Verwaltungsgericht Münster Urteil, 25. März 2015 - 5 K 1513/13
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW vom 00.00.0000 und dessen Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 verurteilt, dem Kläger ab dem 00.00.0000 ein monatliches Ruhegehalt zu gewähren, bei dem im Rahmen der Berechnung das Sonderruhegehalt um 17,00 Euro erhöht wird.
Der Beklagte wird verurteilt, die sich jeweils hieraus ergebenden nachzuzahlenden Monatsbeträge für die Zeit ab dem 00.00.0000 jeweils mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
1
T a t b e s t a n d :
2Der Kläger war bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand ordentlicher Professor an der X. X1. -V. N. .
3Mit Vereinbarung zwischen ihm und dem Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 0./ 00.00.0000 wurden ihm vorbehaltlich seiner - später erfolgten - Ernennung zum ordentlichen Professor an der V. zu N. Dienstbezüge in der Besoldungsgruppe H 4 zugesagt. Unter Berücksichtigung seiner bisherigen Stellung werde ihm in dieser Besoldungsgruppe das mittlere Sondergrundgehalt zugesichert mit der Maßgabe, dass dieses Grundgehalt zwei Jahre nach Amtsantritt auf das höchste Sondergrundgehalt steige. Mit Schreiben der X. X1. -V. N. vom 00.00.0000 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass ihm ab dem 00.00.0000 in der Besoldungsgruppe H 4 Dienstbezüge - u. a. ein Grundgehalt (Sondergrundgehalt) - in Höhe von 2.817,00 DM ausgezahlt würden. Mit undatiertem Schreiben des Ministers für Wissenschaft und Forschung wurde dem Kläger für den Fall seines Verbleibens an der V. N. u. a. das höchste Sondergrundgehalt in der Besoldungsgruppe H 4 zugesagt.
4Mit Mail an das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) vom 00.00.0000 wies der Kläger bezogen auf seine Gehaltsmitteilungen ab Januar 2012 darauf hin, dass bei der Neuberechnung die Erhöhung des Grundgehalts um den Sockelbetrag von 17,00 Euro nicht berücksichtigt worden sei. Am 00.00.0000legte er diesbezüglich Widerspruch ein.
5Mit Bescheid vom 00.00.0000 teilte das LBV dem Kläger mit, dass ihm die Erhöhung um den monatlichen Sockelbetrag in Höhe von 17,00 Euro seit dem 1. Januar 2012 weiterhin nicht zustehe.
6Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies das LBV den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger erhalte ein Sondergrundgehalt nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 g) BesVersAnpG 2011/2012 NRW. Hierbei handele es sich nicht um ein Grundgehalt aus der fortgeltenden Besoldungsordnung H nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) BesVersAnpG 2011/2012 NRW. Eine Erhöhung des Sondergrundgehalts um den Sockelbetrag komme daher nicht in Betracht.
7Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, aus den Gesetzesmaterialien zum Besoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetz ergebe sich nichts für die vom Beklagten vertretene Auffassung. In systematischer Hinsicht sei zu beachten, dass der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BesVersAnpG 2011/2012 NRW die Sondergrundgehälter ausdrücklich habe aufführen müssen, da allein eine lineare Erhöhung der Grundgehaltssätze die Differenz zwischen dem Grundgehaltssatz und dem festgelegten Sondergrundgehalt nicht erfassen würde. Bei der Erhöhung der Grundgehaltssätze um einen Sockelbetrag in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BesVersAnpG 2011/2012 NRW sei dies aber anders. Hier habe es keiner ausdrücklichen Erwähnung der Sondergrundgehälter bedurft. Im Übrigen sei ihm ausweislich der Berufungsvereinbarung vom 0./ 00.00.0000 in der Besoldungsgruppe H 4 das mittlere Sondergrundgehalt mit der Maßgabe zugesichert worden, dass das Grundgehalt späterhin auf das höchste Sondergrundgehalt steigen solle.
8Der Kläger beantragt,
91. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 00.00.0000 und des Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 zu verpflichten, ihm ab dem 1. Januar 2012 ein Ruhegehalt zu gewähren, bei dem im Rahmen der Berechnung das Sonderruhegehalt um 17,00 Euro erhöht wird,
102. die Beklagte zu verurteilen, den jeweils für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 monatlich nachzuzahlenden Betrag mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
11Der Beklagte beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Er verweist darauf, dass der Kläger kein Grundgehalt nach den Besoldungsgruppen H 4 bzw. H 5 erhalte. Er beziehe ein Sondergrundgehalt in Anlehnung an diese Besoldungsgruppen. Damit sei die Zahlung des Sockelbetrags von 17,00 Euro nicht möglich. Der Kläger erhalte nach den Vereinbarungen vom 0./ 00.00.0000, den Schreiben der V. N. vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 und dem undatierten Schreiben des Ministers für Wissenschaft und Forschung ein Sondergrundgehalt in Anlehnung an die jeweilige Höhe des mittleren bzw. des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe H 4.
14Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vorgelegten Verwaltungsvorgangs verwiesen.
16E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
17Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18Die Klage ist begründet. Der Bescheid des LBV NRW vom 00.00.00002 und dessen Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 sind rechtswidrig. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 gemäß § 7 Abs. 2 BesVersAnpG 2011/2012 NRW - BesVersAnpG - Anspruch auf die Gewährung eines monatlichen Ruhegehalts unter Berücksichtigung eines bei der Berechnung um 17,00 Euro erhöhten Grundgehaltssatzes (I.). Prozesszinsen sind zuzusprechen (II.).
19I. Der Kläger hat für die Zeit ab dem 1. Januar 2012 gemäß § 7 Abs. 2 BesVersAnpG Anspruch auf die Gewährung eines monatlichen Ruhegehalts unter Berücksichtigung eines bei der Berechnung um 17,00 Euro erhöhten Grundgehaltssatzes.
201. Der Kläger ist Versorgungsempfänger im Sinne des § 7 Abs. 2 BesVersAnpG.
212. Der Versorgung des Klägers liegen gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BesVersAnpG die in Art. 2 § 2 Abs. 2 des Bundesbesoldungs- und Versorgungsanpassungsgesetzes 1995 vom 18. Dezember 1995 - BBesVersAnpG - sowie in § 84 Abs. 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung - BBesG - genannten Grundgehaltssätze, Grundgehälter und Grundvergütungen zugrunde.
22Nach Art. 2 § 2 Abs. 2 BBesVersAnpG treten bei Versorgungsempfängern, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt (Gehalt) im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 BBesVersAnpG zugrunde liegt, an die Stelle der bisherigen Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) die nach § 1 BBesVersAnpG erhöhten Sätze. Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 2 b) BBesVersAnpG erfasst die festgesetzten Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer. Dasselbe ergibt sich aus § 84 Abs. 1 Nr. 2 BBesG. Dort werden ebenfalls die festgesetzten Sondergrundgehälter und Zuschüsse nach fortgeltenden Besoldungsordnungen der Hochschullehrer erfasst.
233. a) § 6 Abs. 1 Nr. 3 BesVersAnpG, wonach eine Erhöhung um 17,00 Euro eintritt, gilt gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 BesVersAnpG entsprechend. Bei letzterer Norm handelt es sich um eine schlichte Rechtsfolgenverweisung, da sie eigenständige, anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmale enthält. Danach kommt es nicht mehr darauf an, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BesVersAnpG vorliegen. Schon aus diesem Grund steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zu.
24b) Unabhängig hiervon ist auch unter Berücksichtigung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BesVersAnpG eine Erhöhung um 17,00 Euro vorzunehmen. Nach dieser Norm werden die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 a) BesVersAnpG erhöhten Grundgehaltssätze der fortgeltenden Besoldungsordnung H um jeweils 17 Euro erhöht. Hierunter fallen auch die der Versorgung des Klägers zugrunde liegenden (Sonder)Grundgehaltssätze.
25Diesem Verständnis steht § 6 Abs. 1 Nr. 1 g) BesVersAnpG nicht entgegen. Hiermit werden ausdrücklich festgesetzte Sondergrundgehälter und Zuschüsse der fortgeltenden Landesbesoldungsordnung H erfasst. Hiermit wird allerdings nur zum Ausdruck gebracht, dass sich auch die über die Grundgehaltssätze hinausgehenden Sondergrundgehälter um 1,9 % erhöhen. Im Sondergrundgehalt des Klägers ist das Grundgehalt H 4 enthalten. Dies ergibt sich sowohl aus der mit dem Kläger geschlossenen Vereinbarung vom 0./ 00.00.0000 als auch aus dem Festsetzungsbescheid der X. X1. -V. vom 00.00.0000. Es ergibt sich des Weiteren aus § 5 Abs. 1 Satz des Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. August 1965 - LBesG -: Hiernach wird das Grundgehalt nach den Besoldungsordnungen A (aufsteigende Gehälter), B (feste Gehälter) und H (Hochschullehrer) - Anlage 1 - gewährt. In Nr. 1 der Vorbemerkungen zur Anlage 1 wird klargestellt, dass die in den Besoldungsordnungen A, B und H ausgebrachten Sätze der Grundgehälter Monatsbeträge sind (Hervorhebung durch das Gericht). Unter Nr. 1 b) zur Besoldungsordnung H der Anlage 1 ist festgehalten, dass der Kultusminister unter bestimmten Voraussetzungen den Professoren an Hochschulen in den Besoldungsgruppen H 3, H 4 und H 5 in besonderen Einzelfällen in der Besoldungsgruppe H Sondergrundgehälter bis zum Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe H 5 festsetzen kann (Hervorhebung durch das Gericht). In eben dieser Weise ist mit dem Kläger verfahren worden. Ihm wurde mit Vereinbarung vom 0./ 00.00.0000 zunächst ein mittleres Sondergrundgehalt der Besoldungsgruppe H 4 zugesichert mit der Maßgabe, dass dieses Grundgehalt zwei Jahre nach Amtsantritt auf das höchste Sondergrundgehalt steigt (Hervorhebung durch das Gericht). Dies bedeutete zunächst, dass der Kläger statusgerecht aus der Besoldungsgruppe H 4 zu besolden war; verbunden war dies mit einem gesetzlich gestatteten Abrücken vom Besoldungsdienstalter (vgl. § 6 LBesG) zu Gunsten des Klägers.
26In Anbetracht dieses Verständnisses der Eigenart des Sondergrundgehalts ist ein Rückschluss des Inhalts, dass die in den Sondergrundgehältern aufgehenden Grundgehaltssätze nicht vom Sockelbetrag des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BesVersAnpG erfasst sein sollen, nicht angezeigt.
27Die Begründung im Gesetzesentwurf zum BesVersAnpG bestätigt dieses Verständnis. Dort ist ausgeführt, dass § 7 Abs. 2 BesVersAnpG die in § 6 Abs. 1 Nr. 3 BesVersAnpG beschriebene besoldungsrechtliche Erhöhung der Grundgehaltssätze um einen Sockelbetrag von 17 Euro ab 1. Januar 2012 auf die in Art. 2 § 2 Abs. 1 bis 4 BBesVersAnpG sowie in § 84 Abs. 1 und 2 BBesG genannten Versorgungsbezüge überträgt.
28Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung zum BesVersAnpG vom 21. März 2011, LT-Drs. 15/1541, S. 13.
29Anhaltspunkte dafür, Sondergrundgehältern über § 7 Abs. 1 BesVersAnpG zwar die lineare Erhöhung zukommen zu lassen, sie trotz der Regelung des § 7 Abs. 2 BesVersAnpG aber vom Sockelbetrag auszunehmen, lassen sich der Begründung nicht entnehmen.
30II. Prozesszinsen sind im tenorierten Umfang zuzusprechen.
31Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 291 Satz 1 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tritt im öffentlichen Recht die Rechtshängigkeit einer Geldschuld im Sinne des § 291 Satz 1 BGB nicht nur bei Klagen auf Verurteilung zur Zahlung einer bezifferten Geldforderung ein, sondern auch bei Klagen, die auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines die Zahlung einer bestimmten Geldsumme unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts gerichtet sind. Die Heranziehung des § 291 Satz 1 BGB setzt weiter voraus, dass der Prozess mit dem Zuspruch einer eindeutig bestimmten Geldforderung endet, sei es durch Verurteilung zur Zahlung derselben, sei es durch Verpflichtung zum Erlass eines entsprechenden Leistungsbescheids.
32Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1995 - 11 C 22.94 -, BVerwGE 99, 53 = juris, Rn. 10.
33Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Kläger begehrt im Wege der Leistungsklage die Zahlung eines - nach bestimmten, oben dargelegten Modalitäten berechneten - höheren Ruhegehalts.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Anpassung nach § 14 Absatz 2 gilt entsprechend für
- 1.
die Grundgehaltssätze (Gehaltssätze) in den Regelungen über künftig wegfallende Ämter, - 2.
die Amtszulagen in Überleitungsvorschriften oder Regelungen über künftig wegfallende Ämter, - 3.
die in festen Beträgen ausgewiesenen Zuschüsse zum Grundgehalt nach den Vorbemerkungen Nummer 1 und 2 sowie die allgemeine Stellenzulage nach Vorbemerkung Nummer 2b der Anlage II in der bis zum 22. Februar 2002 geltenden Fassung, - 4.
die Beträge der Amtszulagen nach Anlage 2 der Verordnung zur Überleitung in die im Zweiten Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern geregelten Ämter und über die künftig wegfallenden Ämter vom 1. Oktober 1975 (BGBl. I S. 2608), geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 590).
(1) Die Besoldung der Beamten, Richter und Soldaten wird durch Gesetz geregelt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die dem Beamten, Richter oder Soldaten eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Besoldung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versicherungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden.
(3) Der Beamte, Richter oder Soldat kann auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten; ausgenommen sind die vermögenswirksamen Leistungen.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.