Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Apr. 2015 - AN 9 K 12.01227

bei uns veröffentlicht am15.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Der Bescheid der Regierung von ..., Bergamt ..., vom 18. Juni 2012 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die klagende Marktgemeinde wendet sich gegen eine der Beigeladenen zu 1) erteilte Zulassung eines „Abschlussbetriebsplans für die Einstellung des Tontagebaus ... auf im Einzelnen bezeichneten Grundstücken und gegen die darin erfolgte Zulassung einer Resttongewinnung. Die Tongrube ... befindet sich etwa 1, 2 km nordwestlich des Klägers und 1,5 km südlich der Gemeinde ... (Klägerin im Verfahren AN 9 K 12.01226) am Südhang des ... Sie ist im Norden, Osten und Süden von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken umgeben; im Westen grenzt der ... Forst an.

Auf der Grundlage bauaufsichtlicher Genehmigungen des Landratsamtes ... vom 14. Oktober 1986 (Abbauabschnitt I), 28. April 1988 (Abbauabschnitt II) und vom 1. September 1988 (Abbauabschnitte III bis VI) betrieb zunächst die Beigeladene zu 2) und nach Abschluss eines bis zum 30. Juni 2008 befristeten Pachtvertrags die ... den Tagebau „...“ bis zum Jahr 2005.

Nachdem sich der Gemeinderat der Klägerin im Verfahren AN 9 K 12.01226 im Juli 2005 gegen eine Nachfolgenutzung der Abbauflächen als Golfplatz ausgesprochen hatte, bat die Regierung von ..., Bergamt ..., die Beigeladene zu 2) mit Schreiben vom 30. März 2006 um Vorlage eines Abschlussbetriebsplans. Mit Schreiben vom 4. April 2006 zeigte die Beigeladene zu 2) die Unterbrechung des Abbaubetriebs an und kündigte an, für die „Nutzung der Grube“ nach Rückübertragung „entsprechende Planungen“ vorzulegen. Das Bergamt ... stimmte mit Schreiben vom 7. April 2006 einer Unterbrechung des Abbaus bis zum 30. Juni 2008 zu.

Die Beigeladene zu 2) teilte dem Bergamt ... in der Folgezeit mit, dass Verträge (über den Verkauf der Betriebsgrundstücke) an die Beigeladene zu 1) unterschriftsreif verhandelt seien und bat darum, die Unterbrechung des Tagebaus bis Ende 2008 zu verlängern. Mit Bescheid vom 3. Juli 2008 genehmigte das Bergamt ... eine Unterbrechung des Abbaubetriebs bis zum 31. Dezember 2008.

Die Beigeladene zu 1) befasst sich u. a. mit der Verwertung, Beseitigung und Verbringung mineralischer und sonstiger Abfälle. Sie kaufte mit notariellem Vertrag vom 8. August 2008 von der Beigeladenen zu 2) die für den Tonabbau „...“ bestimmten Grundstücke, wobei in Abhängigkeit von der Bestandskraft erforderlicher Zulassungsbescheide ein Rücktrittsrecht vereinbart wurde. Des Weiteren wurde vereinbart, dass die Beigeladene zu 1) „bis zur endgültigen Übernahme des Tagebaus entsprechende bergrechtliche Anträge stellt und entgegennimmt“.

Am 6. Februar 2009 legte die Landesgewerbeanstalt, Institut für Umweltgeologie und Altlasten im Auftrag der Beigeladenen zu 1) einen „Abschlussbetriebsplan nach § 52 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG) Tongrube...“ vom 5. Februar 2009 vor (Geltungszeitraum: 2009 bis 2020).

Das Bergamt ... äußerte sich gegenüber der Landesgewerbeanstalt mit Schreiben vom 12. Februar 2009 u. a. dahingehend, dass wegen des Umfangs der nach dem Plan für etwa zehn Jahre vorgesehenen Tongewinnung ein Hauptbetriebsplan erforderlich sei. Für die geplante Verfüllung solle ein Sonderbetriebsplan erstellt werden, der neben dem Nachweis der hydrogeologischen Eignung auch die Änderung der den Baugenehmigungsbescheiden zugrundeliegenden Rekultivierungsplanung beinhalten solle.

Die Beigeladene zu 1 legte dem Bergamt ... mit Schreiben vom 2. Juni 2010 folgende Unterlagen vor: „Faunistische Sonderuntersuchungen 2009“, „spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SAP)“, „landschaftspflegerischer Beitrag zur Fachplanung“, „Bestands- und Konfliktplan“ sowie „Maßnahmeplan“ und bat darum, das Zustimmungsverfahren fortzusetzen. Am 25. Juni 2010 ging dem Bergamt eine ergänzte Fassung des Abschlussbetriebsplans zu. Der Plan sieht drei Phasen vor. In der Phase I sollen die Grundstücke Fl.Nrn. ... vollständig, die Fl.Nrn. ...teilweise verfüllt werden. Das Grundstück Fl.Nr. ...ist als Sperrgrundstück vorgesehen. Die Verfüllung dieser Grundstücke (Ostteil der Tongrube) soll in sechs Abschnitten vorgenommen werden. In Abschnitt 1 sollen ein bestehendes Gewässer abgepumpt, die Oberfläche mit einer Zwischenabdichtung versehen und Maßnahmen gegen die Neubildung eines Gewässers ergriffen werden. In den Abschnitten 2 bis 6 soll sodann der maßgebliche Bereich abschließend bis zur ursprünglichen Geländeform aufgefüllt werden. Phase II betrifft den Restabbau von Ton im nordwestlichen Teil (Fl.Nrn. ...) über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren. In der Phase III soll die neue Abbaufläche zur Wiederherstellung der ursprünglichen Geländeform verfüllt werden. Als Verfüllmaterial für die Grube sind nach dem Abschlussbetriebsplan Böden und mineralische Baureststoffe bis zu einem Zuordnungswert Z2 vorgesehen.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2010, gerichtet an die Regierung von ..., das Landratsamt ..., das Wasserwirtschaftsamt ..., das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ..., den Kläger und die Klägerin im Verfahren AN 9 K 12.01226 übersandte das Bergamt ... die Antragsunterlagen und bat um Stellungnahme zum Schlussbetriebsplan bis zum 30. Juli 2010.

Am 20. Juli 2010 beschloss der Marktgemeinderat des Klägers die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. ..., die fünfte Änderung des Flächennutzungsplans mit integriertem Landschaftsplan im Parallelverfahren sowie eine Veränderungssperre. Insoweit ist in der Sitzungsniederschrift vom 20. Juli 2010 zur Änderung des Flächennutzungsplans vermerkt:

„Anlass:

Der Entwurf der zwölften Fortschreibung des Regionalplans der Industrieregion Mittelfranken (7) gibt das Tonabbaugebiet im Nordwesten des Marktes ... nicht länger als Vorranggebiet TO2 an, somit wird aus Sicht der Regionalplanung der Tonabbau nicht mehr als Ziel formuliert. Im rechtskräftigen Regionalplan (1988) wird für das Vorranggebiet als Folgenutzung „ökologische Ausgleichsflächen und Landwirtschaft“ formuliert. Nach der erfolgten Aufgabe des Abbaus soll nunmehr mit der fünften Änderung des Flächennutzungsplans die Folgenutzung geregelt werden.

Ziel:

Der Änderungsbereich ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan im überwiegenden Teil als allgemeine Grünfläche und Fläche für Abgrabung und Rekultivierung dargestellt. Außerdem sind im Änderungsbereich eine Waldfläche, ein flächenhaftes Biotop und ein Modellflugplatz dargestellt.

Mit der fünften Änderung des Flächennutzungsplans soll der Änderungsbereich im Parallelverfahren mit dem in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan Nr. ... entsprechend der Zielsetzung dieses Bebauungsplanes in ein Sondergebiet für Freizeit und Erholung geändert werden.“

Zum Ziel des Bebauungsplans äußert sich die Sitzungsniederschrift wie folgt:

„Ziel der Aufstellung des Bebauungsplans ist die Ausweisung eines Sondergebietes für Freizeit und Erholungsnutzung mit der Errichtung naturbezogener Freizeitanlagen einschließlich hierfür erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen. Die Ausgleichsmaßnahmen sollen als ökologische Aufwertung des zu rekultivierenden Bereiches innerhalb des Geltungsbereichs ausgeführt werden.“

Der Aufstellungsbeschluss und die Veränderungssperre wurden im ... Heimatblatt Nr. ... des Klägers vom 1. August 2010 bekannt gemacht.

Der Kläger äußerte sich mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 28. Juli 2010 zusammenfassend wie folgt: Die beabsichtigte Verfüllung der ausgebeuteten Tongrube ... mit Z2-Material im Sinne des Merkblattes der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20 erweise sich unter Berücksichtigung des Hauptzwecks nicht als Abfallverwertung, sondern als Abfallbeseitigung mit der Folge, dass ein abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren mit einhergehender Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Eine sachliche Zuständigkeit des Bergamts ... sei dafür nicht gegeben. Selbst wenn sich die beabsichtigte Verfüllung als Abfallverwertung darstellen sollte, wäre sie zurückzuweisen, weil öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG entgegenstünden. Diese ergäben sich einmal in hydrogeologischer/wasserwirtschaftlicher Hinsicht und zum anderen aus den zu berücksichtigenden planerischen Absichten der klagenden Gemeinden. Die Ausführungen im Abschlussbetriebsplan hinsichtlich der hydrogeologischen wie wasserwirtschaftlichen „guten Geeignetheit“ des Standortes seien nicht zutreffend. Sie seien dem in mehrfacher Hinsicht unzutreffenden und angreifbaren Gutachten des geotechnischen Instituts Prof. Dr. ... vom Juni 1994 entnommen worden. Dem unter dem 8. Oktober 1993 erstellten Gutachten des Instituts für Umweltschutz, ...sei zu entnehmen, dass das Gutachten des geotechnischen Instituts Prof. ... in hydrogeologischer wie wasserwirtschaftlicher Hinsicht gravierenden Einschränkungen unterliege, soweit dort eine geringe Empfindlichkeit in wasserwirtschaftlicher Hinsicht bezüglich der Trinkwasserschutzgebiete von ... im Norden (etwa 3 km Entfernung) und ... im Osten (etwa 1,3 km Entfernung) sowie eine angeblich „sehr hohe Schutzfunktion“ der Deckschichten des Feuerletten als trennende Schicht zwischen oberem Grundwasserstockwerk im Rhätolias und dem unteren Grundwasserleiter des oberen Burgsandsteins konstatiert würden. Die hinreichend konkretisierten Planungsabsichten der Standortgemeinden stünden der beabsichtigten Wiederverfüllung des Tonabbaugeländes entgegen.

Das Wasserwirtschaftsamt ... führte in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2010 u. a. aus, dass insgesamt der Schluss gezogen werden könne, dass die Tongrube „...“ allein aufgrund der natürlichen Verhältnisse nicht zur Verwertung von Z2-Material geeignet sei. Eventuell könne eine solche Eignung aber durch technische Maßnahmen hergestellt werden, indem z. B. das zahlreich vorhandene tonige Material für den Bau einer technischen Barriere verwendet werde und das Planum so gestaltet werde, dass auf eine künstliche Entwässerung über Schachtbrunnen von vornherein verzichtet werden könne. Bezüglich der Verfüllung der Tongrube sei die Gesamtschutzfunktion und die daraus resultierende Einstufung in die Standortkategorie einschließlich des zulässigen Verfüllmaterials entsprechend den Kritikpunkten des Wasserwirtschaftsamtes zu überprüfen und erneut vorzulegen. Erst nach überarbeiteter Vorlage könne durch das Wasserwirtschaftsamt eine abschließende Stellungnahme erfolgen.

Das Landratsamt ...erklärte mit Schreiben vom 10. August 2010 u. a., dass der Abschlussbetriebsplan sich nicht mit der Frage befasse, welche verschiedenen Möglichkeiten einer ordnungsgemäßen Gestaltung der Oberfläche bestünden und welche öffentlichen Interessen im Detail gegeben seien. Es stehe offensichtlich nicht die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche unter Beachtung öffentlicher Interessen im Vordergrund, sondern vor allem das Interesse des Unternehmers, der im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sei. Die Tatsache, dass eine Notwendigkeit zur Verfüllung der Grube in diesem Umfang nicht geprüft worden sei, führe dazu, dass die Ablagerung der belasteten Abfälle nicht von vornherein als Abfallverwertung (Ersatz von Rohstoffen) betrachtet werden könne. Soweit eine Verfüllung nicht notwendig sei, wäre die Ablagerung der belasteten Abfälle als Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage zu betrachten, für die eine abfallrechtliche Planfeststellung erforderlich wäre. Die Tongrube liege im Bereich der Brunnen der öffentlichen Wasserversorgung des Klägers. Dem Leitfaden zu den Eckpunkten der Anforderungen an die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauten sei unter B-2/T-A zu entnehmen, dass ein Standort in der Regel als sehr empfindlich einzustufen sei, wenn er im Einzugsbereich von bestehenden Wassergewinnungen liege. Auch wenn im Bereich der Tongrube verschiedene Grundwasserstockwerke bestünden und das genutzte Stockwerk von erheblichen Deckschichten geschützt werde, könne aufgrund der erforderlichen Vorsorge im Einzugsbereich einer Trinkwasserversorgung nicht ohne Weiteres von einem Standort der Kategorie C2 des Leitfadens ausgegangen werden.

Die Regierung von ... kam im Schreiben vom 28. Juli 2010 zu folgender raumordnerischer Gesamtabwägung: Die vollständige Verfüllung vor allem der vorhandenen Biotope und des Bereichs der Abbauwand könne nur mitgetragen werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beseitigung von Abfällen an diesem Standort beispielsweise durch Einbindung in ein kommunales Abfallkonzept nachgewiesen werde. Allein das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers und die Sicherung von Arbeitsplätzen sei nicht ausreichend. Gegen einen Restabbau von Ton und die anschließende Verfüllung dieser Fläche bestünden dagegen keine Einwendungen.

Das Bayerische Landesamt für Umwelt verwies mit Schreiben vom 9. September 2010 u. a. darauf, dass eine geotouristische Folgenutzung nicht von vorneherein ausgeschlossen werden sollte.

Die Beigeladene zu 1) ließ am 10. Juni 2011 einen aufgrund der Einwendungen ergänzten Plan vorlegen, der auf dem Vorsatzplatz als „Hauptbetriebsplan nach § 52 Abs. 1 BBergG Tongrube...“ und auf dem Deckblatt als „Tontagebau ... Abschlussbetriebsplan“ bezeichnet ist. Nach dem gegenüber dem zuvor vorgelegten Abschlussbetriebsplan erneut ergänzten Inhalt des Plans ist der Standort aufgrund folgender Tatsachen wasserwirtschaftlich als wenig empfindlich einzustufen:

„Grundwasserflurabstand von ca. 12 m,

Deckschichten über dem Aquifer:

Amaltheentonschicht mit minimal 2,5 m Mächtigkeit auf 6% der vorgesehenen Verfüllfläche und mit deutlich höheren Mächtigkeiten in der restlichen Fläche. ...

5,75 m Mergelsteinen, gering geklüftet

3 m Schiefertonen, ungeklüftet

1 m Arietensandstein, geklüftet

- nächst gelegenes Grundwasserschutzgebiet ca. 1,3 km westlich der Tongrube

- Quellaustritte um die Tongrube nicht bekannt

- keine offenen Wasseraustritte innerhalb der Tongrube

- Grundwasser des oberen Grundwasserleiters im Rhätolias nicht genutzt

- Grundwasserreservoir im Oberen Burgsandstein durch mindestens 43 m

mächtige tonige Gesteine des Feuerlettens wirksam geschützt.“

Die Schutzfunktion der Deckschicht der Abschlussbetriebsplan wird als sehr hoch ermittelt und der Standort der Verfüllkategorie C2 zugeordnet mit der Folge, dass das Verfüllmaterial die Zuordnungswerte Z2 des dem „Leitfaden Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauten“ zugrunde liegenden Eckpunktepapiers (Anlage 1b des Leitfadens) einzuhalten hat.

Das Bergamt leitete die Antragsunterlagen mit Schreiben vom 13. Juli 2011 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme dem Landratsamt ..., dem Wasserwirtschaftsamt ... sowie den klagenden Gemeinden zu.

Das Wasserwirtschaftsamt legte unter dem 10. August 2011 eine „wasserwirtschaftliche Stellungnahme“ vor. Darin ist zusammenfassend ausgeführt:

„Mit der geplanten Verfüllung der Tongrube besteht aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis, sofern nur Verfüllmaterial bis zum Zuordnungswert Z2 der Anlagen 2 und 3 zu o.g. Leitfaden (Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen) verwertet wird.

Gegen den geplanten technischen Ablauf der Auffüllung/Wiederverfüllung bestehen dennoch einige Bedenken ...

Es wird bezweifelt, dass es gelingt, diesen gesamten Bereich bis zu einer Schütthöhe von 373 m üNN über einen einzigen Schachtbrunnen so zu entwässern, dass die Ablagerungen geotechnisch stabil bleiben können.

Bleiben die Ablagerungen bis zu diesem Niveau geotechnisch nicht stabil, so wird es nicht gelingen, die Zwischendichtung zweilagig verdichtet und mit einem definierten Durchlässigkeitsbeiwert einzubauen. Eventuell ist die Errichtung und der Betrieb weiterer Schachtbrunnen erforderlich ...“ (Klammerzusatz durch das Gericht).

Die Regierung von ..., Bergamt ..., erließ unter dem 18. Juni 2012 folgenden Bescheid:

„I.

1. Der mit Schreiben vom 31.05.2011 von der Firma ... - Unternehmer - vorgelegte Antrag auf Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes mit Verwendung von Fremdmaterial im Zuge der Rekultivierung des Tontagebaus „...“, wird gem. § 53 Bundesberggesetz - (BBergG - vom 13.08.1980 (BGBl. I, S. 1310), letztmalig geändert durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), unter den unter Ziffer II. genannten Nebenbestimmungen und unter den unter Ziffer I.2 genannten Einschränkungen und der unter Ziffer I.3 genannten Bedingung zugelassen.

2. Die Zulassung sieht die Verfüllung des Tontagebaus im Zusammenhang mit der Stilllegung der Tongrube und Sicherung der Oberfläche nach der Gewinnung von Ton mit den damit zusammenhängenden Tätigkeiten und Einrichtungen im bestehenden Tagebau „...“ auf den Grundstücken Fl.-Nr. ... Die genannten Flurnummern sind zum Teil nur in Teilflächen betroffen. Näheres ist dem Detaillageplan Verfüllung zu entnehmen.

3. Außerdem beinhaltet die Zulassung eine Resttongewinnung in der Phase 2 auf den Flurstücken ... mit anschließender Wiederverfüllung.

II.

Nebenbestimmungen

...

A.1 Zugelassenes Material

A.1.1 örtlich anstehender Abraum und verwertbare Lagerstättenanteile

A.1.2 unbedenklicher Bodenaushub ...

A.1.3 rein mineralischer, vorsortierter Bauschutt. Der Bauschuttanteil an der jährlichen Verfüllmenge darf maximal ein Drittel betragen ...

A.2 Mindestanforderungen an das Material

A.2.1 Das Verfüllmaterial darf bis zu den Zuordnungswerten Z-2 (Eluat und Feststoff nach den Tabellen 1 und 2 aufweisen.

...

R.2 In Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Umwelt und der Regierung von ... - Bergamt ... - ist ein Konzept zu erarbeiten, in dem ein standsicherer Böschungsbereich von einer Verfüllung freizuhalten ist und somit als

Geotop zugänglich bleibt. Voraussetzung ist jedoch, dass sowohl standsichere Böschungen gestaltet werden können und eine Entwässerung des Bereichs gewährleistet werden kann.“

In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt: Durch die Einstellung der Tongewinnung nach dem Abbau nur eines Teilbereiches sei die ursprünglich genehmigte Rekultivierungsplanung nicht realisierbar. Darüber hinaus bestünden insbesondere im nordseitigen Bereich des Abbaus Böschungssysteme, die aufgrund ihrer temporären Eigenschaft als Betriebsböschungen nicht dauerstandsicher seien. Diese Böschungssysteme bedürften einer Sicherung, um einen dauerhaft sicheren Zustand zu erreichen. Die im Abschlussbetriebsplan vorgesehene Verfüllung sei ein geeignetes Mittel, um die Sicherheit auf dem Gelände dauerhaft herzustellen. Eine Sicherung des Geländes sei zunächst erforderlich. Erst dann sei es möglich, die in den Flächennutzungsplänen der Gemeinden beabsichtigten Nutzungen sicher zu gewährleisten. Der Abschlussbetriebsplan nehme die Zielsetzungen der Flächennutzungspläne auf und sei geeignet, das Gelände entsprechend der Ausweisungen herzurichten. Die geplante Folgenutzung orientiere sich an den Festlegungen der Flächennutzungspläne der Gemeinden ... und ... Die von den Gemeinden geforderte Erhaltung einer Böschung als Geotop sei als Nebenbestimmung in den Bescheid aufgenommen worden. Die Verfüllung der Tongrube sei eine Maßnahme der Abfallverwertung. Es liege der Ausgleich eines Massendefizits zugrunde, weil einerseits die nicht dauerhaft standsicheren Böschungen stabilisiert würden und andererseits der geordnete Abfluss des Niederschlagswassers erreicht werden könne. Eine Teilverfüllung der Grube wäre sicherlich technisch ausreichend, um die Böschungssysteme zu sichern und den Abfluss des Niederschlagswassers zu gewährleisten. Der Unternehmer berücksichtige in seiner Planung allerdings die Wiederherstellung der ursprünglichen Geländemorphologie und sei bereit, unter dieser Voraussetzung die Verfüllung durchzuführen. Dem Bergamt ... sei kein Unternehmer bekannt, der auf der Grundlage einer Teilverfüllung bereit wäre, eine Sicherung des Tagebaugeländes durchzuführen, insoweit überwiege nach Einschätzung des Bergamts ... das öffentliche Interesse an der Durchführung der Sicherung der Oberfläche. Darüber hinaus sei die Verwertung von Erdaushub und Bauschutt mit Zuordnungswert Z2 des Eckpunktepapiers durchaus ein öffentliches Interesse. Die Verwertung von Erdaushub und Bauschutt sei einer Beseitigung vorzuziehen. Es sei unstreitig, dass in der Region entsprechendes Verfüllmaterial anfalle, welches derzeitig anderweitig entsorgt werden müsse. Insofern werde der Bedarf an einer geeigneten Verwertungsmöglichkeit und damit das öffentliche Interesse daran gesehen.

Der Kläger hat gegen den ihm am 22. Juni 2012 zugestellten Bescheid am 19. Juli 2012 Klage erhoben, die er wie folgt begründen lässt:

Der angefochtene Bescheid verletze die kommunale Planungshoheit des Klägers. Entgegen dem Inhalt des angefochtenen Bescheids nehme die zugelassene Verfüllung des Tontagebaus nicht die Zielsetzungen des Flächennutzungsplans des Klägers auf. Die geplante Folgenutzung orientiere sich auch nicht an den Festlegungen des Flächennutzungsplans. Aus dem Umweltbericht der Planungsgruppe ... vom 2. Dezember 2011 zur 5. Flächennutzungs- und Landschaftsplanänderung des Klägers und aus der Beschlussvorlage für die öffentliche Sitzung des Marktgemeinderats des Klägers vom 3. Juli 2012 über die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. ... verfolgten Ziele ergebe sich, dass die zugelassene Verfüllung den planerischen Zielen des Klägers diametral entgegenstehe. Ziel der Planung sei die Erschließung der Tongrube als Anschauungsobjekt für geologische und ökologische Zusammenhänge, wobei die Besucher über einen Rundweg zu den einzelnen Informations- und Beobachtungspunkten geleitet werden sollten, während der Kernbereich der Tongrube nicht betreten werden dürfe. Für bauliche Haupt- und Nebenanlagen würden in dem als sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO („Sondergebiet Geologie- und Naturinformationszentrum“) festzusetzenden Geltungsbereich entsprechende überbaubare Flächen sowie Wegeflächen ausgewiesen. Innerhalb der überbaubaren Flächen würden Aussichtstürme und

-plattformen sowie Ausstellungsgebäude zugelassen. Die vorgesehenen Flächen für Nebenanlagen dienten vor allem der Unterbringung von Rastplätzen und Fahrradabstellanlagen. Der Grünordnungsplan treffe für die nicht überbaubaren Flächen vertiefende Aussagen. Der angefochtene Bescheid vereitele für erhebliche Teile des Gemeindegebietes die weitere planerische Gestaltung gänzlich, zumindest aber beeinträchtige er sie wesentlich. Hinsichtlich der durch den Bescheid zugelassenen Verfüllung des Tontagebaus mit den unter Nr. II.A 1.3 bezeichneten Materialien ergebe sich entgegen der vom Bergamt Nordbayern vertretenen Rechtsauffassung ein Verstoß gegen die Maßgaben des Bundesbodenschutzgesetzes und der Bundesbodenschutzverordnung, die bei der bergrechtlichen Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes, der die Verfüllung von Abfällen gestatte, gemäß § 48 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG) i. V. m. § 3 Nr. Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) heranzuziehen seien. Ungeachtet der nicht normativen Verbindlichkeit der im Merkblatt der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20 enthaltenen Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen ergebe sich unter Zugrundelegung der in den Tabellen II.1.4-4 und II 1.4-5 genannten Zuordnungswerte Feststoff sowie der in der Tabelle II 1.4-6 enthaltenen Zuordnungswerte Eluat jeweils bezogen auf den Zuordnungswert Z 2 im Vergleich mit den gemäß Anhang 2, Nr. 4 BBodSchV normierten Vorsorgewerten für Boden gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG, dass die Vorsorgewerte für Böden bei beabsichtigter Verfüllung mit mineralischen Rest-/Abfallstoffen der Zuordnungsklasse Z 2 nicht eingehalten würden. Damit handele es sich bei der geplanten Verfüllung der Tongrube nicht um Abfallverwertung, sondern um Abfallbeseitigung, woraus sich die Unzuständigkeit der Regierung von ... als Bergbehörde ergebe. Der in der Begründung des Bescheids erfolgte Verweis darauf, für die bayerischen Behörden sei das so genannte „Eckpunktepapier“ verbindlich und nicht das in Bayern nicht eingeführte Merkblatt 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, sei unzutreffend. Bei dem „Eckpunktepapier“ handele es sich um eine „Vereinbarung“ zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit und dem Bayerischen Industrieverband Steine und Erden e.V. ohne normative bzw. normenkonkretisierende Verbindlichkeit. Demgegenüber sei das Merkblatt 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall die sachverständige Äußerung eines dazu berufenen Gremiums.

Der Kläger beantragt:

Der durch Bescheid der Regierung von ..., Bergamt ..., vom 18. Juni 2012 erteilte Abschlussbetriebsplan wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das im Bebauungsplan „...“ im Nachhinein festgelegte Planungsziel der Erschließung der Tongrube als Anschauungsobjekt für geologische und ökologische Zusammenhänge könne dem Erlass des Abschlussbetriebsplans nicht entgegengehalten werden. Die Aufstellung des Bebauungsplans sei erst nach Beginn des Verwaltungsverfahrens zum Erlass des von der Beigeladenen beantragten Abschlussbetriebsplanes erfolgt. Bereits anlässlich eines Scoping-Termins am 12. Dezember 2011 zur 6. Flächennutzungsplan- und Landschaftsplanänderung der Gemeinde ... sowie der 5. Flächennutzungsplanänderung des Klägers habe das Bergamt ... ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die künftige Planung weder einer Weiterführung des genehmigten Tonabbaus mit anschließender Rekultivierung noch einer Beendigung des Abbaus gemäß dem beantragten Abschlussbetriebsplan entgegenstehen dürfe.

Maßgeblich für die Beurteilung könne nur die Rechts- und Planungslage zum Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsverfahrens sein. Zu diesem Zeitpunkt müsse eine ggf. dem Abschlussbetriebsplan entgegenlaufende Planung zumindest soweit fortgeschritten sein, dass sie ein Mindestmaß dessen erkennen lasse, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein solle. Der Antragsteller müsse im Zeitpunkt der Antragstellung in der Lage sein, zuverlässig beurteilen zu können, ob ein beabsichtigtes Vorhaben zu bestimmten planerischen Zielvorstellungen der Gemeinde in Widerspruch stehe. Unabhängig davon berücksichtige der erlassene Abschlussbetriebsplan die gemeindlichen Planungsziele, soweit das möglich gewesen sei. Ein vollständiger Erhalt des Geotops im derzeitigen Zustand, so wie vom Kläger nachträglich zum Planungsziel erklärt, sei schon aus Sicherheitsgründen nicht möglich, weil die vorhandenen Böschungen zum Teil nicht dauerhaft standsicher seien. Das im Bescheid zugelassene Verfüllmaterial begegne keinen rechtlichen Bedenken. Maßgeblich zur Beurteilung der Verfüllstoffe sei der „Leitfaden zur Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen“. Es handle sich dabei um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, die für bayerische Behörden mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 6. November 2002 verbindlich eingeführt worden sei. Der Leitfaden ersetze in Bayern die sogenannte LAGA-Mitteilung 20.

Die Beigeladene zu 1) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zweifelhaft sei bereits die Klagebefugnis des Klägers. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. März 1992 (Az. 3 B 144/90) könne sich die Klagebefugnis einer Gemeinde gegen einen Abschlussbetriebsplan im Hinblick auf die Verletzung des Rechts auf Planung und Regelung der Bodennutzung in ihrem Gemeindegebiet allenfalls aufgrund schwerwiegender und nachhaltiger Auswirkungen auf konkrete zuvor betätigte Planungsabsichten ergeben. Eine „Negativplanung“, die sich darin erschöpfe, einzelne Vorhaben auszuschließen, reiche nicht aus. Bei den Planungen des Klägers handele es sich nicht um solche, die bereits vor Bekanntwerden des Abschlussbetriebsplanes nachhaltig und konkret gewesen seien. Der Abschlussbetriebsplan sei von der Beigeladenen zu 1) bereits im Jahre 2009 erstellt und schon im April 2010 im Rahmen einer Gemeinderatssitzung vorgestellt worden. Die vom Kläger vorgelegte Begründung zur fünften Flächennutzungsplanänderung sei erst am 29. November 2011 erstellt worden. Ein so genannter Scoping-Termin sei nach der klägerseits vorgelegten Anlage K 6a erst am 12. Dezember 2011 durchgeführt worden. Die Anlagen K 7, 8ac zeigten, dass Beschlussvorlagen und Beschlüsse erst ab Juli 2012 gefasst worden seien, wobei der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan „...“ vom 20. Juli 2010 stamme. Der Kläger habe demnach versucht, durch eine Planung nach dem Bekanntwerden des in Aufstellung befindlichen Abschlussbetriebsplanes und der bekannten, zuvor (bauaufsichtlich) genehmigten Nutzung zum Tonabbau und zur Wiederverfüllung, die durch den nunmehr klagegegenständlichen Bescheid vom 18. Juni 2006 ersetzt worden sei, den gegenständlichen Abschlussbetriebsplan zu verhindern. Zudem führe erst die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Wiederverfüllung zu einer Sicherung der Oberfläche der Tongrube und damit zu einer Wiedernutzbarmachung. Ohne den Abschlussbetriebsplan seien die Planungen der Gemeinde zu einer „extensiven Erholungsnutzung“ nicht umsetzbar. Der von der Planungsgruppe Strunz unter dem 2. Dezember 2011 erstellte Umweltbericht zur fünften Flächennutzungs- und Landschaftsplan-Änderung des Klägers spreche selbst davon, dass die Standsicherheit der Abbauböschungen gewährleistet sein müsse. Dem von dem Kläger vorgelegten Aktenvermerk zum Scoping-Termin vom 12. Dezember 2011 könne eine Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts Nürnberg entnommen werden, wonach aufgrund einer Bewertung der Standortfaktoren eine Verfüllung des Geländes mit Z 2-Material vorstellbar sei, weil dem keine wasserwirtschaftlichen „Relevanten“ entgegenstünden. Aufgrund der verbesserten Datenlage habe das Wasserwirtschaftsamt schon zu diesem Zeitpunkt eine Beeinflussung der Tiefbrunnen des Klägers ausschließen können. Durch die hydraulische Trennung von Brunnen und Deckschichten bleibe das Grundwasser vor Aktivitäten im Bereich der Tongrube unbeeinträchtigt. Es erschließe sich nicht, inwieweit „erhebliche“ Teile des Gemeindegebiets der klagenden Gemeinde betroffen seien. Auch eine „nachhaltige Beeinträchtigung“ bestehe nicht. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass der jetzige Abschlussbetriebsplan im Hinblick auf bereits genehmigte Nutzungen und Rekultivierungsmaßnahmen erst eine Folgenutzung praktisch ermögliche. Es gehe um ungesicherte Böschungen im Rahmen des bisherigen Betriebsablaufs, die potentiell gefährlich seien und um eine geregelte Entwässerung des bisherigen Abbaubereichs sowie um die Vermeidung des Entstehens eines größeren Gewässers. Insbesondere ein größeres Gewässer könne der vorgelegten Planung der betroffenen Gemeinde nicht entnommen werden. Eine „Rundweg“ um nicht standsichere Böschungen könne nicht ernsthaft gewollt sein. Was die Anwendung des Leitfadens zur Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen anbelange, werde auf das Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 16. Januar 2012 verwiesen. Daraus ergebe sich, dass der Leitfaden eine bereits seit langem existierende und für den Verwaltungsvollzug verbindliche Verwaltungsvorschrift sei. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005 (Az. 7 C 26/03) sei die Verfüllung eines der Bergaufsicht unterliegenden Tagebaus mit dazu geeigneten Abfällen im Regelfall ein Verwertungsvorgang. Die Nutzung des Abfallvolumens sei eine stoffliche Verwertung, wenn die Abfälle aufgrund ihrer Eigenschaften für den Verwendungszweck geeignet seien. Zur Beurteilung der Gefahr einer Grundwassergefährdung bzw. der Besorgnis einer schädlichen Grundwasserverunreinigung könne auf den „Leitfaden zur Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen“ und die dort als Anlage 1 b wiedergegebenen Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen (Eckpunktepapier) verwiesen werden. Diese Regelwerke seien für die Verwaltung als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 3. Juli 2007 (Az. 14 CS 07.966) festgestellt habe, verbindlich eingeführt worden. Der Leitfaden und das Eckpunktepapier könnten mithin als Entscheidungshilfe im Rahmen einer Gefahrenprognose herangezogen werden. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 bestimme eine klare Abfallhierarchie. Einer Beseitigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 sei gemäß Nr. 4 dieser Vorschrift eine sonstige Verwertung, insbesondere die energetische Verwertung und Verfüllung vorzuziehen.

Der Kläger lässt ergänzend vortragen, dass die Behauptung, der Abschlussbetriebsplan der Beigeladenen zu 1) sei im Jahr 2009 erstellt worden, unzutreffend sei. Der durch die Landesgewerbeanstalt ... erarbeitete Abschlussbetriebsplan „Tontagebau ...“ trage das Datum 22. Juni 2010. Unzutreffend sei die Auffassung, der Kläger betreibe eine „Verhinderungsplanung“. Zum einen sei es unzutreffend, wenn auf den 25. Juni 2010, d. h. auf das Anschreiben des Bergamts ... zur Einleitung des Anhörungsverfahrens abgestellt werde. Rechtlich relevanter Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob sich die Planungsabsicht der Gemeinde hinreichend konkretisiert und verfestigt habe, sei der Erlass des streitgegenständlichen Abschlussbetriebsplans mit Bescheid vom 18. Juni 2012. Eine unzulässige „Negativplanung“ sei nicht schon dann gegeben, wenn eine städtebauliche Planung in Reaktion auf ein konkretes, nach den Vorstellungen der Gemeinde zu verhinderndes Vorhaben erfolge. Sie zeichne sich vielmehr dadurch aus, dass der Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen bestehe und damit die von der Gemeinde mit ihrer Planung verfolgten Ziele lediglich vorgeschoben seien. Solches sei hier nicht der Fall. Darüber hinaus müsse die Gemeinde eine planerische Konzeption nicht notwendigerweise „in einem Zuge“ verwirklichen, sondern könne auch einen Bebauungsplan nur für den Bereich aufstellen, indem sie eine ihrer Planungskonzeption zuwiderlaufende Entwicklung befürchte. Die Behauptung, die Verfüllung diene „dem Zweck der Böschungssicherung“ und sei deshalb als Verwertungsmaßnahme anzusehen, sei bereits vom Tatsächlichen her unzutreffend. Insoweit könne dem Abschlussbetriebsplan vom 22. Juni 2010 entnommen werden, dass die ursprüngliche Geländeform wegen der endgültigen Beendigung des Tonabbaus im Osten der Tongrube und der daraus resultierenden Pflicht zur Rekultivierung des Geländes (Phase I) wiederherzustellen sei, was „nur“ durch eine vollständige Verfüllung der derzeitigen Grube erfolgen könne. Die Behauptung, die Verfüllung diene dem Zweck der „Böschungssicherung“ sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil im Schriftsatz des Bergamts ... vom 9. November 2012 darauf hingewiesen worden sei, es sei die „gemeindlich erhobene Forderung nach Erhalt eines Geotops“ durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid berücksichtigt worden. Der Hinweis, ein vollständiger Erhalt des Geotops im derzeitigen Zustand sei bereits aus Sicherheitsgründen nicht möglich, weil die vorhandenen Böschungen zum Teil nicht dauerhaft standsicher seien, verfange nicht. Eine langfristige Sicherung der steilstehenden, nicht dauerstandsicheren Böschungen finde im Rahmen der weiteren Flächennutzungs- und Bebauungsplanung Berücksichtigung. Zu diesem Zweck sei beim Ingenieurbüro ...eine orientierende hydrogeologischgeotechnische Untersuchung in Auftrag gegeben worden, die in Gestalt des Untersuchungsberichts vom 24. April 2012 vorliege. Selbst unter Zugrundelegung der Maßgaben des „Leitfadens zur Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen“ sei der nach dem Abschlussbetriebsplan beabsichtigte Einbau von Recycling-Baustoffen wegen nicht ausreichender Deckschichten unzulässig. Das im Abschlussbetriebsplan (Nr. 6) in wasserwirtschaftlicher Hinsicht präsentierte Ergebnis „weniger empfindlich“ sei ebenso wenig zutreffend wie die Behauptung, die Deckschichten seien „homogen“ ausgebildet. Trotz geologischer Barrieren aus Tonen zwischen genutztem Grundwasserhorizont (2. Grundwasserstockwerk in den Sandsteinen des oberen Burgsandsteins) und Deponiesohle sei damit eine Gefährdung der Wasserversorgung des Klägers zu besorgen. Die Schutzfunktion der natürlichen Tonsteinbarriere sei wegen der Klüftigkeit der Lehrbergschichten geringer als angenommen einzustufen. Davon sei unter Zugrundlegung der Ausführungen des Untersuchungsberichts Nr. ... des Ingenieurbüros ... vom 24. April 2012 (Nrn. 3.3 und 3.4) auszugehen. Die Einlassung des Wasserwirtschaftsamts im Rahmen des Scoping-Termins am 12. Dezember 2011, wonach man eine Nutzung als „Z 2-Deponie“ für vorstellbar halte, sei keine belastbare sachverständige Aussage. Damit greife der Grundsatz nicht, dass Sachverständigenaussagen des Wasserwirtschaftsamts als Fachbehörde für wasserwirtschaftliche Fragen in der Regel größeres Gewicht als Expertisen privater Fachinstitute zukomme. Dessen ungeachtet könnten Aussagen von Vertretern eines Wasserwirtschaftsamts selbst dann, wenn sie über den Terminus „vorstellbar“ hinausgingen, ausschließlich einer Beurteilung der wasserhaushaltsrechtlichen Besorgnisgrundsätze im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 WHG (für oberirdische Gewässer) bzw. des § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG (für das Grundwasser) zugrunde gelegt werden. Sie seien aber nicht in der Lage, die mit normativer Kraft in der Bundesbodenschutzverordnung bestimmten Vorsorgewerte auszuhebeln. Die Ungeeignetheit der Grube für eine Nutzung als „Z 2-Deponie“ werde durch die Ergebnisse der von der ...durchgeführten Analysen von unter dem 22. Juli 2012 im Bereich der ehemaligen Tongrube entnommenen Schöpfproben und einer Referenzprobe aus einer Grundwassermessstelle bestätigt, die in einer Entfernung von etwa 600 m zum ehemaligen Tonabbauareal gelegen sei. Danach wiesen die Isotopenanalyseergebnisse, bezogen auf die Isotopengehalte von Sauerstoff-18 und Deuterium, darauf hin, dass das im obertägigen Absetzteich angetroffene Wasser zu einem großen Teil aus Grundwasser gespeist werde und nur zu einem untergeordneten Teil von Oberflächenwassereintrag herrühre. Damit sei ein hydraulischer Anschluss des Absetzteiches im Bereich der ehemaligen Tongrube ... an das lokale Grundwasservorkommen gegeben.

In der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2013 wurde die Streitsache vertagt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen; wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Streitgegenstand vorliegender Klage ist der Bescheid des Bergamtes ... vom 18. Juni 2012, mit welchem der von der Beigeladenen zu 1) beantragte Abschlussbetriebsplan zugelassen worden ist.

Die Klage ist zulässig (s. unten I.) und begründet (s. unten II.).

Durch den angefochtenen Bescheid wird der Kläger in rechtswidriger Weise in seiner von Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 BV geschützten Planungshoheit (als Ausfluss des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts) verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I.

Der Kläger ist klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO.

Bei der Zulassung der streitgegenständlichen Abschlussbetriebsplanung (einschließlich des an sich wohl die Zulassung durch einen Hauptbetriebsplan erfordernden beantragten Tonabbaus im westlichen Bereich der Tongrube) handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung.

In derartigen Fallkonstellationen ist die Klagebefugnis zu bejahen, wenn es nach dem klägerischen Vorbringen zumindest möglich erscheint, dass die angefochtene Entscheidung gegen Normen verstößt, die dem Drittbetroffenen, der vom sachlichen und personellen Schutzbereich der Norm erfasst wird, eine schutzfähige Rechtsposition einräumen. Nur wenn dies offensichtlich nach keiner gebotenen Betrachtungsweise der Fall sein kann, so läge keine Klagebefugnis vor.

Im hier zu entscheidenden Fall ist die Klagebefugnis gegeben im Hinblick auf das klägerische Vorbringen, die inmitten stehende Zulassung des Abschlussbetriebsplanes verletze den Kläger in seinem Selbstverwaltungsrecht in Form der gemeindlichen Planungshoheit und bezüglich der vom zugelassenen Vorhaben berührten Funktionsfähigkeit der kommunalen Einrichtung „Trinkwasserversorgung“.

In Ansehung des 2010 in die Wege geleiteten Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans ...“ und insbesondere der zur Sicherung dieser beabsichtigten Planung am selben Tag erlassenen Veränderungssperre und unter Berücksichtigung des Vorhandenseins dreier vom Kläger zur gemeindlichen Wasserversorgung betriebener Tiefenbrunnen in einem ca. 1,3 km von der Tongrube entfernt gelegenen Wasserschutzgebiet bestehen keine Zweifel am Vorhandensein der erforderlichen Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.

Ob die behauptete Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG, 11 BV tatsächlich vorliegt, bleibt der Begründetheitsprüfung der Klage vorbehalten.

II.

Die somit zulässige Klage ist auch begründet.

Der Erlass der angefochtenen Abschlussbetriebsplanzulassung erweist sich infolge der von der am 20. Juli 2010 beschlossenen wirksamen Veränderungssperre ausgelösten Sperrwirkung (§ 14 BauGB) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seiner Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG, 11 BV), deren Ausfluss jene Veränderungssperre darstellt.

Die Kammer hat weder Zweifel an der Wirksamkeit dieser Veränderungssperre noch daran, dass die durch die Veränderungssperre bezweckte Sperrwirkung, § 14 Abs. 1 BauGB, in Bezug auf den streitgegenständlichen Abschlussbetriebsplan zum Tragen kommt.

1.

Sowohl die Satzung über die Veränderungssperre als auch der Bebauungsplanaufstellungsbeschluss, dessen Wirksamkeit und Bekanntmachung Voraussetzung für die Wirksamkeit der Veränderungssperre sind, sind ordnungsgemäß zustande gekommen.

a)

Insbesondere ist es weder zu beanstanden, dass beide Beschlüsse in derselben Gemeinderatssitzung gefasst worden sind, noch, dass die Bekanntmachung von Veränderungssperre und Aufstellungsbeschluss jeweils im ... Amtsblatt Nr. ... vom 1. August 2010 erfolgt ist, denn § 14 Abs. 1 BauGB verlangt nicht, dass schon während des Normsetzungsverfahrens für die Veränderungssperre ein wirksamer bekanntgemachter Aufstellungsbeschluss vorliegen muss, vielmehr genügt es, wenn die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses - wie geschehen - erst im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Veränderungssperre vorliegt (vgl. z. B. BVerwG v. 9.2.1989, 4 B 236.88 - juris -).

b)

Für die Wirksamkeit der Veränderungssperre ebenfalls unschädlich stellt sich der Umstand dar, dass im Beschlusstext, wie er sich aus dem im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Beschlussbuchauszug ergibt, unter „§ 1 Zu sichernde Planung“ als Datum der Sitzung, in welcher der erforderliche Bebauungsplanaufstellungsbeschluss ergangen ist, fälschlicherweise der 22. Juni 2010 genannt wurde, denn aus dem Gegenstand, wie er im vorgelegten Beschlussbuchauszug den beschließenden Gemeinderäten vorlag, als auch aus dem Vortrag und aus § 2 der beschlossenen Veränderungssperre (räumlicher Geltungsbereich) lässt sich eindeutig erkennen, dass die Veränderungssperre als Sicherung der mit Aufstellungsbeschluss vom selben Tag, nämlich vom 20. Juli 2010, eingeleiteten Bauleitplanung Nr. ...“ dienen sollte. Insoweit ist daher nur von einer unbeachtlichen Unrichtigkeit im Sinne eines offensichtlichen Schreibversehens auszugehen.

c)

Auch der in der Bekanntmachung der Veränderungssperre vom 20. Juli 2010 enthaltene Hinweis „die Veränderungssperre tritt mit dem auf diese Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft“ berührt die Wirksamkeit der Veränderungssperre nicht. Zwar gelangt über § 16 Abs. 2 BauGB für die Bekanntmachung der Veränderungssperre die in § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB enthaltene Regelung, wonach der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft tritt, zum Tragen und nicht, wie wohl klägerseits angenommen, Art. 26 Bay. Gemeindeordnung.

Dieser Fehler der Bekanntmachung führt jedoch nicht dazu, dass die Veränderungssperre nicht in Kraft getreten wäre. Vielmehr ist von einem Inkrafttreten mit ihrer Bekanntmachung auszugehen, weil die zwingenden bundesrechtlichen Regelungen nicht durch anderweitige landes- oder kommunalrechtliche Regelungen verdrängt werden können (vgl. BayVGH v. 27.2.2014, 6 ZB 13.1550 - juris -).

Weitere Gesichtspunkte, die zu Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre führen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2.

Die Veränderungssperre ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden.

a)

Sinn und Zweck einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB ist die Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit. Mit der Veränderungssperre sollen auf den im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans liegenden Grundstücken vorübergehend solche Veränderungen, die die geplante städtebauliche Ordnung beeinträchtigen oder gar unmöglich machen würden, verhindert werden.

Wegen des demnach mittels der Veränderungssperre entstehenden repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt ist im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG unabdingbar, dass die zu sichernde Planung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten zu sichernden Planung erkennen lässt (vgl. z. B. BVerwG vom 16.12.2013, 4 BN 18.13 - juris -).

Dieses nötige Mindestmaß der Erkennbarkeit des zukünftigen Bebauungsplaninhalts erfordert nicht, dass dem Aufstellungsbeschluss bereits eine endgültige Planungskonzeption zugrunde liegt, vielmehr genügt insoweit, dass die Gemeinde bei Erlass der Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans entwickelt hat, z. B. durch die Absicht der Festsetzung eines bestimmten Baugebietstypes oder bestimmter sonstiger Nutzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (vgl. BayVGH v. 19.5.2009, 14 N 08.1090 m. w. N. - juris -).

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 1. Oktober 2009, 4 BN 34.09, zur hinreichenden Konkretisierung des Planungszieles folgendes ausgeführt:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll (U. v. 19.2.2004, BVerwG 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 bis 146 f.). Dabei hat der Senat hervorgehoben, dass ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung auch zur Konzeption des § 14 BauGB gehört. Nach seinem Abs. 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daraus folgt, dass das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein muss, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat. Diese Vorstellungen können sich jedoch nicht nur aus Niederschriften über die Gemeinderatssitzung, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben. Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören.“

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt z. B. im Beschluss vom 20. November 2013, 9 N 13.1681 - juris -, u. a. folgendes aus:

„Sofern ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, kann die Gemeinde gemäß § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich beschließen. Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist somit zunächst nur ein Planaufstellungsbeschluss der Gemeinde. Dies wird allerdings ausgeglichen durch das Erfordernis einer zu sichernden Planung. Die Anforderungen, die im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre an die Konkretisierung der planerischen Vorstellungen der Gemeinde zu stellen sind, sind jedoch mit Rücksicht auf die gemeindliche Planungshoheit denkbar gering. Der von der Veränderungssperre flankierte Aufstellungsbeschluss muss lediglich ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Gegenstand und Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans bzw. der zu erwartenden Bebauungsplanänderung ist und welchen Inhalt die neue Planung haben soll. Die Gemeinde muss bereits positive planerische Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans soweit entwickelt haben, dass diese geeignet sind, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu steuern.“

Diese insoweit an die planerische Vorstellung der Gemeinde zu stellenden Mindestanforderungen sind nach Auffassung der Kammer vorliegend zur Zeit des Erlasses der Veränderungssperre erfüllt.

Ziel der Bauleitplanung, wie es sich aus dem Aufstellungsbeschluss darstellt, soll die Ausweisung eines Sondergebietes für Freizeit- und Erholungsnutzung mit der Errichtung naturbezogener Freizeitanlagen einschließlich hierfür erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen sein. Diese Planung stellt unter Heranziehung der oben aufgezeigten obergerichtlichen Rechtsprechung zweifelsohne eine hinreichend konkretisierte und damit im Wege der Veränderungssperre sicherbare Bauleitplanung dar.

b)

Auch handelt es sich bei der hier inmitten stehenden Bauleitplanung nicht um eine unzulässige Verhinderungsplanung.

Die Sicherung einer solchermaßen reinen Negativplanung durch eine Veränderungssperre wäre als Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam.

Für die Prüfung, ob die geltend gemachten Planungsabsichten des Klägers nur vorgeschoben sind, kommt es allerdings nicht entscheidend darauf an, ob sich die aus der Beantragung der Zulassung des Abschlussbetriebsplans ergebenden beabsichtigten Maßnahmen der Beigeladenen zu 1) erst den Anlass für die dann begonnene Planung des Klägers gegeben haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu angemerkt, dass Gemeinden gemäß dem im BauGB enthaltenen Regelungssystem das Recht haben, aus Anlass eines konkreten Bauantrages die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens noch zu verändern (vgl. z. B. BVerwG v. 7.2.1986, 4 C 43.83 - juris -).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 7. Juni 2010, 15 ZB 09.1235 - juris -, dazu folgendes aus:

„Eine Planung, die durch den Wunsch ausgelöst wurde, ein Vorhaben zu verhindern, kann für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sein. Auf den Anlass und den Zeitpunkt der Entwicklung eines Bauleitplanes kommt es in aller Regel nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die beabsichtigte Bauleitplanung zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung in Beziehung steht und nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist.“

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z. B. vom 25. November 2003,

4 BN 60.03 - juris -, verstoßen Bebauungsplanfestsetzungen nicht schon dann gegen § 1 Abs. 3 BauGB, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht, vielmehr sind derartige Regelungen als „Negativplanung“ erst dann unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur zur Verhinderung einer anderen Nutzung vorgeschoben sind.

Dies ist vorliegend zu verneinen. Dem Aufstellungsbeschluss ist eine positive städtebauliche Konzeption zu entnehmen in Form von Planungszielen, die (u. a.) Gegenstand von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sein können. So wird neben der Absicht, ein Sondergebiet zur Freizeit- und Erholungsnutzung zu erlangen, erkennbar auch die ökologische Aufwertung des zu rekultivierenden Bereichs innerhalb des Bebauungsplangeltungsbereichs durch hierfür erforderliche Ausgleichsmaßnahmen angestrebt.

c)

Die Wirksamkeit der Veränderungssperre ist auch nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass der zukünftige Bebauungsplan von vorneherein an rechtlichen Mängeln leiden würde, die schlechterdings nicht behebbar wären (vgl. z. B. BVerwG v. 21.12.1993, 4 NW 40.93 - juris -; BayVGH v. 24.5.2000, 26 N 99.969 - juris -).

aa)

So hängt die Wirksamkeit der Veränderungssperre vorliegend nicht davon ab, ob der - noch nicht beschlossene - Bebauungsplan von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung getragen wird (BVerwG v. 19.2.2014, 4 BN 6.142 - juris -).

bb)

Auch die von Beigeladenenseite beabsichtigte Fachplanung stellt kein unüberwindbares Hindernis dar, denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses durch den Gemeinderat des Klägers durfte angenommen werden, dass der Abschlussbetriebsplan keinen die Erforderlichkeit der beabsichtigten Bauleitplanung zwingend ausschließenden Umstand darstellt. Den Besonderheiten des bergrechtlichen Zulassungsverfahrens Rechnung tragend ist davon auszugehen, dass eine hinreichend verfestigte Fachplanung, die gegenüber einer späteren Bauleitplanung eindeutig Vorrang beanspruchen und einer derartigen Bauleitplanung deshalb von vorneherein entgegenstehen könnte, nicht schon mit Anhörung der Gemeinde zu dem durch die Beigeladene zu 1) eingereichten zuzulassenden Abschlussbetriebsplan gegeben ist, sondern eine in diesem Zusammenhang erforderliche Verfestigung der Fachplanung in derartigen Fällen richtigerweise erst zum Zeitpunkt des Erlasses des zulassenden Verwaltungsaktes anzunehmen ist (vgl. z. B. BVerwG v. 5.11.2002, 9 VR 14.02 - juris -; v. 14.11.2012, 4 BN 5.12 - juris -). Überdies wurde der streitgegenständliche Abschlussbetriebsplan dem Kläger zur Anhörung erst nach Erlass der Veränderungssperre, nämlich mit Schriftsatz des Bergamtes vom 13. Juli 2011, übersandt.

Auch die derzeitig fehlende Standsicherheit des Geländes und das Erfordernis von Rekultivierungsmaßnahmen steht einer realistischen, planerischen Konzeption nicht entgegen.

Erforderlich ist eine Bauleitplanung nicht nur dann, wenn aktuelle Entwicklungen gelenkt werden sollen, sondern auch, wenn künftige Bedarfslagen sich konkret abzeichnen (vgl. VGH BW, B. v. 15.7.2002, 5 S 1601/01 - juris).

Unzulässig ist ein Bebauungsplan, der aus rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (vgl. VGH BW a. a. O. mit Verweis auf BVerwG, B. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NV..Z 1999, 1338).

Das Erfordernis von Rekultivierungs- und Standsicherheitsmaßnahmen steht vorliegend einer Realisierung der gemeindlichen Planung nicht auf unabsehbare Zeit entgegen.

Gemessen an den sich an die Rechtswirksamkeit einer Veränderungssperre nach dem oben Erörterten ergebenden Anforderungen ist festzustellen, dass die hier inmitten stehende Veränderungssperre des Klägers vom 20. Juli 2010 wirksam ist.

3.

Die mit vorliegendem Abschlussplan zugelassenen Maßnahmen sind als Aufschüttungen und Abgrabungen auch vom Vorhabensbegriff des § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfasst.

§ 29 Abs. 1 2. Halbsatz BauGB ordnet für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges die entsprechende Anwendung der §§ 30 bis 37 BauGB an. Vorliegend handelt es sich im Hinblick auf den Umfang und das für die Verfüllung beabsichtigte Material wohl um Aufschüttungen größeren Umfanges im Sinne dieser Vorschrift, vgl. Ziff. II A 1 des streitgegenständlichen Bescheids (Ablagerungen wären dann anzunehmen, wenn das verwendete Material sich nicht nur zum Teil, sondern im Wesentlichen von der Beschaffenheit der Auflagefläche unterscheiden würde). Bezüglich des beabsichtigten Tonabbaus im nordwestlichen Bereich der Tongrube im geplanten Umfang ist von Abgrabungen größeren Umfanges i. S. d. § 29 Abs. 1 2. Halbsatz BauBG auszugehen.

Aus dem Verweis auf die entsprechende Anwendung der §§ 30 bis 37 BauGB kann nicht geschlussfolgert werden, dass es sich bei Aufschüttungen und Abgrabungen nicht um Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 1. Halbsatz BauGB handelt mit der Folge der Nichtanwendbarkeit von § 14 BauGB.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seiner zur Vorgängervorschrift des § 29 BauGB ergangenenEntscheidung vom 27. Juli 1990, 4 B 156.89 - juris - u. a. ausgeführt, dass § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB schon vom Wortlaut her die Vorschrift des § 29 BauGB insgesamt erfasse und nicht nur dessen Sätze 1 und 2, in denen ausdrücklich von „Vorhaben“ die Rede ist. Ferner entspreche es eindeutig dem Sinn und Zweck der Veränderungssperre, dass unter „Vorhaben im Sinn des § 29 BauGB“ deren zeitweise Verhinderung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässiger Inhalt einer Veränderungssperre sein kann, u. a. auch die in § 29 Satz 3 BauGB normierten Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs fielen. Diese seien deshalb gesondert erwähnt, weil auf sie die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregeln der §§ 30 bis 37 BauGB auch dann anzuwenden wären, wenn es sich dabei - nach dem jeweiligen Landesrecht - nicht um genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigebedürftige Vorhaben handeln sollte und deshalb die in § 29 Satz 1 BauGB als Regel festgelegte städtebauliche Prüfung innerhalb eines solchen landesrechtlich vorgesehenen Verfahrens nicht eingreife. Damit werde sichergestellt, dass für die in § 29 Satz 3 BauGB genannten Aufschüttungen und Abgrabungen wegen ihrer städtebaulichen oder sonstigen Bedeutung eine Beurteilung am Maßstab der §§ 30 bis 37 BauGB unabhängig von einem schon nach Landesrecht gegebenen Genehmigungserfordernisses stattfinde.

„Unterliegen hiernach“, so das Bundesverwaltungsgericht a. a. O., „u. a. Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs in jedem Falle dem Bauplanungsrecht des BauGB, so folgt daraus ohne Weiteres, dass auch sie zu den „Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB“ zählen, auf die sich gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Veränderungssperre beziehen kann“.

Diese vom Bundesverwaltungsgericht zur Vorgängervorschrift des nunmehr geltenden § 29 BauGB gemachten Ausführungen beanspruchen mangels diesbezüglicher inhaltlich relevanter Änderungen auch für die heutige Rechtslage weiterhin Gültigkeit. Für den vorliegenden Fall ist deshalb festzustellen, dass es sich bei den streitgegenständlich zugelassenen Maßnahmen um vom Vorhabensbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB, wie er in § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zugrunde gelegt ist, umfasste Maßnahmen handelt.

Die mit der streitgegenständlichen Zulassung des Abschlussbetriebsplans genehmigten Maßnahmen der Oberflächenwiederherstellung und des Tonabbaus betreffen den Planbereich und sind eindeutig mit der mit dem Bebauungsplan ...“ verfolgten Planung des Klägers nicht in Einklang zu bringen mit der Folge, dass die solch dem beabsichtigten Bebauungsplan zuwiderlaufende Maßnahmen beinhaltende Abschlussbetriebsplanzulassung wegen Verstoßes gegen die am 20. Juli 2010 gefasste wirksame Veränderungssperre rechtswidrig ist.

4.

An dieser Beurteilung ändert sich auch nicht etwa dadurch etwas, dass die gemeindliche Bauleitplanung gegenüber bergrechtlichen Planungen, wie sie vorliegend im Abschlussbetriebsplan enthalten sind, im Wesentlichen nur im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG, einer drittschutzvermittelnden Norm, Berücksichtigung finden kann und ihr nicht etwa ein grundsätzlicher Vorrang vor bergrechtlichen Planungen eingeräumt ist.

Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlussbetriebsplans ist nach § 53 Abs. 1 BBergG i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 BBergG Voraussetzung, dass die Wiedernutzbarmachung der vom Betrieb in Anspruch genommenen Oberfläche sichergestellt sein muss.

Wiedernutzbarmachung ist nach der in § 4 Abs. 4 BBergG enthaltenen Legaldefinition „die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses“.

Dies verlangt, im Planverfahren die geschützten Rechtsgüter zu berücksichtigen.

Überdies gebietet § 48 BBergG bei allen Arten von Betriebsplänen, entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen zu beachten.

§ 48 Abs. 2 BBergG, welcher auch im Abschlussbetriebsplanverfahren anwendbar ist (vgl. z. B. BVerwG, ZfB 2005, 161) gewährt der (Berg-)Behörde jedoch kein Ermessen, sondern stellt eine Befugnisnorm dar. Beim Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen ist ein Zustand der Rechtswidrigkeit erreicht, der eine zusätzliche Ermessensausübung der Behörde, das „Ob“ des Tätigwerdens betreffend, nicht mehr zulässt.

Das behördliche Ermessen beschränkt sich insoweit lediglich darauf, ob die Behörde die beantragte Aufsuchung oder Gewinnung oder die mit dem Abschlussbetriebsplan beantragte Wiedernutzbarmachung der Oberfläche völlig untersagt oder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragend nur beschränkt (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG Nr. 27 zu § 48).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 15. Dezember 2006, 7 C 1.06

- juris -, zum Drittschutz im bergrechtlichen Verfahren u. a. folgendes ausgeführt:

„Als solche drittschützenden Normen kommen nur die Vorschriften namentlich des Bundesberggesetzes in Betracht, nach denen die beantragte Zulassung des Rahmenbetriebsplans zwingend zu versagen ist. Liegen diese zwingenden Versagungsgründe, insbesondere aus § 55 BBergG oder § 48 Abs. 2 BBergG nicht vor, hat die zuständige Behörde den Planfeststellungsbeschluss zu erlassen. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist, auch insoweit über sie gemäß § 52 Abs. 2a BBergG durch Planfeststellung zu entscheiden ist, eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde. Liegen die gesetzlich normierten Versagungsgründe nicht vor, hat mithin die zuständige Bergbehörde über die Zulassung des Vorhabens nicht aufgrund einer umfassenden Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange zu entscheiden. Das allgemeine (und drittschützende) fachplanerische Abwägungsgebot gilt für die bergrechtliche Planfeststellung nicht. Der Ausfall einer solchen Abwägung und deren angebliche Mängel können deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen...

Als gesetzlicher Versagungsgrund mit drittschützender Wirkung kommt hier nur § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Liegen bereits bei der Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans Umstände vor, die der Bergbehörde Anlass geben, die Aufsuchung oder Gewinnung gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu beschränken oder zu untersagen, hat sie dies bei ihrer Entscheidung durch Beschränkung oder Versagung der Zulassung zu berücksichtigen(U. v. 4.7.1986 - BVerwG 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315, 323).

§ 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG ermöglicht und verlangt, schon im Betriebsplanverfahren die mittelbaren Auswirkungen untertägigen Bergbaus auf geschützte Rechtsgüter Dritter zu berücksichtigen, die insbesondere durch Bergsenkungen betroffen sein können. Zu diesen geschützten Rechtsgütern gehört auch die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung. Sie umfasst den Schutz der Planungshoheit, die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen und das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde. Die Bergbehörde ist deshalb über § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gehalten, die beabsichtigte Gewinnung des Bodenschatzes zu beschränken oder zu untersagen, wenn nur dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Selbstverwaltungsgarantie der betroffenen Gemeinde vermieden werden kann.

Die Planungshoheit der Klägerin wird durch das zugelassene Vorhaben nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung kommt nur dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht. Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen (vgl. beispielsweise U. v. 9.2.2005 - BVerwG 9 A 62.03 - NVwZ 2005, 813, 816).“

Könnte die Gemeinde schon jede - letztlich nicht vermeidbare - faktische Rückwirkung des Bergbaus auf ihre Vorstellungen über die künftige Entwicklung des Gemeindegebietes abwehren mit dem Argument der Beeinträchtigung ihrer gemeindlichen Planungshoheit, so käme den Gemeinden damit ein vom Gesetzgeber in dieser Form eindeutig nicht gewolltes Vetorecht gegen den Bergbau zu. Die Gemeinde müsse sich vielmehr, so das Bundesverwaltungsgericht a. a. O., mit ihren Vorstellungen über künftige bauleitplanerische Entwicklungen im Gemeindegebiet dem Bergbau anpassen und unterliege insoweit einer Situationsgebundenheit dergestalt, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpften, zumutbar seien.

Im Beschluss vom 14. November 2012, 4 BN 5.12 - juris -, führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass in der Konkurrenz zwischen hinreichend konkretisierter und verfestigter, aber noch nicht rechtsverbindlicher Fachplanung und gemeindlicher Bauleitplanung letztere im Rahmen der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) auf die in Aussicht genommene Fachplanung Rücksicht zu nehmen hat.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof äußert sich zur Frage der Konkurrenz von Bauleitplanung und Fachplanung (welche bedeutsam sein kann im Rahmen der Prüfung der „entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Belange“ des § 48 Abs. 2 BBergG) imUrteil vom 24. Mai 2000, 26 N 99.969 - juris -, dergestalt, dass der Vorrang der Fachplanung nicht soweit gehe, dass eine Bauleitplanung, deren Ziele einem Fachplanungsvorhaben entgegenstünden, schon deswegen zu unterbleiben hätte bzw. eingestellt werden müsse, weil ein Planfeststellungsverfahren für ein unter § 38 BauGB fallendes Vorhaben anhängig sei. Welche Planung letztlich den Vorrang beanspruchen könne, wenn Bauleitplanung und Fachplanung miteinander „konkurrierten“, lasse sich in der Regel vielmehr erst bei der abschließenden Abwägung der von der Planung bzw. dem Vorhaben berührten gegenläufigen Belange sagen.

Nach der oben aufgeführten Rechtsprechung lässt sich zusammenfassend feststellen, dass die Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit durch eine bergrechtliche Fachplanung grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn eine konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde durch die Fachplanung nachhaltig gestört wird.

Unter Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht an das Vorliegen einer „konkreten und verfestigten Planung (vgl. z. B. BVerwG v. 21.3.1996, 4 C 26.94 m. w. N. - juris - ) zu stellenden Anforderungen ist davon auszugehen, dass in der Regel jedenfalls im Zeitpunkt der Planreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, d. h. nach Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, 4a Abs. 2 bis 5 BauGB, vom Vorliegen einer hinreichend konkreten und damit einer Abwägung im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG fähigen Bauleitplanung ausgegangen werden kann. Diese ausreichend konkrete und verfestigte Planung stellt nicht, auch darauf wurde oben bereits hingewiesen, einen das bergrechtliche Vorhaben zwingend ausschließenden Umstand dar, sondern ist relevant als abwägungserheblicher Gemeinwohlbelang (BVerwGE 97, 153).

Bei Berücksichtigung dieser Besonderheiten der Wertigkeit gemeindlichen Bauleitplanung im bergrechtlichen Verfahren stellt sich die Frage nach der Bedeutung bzw. Wirkung der Veränderungssperre in Konkurrenzverhältnis gemeindlicher Bauleitplanung zur bergrechtlicher Fachplanung oder anders formuliert, die Frage, ob die Veränderungssperre nach § 14 BauGB einem Fachplanungsvorhaben überhaupt entgegengehalten werden kann.

Das Thüringische OVG hat in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2006, 1 EO 707.05 - juris -, die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 BauGB auf ein nach § 38 BauGB privilegiertes Fachplanungsvorhaben bereits am Fehlen eines „Vorhabens“ im Sinn des § 29 BauGB scheitern lassen, darüber hinaus - bei unterstellter grundsätzlicher Möglichkeit einer Veränderungssperre - dieser keine Sperrwirkung gegenüber dem Fachplanungsvorhaben zuerkannt mit der Begründung, dass der Veränderungssperre kein größeres Gewicht zukommen könne als der jeweiligen Planung, deren Sicherung sie diene.

Diese Sichtweise wird von der Kammer nicht geteilt, denn sie wird nach Auffassung der Kammer dem mit der Zurverfügungstellung des Instruments der Veränderungssperre vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, nämlich der vorläufigen, nur für die Zeit ihrer gesetzlich begrenzten (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB) Geltungsdauer möglichen Sperrwirkung zur „Sicherung der beabsichtigten Planung“ nicht gerecht.

Schon aus der Vorläufigkeit der Veränderungssperre heraus kann nach Auffassung des Gerichts der vom Thüringischen OVG argumentativ zugrunde gelegte „Gewichtsvergleich“ zwischen zu sichernder Planung und Veränderungssperre nicht dazu führen, dass in Fällen konkurrierender Planungen § 14 BauGB nicht (oder allenfalls mit lediglich in die planerische Abwägung einzubeziehender Wirkung) anwendbar wäre.

Die Veränderungssperre soll der Gemeinde gerade die Möglichkeit geben, ungehindert von rechtlichen oder faktischen Veränderungen der Gegebenheiten im potentiellen Plangebiet eigene planerische Vorstellungen zu entwickeln.

Sie soll der Schaffung vollendeter Tatsachen vorbeugen.

Im vorliegenden Fall soll infolge der Sperrwirkung der Veränderungssperre der Gemeinde die Möglichkeit zur Verfügung stehen, eine hinreichend konkrete und verfestigte Planung, welche dann im Rahmen des § 48 Abs. 2 BauGB abwägungsrelevant berücksichtigt werden könnte, zu erstellen.

Von einem „größeren Gewicht“ der Veränderungssperre als der zu sichernden Planung kann demnach im Hinblick auf die unterschiedliche Zielrichtung beider Instrumente auch inhaltlich nicht die Rede sein.

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch hervorzuheben, dass kein normativer Ausschluss der Veränderungssperre im bergrechtlichen Verfahren vorliegt; weder im Bundesberggesetz noch im Baugesetzbuch ist eine entsprechende Regelung enthalten.

Nach alldem kann somit festgestellt werden, dass die Zulassung des streitgegenständlichen Abschlussbetriebsplans infolge der zu ihrem Erlasszeitpunkt vorhandenen wirksamen, anwendbaren und eine Sperrwirkung auslösenden Veränderungssperre als rechtswidrig und den Kläger in seiner Planungshoheit verletzend aufzuheben ist.

5.

Vorliegend ist auch nicht - ausnahmsweise - abweichend vom grundsätzlich maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Anfechtungsklage, nämlich dem der letzten Behördenentscheidung, im Hinblick darauf, dass die Veränderungssperre nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids im Laufe des gerichtlichen Verfahrens weggefallen ist, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen.

Zwar ist im baurechtlichen Nachbarstreit anerkannt, dass nachträglich eingetretene Umstände, die sich zugunsten des Bauherrn auswirken, berücksichtigt werden, wenn andernfalls die im gerichtlichen Verfahren aufgehobene Baugenehmigung sofort wieder erlassen werden müsste (BVerwG v. 22.4.1996, 4 B 54.96 - juris -; BayVGH v. 24.7.2014, 2 B 14.896 - juris -).

Diese der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG Rechnung tragenden Besonderheiten, die bei Anfechtungsklagen im nachbarlichen Baurechtsstreit ausnahmsweise den Zeitpunkt der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf die Zeit der mündlichen Verhandlung verlegen, sind im vorliegenden Streitfalle nach Auffassung der Kammer nicht gegeben.

Zum einen kann im Hinblick darauf, dass mit dem Wegfall der Veränderungssperre erstmals die Prüfung des Vorliegens einer konkreten und verfestigten Planung der Gemeinde im oben unter 4. erörterten Sinne sowie deren Abwägung mit der streitgegenständlichen bergrechtlichen Planung (§ 48 Abs. 2 BBergG) zu erfolgen hat, schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Umstand des Entfallens der Veränderungssperre (zwangsläufig) zu einer für die Beigeladenen günstigeren Entscheidung führen würde. Somit ist der relevante Grund für die Verlagerung des streitentscheidenden Beurteilungszeitpunkts auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, nämlich dass ansonsten der bei Zugrundelegung des Zeitpunktes der letzten Behördenentscheidung aufzuhebende Verwaltungsakt nach Wegfall des zur Aufhebung führenden Umstandes sofort wieder erteilt werden müsste, vorliegend jedenfalls nicht mit der zu fordernden Eindeutigkeit gegeben.

Darüber hinaus handelt es sich auch nicht um einen der baurechtlichen Nachbarklage vergleichbaren Fall, auch wenn es sich bei der inmitten stehenden Zulassungsentscheidung um eine gebundene Entscheidung mit Drittwirkung handelt und nicht um eine fachplanerische Entscheidung mit Gestaltungswirkung.

Zwar unterliegt die nach § 48 Abs. 2 BBergG gebotene Abwägung nicht der planerischen Gestaltungsfreiheit, sondern hierbei handelt es sich um einen der gerichtlichen Überprüfung voll umfänglich zugänglichen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG Nr. 36 zu § 48). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass sich mit dem Außerkrafttreten der Veränderungssperre erstmals Anforderungen an die gemeindliche Planung gestellt haben, die über diejenigen, die sich aus § 14 BauGB an die Planungsvorstellungen der Gemeinde ergeben, hinausgehen. Mit dem Ende der Veränderungssperre (nach deren zulässiger Verlängerung) eröffnete sich erstmals ein Prüfungsrahmen bezüglich des Vorliegens einer hinreichend konkreten und verfestigten Planung, welche bei der nach § 48 Abs. 2 BBergG vorzunehmenden Abwägung eine Ablehnung - oder Beschränkung - der beantragten Zulassung rechtfertigen würde. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses unter der Geltung der Veränderungssperre spielten solch in diesem Rahmen nötigen Überlegungen und Entscheidungen planerischer Art für die Gemeinde noch nicht die nunmehr relevante Rolle.

Im Hinblick auf den hohen Rang der gemeindlichen Planungshoheit, die durch die zeitliche Abfolge tangiert und beeinflusst werden konnte, erscheint es - auch in Ansehung des in die nach § 48 Abs. 2 BBergG vorzunehmenden Abwägung einzustellenden Prioritätsgedankens - vorliegend geboten, es bei dem für Anfechtungsklagen grundsätzlich zugrunde zu legenden maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu belassen.

Damit war der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

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(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben,

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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 11 Sonstige Sondergebiete


(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden. (2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzuste

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

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Baugesetzbuch - BBauG | § 14 Veränderungssperre


(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass 1. Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgefüh

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(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn1.die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden is

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(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist

Bundesberggesetz - BBergG | § 55 Zulassung des Betriebsplanes


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Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugä

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(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Bet

Baugesetzbuch - BBauG | § 16 Beschluss über die Veränderungssperre


(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen. (2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Ab

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(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch

Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG | § 8 Werte und Anforderungen


(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden boden- und altlastenbezogenen Pflichten sowie die U

Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer


(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird. (2) Stoffe dürfen a

Bundesberggesetz - BBergG | § 53 Betriebsplan für die Einstellung des Betriebes, Betriebschronik


(1) Für die Einstellung eines Betriebes ist ein Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten Betriebseinstellung, den Nachweis, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13

Baugesetzbuch - BBauG | § 48 Beteiligte


(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte 1. die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,2. die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Apr. 2015 - AN 9 K 12.01226

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor 1. Der Bescheid der Regierung von ..., Bergamt ..., vom 18. Juni 2012 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 24. Juli 2014 - 2 B 14.896

bei uns veröffentlicht am 24.07.2014

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. November 2012 wird der Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts M. vom 25. April 2012 in der Fassung vom 27. Juni 2014 aufgehoben. II. Die Kosten
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Apr. 2015 - AN 9 K 12.01226

bei uns veröffentlicht am 15.04.2015

Tenor 1. Der Bescheid der Regierung von ..., Bergamt ..., vom 18. Juni 2012 wird aufgehoben. 2. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen

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Tenor

1. Der Bescheid der Regierung von ..., Bergamt ..., vom 18. Juni 2012 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen zu 1) erteilte Zulassung eines „Abschlussbetriebsplans für die Einstellung des Tontagebaus ...“ auf im Einzelnen bezeichneten Grundstücken und gegen die darin erfolgte Zulassung einer Resttongewinnung. Die Tongrube „...“ befindet sich etwa 1, 2 km nordwestlich der Klägerin und 1,5 km südlich der Gemeinde Markt ... (Kläger im Verfahren AN 9 K 12.01227) am Südhang des ... Sie ist im Norden, Osten und Süden von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken umgeben; im Westen grenzt der ... Forst an.

Auf der Grundlage bauaufsichtlicher Genehmigungen des Landratsamtes ... vom 14. Oktober 1986 (Abbauabschnitt I), 28. April 1988 (Abbauabschnitt II) und vom 1. September 1988 (Abbauabschnitte III bis VI) betrieb zunächst die Beigeladene zu 2) und nach Abschluss eines bis zum 30. Juni 2008 befristeten Pachtvertrags die ...den Tagebau „...“ bis zum Jahr 2005.

Nachdem sich der Gemeinderat der Klägerin im Juli 2005 gegen eine Nachfolgenutzung der Abbauflächen als Golfplatz ausgesprochen hatte, bat die Regierung von Oberfranken, Bergamt ..., die Beigeladene zu 2) mit Schreiben vom 30. März 2006 um Vorlage eines Abschlussbetriebsplans. Mit Schreiben vom 4. April 2006 zeigte die Beigeladene zu 2) die Unterbrechung des Abbaubetriebs an und kündigte an, für die „Nutzung der Grube“ nach Rückübertragung „entsprechende Planungen“ vorzulegen. Das Bergamt ... stimmte mit Schreiben vom 7. April 2006 einer Unterbrechung des Abbaus bis zum 30. Juni 2008 zu.

Die Beigeladene zu 2) teilte dem Bergamt ... in der Folgezeit mit, dass Verträge (über den Verkauf der Betriebsgrundstücke) an die Beigeladene zu 1) unterschriftsreif verhandelt seien und bat darum, die Unterbrechung des Tagebaus bis Ende 2008 zu verlängern. Mit Bescheid vom 3. Juli 2008 genehmigte das Bergamt ... eine Unterbrechung des Abbaubetriebs bis zum 31. Dezember 2008.

Die Beigeladene zu 1) befasst sich u. a. mit der Verwertung, Beseitigung und Verbringung mineralischer und sonstiger Abfälle. Sie kaufte mit notariellem Vertrag vom 8. August 2008 von der Beigeladenen zu 2) die für den Tonabbau „...“ bestimmten Grundstücke, wobei in Abhängigkeit von der Bestandskraft erforderlicher Zulassungsbescheide ein Rücktrittsrecht vereinbart wurde. Des Weiteren wurde vereinbart, dass die Beigeladene zu 1) „bis zur endgültigen Übernahme des Tagebaus entsprechende bergrechtliche Anträge stellt und entgegennimmt“.

Am 6. Februar 2009 legte die Landesgewerbeanstalt, Institut für Umweltgeologie und Altlasten im Auftrag der Beigeladenen zu 1) einen „Abschlussbetriebsplan nach § 52 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG) Tongrube...“ vom 5. Februar 2009 vor (Geltungszeitraum: 2009 bis 2020).

Das Bergamt ... äußerte sich gegenüber der Landesgewerbeanstalt mit Schreiben vom 12. Februar 2009 u. a. dahingehend, dass wegen des Umfangs der nach dem Plan für etwa zehn Jahre vorgesehenen Tongewinnung ein Hauptbetriebsplan erforderlich sei. Für die geplante Verfüllung solle ein Sonderbetriebsplan erstellt werden, der neben dem Nachweis der hydrogeologischen Eignung auch die Änderung der den Baugenehmigungsbescheiden zugrundeliegenden Rekultivierungsplanung beinhalten solle.

Die Beigeladene zu 1 legte dem Bergamt ... mit Schreiben vom 2. Juni 2010 folgende Unterlagen vor: „Faunistische Sonderuntersuchungen 2009“, „spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (SAP)“, „landschaftspflegerischer Beitrag zur Fachplanung“, „Bestands- und Konfliktplan“ sowie „Maßnahmeplan“ und bat darum, das Zustimmungsverfahren fortzusetzen. Am 25. Juni 2010 ging dem Bergamt eine ergänzte Fassung des Abschlussbetriebsplans zu. Der Plan sieht drei Phasen vor. In der Phase I sollen die Grundstücke Fl.Nrn. ... ... vollständig, die Fl.Nrn. ... teilweise verfüllt werden. Das Grundstück Fl.Nr. ...ist als Sperrgrundstück vorgesehen. Die Verfüllung dieser Grundstücke (Ostteil der Tongrube) soll in sechs Abschnitten vorgenommen werden. In Abschnitt 1 sollen ein bestehendes Gewässer abgepumpt, die Oberfläche mit einer Zwischenabdichtung versehen und Maßnahmen gegen die Neubildung eines Gewässers ergriffen werden. In den Abschnitten 2 bis 6 soll sodann der maßgebliche Bereich abschließend bis zur ursprünglichen Geländeform aufgefüllt werden. Phase II betrifft den Restabbau von Ton im nordwestlichen Teil (Fl.Nrn. ..., Gemarkung ...) über einen Zeitraum von etwa zehn Jahren. In der Phase III soll die neue Abbaufläche zur Wiederherstellung der ursprünglichen Geländeform verfüllt werden. Als Verfüllmaterial für die Grube sind nach dem Abschlussbetriebsplan Böden und mineralische Baureststoffe bis zu einem Zuordnungswert Z2 vorgesehen.

Mit Schreiben vom 25. Juni 2010, gerichtet an die Regierung von ..., das Landratsamt ..., das Wasserwirtschaftsamt ... das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... und die Klägerin, übersandte das Bergamt ... die Antragsunterlagen und bat um Stellungnahme zum Schlussbetriebsplan bis zum 30. Juli 2010.

Am 22. Juli 2010 beschloss die Klägerin die Aufstellung des Bebauungsplans „Sondergebiet Freizeit, Erholungs- und Ausgleichsflächen“, die sechste Änderung des Flächennutzungs- und Landschaftsplans im Parallelverfahren sowie eine Veränderungssperre. Insoweit ist in der Sitzungsniederschrift vom 22. Juli 2010 folgendes vermerkt:

„Die Gemeinde beschließt für das nachfolgend beschriebene Gebiet der ehemaligen Tongrube den Bebauungsplan „Sondergebiet Freizeit- Erholungs- und Ausgleichsflächen“ aufzustellen.

Der Gebietsbereich ist wie folgt begrenzt:

Im Norden durch die Fl.Nrn. ...

Im Osten durch die Fl.Nrn. ...

Im Süden durch die Fl.Nrn. ...Im Westen durch die Fl.Nrn. ...des gemeindefreien Gebietes.

Der Geltungsbereich des Bauplanes umfasst ca. 13,1 ha und beinhaltet folgende Flurstücke der Gemeinde ...:

Fl.Nrn. ...

Es ist vorgesehen, das Baugebiet im Sinne einer Freizeit- und Erholungsnutzung mit der Errichtung naturbezogener Freizeitanlagen einschließlich hierfür erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen sowie der Erhaltung einer Abbauwand als Geotop zu entwickeln.“

Der Aufstellungsbeschluss sowie die Veränderungssperre wurden im ... Gemeindeblatt Nr. ...der Klägerin, vom 1. September 2010, bekannt gemacht.

Die Klägerin äußerte sich mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 28. Juli 2010 zusammenfassend wie folgt: Die beabsichtigte Verfüllung der ausgebeuteten Tongrube ... mit Z2-Material im Sinne des Merkblattes der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20 erweise sich unter Berücksichtigung des Hauptzwecks nicht als Abfallverwertung, sondern als Abfallbeseitigung mit der Folge, dass ein abfallrechtliches Planfeststellungsverfahren mit einhergehender Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei. Eine sachliche Zuständigkeit des Bergamts ... sei dafür nicht gegeben. Selbst wenn sich die beabsichtigte Verfüllung als Abfallverwertung darstellen sollte, wäre sie zurückzuweisen, weil öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG entgegenstünden. Diese ergäben sich einmal in hydrogeologischer/wasserwirtschaftlicher Hinsicht und zum anderen aus den zu berücksichtigenden planerischen Absichten der klagenden Gemeinden. Die Ausführungen im Abschlussbetriebsplan hinsichtlich der hydrogeologischen wie wasserwirtschaftlichen „guten Geeignetheit“ des Standortes seien nicht zutreffend. Sie seien dem in mehrfacher Hinsicht unzutreffenden und angreifbaren Gutachten des geotechnischen Instituts Prof. Dr. ..., vom Juni 1994 entnommen worden. Dem unter dem 8. Oktober 1993 erstellten Gutachten des Instituts für Umweltschutz, Boden-Wasser-Luft GmbH sei zu entnehmen, dass das Gutachten des geotechnischen Instituts Prof. Dr... in hydrogeologischer wie wasserwirtschaftlicher Hinsicht gravierenden Einschränkungen unterliege, soweit dort eine geringe Empfindlichkeit in wasserwirtschaftlicher Hinsicht bezüglich der Trinkwasserschutzgebiete von ... im Norden (etwa 3 km Entfernung) und ... im Osten (etwa 1,3 km Entfernung) sowie eine angeblich „sehr hohe Schutzfunktion“ der Deckschichten des Feuerletten als trennende Schicht zwischen oberem Grundwasserstockwerk im Rhätolias und dem unteren Grundwasserleiter des oberen Burgsandsteins konstatiert würden. Die hinreichend konkretisierten Planungsabsichten der Standortgemeinden stünden der beabsichtigten Wiederverfüllung des Tonabbaugeländes entgegen.

Das Wasserwirtschaftsamt ... führte in seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2010 u. a. aus: Insgesamt könne der Schluss gezogen werden, dass die Tongrube ... allein aufgrund der natürlichen Verhältnisse nicht zur Verwertung von Z2-Material geeignet sei. Eventuell könne eine solche Eignung aber durch technische Maßnahmen hergestellt werden, indem z. B. das zahlreich vorhandene tonige Material für den Bau einer technischen Barriere verwendet werde und das Planum so gestaltet werde, dass auf eine künstliche Entwässerung über Schachtbrunnen von vornherein verzichtet werden könne. Bezüglich der Verfüllung der Tongrube sei die Gesamtschutzfunktion und die daraus resultierende Einstufung in die Standortkategorie einschließlich des zulässigen Verfüllmaterials entsprechend den Kritikpunkten des Wasserwirtschaftsamtes zu überprüfen und erneut vorzulegen. Erst nach überarbeiteter Vorlage könne durch das Wasserwirtschaftsamt eine abschließende Stellungnahme erfolgen.

Das Landratsamt ...führte mit Schreiben vom 10. August 2010 aus: Der Abschlussbetriebsplan befasse sich nicht mit der Frage, welche verschiedenen Möglichkeiten einer ordnungsgemäßen Gestaltung der Oberfläche bestünden und welche öffentlichen Interessen im Detail gegeben seien. Es stehe offensichtlich nicht die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche unter Beachtung öffentlicher Interessen im Vordergrund, sondern vor allem das Interesse des Unternehmers, der im Bereich der Abfallwirtschaft tätig sei. Die Tatsache, dass eine Notwendigkeit zur Verfüllung der Grube in diesem Umfang nicht geprüft worden sei, führe dazu, dass die Ablagerung der belasteten Abfälle nicht von vornherein als Abfallverwertung (Ersatz von Rohstoffen) betrachtet werden könne. Soweit eine Verfüllung nicht notwendig sei, wäre die Ablagerung der belasteten Abfälle als Betrieb einer Abfallbeseitigungsanlage zu betrachten, für die eine abfallrechtliche Planfeststellung erforderlich wäre. Die Tongrube liege im Bereich der Brunnen der öffentlichen Wasserversorgung der Klägerin. Dem Leitfaden zu den Eckpunkten der Anforderungen an die Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauten sei unter B-2/T-A zu entnehmen, dass ein Standort in der Regel als sehr empfindlich einzustufen sei, wenn er im Einzugsbereich von bestehenden Wassergewinnungen liege. Auch wenn im Bereich der Tongrube verschiedene Grundwasserstockwerke bestünden und das genutzte Stockwerk von erheblichen Deckschichten geschützt werde, könne aufgrund der erforderlichen Vorsorge im Einzugsbereich einer Trinkwasserversorgung nicht ohne Weiteres von einem Standort der Kategorie C2 des Leitfadens ausgegangen werden.

Die Regierung von ... kam im Schreiben vom 28. Juli 2010 zu folgender raumordnerischer Gesamtabwägung: Die vollständige Verfüllung vor allem der vorhandenen Biotope und des Bereichs der Abbauwand könne nur mitgetragen werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Beseitigung von Abfällen an diesem Standort beispielsweise durch Einbindung in ein kommunales Abfallkonzept nachgewiesen werde. Allein das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers und die Sicherung von Arbeitsplätzen sei nicht ausreichend. Gegen einen Restabbau von Ton und die anschließende Verfüllung dieser Fläche bestünden dagegen keine Einwendungen.

Das Bayerische Landesamt für Umwelt verwies mit Schreiben vom 9. September 2010 u. a. darauf, dass eine geotouristische Folgenutzung nicht von vorneherein ausgeschlossen werden sollte.

Die Beigeladene zu 1) ließ am 10. Juni 2011 einen aufgrund der Einwendungen ergänzten Plan vorlegen, der auf dem Vorsatzplatz als „Hauptbetriebsplan nach § 52 Abs. 1 BBergG Tongrube...“ und auf dem Deckblatt als „Tontagebau ...Abschlussbetriebsplan“ bezeichnet ist. Nach dem gegenüber dem zuvor vorgelegten Abschlussbetriebsplan erneut ergänzten Inhalt des Plans ist der Standort aufgrund folgender Tatsachen wasserwirtschaftlich als wenig empfindlich einzustufen:

„· Grundwasserflurabstand von ca. 12 m,

· Deckschichten über dem Aquifeer:

Amaltheentonschicht mit minimal 2,5 m Mächtigkeit auf 6% der vorgesehenen Verfüllfläche und mit deutlich höheren Mächtigkeiten in der restlichen Fläche. ...

5,75 m Mergelsteinen, gering geklüftet

3 m Schiefertonen, ungeklüftet

1 m Arietensandstein, geklüftet

- nächst gelegenes Grundwasserschutzgebiet ca. 1,3 km westlich der Tongrube

- Quellaustritte um die Tongrube nicht bekannt

- keine offenen Wasseraustritte innerhalb der Tongrube

- Grundwasser des oberen Grundwasserleiters im Rhätolias nicht genutzt

- Grundwasserreservoir im Oberen Burgsandstein durch mindestens 43 m

mächtige tonige Gesteine des Feuerlettens wirksam geschützt.“

Die Schutzfunktion der Deckschicht der Abschlussbetriebsplan wird als sehr hoch ermittelt und der Standort der Verfüllkategorie C2 zugeordnet mit der Folge, dass das Verfüllmaterial die Zuordnungswerte Z2 des dem Leitfaden Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauten zugrunde liegenden Eckpunktepapiers (Anlage 1b des Leitfadens) einzuhalten hat.

Das Bergamt leitete die Antragsunterlagen mit Schreiben vom 13. Juli 2011 mit der Gelegenheit zur Stellungnahme dem Landratsamt ..., dem Wasserwirtschaftsamt ... sowie den klagenden Gemeinden zu.

Das Wasserwirtschaftsamt legte unter dem 10. August 2011 eine „wasserwirtschaftliche Stellungnahme“ vor. Darin ist zusammenfassend ausgeführt:

„Mit der geplanten Verfüllung der Tongrube besteht aus wasserwirtschaftlicher Sicht grundsätzlich Einverständnis, sofern nur Verfüllmaterial bis zum Zuordnungswert Z2 der Anlagen 2 und 3 zu o. g. Leitfaden (Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen) verwertet wird.

Gegen den geplanten technischen Ablauf der Auffüllung/Wiederverfüllung bestehen dennoch einige Bedenken ...

Es wird bezweifelt, dass es gelingt, diesen gesamten Bereich bis zu einer Schütthöhe von 373 m üNN über einen einzigen Schachtbrunnen so zu entwässern, dass die Ablagerungen geotechnisch stabil bleiben können.

Bleiben die Ablagerungen bis zu diesem Niveau geotechnisch nicht stabil, so wird es nicht gelingen, die Zwischendichtung zweilagig verdichtet und mit einem definierten Durchlässigkeitsbeiwert einzubauen. Eventuell ist die Errichtung und der Betrieb weiterer Schachtbrunnen erforderlich ...“ (Klammerzusatz durch das Gericht).

Die Regierung von ..., Bergamt ..., erließ unter dem 18. Juni 2012 folgenden Bescheid:

„I.

1. Der mit Schreiben vom 31.05.2011 von der Firma ... Unternehmer - vorgelegte Antrag auf Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes mit Verwendung von Fremdmaterial im Zuge der Rekultivierung des Tontagebaus „...“, wird gem. § 53 Bundesberggesetz - (BBergG - vom 13.08.1980 (BGBl. I, S. 1310), letztmalig geändert durch Artikel 15a des Gesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), unter den unter Ziffer II. genannten Nebenbestimmungen und unter den unter Ziffer I.2 genannten Einschränkungen und der unter Ziffer I.3 genannten Bedingung zugelassen.

2. Die Zulassung sieht die Verfüllung des Tontagebaus im Zusammenhang mit der Stilllegung der Tongrube und Sicherung der Oberfläche nach der Gewinnung von Ton mit den damit zusammenhängenden Tätigkeiten und Einrichtungen im bestehenden Tagebau „...“ auf den Grundstücken Fl.-Nr. ..., Gemeinde ... Landkreis ... und dem Fl.-Nr. ... durch die Firma ... vor. Die genannten Flurnummern sind zum Teil nur in Teilflächen betroffen. Näheres ist dem Detaillageplan Verfüllung zu entnehmen.

3. Außerdem beinhaltet die Zulassung eine Resttongewinnung in der Phase 2 auf den Flurstücken ... mit anschließender Wiederverfüllung.

II.

Nebenbestimmungen

...

A.1 Zugelassenes Material

A.1.1 örtlich anstehender Abraum und verwertbare Lagerstättenanteile

A.1.2 unbedenklicher Bodenaushub ...

A.1.3 rein mineralischer, vorsortierter Bauschutt. Der Bauschuttanteil an der jährlichen Verfüllmenge darf maximal ein Drittel betragen ...

A.2 Mindestanforderungen an das Material

A.2.1 Das Verfüllmaterial darf bis zu den Zuordnungswerten Z-2 (Eluat und Feststoff nach den Tabellen 1 und 2 aufweisen.

...

R.2 In Abstimmung mit dem Bayerischen Landesamt für Umwelt und der Regierung von ... - Bergamt ... - ist ein Konzept zu erarbeiten, in dem ein standsicherer Böschungsbereich von einer Verfüllung freizuhalten ist und somit als

Geotop zugänglich bleibt. Voraussetzung ist jedoch, dass sowohl standsichere Böschungen gestaltet werden können und eine Entwässerung des Bereichs gewährleistet werden kann.“

In den Gründen des Bescheids ist ausgeführt: Durch die Einstellung der Tongewinnung nach dem Abbau nur eines Teilbereiches sei die ursprünglich genehmigte Rekultivierungsplanung nicht realisierbar. Darüber hinaus bestünden insbesondere im nordseitigen Bereich des Abbaus Böschungssysteme, die aufgrund ihrer temporären Eigenschaft als Betriebsböschungen nicht dauerstandsicher seien. Diese Böschungssysteme bedürften einer Sicherung, um einen dauerhaft sicheren Zustand zu erreichen. Die im Abschlussbetriebsplan vorgesehene Verfüllung sei ein geeignetes Mittel, um die Sicherheit auf dem Gelände dauerhaft herzustellen. Eine Sicherung des Geländes sei zunächst erforderlich. Erst dann sei es möglich, die in den Flächennutzungsplänen der Gemeinden beabsichtigten Nutzungen sicher zu gewährleisten. Der Abschlussbetriebsplan nehme die Zielsetzungen der Flächennutzungspläne auf und sei geeignet, das Gelände entsprechend der Ausweisungen herzurichten. Die geplante Folgenutzung orientiere sich an den Festlegungen der Flächennutzungspläne der Gemeinden ... und ... Die von den Gemeinden geforderte Erhaltung einer Böschung als Geotop sei als Nebenbestimmung in den Bescheid aufgenommen worden. Die Verfüllung der Tongrube sei eine Maßnahme der Abfallverwertung. Es liege der Ausgleich eines Massendefizits zugrunde, weil einerseits die nicht dauerhaft standsicheren Böschungen stabilisiert würden und andererseits der geordnete Abfluss des Niederschlagswassers erreicht werden könne. Eine Teilverfüllung der Grube wäre sicherlich technisch ausreichend, um die Böschungssysteme zu sichern und den Abfluss des Niederschlagswassers zu gewährleisten. Der Unternehmer berücksichtige in seiner Planung allerdings die Wiederherstellung der ursprünglichen Geländemorphologie und sei bereit, unter dieser Voraussetzung die Verfüllung durchzuführen. Dem Bergamt ...sei kein Unternehmer bekannt, der auf der Grundlage einer Teilverfüllung bereit wäre, eine Sicherung des Tagebaugeländes durchzuführen, insoweit überwiege nach Einschätzung des Bergamts ... das öffentliche Interesse an der Durchführung der Sicherung der Oberfläche. Darüber hinaus sei die Verwertung von Erdaushub und Bauschutt mit Zuordnungswert Z2 des Eckpunktepapiers durchaus ein öffentliches Interesse. Die Verwertung von Erdaushub und Bauschutt sei einer Beseitigung vorzuziehen. Es sei unstreitig, dass in der Region entsprechendes Verfüllmaterial anfalle, welches derzeitig anderweitig entsorgt werden müsse. Insofern werde der Bedarf an einer geeigneten Verwertungsmöglichkeit und damit das öffentliche Interesse daran gesehen.

Die Klägerin hat gegen den ihr am 22. Juni 2012 zugestellten Bescheid am 19. Juli 2012 Klage erhoben und u. a. ausgeführt, der angefochtene Bescheid verletze die kommunale Planungshoheit der Klägerin. Entgegen dem Inhalt des angefochtenen Bescheids nehme die zugelassene Verfüllung des Tontagebaus nicht die Zielsetzungen des Flächennutzungsplans der Klägerin auf. Die geplante Folgenutzung orientiere sich auch nicht an den Festlegungen des Flächennutzungsplans. Aus der Beschlussvorlage für die öffentliche Sitzung des Gemeinderats der Klägerin vom 22. Juli 2012 über die mit der Aufstellung des Bebauungsplanes „Sondergebiet Freizeit-, Erholungs- und Ausgleichsflächen“ verfolgten Ziele ergebe sich, dass die zugelassene Verfüllung den planerischen Zielen der Klägerin diametral entgegenstehe. Ziel der Planung sei die Erschließung der Tongrube als Anschauungsobjekt für geologische und ökologische Zusammenhänge, wobei die Besucher über einen Rundweg zu den einzelnen Informations- und Beobachtungspunkten geleitet werden sollten, während der Kernbereich der Tongrube nicht betreten werden dürfe. Für bauliche Haupt- und Nebenanlagen würden in dem als sonstiges Sondergebiet gemäß § 11 BauNVO („Sondergebiet Geologie- und Naturinformationszentrum“) festzusetzenden Geltungsbereich entsprechende überbaubare Flächen sowie Wegeflächen ausgewiesen. Innerhalb der überbaubaren Flächen würden Aussichtstürme und -plattformen sowie Ausstellungsgebäude zugelassen. Die vorgesehenen Flächen für Nebenanlagen dienten vor allem der Unterbringung von Rastplätzen und Fahrradabstellanlagen. Der Grünordnungsplan treffe für die nicht überbaubaren Flächen vertiefende Aussagen. Der angefochtene Bescheid vereitele für erhebliche Teile des Gemeindegebietes die weitere planerische Gestaltung gänzlich, zumindest aber beeinträchtige er sie wesentlich. Hinsichtlich der durch den Bescheid zugelassenen Verfüllung des Tontagebaus mit den unter Nr. II.A 1.3 bezeichneten Materialien ergebe sich entgegen der vom Bergamt ... vertretenen Rechtsauffassung ein Verstoß gegen die Maßgaben des Bundesbodenschutzgesetzes und der Bundesbodenschutzverordnung, die bei der bergrechtlichen Zulassung eines Abschlussbetriebsplanes, der die Verfüllung von Abfällen gestatte, gemäß § 48 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG) i. V. m. § 3 Nr. Bundesbodenschutzgesetz (BBodSchG) heranzuziehen seien. Ungeachtet der nicht normativen Verbindlichkeit der im Merkblatt der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall Nr. 20 enthaltenen Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Reststoffen/Abfällen ergebe sich unter Zugrundelegung der in den Tabellen II.1.4-4 und II 1.4-5 genannten Zuordnungswerte Feststoff sowie der in der Tabelle II 1.4-6 enthaltenen Zuordnungswerte Eluat jeweils bezogen auf den Zuordnungswert Z 2 im Vergleich mit den gemäß Anhang 2, Nr. 4 BBodSchV normierten Vorsorgewerten für Boden gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 BBodSchG, dass die Vorsorgewerte für Böden bei beabsichtigter Verfüllung mit mineralischen Rest-/Abfallstoffen der Zuordnungsklasse Z 2 nicht eingehalten würden. Damit handele es sich bei der geplanten Verfüllung der Tongrube nicht um Abfallverwertung, sondern um Abfallbeseitigung, woraus sich die Unzuständigkeit der Regierung von Oberfranken als Bergbehörde ergebe. Der in der Begründung des Bescheids erfolgte Verweis darauf, für die bayerischen Behörden sei das so genannte „Eckpunktepapier“ verbindlich und nicht das in Bayern nicht eingeführte Merkblatt 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, sei unzutreffend. Bei dem „Eckpunktepapier“ handele es sich um eine „Vereinbarung“ zwischen dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit und dem Bayerischen Industrieverband Steine und Erden e.V. ohne normative bzw. normenkonkretisierende Verbindlichkeit. Demgegenüber sei das Merkblatt 20 der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall die sachverständige Äußerung eines dazu berufenen Gremiums.

Auch sei die erforderliche Erschließung nicht gegeben und im Gemeindegebiet der Klägerin sei vorhabensbedingt mit unzumutbarem LKW-Verkehr zu rechnen.

Die Klägerin beantragt:

Der durch Bescheid der Regierung von ..., Bergamt ..., vom 18. Juni 2012 erteilte Abschlussbetriebsplan wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das im Bebauungsplan „Sondergebiet Freizeit-, Erholungs- und Ausgleichsflächen“ im Nachhinein festgelegte Planungsziel der Erschließung der Tongrube als Anschauungsobjekt für geologische und ökologische Zusammenhänge könne dem Erlass des Abschlussbetriebsplans nicht entgegengehalten werden. Die Aufstellung des Bebauungsplans sei erst nach Beginn des Verwaltungsverfahrens zum Erlass des von der Beigeladenen beantragten Abschlussbetriebsplanes erfolgt. Bereits anlässlich eines Scoping-Termins am 12. Dezember 2011 zur 6. Flächennutzungsplan- und Landschaftsplanänderung der Klägerin sowie der 5. Flächennutzungsplanänderung der Marktes ... habe das Bergamt ... ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die künftige Planung weder einer Weiterführung des genehmigten Tonabbaus mit anschließender Rekultivierung noch einer Beendigung des Abbaus gemäß dem beantragten Abschlussbetriebsplan entgegenstehen dürfe.

Maßgeblich für die Beurteilung könne nur die Rechts- und Planungslage zum Zeitpunkt der Einleitung des Verwaltungsverfahrens sein. Zu diesem Zeitpunkt müsse eine ggf. dem Abschlussbetriebsplan entgegenlaufende Planung zumindest soweit fortgeschritten sein, dass sie ein Mindestmaß dessen erkennen lasse, was Inhalt des zukünftigen Bebauungsplans sein solle. Der Antragsteller müsse im Zeitpunkt der Antragstellung in der Lage sein, zuverlässig beurteilen zu können, ob ein beabsichtigtes Vorhaben zu bestimmten planerischen Zielvorstellungen der Gemeinde in Widerspruch stehe. Unabhängig davon berücksichtige der erlassene Abschlussbetriebsplan die gemeindlichen Planungsziele soweit das möglich gewesen sei. Ein vollständiger Erhalt des Geotops im derzeitigen Zustand, so wie von der Klägerin nachträglich zum Planungsziel erklärt, sei schon aus Sicherheitsgründen nicht möglich, weil die vorhandenen Böschungen zum Teil nicht dauerhaft standsicher seien. Das im Bescheid zugelassene Verfüllmaterial begegne keinen rechtlichen Bedenken. Maßgeblich zur Beurteilung der Verfüllstoffe sei der „Leitfaden zur Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen“. Es handle sich dabei um eine ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, die für bayerische Behörden mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Landesentwicklung und Umweltfragen vom 6. November 2002 verbindlich eingeführt worden sei. Der Leitfaden ersetze in Bayern die sogenannte LAGA-Mitteilung 20.

Die Beigeladene zu 1) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zweifelhaft sei bereits die Klagebefugnis der Klägerin. Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. März 1992 (Az. 3 B 144/90) könne sich die Klagebefugnis einer Gemeinde gegen einen Abschlussbetriebsplan im Hinblick auf die Verletzung des Rechts auf Planung und Regelung der Bodennutzung in ihrem Gemeindegebiet allenfalls aufgrund schwerwiegender und nachhaltiger Auswirkungen auf konkrete zuvor betätigte Planungsabsichten ergeben. Eine „Negativplanung“, die sich darin erschöpfe, einzelne Vorhaben auszuschließen, reiche nicht aus. Bei den Planungen der Klägerin handele es sich nicht um solche, die bereits vor Bekanntwerden des Abschlussbetriebsplanes nachhaltig und konkret gewesen seien. Die Klägerin habe versucht, durch eine Planung nach dem Bekanntwerden des in Aufstellung befindlichen Abschlussbetriebsplanes und der bekannten, zuvor (bauaufsichtlich) genehmigten Nutzung zum Tonabbau und zur Wiederverfüllung, die durch den nunmehr klagegegenständlichen Bescheid vom 18. Juni 2006 ersetzt worden sei, den gegenständlichen Abschlussbetriebsplan zu verhindern. Zudem führe erst die mit dem angefochtenen Bescheid genehmigte Wiederverfüllung zu einer Sicherung der Oberfläche der Tongrube und damit zu einer Wiedernutzbarmachung. Ohne den Abschlussbetriebsplan seien die Planungen der Gemeinde zu einer „extensiven Erholungsnutzung“ nicht umsetzbar. Es erschließe sich nicht, inwieweit „erhebliche“ Teile des Gemeindegebiets der klagenden Gemeinde betroffen seien. Auch eine „nachhaltige Beeinträchtigung“ bestehe nicht. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, dass der jetzige Abschlussbetriebsplan im Hinblick auf bereits genehmigte Nutzungen und Rekultivierungsmaßnahmen erst eine Folgenutzung praktisch ermögliche. Es gehe um ungesicherte Böschungen im Rahmen des bisherigen Betriebsablaufs, die potentiell gefährlich seien und um eine geregelte Entwässerung des bisherigen Abbaubereichs sowie um die Vermeidung des Entstehens eines größeren Gewässers. Insbesondere ein größeres Gewässer könne der vorgelegten Planung der betroffenen Gemeinde nicht entnommen werden. Eine „Rundweg“ um nicht standsichere Böschungen könne nicht ernsthaft gewollt sein. Was die Anwendung des Leitfadens zur Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen anbelange, werde auf das Schreiben des Bayer. Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit vom 16. Januar 2012 verwiesen. Daraus ergebe sich, dass der Leitfaden eine bereits seit langem existierende und für den Verwaltungsvollzug verbindliche Verwaltungsvorschrift sei. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 2005 (Az. 7 C 26/03) sei die Verfüllung eines der Bergaufsicht unterliegenden Tagebaus mit dazu geeigneten Abfällen im Regelfall ein Verwertungsvorgang. Die Nutzung des Abfallvolumens sei eine stoffliche Verwertung, wenn die Abfälle aufgrund ihrer Eigenschaften für den Verwendungszweck geeignet seien. Zur Beurteilung der Gefahr einer Grundwassergefährdung bzw. der Besorgnis einer schädlichen Grundwasserverunreinigung könne auf den „Leitfaden zur Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen“ und die dort als Anlage 1 b wiedergegebenen Anforderungen an die Verfüllung von Gruben und Brüchen (Eckpunktepapier) verwiesen werden. Diese Regelwerke seien für die Verwaltung als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift, wie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung vom 3. Juli 2007 (Az. 14 CS 07.966) festgestellt habe, verbindlich eingeführt worden. Der Leitfaden und das Eckpunktepapier könnten mithin als Entscheidungshilfe im Rahmen einer Gefahrenprognose herangezogen werden. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 bestimme eine klare Abfallhierarchie. Einer Beseitigung nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 sei gemäß Nr. 4 dieser Vorschrift eine sonstige Verwertung, insbesondere die energetische Verwertung und Verfüllung vorzuziehen.

Die Klägerin lässt ergänzend vortragen:

Unzutreffend sei die Behauptung, der Abschlussbetriebsplan der Beigeladenen zu 1) sei im Jahr 2009 erstellt worden. Der durch die Landesgewerbeanstalt...erarbeitete Abschlussbetriebsplan „Tontagebau ...“ trage das Datum 22. Juni 2010. Unzutreffend sei die Auffassung, die Klägerin betreibe eine „Verhinderungsplanung“. Zum einen sei es unzutreffend, wenn auf den 25. Juni 2010, d. h. auf das Anschreiben des Bergamts ... zur Einleitung des Anhörungsverfahrens abgestellt werde. Rechtlich relevanter Zeitpunkt für die Beantwortung der Frage, ob sich die Planungsabsicht der Gemeinde hinreichend konkretisiert und verfestigt habe, sei der Erlass des streitgegenständlichen Abschlussbetriebsplans mit Bescheid vom 18. Juni 2012. Eine unzulässige „Negativplanung“ sei nicht schon dann gegeben, wenn eine städtebauliche Planung in Reaktion auf ein konkretes, nach den Vorstellungen der Gemeinde zu verhinderndes Vorhaben erfolge. Sie zeichne sich vielmehr dadurch aus, dass der Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen bestehe und damit die von der Gemeinde mit ihrer Planung verfolgten Ziele lediglich vorgeschoben seien. Solches sei hier nicht der Fall. Darüber hinaus müsse die Gemeinde eine planerische Konzeption nicht notwendigerweise „in einem Zuge“ verwirklichen, sondern könne auch einen Bebauungsplan nur für den Bereich aufstellen, indem sie eine ihrer Planungskonzeption zuwiderlaufende Entwicklung befürchte. Die Behauptung, die Verfüllung diene „dem Zweck der Böschungssicherung“ und sei deshalb als Verwertungsmaßnahme anzusehen, sei bereits vom Tatsächlichen her unzutreffend. Insoweit könne dem Abschlussbetriebsplan vom 22. Juni 2010 entnommen werden, dass die ursprüngliche Geländeform wegen der endgültigen Beendigung des Tonabbaus im Osten der Tongrube und der daraus resultierenden Pflicht zur Rekultivierung des Geländes (Phase I) wiederherzustellen sei, was „nur“ durch eine vollständige Verfüllung der derzeitigen Grube erfolgen könne. Die Behauptung, die Verfüllung diene dem Zweck der „Böschungssicherung“ sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil im Schriftsatz des Bergamts ... vom 9. November 2012 darauf hingewiesen worden sei, es sei die „gemeindlich erhobene Forderung nach Erhalt eines Geotops“ durch den verfahrensgegenständlichen Bescheid berücksichtigt worden. Der Hinweis, ein vollständiger Erhalt des Geotops im derzeitigen Zustand sei bereits aus Sicherheitsgründen nicht möglich, weil die vorhandenen Böschungen zum Teil nicht dauerhaft standsicher seien, verfange nicht. Eine langfristige Sicherung der steilstehenden, nicht dauerstandsicheren Böschungen finde im Rahmen der weiteren Flächennutzungs- und Bebauungsplanung Berücksichtigung. Zu diesem Zweck sei beim Ingenieurbüro ... eine orientierende hydrogeologisch-geotechnische Untersuchung in Auftrag gegeben worden, die in Gestalt des Untersuchungsberichts vom 24. April 2012 vorliege. Selbst unter Zugrundelegung der Maßgaben des „Leitfadens zur Verfüllung von Gruben, Brüchen und Tagebauen“ sei der nach dem Abschlussbetriebsplan beabsichtigte Einbau von Recycling-Baustoffen wegen nicht ausreichender Deckschichten unzulässig. Das im Abschlussbetriebsplan (Nr. 6) in wasserwirtschaftlicher Hinsicht präsentierte Ergebnis „weniger empfindlich“ sei ebenso wenig zutreffend wie die Behauptung, die Deckschichten seien „homogen“ ausgebildet. Trotz geologischer Barrieren aus Tonen zwischen genutztem Grundwasserhorizont (2. Grundwasserstockwerk in den Sandsteinen des oberen Burgsandsteins) und Deponiesohle sei damit eine Gefährdung der Wasserversorgung der Klägerin zu besorgen. Die Schutzfunktion der natürlichen Tonsteinbarriere sei wegen der Klüftigkeit der Lehrbergschichten geringer als angenommen einzustufen. Davon sei unter Zugrundlegung der Ausführungen des Untersuchungsberichts Nr. 122978 des Ingenieurbüros ... vom 24. April 2012 (Nrn. 3.3 und 3.4) auszugehen. Die Einlassung des Wasserwirtschaftsamts im Rahmen des Scoping-Termins am 12. Dezember 2011, wonach man eine Nutzung als „Z 2-Deponie“ für vorstellbar halte, sei keine belastbare sachverständige Aussage. Damit greife der Grundsatz nicht, dass Sachverständigenaussagen des Wasserwirtschaftsamts als Fachbehörde für wasserwirtschaftliche Fragen in der Regel größeres Gewicht als Expertisen privater Fachinstitute zukomme. Dessen ungeachtet könnten Aussagen von Vertretern eines Wasserwirtschaftsamts selbst dann, wenn sie über den Terminus „vorstellbar“ hinausgingen, ausschließlich einer Beurteilung der wasserhaushaltsrechtlichen Besorgnisgrundsätze im Sinne des § 32 Abs. 2 Satz 1 WHG (für oberirdische Gewässer) bzw. des § 48 Abs. 2 Satz 1 WHG (für das Grundwasser) zugrunde gelegt werden. Sie seien aber nicht in der Lage, die mit normativer Kraft in der Bundesbodenschutzverordnung bestimmten Vorsorgewerte auszuhebeln. Die Ungeeignetheit der Grube für eine Nutzung als „Z 2-Deponie“ werde durch die Ergebnisse der von der ... durchgeführten Analysen von unter dem 22. Juli 2012 im Bereich der ehemaligen Tongrube entnommenen Schöpfproben und einer Referenzprobe aus einer Grundwassermessstelle bestätigt, die in einer Entfernung von etwa 600 m zum ehemaligen Tonabbauareal gelegen sei. Danach wiesen die Isotopenanalyseergebnisse, bezogen auf die Isotopengehalte von Sauerstoff-18 und Deuterium, darauf hin, dass das im obertägigen Absetzteich angetroffene Wasser zu einem großen Teil aus Grundwasser gespeist werde und nur zu einem untergeordneten Teil von Oberflächenwassereintrag herrühre. Damit sei ein hydraulischer Anschluss des Absetzteiches im Bereich der ehemaligen Tongrube ... an das lokale Grundwasservorkommen gegeben.

In der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2013 wurde die Streitsache vertagt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen; wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift Bezug genommen.

Gründe

Streitgegenstand vorliegender Klage ist der Bescheid des Bergamtes ... vom 18. Juni 2012, mit welchem der von der Beigeladenen zu 1) beantragte Abschlussbetriebsplan zugelassen worden ist.

Die Klage ist zulässig (s. unten I.) und begründet (s. unten II.).

Durch den angefochtenen Bescheid wird die Klägerin in rechtswidriger Weise in ihrer von Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 BV geschützten Planungshoheit (als Ausfluss des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts) verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

I.

Die Klägerin ist klagebefugt, § 42 Abs. 2 VwGO.

Bei der Zulassung der streitgegenständlichen Abschlussbetriebsplanung (einschließlich des an sich wohl die Zulassung durch einen Hauptbetriebsplan erfordernden beantragten Tonabbaus im westlichen Bereich der Tongrube) handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung.

In derartigen Fallkonstellationen ist die Klagebefugnis zu bejahen, wenn es nach dem klägerischen Vorbringen zumindest möglich erscheint, dass die angefochtene Entscheidung gegen Normen verstößt, die dem Drittbetroffenen, der vom sachlichen und personellen Schutzbereich der Norm erfasst wird, eine schutzfähige Rechtsposition einräumen. Nur wenn dies offensichtlich nach keiner gebotenen Betrachtungsweise der Fall sein kann, so läge keine Klagebefugnis vor.

Im hier zu entscheidenden Fall ist die Klagebefugnis gegeben im Hinblick auf das klägerische Vorbringen, die inmitten stehende Zulassung des Abschlussbetriebsplanes verletze die Klägerin in ihren Selbstverwaltungsrecht in Form der gemeindlichen Planungshoheit und bezüglich der vom zugelassenen Vorhaben berührten Funktionsfähigkeit der kommunalen Einrichtung „Trinkwasserversorgung“.

In Ansehung des 2010 in die Wege geleiteten Aufstellungsverfahrens des Bebauungsplans „Sondergebiet Freizeit, Erholungs- und Ausgleichsflächen“ und insbesondere der zur Sicherung dieser beabsichtigten Planung am selben Tag erlassenen Veränderungssperre bestehen keine Zweifel am Vorhandensein der erforderlichen Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO.

Ob die behauptete Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 GG, 11 BV tatsächlich vorliegt, bleibt der Begründetheitsprüfung der Klage vorbehalten.

II.

Die somit zulässige Klage ist auch begründet.

Der Erlass der angefochtenen Abschlussbetriebsplanzulassung erweist sich infolge der von der am 20. Juli 2010 beschlossenen wirksamen Veränderungssperre ausgelösten Sperrwirkung (§ 14 BauGB) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seiner Planungshoheit (Art. 28 Abs. 2 GG, 11 BV), deren Ausfluss jene Veränderungssperre darstellt.

Die Kammer hat weder Zweifel an der Wirksamkeit dieser Veränderungssperre noch daran, dass die durch die Veränderungssperre bezweckte Sperrwirkung, § 14 Abs. 1 BauGB, in Bezug auf den streitgegenständlichen Abschlussbetriebsplan zum Tragen kommt.

1.

Sowohl die Satzung über die Veränderungssperre als auch der Bebauungsplanaufstellungsbeschluss, dessen Wirksamkeit und Bekanntmachung Voraussetzung für die Wirksamkeit der Veränderungssperre sind, sind ordnungsgemäß zustande gekommen.

a)

Insbesondere ist es weder zu beanstanden, dass beide Beschlüsse in derselben Gemeinderatssitzung gefasst worden sind, noch, dass die Bekanntmachung von Veränderungssperre und Aufstellungsbeschluss jeweils im ... Gemeindeblatt Nr. 9 vom 1. September 2010 erfolgt ist, denn § 14 Abs. 1 BauGB verlangt nicht, dass schon während des Normsetzungsverfahrens für die Veränderungssperre ein wirksamer bekanntgemachter Aufstellungsbeschluss vorliegen muss, vielmehr genügt es, wenn die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses - wie geschehen - erst im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Veränderungssperre vorliegt (vgl. z. B. BVerwG v. 9.2.1989, 4 B 236.88 - juris -).

b)

Auch der in der Bekanntmachung der Veränderungssperre vom 22. Juli 2010 enthaltene Hinweis „Die Anordnung der Veränderungssperre tritt am Tage der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft“ berührt die Wirksamkeit der Veränderungssperre nicht. Zwar gelangt über § 16 Abs. 2 BauGB für die Bekanntmachung der Veränderungssperre die in § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB enthaltene Regelung, wonach der Bebauungsplan mit der Bekanntmachung in Kraft tritt, zum Tragen und nicht, wie wohl klägerseits angenommen, Art. 26 Bay. Gemeindeordnung.

Dieser Fehler der Bekanntmachung führt jedoch nicht dazu, dass die Veränderungssperre nicht in Kraft getreten wäre. Vielmehr ist von einem Inkrafttreten mit ihrer Bekanntmachung auszugehen, weil die zwingenden bundesrechtlichen Regelungen nicht durch anderweitige landes- oder kommunalrechtliche Regelungen verdrängt werden können (vgl. BayVGH v. 27.2.2014, 6 ZB 13.1550 - juris -).

Weitere Gesichtspunkte, die zu Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre führen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2.

Die Veränderungssperre ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.

a)

Sinn und Zweck einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB ist die Sicherung der gemeindlichen Planungshoheit. Mit der Veränderungssperre sollen auf den im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans liegenden Grundstücken vorübergehend solche Veränderungen, die die geplante städtebauliche Ordnung beeinträchtigen oder gar unmöglich machen würden, verhindert werden.

Wegen des demnach mittels der Veränderungssperre entstehenden repressiven Verbots mit Befreiungsvorbehalt ist im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 GG unabdingbar, dass die zu sichernde Planung im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Veränderungssperre einen Stand erreicht hat, der ein Mindestmaß des Inhalts der beabsichtigten zu sichernden Planung erkennen lässt (vgl. z. B. BVerwG vom 16.12.2013, 4 BN 18.13 - juris -).

Dieses nötige Mindestmaß der Erkennbarkeit des zukünftigen Bebauungsplaninhalts erfordert nicht, dass dem Aufstellungsbeschluss bereits eine endgültige Planungskonzeption zugrunde liegt, vielmehr genügt insoweit, dass die Gemeinde bei Erlass der Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans entwickelt hat, z. B. durch die Absicht der Festsetzung eines bestimmten Baugebietstypes oder bestimmter sonstiger Nutzungen nach § 9 Abs. 1 BauGB (vgl. BayVGH v. 19.5.2009, 14 N 08.1090 m. w. N. - juris -).

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschluss vom 1. Oktober 2009, 4 BN 34.09, zur hinreichenden Konkretisierung des Planungszieles folgendes ausgeführt:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf eine Veränderungssperre erst erlassen werden, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplanes sein soll (U. v. 19.2.2004, BVerwG 4 CN 16.03 - BVerwGE 120, 138 bis 146 f.). Dabei hat der Senat hervorgehoben, dass ein Mindestmaß an konkreter planerischer Vorstellung auch zur Konzeption des § 14 BauGB gehört. Nach seinem Abs. 2 Satz 1 kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre zugelassen werden, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob der praktisch wichtigste öffentliche Belang, nämlich die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung, beeinträchtigt ist, kann aber nur beurteilt werden, wenn die planerischen Vorstellungen der Gemeinde nicht noch völlig offen sind. Daraus folgt, dass das Mindestmaß an Vorstellungen, die vorliegen müssen, um eine Veränderungssperre zu rechtfertigen, zugleich geeignet sein muss, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde zu steuern, wenn sie über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu befinden hat. Diese Vorstellungen können sich jedoch nicht nur aus Niederschriften über die Gemeinderatssitzung, sondern auch aus allen anderen erkennbaren Unterlagen und Umständen ergeben. Hierzu kann beispielsweise auch die anderen Akten zu entnehmende oder bekannte Vorgeschichte gehören.“

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt z. B. im Beschluss vom 20. November 2013, 9 N 13.1681 - juris -, u. a. folgendes aus:

„Sofern ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, kann die Gemeinde gemäß § 14 Abs. 1 BauGB eine Veränderungssperre zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich beschließen. Voraussetzung für den Erlass einer Veränderungssperre ist somit zunächst nur ein Planaufstellungsbeschluss der Gemeinde. Dies wird allerdings ausgeglichen durch das Erfordernis einer zu sichernden Planung. Die Anforderungen, die im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre an die Konkretisierung der planerischen Vorstellungen der Gemeinde zu stellen sind, sind jedoch mit Rücksicht auf die gemeindliche Planungshoheit denkbar gering. Der von der Veränderungssperre flankierte Aufstellungsbeschluss muss lediglich ein Mindestmaß dessen erkennen lassen, was Gegenstand und Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans bzw. der zu erwartenden Bebauungsplanänderung ist und welchen Inhalt die neue Planung haben soll. Die Gemeinde muss bereits positive planerische Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans soweit entwickelt haben, dass diese geeignet sind, die Entscheidung der Genehmigungsbehörde über die Vereinbarkeit eines Vorhabens mit der beabsichtigten Planung zu steuern.“

Diese insoweit an die planerische Vorstellung der Gemeinde zu stellenden Mindestanforderungen sind nach Auffassung der Kammer vorliegend zur Zeit des Erlasses der Veränderungssperre erfüllt.

Ziel der Bauleitplanung, wie es sich aus dem Aufstellungsbeschluss darstellt, soll die Ausweisung eines Sondergebietes für Freizeit- und Erholungsnutzung mit der Errichtung naturbezogener Freizeitanlagen einschließlich hierfür erforderlicher Ausgleichsmaßnahmen sein. Diese Planung stellt unter Heranziehung der oben aufgezeigten obergerichtlichen Rechtsprechung zweifelsohne eine hinreichend konkretisierte und damit im Wege der Veränderungssperre sicherbare Bauleitplanung dar.

b)

Auch handelt es sich bei der hier inmitten stehenden Bauleitplanung nicht um eine unzulässige Verhinderungsplanung.

Die Sicherung einer solchermaßen reinen Negativplanung durch eine Veränderungssperre wäre als Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB unwirksam.

Für die Prüfung, ob die geltend gemachten Planungsabsichten des Klägers nur vorgeschoben sind, kommt es allerdings nicht entscheidend darauf an, ob sich die aus der Beantragung der Zulassung des Abschlussbetriebsplans ergebenden beabsichtigten Maßnahmen der Beigeladenen zu 1) erst den Anlass für die dann begonnene Planung des Klägers gegeben haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu angemerkt, dass Gemeinden gemäß dem im BauGB enthaltenen Regelungssystem das Recht haben, aus Anlass eines konkreten Bauantrages die rechtlichen Voraussetzungen der Zulässigkeit des Vorhabens noch zu verändern (vgl. z. B. BVerwG v. 7.2.1986, 4 C 43.83 - juris -).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 7. Juni 2010, 15 ZB 09.1235 - juris -, dazu folgendes aus:

„Eine Planung, die durch den Wunsch ausgelöst wurde, ein Vorhaben zu verhindern, kann für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sein. Auf den Anlass und den Zeitpunkt der Entwicklung eines Bauleitplanes kommt es in aller Regel nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die beabsichtigte Bauleitplanung zur städtebaulichen Entwicklung und Ordnung in Beziehung steht und nach der planerischen Konzeption der Gemeinde erforderlich ist.“

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, z. B. vom 25. November 2003,

4 BN 60.03 - juris -, verstoßen Bebauungsplanfestsetzungen nicht schon dann gegen § 1 Abs. 3 BauGB, wenn ihr Hauptzweck in der Verhinderung bestimmter städtebaulich relevanter Nutzungen besteht, vielmehr sind derartige Regelungen als „Negativplanung“ erst dann unzulässig, wenn sie nicht dem planerischen Willen der Gemeinde entsprechen, sondern nur zur Verhinderung einer anderen Nutzung vorgeschoben sind.

Dies ist vorliegend zu verneinen. Dem Aufstellungsbeschluss ist eine positive städtebauliche Konzeption zu entnehmen in Form von Planungszielen, die (u. a.) Gegenstand von Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB sein können. So wird neben der Absicht, ein Sondergebiet zur Freizeit- und Erholungsnutzung zu erlangen, erkennbar auch die ökologische Aufwertung des zu rekultivierenden Bereichs innerhalb des Bebauungsplangeltungsbereichs durch hierfür erforderliche Ausgleichsmaßnahmen angestrebt.

c)

Die Wirksamkeit der Veränderungssperre ist auch nicht etwa dadurch in Frage gestellt, dass der zukünftige Bebauungsplan von vorneherein an rechtlichen Mängeln leiden würde, die schlechterdings nicht behebbar wären (vgl. z. B. BVerwG v. 21.12.1993, 4 NW 40.93 - juris -; BayVGH v. 24.5.2000, 26 N 99.969 - juris -).

aa)

So hängt die Wirksamkeit der Veränderungssperre vorliegend nicht davon ab, ob der - noch nicht beschlossene - Bebauungsplan von einer ordnungsgemäßen und gerechten Abwägung getragen wird (BVerwG v. 19.2.2014, 4 BN 6.142 - juris -).

bb)

Auch die von Beigeladenenseite beabsichtigte Fachplanung stellt kein unüberwindbares Hindernis dar, denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses durch den Gemeinderat des Klägers durfte angenommen werden, dass der Abschlussbetriebsplan keinen die Erforderlichkeit der beabsichtigten Bauleitplanung zwingend ausschließenden Umstand darstellt. Den Besonderheiten des bergrechtlichen Zulassungsverfahrens Rechnung tragend ist davon auszugehen, dass eine hinreichend verfestigte Fachplanung, die gegenüber einer späteren Bauleitplanung eindeutig Vorrang beanspruchen und einer derartigen Bauleitplanung deshalb von vorneherein entgegenstehen könnte, nicht schon mit Anhörung der Gemeinde zu dem durch die Beigeladene zu 1) eingereichten zuzulassenden Abschlussbetriebsplan gegeben ist, sondern eine in diesem Zusammenhang erforderliche Verfestigung der Fachplanung in derartigen Fällen richtigerweise erst zum Zeitpunkt des Erlasses des zulassenden Verwaltungsaktes anzunehmen ist (vgl. z. B. BVerwG v. 5.11.2002, 9 VR 14.02 - juris -; v. 14.11.2012, 4 BN 5.12 - juris -). Überdies wurde der streitgegenständliche Abschlussbetriebsplan dem Kläger zur Anhörung erst nach Erlass der Veränderungssperre, nämlich mit Schriftsatz des Bergamtes vom 13. Juli 2011, übersandt.

Auch die derzeitig fehlende Standsicherheit des Geländes und das Erfordernis von Rekultivierungsmaßnahmen steht einer realistischen, planerischen Konzeption nicht entgegen.

Erforderlich ist eine Bauleitplanung nicht nur dann, wenn aktuelle Entwicklungen gelenkt werden sollen, sondern auch, wenn künftige Bedarfslagen sich konkret abzeichnen (vgl. VGH BW, B. v. 15.7.2002, 5 S 1601/01 - juris).

Unzulässig ist ein Bebauungsplan, der aus rechtlichen Gründen vollzugsunfähig ist oder aus tatsächlichen Gründen auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (vgl. VGH BW a. a. O. mit Verweis auf BVerwG, B. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NV..Z 1999, 1338).

Das Erfordernis von Rekultivierungs- und Standsicherheitsmaßnahmen steht vorliegend einer Realisierung der gemeindlichen Planung nicht auf unabsehbare Zeit entgegen.

Gemessen an den sich an die Rechtswirksamkeit einer Veränderungssperre nach dem oben Erörterten ergebenden Anforderungen ist festzustellen, dass die hier inmitten stehende Veränderungssperre der Klägerin vom 22. Juli 2010 wirksam ist.

3.

Die mit vorliegendem Abschlussplan zugelassenen Maßnahmen sind als Aufschüttungen und Abgrabungen auch vom Vorhabensbegriff des § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB erfasst.

§ 29 Abs. 1 2. Halbsatz BauGB ordnet für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfanges die entsprechende Anwendung der §§ 30 bis 37 BauGB an. Vorliegend handelt es sich im Hinblick auf den Umfang und das für die Verfüllung beabsichtigte Material wohl um Aufschüttungen größeren Umfanges im Sinne dieser Vorschrift, vgl. Ziff. II A 1 des streitgegenständlichen Bescheids (Ablagerungen wären dann anzunehmen, wenn das verwendete Material sich nicht nur zum Teil, sondern im Wesentlichen von der Beschaffenheit der Auflagefläche unterscheiden würde). Bezüglich des beabsichtigten Tonabbaus im nordwestlichen Bereich der Tongrube im geplanten Umfang ist von Abgrabungen größeren Umfanges i. S. d. § 29 Abs. 1 2. Halbsatz BauBG auszugehen.

Aus dem Verweis auf die entsprechende Anwendung der §§ 30 bis 37 BauGB kann nicht geschlussfolgert werden, dass es sich bei Aufschüttungen und Abgrabungen nicht um Vorhaben im Sinne des § 29 Abs. 1 1. Halbsatz BauGB handelt mit der Folge der Nichtanwendbarkeit von § 14 BauGB.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu in seiner zur Vorgängervorschrift des § 29 BauGB ergangenenEntscheidung vom 27. Juli 1990, 4 B 156.89 - juris - u. a. ausgeführt, dass § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB schon vom Wortlaut her die Vorschrift des § 29 BauGB insgesamt erfasse und nicht nur dessen Sätze 1 und 2, in denen ausdrücklich von „Vorhaben“ die Rede ist. Ferner entspreche es eindeutig dem Sinn und Zweck der Veränderungssperre, dass unter „Vorhaben im Sinn des § 29 BauGB“ deren zeitweise Verhinderung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässiger Inhalt einer Veränderungssperre sein kann, u. a. auch die in § 29 Satz 3 BauGB normierten Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs fielen. Diese seien deshalb gesondert erwähnt, weil auf sie die bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsregeln der §§ 30 bis 37 BauGB auch dann anzuwenden wären, wenn es sich dabei - nach dem jeweiligen Landesrecht - nicht um genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigebedürftige Vorhaben handeln sollte und deshalb die in § 29 Satz 1 BauGB als Regel festgelegte städtebauliche Prüfung innerhalb eines solchen landesrechtlich vorgesehenen Verfahrens nicht eingreife. Damit werde sichergestellt, dass für die in § 29 Satz 3 BauGB genannten Aufschüttungen und Abgrabungen wegen ihrer städtebaulichen oder sonstigen Bedeutung eine Beurteilung am Maßstab der §§ 30 bis 37 BauGB unabhängig von einem schon nach Landesrecht gegebenen Genehmigungserfordernisses stattfinde.

„Unterliegen hiernach“, so das Bundesverwaltungsgericht a. a. O., „u. a. Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs in jedem Falle dem Bauplanungsrecht des BauGB, so folgt daraus ohne Weiteres, dass auch sie zu den „Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB“ zählen, auf die sich gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Veränderungssperre beziehen kann“.

Diese vom Bundesverwaltungsgericht zur Vorgängervorschrift des nunmehr geltenden § 29 BauGB gemachten Ausführungen beanspruchen mangels diesbezüglicher inhaltlich relevanter Änderungen auch für die heutige Rechtslage weiterhin Gültigkeit. Für den vorliegenden Fall ist deshalb festzustellen, dass es sich bei den streitgegenständlich zugelassenen Maßnahmen um vom Vorhabensbegriff des § 29 Abs. 1 BauGB, wie er in § 14 Abs. 1 Nr. 1 BauGB zugrunde gelegt ist, umfasste Maßnahmen handelt.

Die mit der streitgegenständlichen Zulassung des Abschlussbetriebsplans genehmigten Maßnahmen der Oberflächenwiederherstellung und des Tonabbaus betreffen den Planbereich und sind eindeutig mit der mit dem Bebauungsplan ...“ verfolgten Planung des Klägers nicht in Einklang zu bringen mit der Folge, dass die solch dem beabsichtigten Bebauungsplan zuwiderlaufende Maßnahmen beinhaltende Abschlussbetriebsplanzulassung wegen Verstoßes gegen die am 20. Juli 2010 gefasste wirksame Veränderungssperre rechtswidrig ist.

4.

An dieser Beurteilung ändert sich auch nicht etwa dadurch etwas, dass die gemeindliche Bauleitplanung gegenüber bergrechtlichen Planungen, wie sie vorliegend im Abschlussbetriebsplan enthalten sind, im Wesentlichen nur im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG, einer drittschutzvermittelnden Norm, Berücksichtigung finden kann und ihr nicht etwa ein grundsätzlicher Vorrang vor bergrechtlichen Planungen eingeräumt ist.

Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlussbetriebsplans ist nach § 53 Abs. 1 BBergG i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 BBergG Voraussetzung, dass die Wiedernutzbarmachung der vom Betrieb in Anspruch genommenen Oberfläche sichergestellt sein muss.

Wiedernutzbarmachung ist nach der in § 4 Abs. 4 BBergG enthaltenen Legaldefinition „die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses“.

Dies verlangt, im Planverfahren die geschützten Rechtsgüter zu berücksichtigen.

Überdies gebietet § 48 BBergG bei allen Arten von Betriebsplänen, entgegenstehende überwiegende öffentliche Interessen zu beachten.

§ 48 Abs. 2 BBergG, welcher auch im Abschlussbetriebsplanverfahren anwendbar ist (vgl. z. B. BVerwG, ZfB 2005, 161) gewährt der (Berg-)Behörde jedoch kein Ermessen, sondern stellt eine Befugnisnorm dar. Beim Vorliegen überwiegender öffentlicher Interessen ist ein Zustand der Rechtswidrigkeit erreicht, der eine zusätzliche Ermessensausübung der Behörde, das „Ob“ des Tätigwerdens betreffend, nicht mehr zulässt.

Das behördliche Ermessen beschränkt sich insoweit lediglich darauf, ob die Behörde die beantragte Aufsuchung oder Gewinnung oder die mit dem Abschlussbetriebsplan beantragte Wiedernutzbarmachung der Oberfläche völlig untersagt oder dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung tragend nur beschränkt (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG Nr. 27 zu § 48).

Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Entscheidung vom 15. Dezember 2006, 7 C 1.06

- juris -, zum Drittschutz im bergrechtlichen Verfahren u. a. folgendes ausgeführt:

„Als solche drittschützenden Normen kommen nur die Vorschriften namentlich des Bundesberggesetzes in Betracht, nach denen die beantragte Zulassung des Rahmenbetriebsplans zwingend zu versagen ist. Liegen diese zwingenden Versagungsgründe, insbesondere aus § 55 BBergG oder § 48 Abs. 2 BBergG nicht vor, hat die zuständige Behörde den Planfeststellungsbeschluss zu erlassen. Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans ist, auch insoweit über sie gemäß § 52 Abs. 2a BBergG durch Planfeststellung zu entscheiden ist, eine gebundene Entscheidung ohne planerischen Gestaltungsspielraum der Planfeststellungsbehörde. Liegen die gesetzlich normierten Versagungsgründe nicht vor, hat mithin die zuständige Bergbehörde über die Zulassung des Vorhabens nicht aufgrund einer umfassenden Abwägung der für und gegen das Vorhaben sprechenden Belange zu entscheiden. Das allgemeine (und drittschützende) fachplanerische Abwägungsgebot gilt für die bergrechtliche Planfeststellung nicht. Der Ausfall einer solchen Abwägung und deren angebliche Mängel können deshalb nicht zur Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen ...

Als gesetzlicher Versagungsgrund mit drittschützender Wirkung kommt hier nur § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG in Betracht. Nach dieser Vorschrift kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Liegen bereits bei der Entscheidung über die Zulassung eines Betriebsplans Umstände vor, die der Bergbehörde Anlass geben, die Aufsuchung oder Gewinnung gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu beschränken oder zu untersagen, hat sie dies bei ihrer Entscheidung durch Beschränkung oder Versagung der Zulassung zu berücksichtigen(U. v. 4.7.1986 - BVerwG 4 C 31.84 - BVerwGE 74, 315, 323).

§ 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG ermöglicht und verlangt, schon im Betriebsplanverfahren die mittelbaren Auswirkungen untertägigen Bergbaus auf geschützte Rechtsgüter Dritter zu berücksichtigen, die insbesondere durch Bergsenkungen betroffen sein können. Zu diesen geschützten Rechtsgütern gehört auch die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung. Sie umfasst den Schutz der Planungshoheit, die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen und das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde. Die Bergbehörde ist deshalb über § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG gehalten, die beabsichtigte Gewinnung des Bodenschatzes zu beschränken oder zu untersagen, wenn nur dadurch eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Selbstverwaltungsgarantie der betroffenen Gemeinde vermieden werden kann.

Die Planungshoheit der Klägerin wird durch das zugelassene Vorhaben nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung kommt nur dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht. Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen (vgl. beispielsweise U. v. 9.2.2005 - BVerwG 9 A 62.03 - NVwZ 2005, 813, 816).“

Könnte die Gemeinde schon jede - letztlich nicht vermeidbare - faktische Rückwirkung des Bergbaus auf ihre Vorstellungen über die künftige Entwicklung des Gemeindegebietes abwehren mit dem Argument der Beeinträchtigung ihrer gemeindlichen Planungshoheit, so käme den Gemeinden damit ein vom Gesetzgeber in dieser Form eindeutig nicht gewolltes Vetorecht gegen den Bergbau zu. Die Gemeinde müsse sich vielmehr, so das Bundesverwaltungsgericht a. a. O., mit ihren Vorstellungen über künftige bauleitplanerische Entwicklungen im Gemeindegebiet dem Bergbau anpassen und unterliege insoweit einer Situationsgebundenheit dergestalt, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpften, zumutbar seien.

Im Beschluss vom 14. November 2012, 4 BN 5.12 - juris -, führt das Bundesverwaltungsgericht aus, dass in der Konkurrenz zwischen hinreichend konkretisierter und verfestigter, aber noch nicht rechtsverbindlicher Fachplanung und gemeindlicher Bauleitplanung letztere im Rahmen der Abwägung (§ 1 Abs. 7 BauGB) auf die in Aussicht genommene Fachplanung Rücksicht zu nehmen hat.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof äußert sich zur Frage der Konkurrenz von Bauleitplanung und Fachplanung (welche bedeutsam sein kann im Rahmen der Prüfung der „entgegenstehenden überwiegenden öffentlichen Belange“ des § 48 Abs. 2 BBergG) imUrteil vom 24. Mai 2000, 26 N 99.969 - juris -, dergestalt, dass der Vorrang der Fachplanung nicht soweit gehe, dass eine Bauleitplanung, deren Ziele einem Fachplanungsvorhaben entgegenstünden, schon deswegen zu unterbleiben hätte bzw. eingestellt werden müsse, weil ein Planfeststellungsverfahren für ein unter § 38 BauGB fallendes Vorhaben anhängig sei. Welche Planung letztlich den Vorrang beanspruchen könne, wenn Bauleitplanung und Fachplanung miteinander „konkurrierten“, lasse sich in der Regel vielmehr erst bei der abschließenden Abwägung der von der Planung bzw. dem Vorhaben berührten gegenläufigen Belange sagen.

Nach der oben aufgeführten Rechtsprechung lässt sich zusammenfassend feststellen, dass die Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit durch eine bergrechtliche Fachplanung grundsätzlich nur dann in Betracht kommt, wenn eine konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde durch die Fachplanung nachhaltig gestört wird.

Unter Zugrundelegung der vom Bundesverwaltungsgericht an das Vorliegen einer „konkreten und verfestigten Planung (vgl. z. B. BVerwG v. 21.3.1996, 4 C 26.94 m. w. N. - juris - ) zu stellenden Anforderungen ist davon auszugehen, dass in der Regel jedenfalls im Zeitpunkt der Planreife nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, d. h. nach Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach den §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2, 4a Abs. 2 bis 5 BauGB, vom Vorliegen einer hinreichend konkreten und damit einer Abwägung im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG fähigen Bauleitplanung ausgegangen werden kann. Diese ausreichend konkrete und verfestigte Planung stellt nicht, auch darauf wurde oben bereits hingewiesen, einen das bergrechtliche Vorhaben zwingend ausschließenden Umstand dar, sondern ist relevant als abwägungserheblicher Gemeinwohlbelang (BVerwGE 97, 153).

Bei Berücksichtigung dieser Besonderheiten der Wertigkeit gemeindlichen Bauleitplanung im bergrechtlichen Verfahren stellt sich die Frage nach der Bedeutung bzw. Wirkung der Veränderungssperre in Konkurrenzverhältnis gemeindlicher Bauleitplanung zur bergrechtlicher Fachplanung oder anders formuliert, die Frage, ob die Veränderungssperre nach § 14 BauGB einem Fachplanungsvorhaben überhaupt entgegengehalten werden kann.

Das Thüringische OVG hat in seiner Entscheidung vom 22. Februar 2006, 1 EO 707.05 - juris -, die Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 BauGB auf ein nach § 38 BauGB privilegiertes Fachplanungsvorhaben bereits am Fehlen eines „Vorhabens“ im Sinn des § 29 BauGB scheitern lassen, darüber hinaus - bei unterstellter grundsätzlicher Möglichkeit einer Veränderungssperre - dieser keine Sperrwirkung gegenüber dem Fachplanungsvorhaben zuerkannt mit der Begründung, dass der Veränderungssperre kein größeres Gewicht zukommen könne als der jeweiligen Planung, deren Sicherung sie diene.

Diese Sichtweise wird von der Kammer nicht geteilt, denn sie wird nach Auffassung der Kammer dem mit der Zurverfügungstellung des Instruments der Veränderungssperre vom Gesetzgeber verfolgten Zweck, nämlich der vorläufigen, nur für die Zeit ihrer gesetzlich begrenzten (vgl. § 17 Abs. 2 BauGB) Geltungsdauer möglichen Sperrwirkung zur „Sicherung der beabsichtigten Planung“ nicht gerecht.

Schon aus der Vorläufigkeit der Veränderungssperre heraus kann nach Auffassung des Gerichts der vom Thüringischen OVG argumentativ zugrunde gelegte „Gewichtsvergleich“ zwischen zu sichernder Planung und Veränderungssperre nicht dazu führen, dass in Fällen konkurrierender Planungen § 14 BauGB nicht (oder allenfalls mit lediglich in die planerische Abwägung einzubeziehender Wirkung) anwendbar wäre.

Die Veränderungssperre soll der Gemeinde gerade die Möglichkeit geben, ungehindert von rechtlichen oder faktischen Veränderungen der Gegebenheiten im potentiellen Plangebiet eigene planerische Vorstellungen zu entwickeln.

Sie soll der Schaffung vollendeter Tatsachen vorbeugen.

Im vorliegenden Fall soll infolge der Sperrwirkung der Veränderungssperre der Gemeinde die Möglichkeit zur Verfügung stehen, eine hinreichend konkrete und verfestigte Planung, welche dann im Rahmen des § 48 Abs. 2 BauGB abwägungsrelevant berücksichtigt werden könnte, zu erstellen.

Von einem „größeren Gewicht“ der Veränderungssperre als der zu sichernden Planung kann demnach im Hinblick auf die unterschiedliche Zielrichtung beider Instrumente auch inhaltlich nicht die Rede sein.

Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch hervorzuheben, dass kein normativer Ausschluss der Veränderungssperre im bergrechtlichen Verfahren vorliegt; weder im Bundesberggesetz noch im Baugesetzbuch ist eine entsprechende Regelung enthalten.

Nach alldem kann somit festgestellt werden, dass die Zulassung des streitgegenständlichen Abschlussbetriebsplans infolge der zu ihrem Erlasszeitpunkt vorhandenen wirksamen, anwendbaren und eine Sperrwirkung auslösenden Veränderungssperre als rechtswidrig und den Kläger in seiner Planungshoheit verletzend aufzuheben ist.

5.

Vorliegend ist auch nicht - ausnahmsweise - abweichend vom grundsätzlich maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Anfechtungsklage, nämlich dem der letzten Behördenentscheidung, im Hinblick darauf, dass die Veränderungssperre nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids im Laufe des gerichtlichen Verfahrens weggefallen ist, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abzustellen.

Zwar ist im baurechtlichen Nachbarstreit anerkannt, dass nachträglich eingetretene Umstände, die sich zugunsten des Bauherrn auswirken, berücksichtigt werden, wenn andernfalls die im gerichtlichen Verfahren aufgehobene Baugenehmigung sofort wieder erlassen werden müsste (BVerwG v. 22.4.1996, 4 B 54.96 - juris -; BayVGH v. 24.7.2014, 2 B 14.896 - juris -).

Diese der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG Rechnung tragenden Besonderheiten, die bei Anfechtungsklagen im nachbarlichen Baurechtsstreit ausnahmsweise den Zeitpunkt der maßgeblichen Sach- und Rechtslage auf die Zeit der mündlichen Verhandlung verlegen, sind im vorliegenden Streitfalle nach Auffassung der Kammer nicht gegeben.

Zum einen kann im Hinblick darauf, dass mit dem Wegfall der Veränderungssperre erstmals die Prüfung des Vorliegens einer konkreten und verfestigten Planung der Gemeinde im oben unter 4. erörterten Sinne sowie deren Abwägung mit der streitgegenständlichen bergrechtlichen Planung (§ 48 Abs. 2 BBergG) zu erfolgen hat, schon nicht davon ausgegangen werden, dass der Umstand des Entfallens der Veränderungssperre (zwangsläufig) zu einer für die Beigeladenen günstigeren Entscheidung führen würde. Somit ist der relevante Grund für die Verlagerung des streitentscheidenden Beurteilungszeitpunkts auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, nämlich dass ansonsten der bei Zugrundelegung des Zeitpunktes der letzten Behördenentscheidung aufzuhebende Verwaltungsakt nach Wegfall des zur Aufhebung führenden Umstandes sofort wieder erteilt werden müsste, vorliegend jedenfalls nicht mit der zu fordernden Eindeutigkeit gegeben.

Darüber hinaus handelt es sich auch nicht um einen der baurechtlichen Nachbarklage vergleichbaren Fall, auch wenn es sich bei der inmitten stehenden Zulassungsentscheidung um eine gebundene Entscheidung mit Drittwirkung handelt und nicht um eine fachplanerische Entscheidung mit Gestaltungswirkung.

Zwar unterliegt die nach § 48 Abs. 2 BBergG gebotene Abwägung nicht der planerischen Gestaltungsfreiheit, sondern hierbei handelt es sich um einen der gerichtlichen Überprüfung voll umfänglich zugänglichen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. Piens/Schulte/Graf Vitzthum, BBergG Nr. 36 zu § 48). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass sich mit dem Außerkrafttreten der Veränderungssperre erstmals Anforderungen an die gemeindliche Planung gestellt haben, die über diejenigen, die sich aus § 14 BauGB an die Planungsvorstellungen der Gemeinde ergeben, hinausgehen. Mit dem Ende der Veränderungssperre (nach deren zulässiger Verlängerung) eröffnete sich erstmals ein Prüfungsrahmen bezüglich des Vorliegens einer hinreichend konkreten und verfestigten Planung, welche bei der nach § 48 Abs. 2 BBergG vorzunehmenden Abwägung eine Ablehnung - oder Beschränkung - der beantragten Zulassung rechtfertigen würde. Zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses unter der Geltung der Veränderungssperre spielten solch in diesem Rahmen nötigen Überlegungen und Entscheidungen planerischer Art für die Gemeinde noch nicht die nunmehr relevante Rolle.

Im Hinblick auf den hohen Rang der gemeindlichen Planungshoheit, die durch die zeitliche Abfolge tangiert und beeinflusst werden konnte, erscheint es - auch in Ansehung des in die nach § 48 Abs. 2 BBergG vorzunehmenden Abwägung einzustellenden Prioritätsgedankens - vorliegend geboten, es bei dem für Anfechtungsklagen grundsätzlich zugrunde zu legenden maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu belassen.

Damit war der Klage stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 ZPO.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;
2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.

(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.

(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.

(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.

(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.

(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.

(1) Als sonstige Sondergebiete sind solche Gebiete darzustellen und festzusetzen, die sich von den Baugebieten nach den §§ 2 bis 10 wesentlich unterscheiden.

(2) Für sonstige Sondergebiete sind die Zweckbestimmung und die Art der Nutzung darzustellen und festzusetzen. Als sonstige Sondergebiete kommen insbesondere in Betracht
Gebiete für den Fremdenverkehr, wie Kurgebiete und Gebiete für die Fremdenbeherbergung, auch mit einer Mischung von Fremdenbeherbergung oder Ferienwohnen einerseits sowie Dauerwohnen andererseits,
Ladengebiete,
Gebiete für Einkaufszentren und großflächige Handelsbetriebe,
Gebiete für Messen, Ausstellungen und Kongresse,
Hochschulgebiete,
Klinikgebiete,
Hafengebiete,
Gebiete für Anlagen, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung erneuerbarer Energien, wie Windenergie und solare Strahlungsenergie, dienen.

(3)

1.
Einkaufszentren,
2.
großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können,
3.
sonstige großflächige Handelsbetriebe, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen den in Nummer 2 bezeichneten Einzelhandelsbetrieben vergleichbar sind,
sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Auswirkungen im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sind insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne des Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1 200 m2überschreitet. Die Regel des Satzes 3 gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1 200 m2Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1 200 m2Geschossfläche nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot des Betriebs zu berücksichtigen.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Erfüllung der sich aus § 4 ergebenden boden- und altlastenbezogenen Pflichten sowie die Untersuchung und Bewertung von Verdachtsflächen, schädlichen Bodenveränderungen, altlastverdächtigen Flächen und Altlasten zu erlassen. Hierbei können insbesondere

1.
Werte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der Bodennutzung eine einzelfallbezogene Prüfung durchzuführen und festzustellen ist, ob eine schädliche Bodenveränderung oder Altlast vorliegt (Prüfwerte),
2.
Werte für Einwirkungen oder Belastungen, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Bodennutzung in der Regel von einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast auszugehen ist und Maßnahmen erforderlich sind (Maßnahmenwerte),
3.
Anforderungen an
a)
die Abwehr schädlicher Bodenveränderungen; hierzu gehören auch Anforderungen an den Umgang mit ausgehobenem, abgeschobenem und behandeltem Bodenmaterial,
b)
die Sanierung des Bodens und von Altlasten, insbesondere an
-
die Bestimmung des zu erreichenden Sanierungsziels,
-
den Umfang von Dekontaminations- und Sicherungsmaßnahmen, die langfristig eine Ausbreitung von Schadstoffen verhindern, sowie
-
Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen
festgelegt werden.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 20) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung der sich aus § 7 ergebenden Pflichten sowie zur Festlegung von Anforderungen an die damit verbundene Untersuchung und Bewertung von Flächen mit der Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung Vorschriften zu erlassen, insbesondere über

1.
Bodenwerte, bei deren Überschreiten unter Berücksichtigung von geogenen oder großflächig siedlungsbedingten Schadstoffgehalten in der Regel davon auszugehen ist, daß die Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung besteht (Vorsorgewerte),
2.
zulässige Zusatzbelastungen und Anforderungen zur Vermeidung oder Verminderung von Stoffeinträgen.

(3) Mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Werten sind Verfahren zur Ermittlung von umweltgefährdenden Stoffen in Böden, biologischen und anderen Materialien festzulegen. Diese Verfahren umfassen auch Anforderungen an eine repräsentative Probenahme, Probenbehandlung und Qualitätssicherung einschließlich der Ermittlung der Werte für unterschiedliche Belastungen.

(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. Satz 1 gilt nicht, wenn Sediment, das einem Gewässer entnommen wurde, in ein oberirdisches Gewässer eingebracht wird.

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Die Veränderungssperre wird von der Gemeinde als Satzung beschlossen.

(2) Die Gemeinde hat die Veränderungssperre ortsüblich bekannt zu machen. Sie kann auch ortsüblich bekannt machen, dass eine Veränderungssperre beschlossen worden ist; § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Für die Einstellung eines Betriebes ist ein Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten Betriebseinstellung, den Nachweis, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, und in anderen als den in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Fällen auch Angaben über eine Beseitigung der betrieblichen Anlagen und Einrichtungen oder über deren anderweitige Verwendung enthalten muß. Abschlußbetriebspläne können ergänzt und abgeändert werden.

(2) Dem Abschlußbetriebsplan für einen Gewinnungsbetrieb ist eine Betriebschronik in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Diese muß enthalten

1.
den Namen des Gewinnungsbetriebes mit Bezeichnung der Gemeinde und des Kreises, in denen der Betrieb liegt,
2.
Name und Anschrift des Unternehmers und, wenn dieser nicht zugleich Inhaber der Gewinnungsberechtigung ist, auch Name und Anschrift des Inhabers dieser Berechtigung,
3.
die Bezeichnung der gewonnenen Bodenschätze nebst vorhandenen chemischen Analysen, bei Kohlen- und Kohlenwasserstoffen unter Angabe des Heizwertes, eine Beschreibung der sonst angetroffenen Bodenschätze unter Angabe der beim Betrieb darüber gewonnenen Kenntnisse sowie Angaben über Erschwerungen des Betriebes in bergtechnischer und sicherheitstechnischer Hinsicht,
4.
die Angaben über den Verwendungszweck der gewonnenen Bodenschätze,
5.
eine Beschreibung der technischen und wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse und, soweit ein Grubenbild nicht geführt wurde, eine zeichnerische Darstellung des Betriebes,
6.
die Angaben des Tages der Inbetriebnahme und der Einstellung des Gewinnungsbetriebes sowie der Gründe für die Einstellung,
7.
eine lagerstättenkundliche Beschreibung der Lagerstätte nebst einem Verzeichnis der Vorräte an Bodenschätzen einschließlich der Haldenbestände,
8.
eine Darstellung der Aufbereitungsanlagen (Art, Durchsatzleistung und Ausbringung an Fertigerzeugnissen nebst vorhandenen chemischen Analysen (Angabe des Metallgehaltes in den Abgängen)),
9.
eine Darstellung der Verkehrslage und der für den Abtransport der Verkaufserzeugnisse wesentlichen Verhältnisse des Gewinnungsbetriebes.
Satz 1 gilt nicht bei Gewinnungsbetrieben, die in Form von Tagebauen betrieben wurden, es sei denn, daß der Lagerstätte nach Feststellung der zuständigen Behörde noch eine wirtschaftliche Bedeutung für die Zukunft zukommen kann.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Aufsuchen (Aufsuchung) ist die mittelbar oder unmittelbar auf die Entdeckung oder Feststellung der Ausdehnung von Bodenschätzen gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme

1.
der Tätigkeiten im Rahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme,
2.
der Tätigkeiten, die ausschließlich und unmittelbar Lehr- oder Unterrichtszwecken dienen und
3.
des Sammelns von Mineralien in Form von Handstücken oder kleinen Proben für mineralogische oder geologische Sammlungen.
Eine großräumige Aufsuchung ist eine mit Hilfe von geophysikalischen oder geochemischen Verfahren durchgeführte Untersuchung, wenn sie auf die Ermittlung von Kennwerten beschränkt ist, die großräumige Rückschlüsse auf das mögliche Vorkommen von Bodenschätzen zulassen.

(2) Gewinnen (Gewinnung) ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten; ausgenommen ist das Lösen oder Freisetzen von Bodenschätzen

1.
in einem Grundstück aus Anlaß oder im Zusammenhang mit dessen baulicher oder sonstiger städtebaulicher Nutzung und
2.
in oder an einem Gewässer als Voraussetzung für dessen Ausbau oder Unterhaltung.

(3) Aufbereiten (Aufbereitung) ist das

1.
Trennen oder Anreichern von Bodenschätzen nach stofflichen Bestandteilen oder geometrischen Abmessungen auf physikalischer oder physikalisch-chemischer Grundlage einschließlich der damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten,
2.
Brikettieren, Verschwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen und Verlösen von Bodenschätzen,
wenn der Unternehmer Bodenschätze der aufzubereitenden Art in unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang selbst gewinnt oder wenn die Bodenschätze in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang mit dem Ort ihrer Gewinnung aufbereitet werden. Eine Aufbereitung liegt nicht vor, wenn eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 mit einer sonstigen Bearbeitung oder Verarbeitung von Bodenschätzen (Weiterverarbeitung) oder mit der Herstellung anderer Erzeugnisse (Nebengewinnung) durchgeführt wird und das Schwergewicht der Tätigkeit nicht bei der Aufbereitung liegt; die Nutzung von Erdwärme ist einer Weiterverarbeitung gleichzustellen.

(4) Wiedernutzbarmachung ist die ordnungsgemäße Gestaltung der vom Bergbau in Anspruch genommenen Oberfläche unter Beachtung des öffentlichen Interesses.

(5) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder Personenhandelsgesellschaft, die eine der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und 3 bezeichneten Tätigkeiten auf eigene Rechnung durchführt oder durchführen läßt.

(6) Gewinnungsberechtigung ist das Recht zur Gewinnung von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen.

(7) Feld einer Erlaubnis, Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums ist ein Ausschnitt aus dem Erdkörper, der von geraden Linien an der Oberfläche und von lotrechten Ebenen nach der Tiefe begrenzt wird, soweit nicht die Grenzen des Geltungsbereichs dieses Gesetzes einen anderen Verlauf erfordern.

(8) Gewinnungsbetrieb sind Einrichtungen zur Gewinnung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen.

(9) Untergrundspeicher ist eine Anlage zur unterirdischen behälterlosen Speicherung von Gasen, Flüssigkeiten und festen Stoffen mit Ausnahme von Wasser.

(10) Transit-Rohrleitung ist eine Rohrleitung, die vom Festlandsockel oder vom Gebiet eines anderen Staates in den Festlandsockel der Bundesrepublik Deutschland führt oder diesen durchquert.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.

(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß

1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen;
2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.

(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.

(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.

(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.

(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.

(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.

(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern, Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen ist. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft die Gemeindeversammlung treten.

(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende wirtschaftskraftbezogene Steuerquelle.

(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) In Gebieten, für die ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst ist, ist ein Vorhaben zulässig, wenn

1.
die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2 und § 4a Absatz 2 bis 4 durchgeführt worden ist,
2.
anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht,
3.
der Antragsteller diese Festsetzungen für sich und seine Rechtsnachfolger schriftlich anerkennt und
4.
die Erschließung gesichert ist.

(2) In Fällen des § 4a Absatz 3 Satz 1 kann vor der erneuten Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung ein Vorhaben zugelassen werden, wenn sich die vorgenommene Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplanentwurfs nicht auf das Vorhaben auswirkt und die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Wird ein Verfahren nach § 13 oder § 13a durchgeführt, kann ein Vorhaben vor Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung zugelassen werden, wenn die in Absatz 1 Nummer 2 bis 4 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist vor Erteilung der Genehmigung Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit sie dazu nicht bereits zuvor Gelegenheit hatten.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

Auf Planfeststellungsverfahren und sonstige Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für Vorhaben von überörtlicher Bedeutung sowie auf die auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für die Errichtung und den Betrieb öffentlich zugänglicher Abfallbeseitigungsanlagen geltenden Verfahren sind die §§ 29 bis 37 nicht anzuwenden, wenn die Gemeinde beteiligt wird; städtebauliche Belange sind zu berücksichtigen. Eine Bindung nach § 7 bleibt unberührt. § 37 Absatz 3 ist anzuwenden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Die Veränderungssperre tritt nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Absatz 1 abgelaufene Zeitraum anzurechnen. Die Gemeinde kann die Frist um ein Jahr verlängern.

(2) Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern.

(3) Die Gemeinde kann eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestehen.

(4) Die Veränderungssperre ist vor Fristablauf ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen, sobald die Voraussetzungen für ihren Erlass weggefallen sind.

(5) Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist.

(6) Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets oder des städtebaulichen Entwicklungsbereichs tritt eine bestehende Veränderungssperre nach § 14 außer Kraft. Dies gilt nicht, wenn in der Sanierungssatzung die Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 ausgeschlossen ist.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Im Umlegungsverfahren sind Beteiligte

1.
die Eigentümer der im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke,
2.
die Inhaber eines im Grundbuch eingetragenen oder durch Eintragung gesicherten Rechts an einem im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht,
3.
die Inhaber eines nicht im Grundbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder den Verpflichteten in der Benutzung des Grundstücks beschränkt,
4.
die Gemeinde,
5.
unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 5 die Bedarfsträger und
6.
die Erschließungsträger.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 3 bezeichneten Personen werden zu dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Umlegungsstelle zugeht. Die Anmeldung kann bis zur Beschlussfassung über den Umlegungsplan (§ 66 Absatz 1) erfolgen.

(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Umlegungsstelle dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.

(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Umlegungsstelle eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person des Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen. § 208 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. November 2012 wird der Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts M. vom 25. April 2012 in der Fassung vom 27. Juni 2014 aufgehoben.

II.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene je zur Hälfte. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines eingeschossigen Bürohauses in ihrem Gemeindegebiet.

Die Beigeladene beabsichtigt die Bebauung des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung O. Das Baugrundstück hat eine Fläche von 720 m² und ist derzeit mit einem eingeschossigen Wohngebäude mit einer Grundfläche von 144 m² bebaut. Es liegt östlich der Bahnlinie M. in der Nähe des Bahnhofs D... Nach Osten wird das Baugrundstück durch die G.-straße begrenzt, die auf ihrer Ostseite durchgehend bebaut ist. Nördlich des Baugrundstücks befindet sich nach einem Wegegrundstück die Fl.Nr. ..., die unbebaut ist. Es grenzt im Norden an den Parkplatz am Bahnhofsgebäude an. Südlich des Baugrundstücks befindet sich ein schmales Grundstück, das die G.-straße von dem Grundstück trennt, auf dem sich die Gleise befinden. Das Baugrundstück ist im Flächennutzungsplan der Klägerin vom 13. Dezember 2005 als Fläche für Bahnanlagen dargestellt. Ein übergeleiteter Bahnlinienplan der Klägerin aus dem Jahr 1951 sieht für das Grundstück keine Festsetzungen vor. Östlich der G.-straße befindet sich die dortige Bebauung zum Teil im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Ecke G.-straße/J.-straße“, der für dieses Gebiet ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Die Beigeladene begehrte mit Bauantrag vom 15. September 2010 die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Bürogebäuden. Mit Beschluss vom 12. Oktober 2010 versagte die Klägerin das gemeindliche Einvernehmen. Nachdem das Landratsamt die Klägerin zur beabsichtigten Ersetzung des Einvernehmens angehört hatte und diese das Einvernehmen erneut nicht erteilte, wurde der Bauantrag der Beigeladenen mit Bescheid vom 25. April 2012 unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens genehmigt.

Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 14. November 2012 die dagegen gerichtete Klage ab. Das Vorhaben der Beigeladenen sei bauplanungsrechtlich zulässig, weil es im Innenbereich liege. Das mit einem Wohngebäude bebaute Baugrundstück sei Teil des Bebauungszusammenhangs, der sich östlich der Bahnlinie M.-... erstrecke. Die Gleisanlagen der Bahnlinie M. stellten innerhalb des Ortsteils eine deutliche Zäsur dar. Die G.-straße sei nicht geeignet, das Baugrundstück von der zusammenhängenden Bebauung an ihrer Ostseite zu trennen. Die maßgebliche Bebauung für die Beurteilung der Art der zulässigen Nutzung des Baugrundstücks sei die gesamte Bebauung des Bereichs östlich der G.-straße, beginnend ab der J.-straße im Süden bis zur G.-straße im Norden. Diese Bebauung sei im Norden vor allem durch Wohnbebauung und im Süden, im Bereich des Bebauungsplans „Ecke G.-straße/J.-straße“, durch Büro- und Wohnnutzung geprägt. Es könne dahinstehen, ob die zulässige Art der Nutzung nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 4 bis 9 BauNVO zu beurteilen oder ein Einfügen nach der Nutzungsart im Sinn des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu fordern sei. Nach beiden Vorschriften füge sich das Vorhaben ein. Das Bauvorhaben wahre auch die Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB. Die Lärmimmissionen und die Erschütterungen durch den Bahnbetrieb stellten keine Gefährdung gesunder Arbeitsverhältnisse dar.

Mit Beschluss vom 23. April 2014 ließ der Verwaltungsgerichtshof die Berufung zu. Am 14. Mai 2014 wurde das streitgegenständliche Grundstück mit Bescheid des Eisenbahn-Bundesamts von Bahnbetriebszwecken freigestellt. Mit Bescheid vom 27. Juni 2014 ergänzte der Beklagte den Baugenehmigungsbescheid vom 25. April 2012.

Die Klägerin begründet ihre Berufung im Wesentlichen damit, dass mit der verfügten Freistellung für das Flurstück Nr. ... aus dem eisenbahnrechtlichen Fachplanungsprivileg die Planungshoheit für diese Fläche wieder auf sie übergehe. Sie beabsichtige zur Sicherung ihrer Planungsziele für den hier streitgegenständlichen, zwischen der G.-straße im Osten und der Bahnstrecke im Westen gelegenen Bereich einen Bebauungsplan unter Einbeziehung des Baugrundstücks aufzustellen. In Übereinstimmung mit der Darstellung im Flächennutzungsplan und in Fortführung der städtebaulichen Entwicklungen in den letzten Jahren wolle sie im Nahbereich des Bahnhofs D... ihr Konzept zur Schaffung von zusätzlichen Kfz-Abstellplätzen zur Deckung des Stellplatzbedarfs und der Integrierung der bahnbegleitenden Flächen auch auf dem von der Planfeststellung freigestellten Bereich weiter umzusetzen. Die derzeit auf dem Baugrundstück vorzufindende Bebauung finde ihre Ursache und „Rechtfertigung“ allein in ihrer Zuordnung zu Bahnbetriebszwecken. Bereits mit der Aufgabe der Nutzung des Bahnwärterhäuschens durch Bahnbedienstete vor einigen Jahren sei die „Rechtfertigung“ für den Bautenbestand bzw. das Vertrauen auf dessen Fortbestand entfallen. Mit dem Wirksamwerden der Freistellung sei das Vorhaben an § 35 BauGB zu messen, wobei zugunsten des streitgegenständlichen Vorhabens jedoch kein Privilegierungstatbestand eingreife. Das Vorhabensgrundstück sei von den weiter östlich anschließenden Baugebieten durch die G.-straße abgegrenzt. Das Grundstück Fl.Nr. ..., an welches im Norden eine planfestgestellte Ausgleichsfläche und im Süden eine Biotopfläche (Glatthafer-Wiesenbrache) angrenze, erscheine als eine den Bahn- und Brachflächen zugehörige Grundstücksfläche. Die östlich des Baugrundstücks angrenzende G.-straße wirke vorliegend als Grenze zwischen dem östlich angrenzenden Baugebiet und den westlich der G.-straße angrenzenden Bahnflächen, denen auch das Baugrundstück Fl.Nr. ... zuzuordnen sei. Der G.-straße komme insoweit trennende Wirkung zwischen Innen- und Außenbereich zu, da ausgenommen des der Bahnanlage zuzuordnenden Baugrundstücks die Straße in dem hier maßgeblichen Bereich nur einseitig bebaut sei. Östlich und westlich der G.-straße grenzten zwei städtebaulich völlig unterschiedliche (Nutzungs-)Bereiche, nämlich Wohn- und Mischgebiet im Osten sowie die Bahnanlagen im Westen aneinander. Aufgrund der „Einbettung“ des Vorhabengrundstücks in die westlich der G.-straße gelegenen, bahnbegleitenden Bahnanlagen und Freiflächen könne vorliegend bei dem Grundstück Fl.Nr. ... auch von einem Teil einer sog. Außenbereichsinsel oder einer Außenbereichslage im Innenbereich gesprochen werden. Das Vorhaben widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans, lasse die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten und sei schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgesetzt. Auch wenn man die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteile, bestünde kein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, da das Vorhaben nicht die Anforderungen an gesunde Wohn- bzw. Arbeitsverhältnisse wahre.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 14. November 2012 den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamts M. vom 25. April 2012 in der Fassung vom 27. Juni 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Den Plänen der Klägerin, im südlichen Bereich der Fl.Nr. ... Parkplätze anzulegen, stünden dauerhafte naturschutzrechtliche Hindernisse entgegen, da die Fläche als Ausgleichsfläche festgesetzt sei. Etwaige Stellplätze stünden auch nicht mehr in räumlichem Zusammenhang zur Bahnstation. Soweit die Klägerin der Auffassung sei, das Vorhaben würde - bei Lage im Außenbereich - öffentliche Belange nach § 35 beeinträchtigen, habe der Flächennutzungsplan nach Freigabe der Vorhabensfläche nach § 23 Abs. 1 AEG seine Aussagekraft verloren hätte, weil die Fläche entwidmet sei. Die Darstellung sei für den Bereich des Vorhabensgrundstücks funktionslos geworden. Das Entstehen einer Splittersiedlung sei aufgrund der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse ausgeschlossen. Das Vorhaben sei auch keinen schädlichen Umwelteinwirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ausgesetzt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Behördenakten und der Gerichtsakten sowie die Niederschriften über den Augenscheinstermin vom 2. Juli 2014 und die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2014 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin (§ 124 Abs. 1 VwGO) ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 25. April 2012 zu Unrecht abgewiesen. Die mit dem streitgegenständlichen Bescheid i. d. F. vom 27. Juni 2014 vorgenommene Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Sie kann sich gegen die Ersetzung des Einvernehmens mit Erfolg wenden, weil ihre Planungshoheit verletzt ist (vgl. BVerwG, B. v. 10.1.2006 - 4 B 48/05 - juris). Eine Verletzung der Rechte der Klägerin liegt darin, dass der Beklagte eine Baugenehmigung erteilt hat, obwohl das Baugrundstück noch nicht freigestellt war (s. 1), das im Außenbereich belegene nicht privilegierte Vorhaben genehmigt wurde, obwohl es öffentliche Belange beeinträchtigt (s. 2) sowie überdies die Erschließung nicht gesichert ist (s. 3).

1. Die Baugenehmigung wurde vom Landratsamt erteilt, obwohl das Vorhabensgrundstück Fl.Nr. ... noch dem Fachplanungsvorbehalt unterfiel. Vorhaben im Sinn von § 29 BauGB, die nicht unter den Planfeststellungsvorbehalt des § 18 AEG fallen, aber auf Bahngelände verwirklicht werden sollen, unterliegen zwar grundsätzlich in formeller und materieller Hinsicht dem allgemeinen Baurecht (s. a)). Über ihre Zulässigkeit entscheidet die zuständige Baugenehmigungsbehörde. Wenn und solange ein solches Vorhaben mit der Fachplanung nicht vereinbar ist, scheitert es aber an § 38 BauGB, der der Fachplanung insoweit den Vorrang einräumt. Der besondere Rechtscharakter einer Fläche als Bahnanlage ist ein der Baugenehmigung entgegenstehendes rechtliches Hindernis. Auf einer Fläche, die aufgrund einer noch fortbestehenden Zweckbestimmung für den Bahnbetrieb eine Bahnanlage darstellt, kann ein „bahnfremden“ Zwecken dienendes Gebäude wie im vorliegenden Fall eine Büronutzung für Dritte nicht genehmigt werden. Eine Baugenehmigung kommt erst dann in Betracht, wenn die Gemeinde in der Lage ist, ihre Planungshoheit auszuüben (s. b)). Dazu muss der besondere Rechtscharakter der Fläche in rechtlich einwandfreier Weise aufgehoben worden sein (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1988 - 4 C 48/86 - BVerwGE 81, 111/119). Dies war im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung nicht der Fall, die nachträgliche Freistellung kann keine Berücksichtigung finden (s. c)).

a) Bei dem mit einem Bahnwärterhaus bebauten Grundstück handelte es sich um eine Bahnanlage im Sinn des § 23 AEG. Die beanspruchte Fläche unterlag dem Anwendungsbereich des § 38 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil sie als eine dem Bahnbetrieb zugehörige Anlage zu werten war. Bahnanlagen sind alle Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen einer Eisenbahn, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind. Dazu gehören auch Nebenbetriebseinrichtungen sowie sonstige Anlagen einer Eisenbahn. Gemeinsames Kriterium für die (objektive) Zugehörigkeit zu einer Bahnanlage ist unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die sog. Eisenbahnbetriebsbezogenheit, d. h. die Verkehrsfunktion und der räumliche Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb (vgl. BVerwG, U. v. 27.11.1996 - 11 A 2.96 - UPR 1997, 150). Eine solche Zugehörigkeit des Geländes, auf dem das strittige Vorhaben verwirklicht werden soll, zu den Bahnanlagen war hier ursprünglich gegeben. Dies steht zwischen den Beteiligten außer Streit.

b) Eine Baugenehmigung für eine bahnfremde Nutzung auf planfestgestelltem Bahngelände kann vor dem Verlust der Zweckbestimmung der Fläche als Bahnanlage (Freistellung) nicht erteilt werden, wenn die Gemeinde nicht in der Lage ist, ihre Planungshoheit in Bezug auf das zur Beurteilung gestellte Vorhaben wahrzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 27.4.1998 - 4 B 33/98 - BauR 1998, 993; U. v. 16.12.1988 - 4 C 48/86 - BVerwGE 81,111). Die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene Aussage über die planungsrechtliche Zulässigkeit setzt voraus, dass die Gemeinde in der Lage ist, ihre Planungshoheit in Bezug auf das Vorhaben auszuüben. Diesem Interesse ist ein hoher Stellenwert beizumessen, da die verfassungsrechtlich garantierte Planungshoheit der Gemeinde das Recht gewährleistet, jeden Teil des Gemeindegebiets, welcher nicht dem Vorrang der Fachplanung unterliegt, so zu gestalten, wie es der Plangeber im Rahmen der städtebaulichen Erforderlichkeit für geboten hält (vgl. OVG NRW, U. v. 19.12.1997 - 7 A 6271/95 - juris). Nach Aufhebung der Zweckbestimmung der bis dahin einer uneingeschränkten Planungshoheit der Gemeinde entzogenen Teils der Bahnanlagen soll über die Zulässigkeit von baulichen und sonstigen Nutzungen durch Festsetzungen eines Bebauungsplans neu entschieden werden. Die Gemeinde soll aus dem gesamten Spektrum zulässiger Festsetzungen über die künftigen Bodennutzungen die ihrer Konzeption entsprechenden Regelungen frei auswählen können (vgl. BVerwG, U. v. 16.12.1988 a. a. O.). Sie muss insbesondere dann, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - eine planerische Konzeption für den in Rede stehenden, künftig wieder in ihre Planungshoheit fallenden Bereich hat, ein Bebauungsplanverfahren zur Umsetzung dieses Plankonzepts einleiten können und zur Sicherung dieser Planung von dem hierfür gesetzlich vorgesehenen Instrument der Veränderungssperre effektiv Gebrauch machen können (vgl. OVG NRW, U. v. 19.12.1997 a. a. O.).

Im vorliegenden Fall konnte es der Klägerin nicht angesonnen werden, im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids eine Veränderungssperre zu erlassen. Denn zu diesem Zeitpunkt war für die Klägerin noch nicht absehbar, ob und gegebenenfalls wann die Fläche freigestellt werden würde. Eine solche Freistellung ist aber Voraussetzung dafür, dass die Gemeinde weitere Schritte zur Verwirklichung ihrer planerischen Vorstellungen unternimmt. Soweit der Beklagte geltend macht, die Gemeinde habe nach § 9 Abs. 2 BauGB die Möglichkeit zur Planung besessen, teilt der Senat diese Auffassung nicht. Nach dem Wortlaut der Vorschrift kann in „besonderen Fällen“ festgesetzt werden, dass bestimmte der im Bebauungsplan festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig sind. Die Festsetzung ist auf „besondere Fälle“ beschränkt, kann also nicht im städtebaulichen Regelfall eingesetzt werden. Für den Senat ist nicht ersichtlich, wo im vorliegenden Fall die spezifische städtebauliche Dynamik liegen soll, die die Festsetzung eines Baurechts auf Zeit rechtfertigen würde. Im Übrigen muss sich die Klägerin nicht auf eine - unter Umständen kostspielige - „Vorratsplanung“ einlassen, wenn sie nicht abschätzen kann, ob und wann der fragliche Bereich aus der Fachplanung entlassen wird. Auch der Hinweis des Beklagten auf § 23 AEG führt nicht weiter. Zwar kann die Klägerin nach § 23 Abs. 1 AEG die Freistellung beantragen. Gerade im vorliegenden Fall hat jedoch die Klägerin vor dem Bauantrag der Beigeladenen keinen Anlass gehabt, die Freistellung zu beantragen, zumal sie mit den angestrebten Parkplätzen für Bahnreisende ebenfalls eine bahnbezogene Nutzung anstrebt.

c) Die Baugenehmigung wurde am 25. April 2012 unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilt. Eine rechtlich einwandfreie Freistellung lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Der Erlass des Freistellungsbescheids durch das Eisenbahn-Bundesamt vom 14. Mai 2014 kann keine Berücksichtigung zugunsten der Beigeladenen finden. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage richtet sich in erster Linie nach dem materiellen Gehalt des geltend gemachten Anspruchs (vgl. BVerwG, U. v. 15.2.1995 - 4 C 42.81 - NVwZ 1986, 2005; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 94). Zwar ist bei Anfechtungsklagen grundsätzlich maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Bei baurechtlichen Nachbarklagen können aber auch nachträglich eingetretene Umstände berücksichtigt werden, die sich zugunsten des Bauherrn auswirken (vgl. BVerwG, B. v. 22.4.1996 - 4 B 54.96 - BRS 58 Nr. 157; B. v. 23.4.1998 - 4 B 40.98 - BauR 1998,995), wenn andernfalls die im gerichtlichen Verfahren aufgehobene Baugenehmigung sofort wieder erlassen werden müsste.

Vorliegend handelt es sich jedoch nicht um eine baurechtliche Nachbarklage. Vielmehr wird durch den neu eingetretenen Umstand die Rechtsposition der Gemeinde in Form ihrer Planungshoheit erstmals berührt. Durch die Freistellungsentscheidung vom 14. Mai 2014 eröffnet sich ein neuer Prüfungsrahmen, der auch vor einem erneuten Erlass der Baugenehmigung von der Bauaufsichtsbehörde zu beachten wäre. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung hatte die Klägerin keine Möglichkeit, ihre Planungshoheit auszuüben (s.o. 1b)). Der Fachplanungsvorbehalt des § 38 BauGB stand einer eigenen gemeindlichen Planung entgegen. Es ist mit dem hohen Rang der verfassungsrechtlich verbürgten Planungshoheit nicht vereinbar, wenn der Klägerin nach der Freigabe eine bauliche Nutzung ohne Möglichkeit der Gegenwehr aufgezwungen wird, die nicht ihren planerischen Vorstellungen entspricht. Daher bleibt die nachträgliche Änderung der Sachlage zugunsten des Bauherrn im vorliegenden Fall unbeachtlich.

2. Das Baugrundstück ist bauplanungsrechtlich dem Außenbereich nach § 35 BauGB zuzuordnen (s. a)). Das Bauvorhaben ist ein sonstiges Vorhaben gemäß § 35 Abs. 2 BauGB, das öffentliche Belange des § 35 Abs. 3 beeinträchtigt (s. b)).

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängt die Beantwortung der Frage, ob ein Grundstück dem Innen- oder Außenbereich angehört, davon ab, wie weit eine aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsanschauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört. Die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich lässt sich nicht nach allgemein gültigen, etwa geografischmathematischen Maßstäben treffen, sondern nur aufgrund einer umfassenden Würdigung der gesamten örtlichen Gegebenheiten, insbesondere der optisch wahrnehmbaren topografischen Situation und der Umgebungsbebauung (vgl. BVerwG, B. v. 4.7.1990 - 4 B 103/90 - BayVBl 1991, 473). Eine Straße oder ein Weg kann je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben (vgl. BVerwG, U. v. 12.12.1990 - 4 C 40/87 - NVwZ 1991, 879).

Auch wenn der vorliegende Fall als Grenzfall zu sehen ist, ist der Senat unter dem Eindruck des Augenscheins zu der Überzeugung gelangt, dass die zur Bebauung vorgesehene Fläche nicht am Bebauungszusammenhang östlich der G.-straße teilnimmt. Bei der G.-straße handelt es sich um eine einseitig bebaute Straße. Besteht nur an einer Straßenseite ein Bebauungszusammenhang, liegen die Grundstücke auf der anderen Straßenseite, sofern nicht andere Umstände hinzukommen, im Außenbereich (vgl. BVerwG, B. v. 16.2.1988 - 4 B 19/88 - BauR 1988, 315; Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, § 34 Rn. 7). Die konkreten örtlichen Verhältnisse zeigen, dass die G.-straße trennende Wirkung hat. Zwar ist diese Straße nicht besonders breit. Jedoch ist westlich der G.-straße vom Bahnhof bis zur Kreuzung J.-straße keine weitere Bebauung zu finden. Dies führt dazu, dass der G...alstraße hinsichtlich des Bebauungszusammenhangs trennende Wirkung beizumessen ist. Denn sowohl wenn man von Süden nach Norden (Bl. 149 der VGH-Akte), als auch wenn man von Norden nach Süden blickt (Bl. 154 der VGH-Akte) wird deutlich, dass das Bahnwärterhaus Bestandteil der Bahnanlage ist; städtebaulich strukturell ist es den Betriebsanlagen der Bahn zuzuordnen. Auch die historische Entwicklung der Bebauung auf dem Baugrundstück spricht dafür, diese den Freiflächen der Bahn zuzuordnen, nicht aber der bauleitplanerisch gesteuerten Bebauung östlich der G.-straße. Insofern setzt sich die Bebauung östlich der G.-straße nicht zwanglos über die Straße zu dem streitgegenständlichen Grundstück hin fort.

Hinsichtlich des Umstands, dass das Baugrundstück nicht am Bebauungszusammenhang nach Westen teilnimmt, ist auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts zu verweisen (UA S. 8).

b) Das Vorhaben widerspricht als sonstiges Vorhaben im Sinn von § 35 Abs. 2 BauGB den Darstellungen des Flächennutzungsplans der Beklagten, der den Bereich als Fläche für Bahnanlagen darstellt. Das Vorhaben ist bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB beeinträchtigt. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines sonstigen Vorhabens im Außenbereich sind Darstellungen des Flächennutzungsplans grundsätzlich zu berücksichtigen. Daher entsprechen die Wirkungen des Flächennutzungsplans gegenüber sonstigen Vorhaben den Wirkungen, die auch ein Bebauungsplan hat (dazu grundlegend BVerwG, U. v. 29.4.1964 - I C 30.62 - BVerwGE 18, 247). Da der Flächennutzungsplan den Bereich als Fläche für Bahnanlagen darstellt, steht dieser Belang dem Bauvorhaben entgegen.

Diese Darstellung ist noch wirksam. Auch Darstellungen eines Flächennutzungsplans können funktionslos und damit unwirksam werden. Insoweit sind die für die Bebauungspläne entwickelten allgemeinen Grundsätze entsprechend heranzuziehen (vgl. BVerwG, B. v. 31.10.1997 - 4 B 185/97 - juris). Eine Darstellung des Flächennutzungsplans tritt danach erst außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Darstellung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offenkundig ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, U. v. 29.4.1977 - 4 C 39.75 - BVerwGE 54, 5; U. v. 30.6.2004 - 4 C 3.03 - juris). Dies ist hier nicht der Fall. Die Freistellungsentscheidung des Eisenbahn-Bundesamts vom 14. Mai 2014 kann die planerische Entscheidung der Gemeinde, die sie im Rahmen des Erlasses des Flächennutzungsplans getroffen hat, nicht beseitigen. Denn die Freistellungsentscheidung des Eisenbahn-Bundesamts bedeutet nur eine Aufgabe der weiteren Nutzung des Geländes zu Bahnzwecken durch die Bahn. Dies betrifft nur die eigene Planung der Bahn. Die planerische Entscheidung der Klägerin ist davon zu trennen. Ihre planerische Entscheidung kann durch den Entwidmungsakt des Dritten nicht beseitigt werden. Die Klägerin beabsichtigt eine Nutzung für Parkplätze im Zusammenhang mit dem Bahnhof. Diese Absicht ist von der Flächennutzungsplandarstellung umfasst. Die Verwirklichung der Planungsabsicht ist nicht auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen.

Ob die Fachplanung der Bahn hinsichtlich des Bahnwärterhauses funktionslos geworden ist, kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, da jedenfalls der gemeindliche Flächennutzungsplan das Vorhaben aus bauplanungsrechtlichen Gründen unzulässig macht.

3. Im Übrigen ist das Vorhaben wegen fehlender Erschließung unzulässig (§ 35 Abs. 2 BauGB). Selbst wenn man das Vorhaben dem Innenbereich zuordnen wollte, wäre es unzulässig, da die Erschließung nicht gesichert ist (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Für § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht grundsätzlich die Erschließung aus, die der jeweilige Innenbereich aufweist.

Das Baugrundstück liegt nicht an einer befahrbaren öffentlichen Verkehrsfläche. Zwischen dem Vorhabensgrundstück und der G.-straße (Fl.Nr. ...) liegt ein weiteres Grundstück (Fl.Nr. ...). Die Fl.Nr. ... ist im Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen nicht eingetragen (Art. 67 Abs. 3 BayStrWG). Die handschriftliche Ergänzung vom 14. September 2011 zur Eintragungsverfügung vom 22. Dezember 1986 kann dies nicht ersetzen. Eine eigenständige neue Widmungsverfügung im Sinn von Art. 6 Abs. 1 BayStrWG kann dieser zweifelhafte Zusatz ebenso wenig darstellen. Auch die Widmungsfiktion des Art. 6 Abs. 8 BayStrWG führt im vorliegenden Fall nicht weiter. Wird eine Straße verbreitert, begradigt, unerheblich verlegt oder ergänzt, so gilt der neue Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, sofern die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 3 BayStrWG vorliegen (Art. 6 Abs. 8 BayStrWG). Wie der Senat beim Augenschein feststellen konnte, bestehen zwar in Höhe der Ausgleichsfläche Parkplätze auf dem Grundstück Fl.Nr. ... Diese reichen jedoch nicht bis zur Höhe des Vorhabensgrundstücks. In diesem Bereich wurde die Straße nicht verbreitert oder ergänzt. Eine Widmung eines neuen Straßenteils durch Verkehrsübergabe muss hier ausscheiden.

Zwar könnte das Vorhabensgrundstück auf der Grundlage eines Notwegerechts gemäß § 917 BGB erreicht werden. Ein Notwegerecht stellt indes keine rechtlich gesicherte Zufahrt dar (vgl. BayVGH, B. v. 24.10.1996 - 2 B 94.3416 - BayVBl 1997, 758). Somit fehlt es an der Erschließung. Nach den vorliegenden Plänen sollen überdies alle vier erforderlichen Stellplätze im westlichen Bereich des Vorhabensgrundstücks unmittelbar an der Fl.Nr. ... auf einer Breite von ca. 20 m angelegt werden. Das eventuell bestehende Notwegerecht umfasst jedoch keinesfalls eine Nutzung des klägerischen Grundstücks in dieser Breite. Denn das Notwegerecht des § 917 Abs. 1 Satz 1 BGB verpflichtet den Nachbarn nur, die erforderliche Verbindung zu dulden. Selbst wenn man der Beigeladenen eine Nutzung des klägerischen Grundstücks auf einer Breite von ca. 5 m zugestehen wollte, so würden auf ihrem Grundstück, das derzeit noch nicht geteilt ist, nach den vorliegenden Plänen drei weitere und damit gefangene Stellplätze errichtet werden. Von einer ausreichenden Erschließung kann in diesem Fall auch von daher nicht gesprochen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Ist ein Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans gefasst, kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung für den künftigen Planbereich eine Veränderungssperre mit dem Inhalt beschließen, dass

1.
Vorhaben im Sinne des § 29 nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden dürfen;
2.
erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden dürfen.

(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. Die Entscheidung über Ausnahmen trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.

(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.

(4) Soweit für Vorhaben im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder im städtebaulichen Entwicklungsbereich eine Genehmigungspflicht nach § 144 Absatz 1 besteht, sind die Vorschriften über die Veränderungssperre nicht anzuwenden.

(1) Unberührt bleiben Rechtsvorschriften, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zwecks geschützt sind. Bei Anwendung dieser Vorschriften ist dafür Sorge zu tragen, daß die Aufsuchung und Gewinnung so wenig wie möglich beeinträchtigt werden.

(2) In anderen Fällen als denen des Absatzes 1 und des § 15 kann, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten. Soweit die öffentlichen Interessen zugleich den Schutz von Rechten Dritter umfassen, kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde den Plan auslegen, wenn voraussichtlich mehr als 300 Personen betroffen sind oder der Kreis der Betroffenen nicht abschließend bekannt ist. § 73 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1 und 2 Nr. 1, 2 und 4 Buchstabe b des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle der Gemeinde die zuständige Behörde tritt. Verspätet erhobene Einwendungen sind ausgeschlossen. Hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.