Bundesbeamtengesetz (BBG 2009) : Allgemeine Vorschriften
Bundesbeamtengesetz (BBG 2009) : Allgemeine Vorschriften
Bundesbeamtengesetz: Inhaltsverzeichnis
Beamten-, Dienst- und Wehrrecht
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für die Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
§ 2 Dienstherrnfähigkeit
Das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben, besitzen der Bund sowie bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die dieses Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes besitzen oder denen es danach durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes verliehen wird.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Oberste Dienstbehörde der Beamtin oder des Beamten ist die oberste Behörde eines Dienstherrn, in deren Geschäftsbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt wahrnimmt.
(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten zuständig ist.
(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer dienstliche Anordnungen erteilen darf.
(4) Die Dienstvorgesetzten- und Vorgesetzteneigenschaft bestimmt sich nach dem Aufbau der Verwaltung.
Abschnitt 2
Beamtenverhältnis
Beamtenverhältnis
Abschnitt 3
Laufbahnen
Laufbahnen
Abschnitt 4
Abordnung, Versetzung und Zuweisung
Abordnung, Versetzung und Zuweisung
Abschnitt 5
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Beendigung des Beamtenverhältnisses
Abschnitt 6
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis
Abschnitt 7
Beamtenvertretung
Beamtenvertretung
Abschnitt 8
Bundespersonalausschuss
Bundespersonalausschuss
Abschnitt 9
Beschwerdeweg und Rechtsschutz
Beschwerdeweg und Rechtsschutz
Abschnitt 10
Besondere Rechtsverhältnisse
Besondere Rechtsverhältnisse
Abschnitt 11
Umbildung von Körperschaften
Umbildung von Körperschaften
Abschnitt 12
Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland
Spannungs- und Verteidigungsfall, Verwendungen im Ausland
Abschnitt 13
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangs- und Schlussvorschriften