eine Unterhaltspflicht des Antragstellers namentlich aus § 1573 Abs. 2 BGB ergeben. Falls sich der von der Antragsgegnerin vertraglich erklärte Verzicht auf diesen Unterhalt nicht schon als nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig erweist und ein solcher Anschlußunterhalt zur Entscheidung steht, wird zu prüfen sein, inwieweit sich der Antragsteller gemäß § 242 BGB auf diesen Verzicht berufen kann. Im Rahmen dieser Ausübungskontrolle wird der Tatrichter zu erwägen haben, daß die Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Geburt des ersten Kindes ihre Be-
rufstätigkeit eingestellt und sich der Familienarbeit sowie später einer selbständigen Erwerbstätigkeit gewidmet hat, die zwar nicht ihrer durch Ausbildung erworbenen Qualifikation entspricht, die sich aber offenbar mit der Haushaltsführung und der Betreuung der - inzwischen zwei - Kinder vereinbaren läßt. Mit der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit hat die Antragsgegnerin ein Risiko auf sich genommen , das sich mit dem Scheitern der Ehe der Parteien zu einem Nachteil verdichtet, wenn die Betreuungsbedürftigkeit der gemeinsamen Kinder endet und sich erweisen sollte, daß der Antragsgegnerin ein "Wiedereinstieg" in ihren erlernten Beruf nicht oder nur unter deutlich ungünstigeren Konditionen möglich ist. Entsprach es einem gemeinsamen Entschluß der Parteien, daß die Antragsgegnerin im Interesse der Familie dauerhaft auf eine weitere Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf verzichten sollte, so könnte es unbillig erscheinen, wenn der Antragsteller die sich hieraus ergebenden nachteiligen Konsequenzen unter Berufung auf die notarielle Abrede allein der Antragsgegnerin aufbürdet. Zwar dürfte der Antragsgegnerin aufgrund des - hier als wirksam unterstellten - Unterhaltsverzichts Aufstockungsunterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse (§ 1573 Abs. 2, § 1578 Abs. 1 BGB) zu versagen sein. Im Rahmen tatrichterlicher Ausübungskontrolle könnte der Antragsgegnerin aber gleichwohl ein Unterhaltsanspruch zuerkannt werden, der jedenfalls ihre ehebedingten Erwerbsnachteile ausgleicht. Dessen Höhe könnte nach der Differenz des Einkommens , das die Antragsgegnerin aus einer ihrer Ausbildung entsprechenden kontinuierlich ausgeübten Berufstätigkeit erzielen könnte (§ 287 ZPO), und dem Verdienst bemessen werden, den sie aus einer ihr nach dem Berufsverzicht noch möglichen und zumutbaren vollen Erwerbstätigkeit erlöst oder doch erlösen könnte; seine Grenze fände ein solcher Anspruch jedenfalls an dem nach den ehelichen Lebensverhältnissen bemessenen vollen Unterhalt.
b) Die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Verpflichtung des Antragstellers zur Auskunft über seinen in der Ehe erzielten Zugewinn kann, falls
sich der Ehevertrag nicht schon nach § 138 Abs. 1 BGB als unwirksam erweist, nur Bestand haben, wenn der Antragsteller gemäß § 242 BGB gehindert ist, sich auf die von den Parteien vereinbarte Gütertrennung zu berufen. Das ist - jedenfalls auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht bislang getroffenen Feststellungen - nicht der Fall. Der Zugewinnausgleich wird vom Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts nicht umfaßt; er zeigt sich, wie dargelegt, vertraglicher Gestaltung in weitem Umfang offen. Die Berufung auf eine wirksam vereinbarte Gütertrennung wird sich deshalb nur unter engsten Voraussetzungen als rechtsmißbräuchlich erweisen - so etwa dann, wenn die Ehegatten bei ihrer Abrede von beiderseitiger, ökonomisch vergleichbar gewinnbringender Berufstätigkeit ausgegangen sind, diese Planung sich aber später nicht verwirklichen läßt. In solchen und ähnlichen Ausnahmefällen mögen besondere Verhältnisse es ungeachtet der getroffenen Abreden als unbillig erscheinen lassen, daß der nicht erwerbstätige Ehegatte im Nachhinein um die Früchte seiner Mitarbeit in der Ehe gebracht würde. So liegen die Dinge hier indes nicht. Insbesondere hindert der vom Oberlandesgericht betonte Umstand, daß die Antragsgegnerin sich in der Ehe der Haushaltsführung und Kindererziehung gewidmet hat, für sich genommen den Antragsteller nach Treu und Glauben nicht, sich auf eine von den Parteien wirksam vereinbarte Gütertrennung zu berufen. Zwar mag es der Antragsgegnerin - angesichts ihres zugunsten der Familie erklärten zumindest vorläufigen Verzichts auf eine eigene Erwerbstätigkeit und im Hinblick auf die Dauer ihrer Ehe - nicht mehr zuzumuten sein, sich nunmehr - nach der Scheidung - mit einem Lebensstandard zu begnügen, der ihren eigenen, durch fehlende zwischenzeitliche Berufstätigkeit möglicherweise deutlich verminderten Erwerbschancen entspricht. Abhilfe ist in solchen Fällen jedoch nicht mit einer die ehevertraglichen Abreden unterlaufenden Vermögensteilhabe zu bewirken; vielmehr ist ein die eigenen Einkünfte übersteigender Bedarf des in der Ehe
nicht erwerbstätigen Ehegatten systemgerecht mit den Instrumenten des Unterhaltsrechts zu befriedigen. Dies gilt auch, soweit die gesetzlichen Unterhaltsansprüche wirksam abbedungen sind; in diesem Fall kann - wie gezeigt - eine im Wege richterlicher Ausübungskontrolle zuzuerkennende Unterhaltsrente ehebedingte Nachteile einzelfallgerecht kompensieren. Auch die übrigen vom Oberlandesgericht angeführten Gesichtspunkte vermögen den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs nicht zu tragen. Ein - zumindest in den letzten Jahren - besonders hohes Einkommen des Antragstellers erzwingt eine der getroffenen Güterstandsabrede widersprechende Teilhabe der Antragsgegnerin nicht; dies gilt auch für die nicht näher belegte Annahme, die - in ihrem Ladengeschäft ganztags tätige - Antragsgegnerin habe es dem Antragsteller durch ihre Führung des Haushalts und die Betreuung der Kinder erst ermöglicht, sich voll seiner Berufstätigkeit zu widmen. Die Belange der gemeinsamen Kinder werden durch die Zuordnung des elterlichen Vermögens nicht berührt. Andere für § 242 BGB erhebliche Umstände sind nicht ersichtlich.

V.

Die angefochtene Entscheidung kann nach allem keinen Bestand haben. Der Senat vermag auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die für die gebotene Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle erforderlichen Feststellungen nachholt. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Die Antragsgegnerin kann, wie dargelegt, für die Zeit der Betreuungsbedürftigkeit der gemeinsamen Kinder vom Antragsteller Unterhalt nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse beanspruchen. Bei der Bemessung dieses Unterhalts hat das Oberlandesgerichts zutreffend einen objektiven Maßstab angelegt und denjenigen Lebensstandard für entscheidend erachtet, der vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters bei Berücksichtigung der konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse angemessen erscheint. Nur in diesem Rahmen kann das tatsächliche Konsumverhalten der Ehegatten während des ehelichen Zusammenlebens Berücksichtigung finden (vgl. etwa Senatsurteil vom 25. Januar 1984 - IVb ZR 43/82 - FamRZ 1984, 358, 360 f.). Deshalb bleibt, wie das Oberlandesgericht im Grundsatz mit Recht annimmt, eine aus dieser Sicht zu dürftige Lebensführung der Parteien für die Bedarfsbestimmung der Antragsgegnerin außer Betracht. Dennoch dürfte nicht - wie im angefochtenen Urteil geschehen - für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse schlechthin auf das aktuelle und mit 27.000 DM außerordentlich hohe Nettoeinkommen des Antragstellers abgehoben werden. Eine solche Betrachtung verkennt die tatsächlichen Unsicherheiten, denen die Beibehaltung eines solchen Einkommensniveaus im Wirtschaftsleben und insbesondere im Beruf des Antragstellers unterworfen ist. Diese Unsicherheiten dürfen es auch bei Anlegung eines objektiven Maßstabs nicht ohne weiteres geraten erscheinen lassen, den Lebensstandard einer auf Konstanz ihrer Lebensführung bedachten Familie an den jeweils aktuellen Einkommensverhältnissen auszurichten. Zudem wird bei einer solchen Betrachtung übersehen, daß ein Einkommen in der vom Oberlandesgericht festgestellten Höhe - auch und gerade vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters - üblicherweise nicht allein zu Konsumzwecken eingesetzt wird, sondern zu einem nicht unerheblichen Teil der Vermögensbildung dient (vgl. Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 - FamRZ 1987, 36, 39 und vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 2/91 - FamRZ 1992, 423, 424).
Inwieweit es danach für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung steht, ist eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, der das Oberlandesgericht nachzugehen hat. 2. Das Oberlandesgericht hat den vom Antragsteller zu befriedigenden Unterhaltsbedarf der Antragsgegnerin konkret bemessen und deren Unterhalt anhand einer Auflistung von Bedarfspositionen ermittelt. Das dürfte im Ansatz nicht zu beanstanden sein. Allerdings hat das Oberlandesgericht unberücksichtigt gelassen, daß die Antragsgegnerin vom Antragsteller für die beiden gemeinsamen Kinder Unterhalt nach dem höchsten Satz der Düsseldorfer Tabelle erhält. In diesen Unterhaltssätzen sind Bedarfsbeträge - namentlich für Wohnund Wohnnebenkosten - berücksichtigt, die auch in den für die Antragsgegnerin aufgelisteten Bedarfsbeträgen enthalten sind und für sie und die Kinder nur einmal anfallen. Deshalb müßten bei den für die Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Bedarfspositionen Leistungen, die der Antragsteller bereits im Rahmen des Kindesunterhalts teilweise erbringt, anspruchsmindernd berücksichtigt werden. Das hat das Oberlandesgericht - soweit ersichtlich - nicht getan.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Ahlt

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.