Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 15. März 2016 - L 9 AL 284/15 B ER

bei uns veröffentlicht am15.03.2016
vorgehend
Sozialgericht München, S 57 AL 638/15, 29.10.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 29.10.2015 aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

3. Dem Antragsteller wird ab Antragstellung für das Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung unter Beiordnung der Rechtsanwälte S., P. und Partner, B-Straße, B-Stadt bewilligt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten in einem Verfahren über die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz über die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe nach Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III).

Der 1995 geborene Antragsteller absolviert seit September 2014 ein sog. duales Studium zum Bachelor BWL, Tourismusmanagement als Verbundstudium an der Hochschule A-Stadt. Hierbei handelt es sich um einen ausbildungsintegrierenden Studiengang, bei dem die Studierenden von Anfang an - bis zur Bekanntgabe des erfolgreichen Bestehens der Berufsabschlussprüfung bzw. bis zum Vertragsende des Berufsausbildungsvertrags - Auszubildende in ihrem Betrieb sind. Nach einer Einstiegsetappe von bis zu 14 Monaten in der Berufsausbildung im Unternehmen beginnt das Studium an der Hochschule, wobei sich Hochschul- und Praxissemester ab diesem Zeitpunkt abwechseln. Die Ausbildung wird mit der Prüfung zum „Hotelfachmann“ vor der Industrie- und Handelskammer (IHK) abgelegt. Das duale Studium endet mit einer betriebsnahen Bachelorarbeit im Unternehmen. Der Studierende erwirbt einen „Bachelor of Arts“.

Im Einzelnen gestaltet sich das Studium wie folgt: Der Verbundstudierende ist von Anfang an Auszubildender im Betrieb - und zwar bis zur Bekanntgabe des erfolgreichen Bestehens der Berufsabschlussprüfung bzw. bis zum Vertragsende des Berufsausbildungsvertrages. Anschließend werden bis zum Ende des Studiums vergütete Praxisphasen im Unternehmen absolviert. Hierfür erforderlich ist eine Bewerbung bei einem Unternehmen, das mit der Hochschule im gewünschten Studiengang kooperiert. Nach Abschluss eines Vertrags mit einem Unternehmen erfolgt die Bewerbung um einen Studienplatz an der Hochschule.

Das Verbundstudium beginnt dann mit einer Praxisphase von bis zu 14 Monaten, in der ein Großteil der Berufsausbildung absolviert und verschiedene Abteilungen im Betrieb durchlaufen werden. Insoweit besteht auch die Möglichkeit, zusammen mit den regulär Auszubildenden oder im Rahmen eigener dualer Klassen, eine Berufsschule zu besuchen. Nach dem ersten Jahr im Unternehmen startet das Studium an der Hochschule. Ab diesem Zeitpunkt wechseln sich Hochschul- und Praxisphasen ab.

Die Kammerprüfung (z. B. IHK oder HWK) wird in der Regel nach dem Praxissemester, im 3. Jahr absolviert. Der Zeitpunkt der Berufsabschlussprüfung variiert dabei von Ausbildungsberuf zu Ausbildungsberuf bzw. Studiengang zu Studiengang. Nach bestandener Berufsabschlussprüfung erfolgen in den vorlesungsfreien Zeiten und ggf. zusätzlichen Praxissemestern im Studium weitere Praxiseinheiten im Unternehmen. Das duale Studium endet mit der betriebsnahen Bachelorarbeit (Quelle: http://www.h.-d...de/.../...-.../.../...html).

Dementsprechend hat der Antragsteller einen Berufsausbildungsvertrag mit dem H. C. für eine Ausbildung zum Hotelfachmann abgeschlossen. Als Ausbildungszeit waren hierfür 36 Monate vom 08.09.2014 bis 07.09.2017 vorgesehen.

Noch vor Aufnahme des dualen Studiums hat der Antragsteller am 03.09.2014 bei der Antragsgegnerin die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für die Ausbildung zum Hotelfachmann beantragt.

Hierauf hat die Antragsgegnerin zunächst mit Bescheid vom 04.12.2014 Berufsausbildungsbeihilfe für die Zeit vom 08.09.2014 bis 07.03.2016 in Höhe von 214,00 € monatlich bewilligt. Dieser Bescheid ist dem Antragsteller jedoch nicht zugestellt worden.

Nachdem die Antragsgegnerin am 15.12.2014 erfahren hatte, dass der Antragsteller die Ausbildung zum Hotelfachmann im Rahmen eines dualen Studiums absolviert, lehnte sie die Bewilligung der Berufausbildungsbeihilfe mit Bescheid vom 18.12.2014 ab. Es könne weder die Gesamtausbildung „Duales Studium Bachelor BWL, Tourismusmanagement“, noch deren Teilausbildung „Hotelfachmann“ gefördert werden, da eine förderungsfähige Ausbildung nicht vorliege. Das genannte duale Studium sei kein anerkannter Ausbildungsberuf. Da es sich bei der Ausbildung zum Hotelfachmann um eine Teilausbildung des dualen Studiums handele, könne auch diese nicht gefördert werden. Die geschilderte Ausbildung sei als Einheit zu sehen. Ziel der Ausbildung sei nicht der anerkannte Ausbildungsberuf Hotelfachmann, sondern die nicht förderungsfähige Ausbildung zum Handelsfachwirt.

Hiergegen hat der Antragsteller am 29.12.2014 Widerspruch eingelegt. Er besitze einen Berufsausbildungsvertrag nach dem Berufsbildungsgesetz, welcher mit einer Prüfung vor der IHK nach dreijähriger Berufsausbildung mit dem „Hotelfachmann“ abschließe. Er betreibe auch ein Verbundstudium an der Hochschule A-Stadt zum Bachelor. Entscheidend sei aber, dass er einen anerkannten Ausbildungsberuf mit Ausbildungsvertrag erlerne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 12.01.2015 hat die Antragsgegnerin den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Antragsteller am 23.01.2015 Klage zum Sozialgericht München erhoben und am 17.08.2015 zusätzlich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Die Angelegenheit sei eilbedürftig, da er nicht über hinreichende finanzielle Mittel verfüge, um weiterhin die Ausbildung ordnungsgemäß absolvieren zu können. Der Ausbildungsgang zum Hotelfachmann sei förderfähig. Der praktische Teil der Ausbildung zum Hotelfachmann weise erhebliches Gewicht auf.

Das Sozialgericht München hat dem Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, dass es sich bei der Ausbildung zum Hotelfachmann auch um eine förderungsfähige Berufsausbildung im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 57 SGB III handele. Nach § 57 SGB III sei eine Berufsausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem alten Pflegegesetz betrieblich durchgeführt werde und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden sei.

Der Abschluss des Handelsfachwirts bzw. des Bachelor of Arts im Rahmen des dualen Studiums BWL Tourismusmanagement sei kein anerkannter Ausbildungsberuf, so dass der Anwendungsbereich des § 56 SGB III hier nicht eröffnet sei. Durch die Aufnahme des Berufsausbildungsverhältnisses in das nach § 34 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG in der Fassung vom 23.03.2005) zu führende Verzeichnis entscheide die hierfür zuständige Stelle, ob eine Ausbildung der durch das BBiG vorgeschriebenen Form entspreche. Die Bundesagentur für Arbeit und die Gerichte seien an die Nichteintragung eines Ausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis nach BBiG gebunden (Bundessozialgericht - BSG vom 18.08.2005, Az. B 7a/7 AL 100/04 R).

Allerdings stelle die zum 08.09.2014 aufgenommene Ausbildung zum Hotelfachmann eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf dar, wie es sich aus dem Verzeichnis über die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe des Bundesinstituts für Berufsausbildung (BIBB) ergebe.

Es genüge zur Förderungsfähigkeit nicht, dass die gewählte Ausbildung - hier in einem ersten Ausbildungsabschnitt zu einem anerkannten beruflichen Abschluss führe. Sie müsse nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) auch in den vom Berufsbildungsgesetz vorgeschriebenen Formen durchgeführt werden (vgl. BSG, Urteil vom 23.05.1989, Az. 9b/7 Rar 18/89; Urteil vom 18.08.2005, Az. B 7a/7 AL 100/04 R; Urteil des LSG Sachsen vom 10.11.2011; Az. L 3 AL 60/10; Urteil des LSG Thüringen vom 30.05.2012, Az. L 10 AL 41/09; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.06.2013, Az. L 6 AL 124/10).

Die Ausbildung werde vorliegend in denen vom Berufsausbildungsgesetz (BBiG) vorgeschriebenen Formen durchgeführt. Es werde ein Ausbildungsvertrag nach § 10 BBiG geschlossen und auch die übrigen Regelungen seien mit dem Berufsbildungsgesetz vereinbar. Damit stehe fest, dass es sich bei der aufgenommenen Ausbildung zum Hotelfachmann um eine entsprechend den Vorschriften des BBiG durchgeführte Ausbildung handele.

Dieser Auffassung stehe nicht entgegen, dass die Berufsausbildung zum Hotelfachmann im Rahmen eines dualen Studiums aufgenommen worden sei. Zwar schreibe § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG vor, dass die Vorschriften über die Berufsausbildung nicht gelten für Berufsausbildungen, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt werden. Der Ausschluss nach der genannten Vorschrift betreffe allerdings nur Berufsausbildungen, die in berufsqualifizierenden Studiengängen erfolgten. Dies sei bei so genannten praxisintegrierten Studiengängen der Fall. Bei ausbildungsintegrierten Studiengängen, wie vorliegend dem Verbundstudium BWL-Tourismusmanagement, im Rahmen des dualen Studiums, bei denen parallel ein Studium und ein Ausbildungsverhältnis nach dem BBiG betrieben würden, gelten die Ausschlussvorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nicht (vgl. BSG vom 01.12.2009; Az. B 12 R 4/08 R; LSG Hamburg vom 11.09.2013, Az. L 2 AL 86/10; SG Speyer vom 03.09.2014, Az. S 1 AL 13/14; SG A-Stadt vom 13.07.2010, Az. S 5 AL 1205/08). Demzufolge erfülle die Berufsausbildung des Antragstellers alle Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 SGB III. Mithin lägen die Voraussetzungen für die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe für den streitigen Zeitraum vor.

Hiergegen hat die Antragsgegnerin am 30.11.2015 Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass ihrer Auffassung nach die Ausbildung als untergeordneter Bestandteil des nicht förderfähigen Studiums anzusehen sei. Hauptziel der Ausbildung sei nicht der anerkannte Ausbildungsberuf zum Hotelfachmann, sondern der Abschluss des nicht förderfähigen Studiums. Die Ausbildung zum Hotelfachmann habe im Rahmen des Bachelorstudiums lediglich die Funktion, die Praxisbezogenheit des Studiums zu erhöhen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Beschluss vom 29.10.2015 aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

Zur Begründung stützt sich der Antragsteller auf die Ausführungen im Beschluss des Sozialgerichts München sowie seine erstinstanzlichen Ausführungen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin, den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Akte des Sozialgerichts München verwiesen, die der Senat jeweils beigezogen und zum Inhalt seiner Entscheidung gemacht hat.

II.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) erreicht, denn er beträgt im vorliegenden Fall mehr als 750 €, nämlich 5.520 € (BAB für 23 Monate). Die Beschwerde ist auch begründet.

Zu den Voraussetzungen für die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz verweist der Senat auf die Ausführungen im Beschluss vom 29.10.2015.

Im Gegensatz zum Sozialgericht München besteht jedoch kein Anordnungsanspruch, weil es sich bei dem hier vorliegenden Studium nicht um eine Ausbildung im Sinn von § 57 SGB III handelt.

Die Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) schließen aneinander an, wobei sich die Abgrenzung zwischen den §§ 56ff SGB III und dem BAföG aus den Formen der beruflichen bzw. schulischen Ausbildung ergibt. Während das BAföG die Förderung beim Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen, Abendschulen und Berufsaufbauschulen, höheren Fachschulen und Akademien sowie Hochschulen regelt (vgl. § 2 BAföG), wird die Berufsausbildungsbeihilfe nur und ausschließlich für die berufliche Ausbildung sowie für berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen gewährt (vgl. Mutschler, Schmidt-De Caluwe, Coseriu, SGB III, Arbeitsförderung, Großkommentar, 5. Auflage 2013, § 56 Rz. 2 m. w. N.).

Weil wegen des sich aneinander anschließenden Systems (vgl. oben) nur entweder eine Förderung nach den §§ 56ff SGB III oder nach den Vorschriften des BAföG möglich ist, scheidet auch eine Förderung der Aus- und Weiterbildung in akademischen Berufen an Hochschulen und hochschulähnlichen Einrichtungen durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) aus (vgl. Mutschler, Schmidt-De Caluwe, Coseriu, SGB III, Arbeitsförderung, Großkommentar, 5. Auflage 2013, § 57 Rz. 42 m. w. N.), § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG.

§ 2 BAföG lautet wie folgt:

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,

2. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,

3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,

4. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,

5. Höheren Fachschulen und Akademien,

6. Hochschulen.

Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung - mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen - oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) 1Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,

2. einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,

3. einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1. Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,

2. Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,

wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1. Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Arbeitslosengeld II bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,

2. Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,

3. als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder

4. als Gefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach den §§ 44, 176 Absatz 4 des Strafvollzugsgesetzes hat.

Im vorliegenden Fall absolviert der Antragsteller unstreitig nicht lediglich eine Ausbildung zum Hotelkaufmann, sondern ein Studium zum Tourismusmanagement mit dem Studienabschluss Bachelor of Arts an der Hochschule A-Stadt mit einer Gesamtdauer von 4,5 Jahren. Diese Zeit setzt sich zusammen aus 27,5 Monaten Beschäftigung im Betrieb, 21,5 Monaten betrieblicher Ausbildungszeit und 27 Monaten Studium an der Hochschule.

Das BSG unterscheidet in seiner Entscheidung vom 01.12.2009 (Az. B 12 R 4/08 R) zwischen praxisintegrierten dualen Studiengängen, ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen und berufsbegleitenden Studiengängen. In dem betreffenden Fall ging es um die Sozialversicherungspflicht bzw. Sozialversicherungsfreiheit in einem praxisintegrierten dualem Studiengang. Das BSG hat für das hier vorliegende Modell eines ausbildungsintegrierten dualen Studiums jedoch keine Aussage zur Abgrenzung zwischen den §§ 56ff SGB III einerseits und § 2 BAföG andererseits treffen müssen.

Anerkannt ist jedoch z. B. auch im Rahmen von § 7 Abs. 5 des Zweiten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB II), dass insoweit abstrakte Kriterien zur Abgrenzung heranzuziehen sind (vgl. z. B. Eicher, SGB II, 3. Auflage 2013, § 7 Rz. 175 m. w. N.). Dies würde bedeuten, dass alleine wegen § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG (Hochschulausbildung) ein abstrakter Anspruch auf Förderung bestehen würde, der im SGB II zum Leistungsausschluss führt. Nichts anderes kann aber bei der Abgrenzung zwischen den §§ 56ff SGB III und dem BAföG gelten, wenn eine berufliche Ausbildung eben (nur) notwendiger Bestandteil eines Hochschulstudiums nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG ist. Wie es sich hier aus dem von der Hochschule festgelegten Studienablauf ergibt (vgl. oben), besteht das Studium aus 6 Studiensemestern und einem Praxissemester einerseits sowie Phasen der beruflichen Ausbildung und Praxis andererseits (vgl. http://studentsearch.hochschule-dual.de/details.php?model=Verbundstudium). Die Integration einer beruflichen Ausbildung ist somit Teil des Studiums zum Bachelor of Arts. Da diese Ausbildung notwendigerweise in das Studium eingegliedert ist, darf es auch keine Rolle spielen, dass die integrierte Ausbildung zum Hotelkaufmann einen wesentlichen Teil der Studiendauer ausmacht.

Demgemäß ist auch für den Senat nicht ersichtlich gewesen, dass in den im Internet zur Verfügung stehenden Informationsmöglichkeiten über duale Studiengänge auch nur eine einzige Stelle insoweit auf eine Fördermöglichkeit nach den §§ 56ff SGB III verwiesen hätte. Alle insoweit zur Verfügung stehenden Informationsquellen (vgl. z. B. http://www.wegweiser-duales-studium.de/bafoeg/) verweisen insoweit alleine und ausschließlich auf das BAföG.

Der hier vorliegende Fall ist auch anders zu beurteilen, als der derjenige, welcher der Entscheidung des LSG Hamburg vom 11.09.2013 (Az. L 2 AL 86/10) zugrunde lag, weil der Kläger dort nicht als Student immatrikuliert war.

Danach war der Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29.10.2015 stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG analog.

Allerdings war dem Antrag des Antragstellers auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren stattzugeben. Nach § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist, § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO.

Zur Beurteilung der Erfolgsaussichten kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag an (vgl. Leitherer in Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 73a Rz. 7d). Bei der Prüfung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen der Prozesskostenhilfe erfolgt nur eine vorläufige Prüfung. Dabei ist der verfassungsrechtlich gezogene Rahmen (Art. 3 Abs. 1, 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG) zu beachten. Deshalb dürfen keine allzu überspannten Anforderungen gestellt werden (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.04.2000, Az. 1 BvR 81/00, NJW 2000,1936). Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Klägers aufgrund der Sachverhaltsschilderung und der vorliegenden Unterlagen für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (Leitherer, a. a. O.). Denn der Zweck der Prozesskostenhilfe, dem Unbemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu gewähren, gebietet lediglich, ihn einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt (BVerfGE 81, 347, 356 ff = NJW 1991, 413 f; BVerfG FamRZ 1993, 664, 665).

Da weder die §§ 56ff SGB III, noch das BAföG hinsichtlich der Förderung von ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen eine klare Abgrenzung treffen, muss damit die Auffassung des Antragstellers als vertretbar bewertet werden, so dass dem Antrag auf Prozesskostenhilfe stattzugeben war.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

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(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 2 Ausbildungsstätten


(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von1.weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen,

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(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindu

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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 56 Berufsausbildungsbeihilfe


(1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn 1. die Berufsausbildung förderungsfähig ist,2. sie zum förderungsberechtigten Personenkreis gehören und3. ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 34 Einrichten, Führen


(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei. (

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(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder v

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 176 Jugendstrafanstalten


(1) Übt ein Gefangener in einer Jugendstrafanstalt eine ihm zugewiesene Arbeit aus, so erhält er unbeschadet der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes über die Akkord- und Fließarbeit ein nach § 43 Abs. 2 und 3 zu bemessendes Arbeitsentgelt. Ü

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 44 Ausbildungsbeihilfe


(1) Nimmt der Gefangene an einer Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder an einem Unterricht teil und ist er zu diesem Zweck von seiner Arbeitspflicht freigestellt, so erhält er eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihm keine Leistungen zum Leben

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Sozialgericht Speyer Urteil, 03. Sept. 2014 - S 1 AL 13/14

bei uns veröffentlicht am 03.09.2014

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 5.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1.7.2013 bis 31.5.2014 Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren.

Referenzen

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn

1.
die Berufsausbildung förderungsfähig ist,
2.
sie zum förderungsberechtigten Personenkreis gehören und
3.
ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten und die sonstigen Aufwendungen (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

(2) Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme nach § 51. Teilnehmende an einer Vorphase nach § 74 Absatz 1 Satz 2 haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe wie Auszubildende in einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme. Ausländerinnen und Ausländer, die eine Aufenthaltsgestattung nach dem Asylgesetz besitzen, sind in den Fällen der Sätze 1 und 2 nicht zum Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe berechtigt.

(1) Die zuständige Stelle hat für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.

(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis

1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift der Auszubildenden,
2.
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf,
3.
Name, Vorname und Anschrift der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen,
4.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,
5.
Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums,
6.
Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung,
7.
die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr,
8.
Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses,
9.
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen,
10.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtliche Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst,
11.
Name, Vorname, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.

(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.

(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.

(3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.

(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.

(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).

(1) Dieses Gesetz gilt für die Berufsbildung, soweit sie nicht in berufsbildenden Schulen durchgeführt wird, die den Schulgesetzen der Länder unterstehen.

(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

1.
die Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt wird,
2.
die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis,
3.
die Berufsbildung auf Kauffahrteischiffen, die nach dem Flaggenrechtsgesetz die Bundesflagge führen, soweit es sich nicht um Schiffe der kleinen Hochseefischerei oder der Küstenfischerei handelt.

(3) Für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10 nicht; insoweit gilt die Handwerksordnung.


Tenor

1. Der Bescheid der Beklagten vom 5.11.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1.7.2013 bis 31.5.2014 Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren.

2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) für eine Berufsausbildung im Rahmen eines dualen Studiums.

2

Die 1994 geborene Klägerin wurde mit Zulassungsbescheid der Hochschule L… am Rh… vom 3.6.2013 zum Studium an der Hochschule L… im dualen Studiengang Weinbau und Oenologie (Bachelor Science) zum Wintersemester 2014/2015 zugelassen. Zuvor hatte sie bereits am 6.5.2013 einen Berufsausbildungsvertrag für den dualen Studiengang Weinbau und Oenologie für eine Ausbildung zur Winzerin in der Zeit vom 1.7.2013 bis 30.4.2017 mit dem Weingut M… L… K… & Söhne in L…-G… abgeschlossen. Am 7.6.2013 wurde dieser Berufsausbildungsvertrag in das Berufsausbildungsverzeichnis der Landwirtschaftskammer aufgenommen.

3

Am 17. Juli 2013 beantragte die Klägerin für ihre Berufsausbildung als Winzerin BAB und legte entsprechende Einkommensnachweise vor. Mit Bescheid vom 5.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013 lehnte die Beklagte die Gewährung von BAB im Rahmen einer Berufsausbildung im dualen System ab, weil es sich hierbei nicht um eine Ausbildung in betrieblichen oder außerbetrieblichen Ausbildungsstätten handele. Duale Studiengänge seien nachhaltig geprägt vom Studium und vorrangig sei nicht der staatlich anerkannte Ausbildungsberuf, sondern der Abschluss eines Studiums. Da mithin der Studienabschluss im Vordergrund stehe, sei eine Förderung durch BAB im Sinne des § 57 Abs. 1 SGB III ausgeschlossen.

4

Am 8.1.2014 hat die Klägerin hiergegen Klage erhoben. Sie trägt vor: Die Voraussetzungen für die Gewährung von BAB lägen vor, es fände eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf statt und der Ausbildungsvertrag sei auch in das Register der Landwirtschaftskammer eingetragen worden. Zum 31.5.2014 habe sie ihre Ausbildung als Winzerin abgebrochen.

5

Die Klägerin beantragt,

6

den Bescheid der Beklagten vom 5.11.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, für die Zeit vom 1.7.2013 bis zum 31.5.2014 Berufsausbildungsbeihilfe zu gewähren.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakte und die die Klägerin betreffende Leistungsakte der Beklagten Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage führt in der Sache auch zum Erfolg.

12

Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von BAB für die Zeit ihrer Ausbildung zur Winzerin vom 1.7.2013 bis zum 31.5.2014.

13

Gemäß § 56 Abs. 1 SGB III in der ab dem 1.4.2012 geltenden Fassung haben Auszubildende Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer Berufsausbildung, wenn
die Berufsausbildung förderungsfähig ist,
sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und
ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrtkosten und die sonstigen Aufwendungen nicht anderweitig zur Verfügung stehen.

14

Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sind unstreitig erfüllt. Die Klägerin gehört als Deutsche im Sinne des Grundgesetzes zu dem förderungsfähigen Personenkreis gemäß § 59 Abs. 1 SGB III in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 1 BAföG und bei ihr liegen auch die sonstigen persönlichen Voraussetzungen nach § 60 Abs. 1 SGB III vor, weil die Klägerin während ihrer Ausbildung nicht im Haushalt ihrer Eltern wohnte und die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern nicht in angemessener Zeit erreichbar war. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Nr. 3 SGB III sind gegeben, weil - wie sich aus der Bedarfsberechnung der Beklagten ergibt - die Klägerin nicht in der Lage ist ihren Lebensunterhalt und die sonstigen Aufwendungen aus eigenem Einkommen bzw. dem Einkommen der Eltern zu decken.

15

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei der Ausbildung zur Winzerin auch um eine förderungsfähige Berufsausbildung im Sinne des § 56 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 57 SGB III. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist eine Berufsausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem alten Pflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

16

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die zum 1.7.2013 aufgenommene Ausbildung zur Winzerin im Weingut M… in L…-G… ist eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, wie sich aus dem Verzeichnis über die staatlich anerkannten Ausbildungsberufe des Bundesinstituts für Berufsausbildung (BIBB) ergibt. Die Ausbildung wird auch in denen vom Berufsausbildungsgesetz vorgeschriebenen Formen durchgeführt. Die Klägerin schloss einen Ausbildungsvertrag gemäß § 10 BBiG mit dem Ausbildungsbetrieb wirksam ab, der in das Berufsausbildungsverzeichnis der hierfür zuständigen Landwirtschaftskammer gemäß § 35 BBiG aufgenommen wurde. Damit steht fest, dass es sich bei der aufgenommenen Ausbildung zur Winzerin um eine entsprechend den Vorschriften des BBiG durchgeführte Ausbildung handelt.

17

Dieser Auffassung steht nicht entgegen, dass die Berufsausbildung zur Winzerin im Rahmen eines dualen Systems aufgenommen wurde. Zwar schreibt § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG vor, dass die Vorschriften über die Berufsausbildung nicht gelten für Berufsausbildungen, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen auf der Grundlage des Hochschulrahmengesetzes und der Hochschulgesetze der Länder durchgeführt werden. Der Ausschluss nach der genannten Vorschrift betrifft allerdings nur Berufsausbildungen, die in berufsqualifizierenden Studiengängen erfolgt. Dies ist bei so genannten praxisintegrierten Studiengängen der Fall. Bei ausbildungsintegrierten Studiengängen im Rahmen des dualen Systems, bei denen parallel ein Studium und ein Ausbildungsverhältnis nach dem BBiG betrieben wird, gilt die Ausschlussvorschrift des § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG nicht. Demzufolge erfüllt die Berufsausbildung der Klägerin zur Winzerin in der Zeit vom 1.7.2013 bis 31.5.2014 alle Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 SGB III. Mithin liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von BAB für den streitigen Zeitraum vor.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Eine Berufsausbildung ist förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seearbeitsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach Teil 2, auch in Verbindung mit Teil 5, des Pflegeberufegesetzes oder dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist.

(2) Förderungsfähig ist die erste Berufsausbildung. Eine zweite Berufsausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Berufsausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

(3) Nach der vorzeitigen Lösung eines Berufsausbildungsverhältnisses darf erneut gefördert werden, wenn für die Lösung ein berechtigter Grund bestand.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Nimmt der Gefangene an einer Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung oder an einem Unterricht teil und ist er zu diesem Zweck von seiner Arbeitspflicht freigestellt, so erhält er eine Ausbildungsbeihilfe, soweit ihm keine Leistungen zum Lebensunterhalt zustehen, die freien Personen aus solchem Anlaß gewährt werden. Der Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wird nicht berührt.

(2) Für die Bemessung der Ausbildungsbeihilfe gilt § 43 Abs. 2 und 3 entsprechend.

(3) Nimmt der Gefangene während der Arbeitszeit stunden- oder tageweise am Unterricht oder an anderen zugewiesenen Maßnahmen gemäß § 37 Abs. 3 teil, so erhält er in Höhe des ihm dadurch entgehenden Arbeitsentgelts eine Ausbildungsbeihilfe.

(1) Übt ein Gefangener in einer Jugendstrafanstalt eine ihm zugewiesene Arbeit aus, so erhält er unbeschadet der Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes über die Akkord- und Fließarbeit ein nach § 43 Abs. 2 und 3 zu bemessendes Arbeitsentgelt. Übt er eine sonstige zugewiesene Beschäftigung oder Hilfstätigkeit aus, so erhält er ein Arbeitsentgelt nach Satz 1, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht. § 43 Abs. 5 bis 11 gilt entsprechend.

(2) (zukünftig in Kraft)

(3) Wenn ein Gefangener ohne sein Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhält, wird ihm ein angemessenes Taschengeld gewährt, falls er bedürftig ist.

(4) Im übrigen gelten § 44 und die §§ 49 bis 52 entsprechend.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,
2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,
6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.
Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung – mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen – oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,
3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,
2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,
wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und
2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Ein Masterstudiengang nach § 7 Absatz 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,
2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,
3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder
4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.