Bundesberggesetz (BBergG) : Bergaufsicht
§ 69 Allgemeine Aufsicht
(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß
- 1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen; - 2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.
(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.
(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.
(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.
(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.
(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.
(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.
(1) Für die Errichtung und Führung eines Betriebes sind Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen. Eine Unterbrechung des Betriebes für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren gilt als Führung des Betriebes, eine längere Unterbrechung nur dann, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt wird. Die zuständige Behörde kann festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Eine Kontrolle des Betriebs bei längerer Laufzeit des Hauptbetriebsplans ist bei Hauptbetriebsplänen im Zusammenhang mit der aufgrund des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Einstellung von Braunkohletagebauen im Regelfall zu erwarten. Die festzulegende Laufzeit soll in den Fällen der Sätze 3 und 4 vier Jahre nicht überschreiten.
(2) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß
- 1.
für einen bestimmten längeren, nach den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen; - 2.
für bestimmte Teile des Betriebes oder für bestimmte Vorhaben Sonderbetriebspläne aufgestellt werden.
(2a) Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren nach Maßgabe der §§ 57a und 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung nach § 57c in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren nach Satz 1 vorgenommen. Anforderungen eines vorsorgenden Umweltschutzes, die sich bei der Umweltverträglichkeitsprüfung ergeben und über die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 sowie der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften in anderen Gesetzen hinausgehen, sind dabei öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2.
(2b) Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach Absatz 2a Satz 1 entsprechend den Abschnitten oder Stufen aufgestellt und zugelassen werden, es sei denn, daß dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird. Für Vorhaben, die einem besonderen Verfahren im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 3 unterliegen, finden Absatz 2a, § 11 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz und § 17 Absatz 10 Bundesnaturschutzgesetz und entsprechende Vorschriften über Verfahren zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung in anderen Rechtsvorschriften keine Anwendung, wenn in diesem Verfahren die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewährleistet ist, die den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht. Das Ergebnis dieser Umweltverträglichkeitsprüfung ist bei Zulassungen, Genehmigungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe der dafür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(2c) Die Absätze 2a und 2b gelten auch für die wesentliche Änderung eines Vorhabens.
(2d) Bei Vorhaben nach Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde nach Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind nach Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen.
(3) Für Arbeiten und Einrichtungen, die von mehreren Unternehmen nach einheitlichen Gesichtspunkten durchgeführt, errichtet oder betrieben werden müssen, haben die beteiligten Unternehmer auf Verlangen der zuständigen Behörde gemeinschaftliche Betriebspläne aufzustellen.
(4) Die Betriebspläne müssen eine Darstellung des Umfanges, der technischen Durchführung und der Dauer des beabsichtigten Vorhabens sowie den Nachweis enthalten, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bis 13 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind. Sie können verlängert, ergänzt und abgeändert werden.
(5) Für bestimmte Arbeiten und Einrichtungen, die nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung einer besonderen Genehmigung bedürfen oder allgemein zuzulassen sind, kann in Haupt- und Sonderbetriebsplänen an Stelle der nach Absatz 4 Satz 1 erforderlichen Darstellung und Nachweise der Nachweis treten, daß die Genehmigung oder Zulassung vorliegt oder beantragt ist.
(1) Für die Einstellung eines Betriebes ist ein Abschlußbetriebsplan aufzustellen, der eine genaue Darstellung der technischen Durchführung und der Dauer der beabsichtigten Betriebseinstellung, den Nachweis, daß die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 bis 13 und Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt sind, und in anderen als den in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 genannten Fällen auch Angaben über eine Beseitigung der betrieblichen Anlagen und Einrichtungen oder über deren anderweitige Verwendung enthalten muß. Abschlußbetriebspläne können ergänzt und abgeändert werden.
(2) Dem Abschlußbetriebsplan für einen Gewinnungsbetrieb ist eine Betriebschronik in zweifacher Ausfertigung beizufügen. Diese muß enthalten
- 1.
den Namen des Gewinnungsbetriebes mit Bezeichnung der Gemeinde und des Kreises, in denen der Betrieb liegt, - 2.
Name und Anschrift des Unternehmers und, wenn dieser nicht zugleich Inhaber der Gewinnungsberechtigung ist, auch Name und Anschrift des Inhabers dieser Berechtigung, - 3.
die Bezeichnung der gewonnenen Bodenschätze nebst vorhandenen chemischen Analysen, bei Kohlen- und Kohlenwasserstoffen unter Angabe des Heizwertes, eine Beschreibung der sonst angetroffenen Bodenschätze unter Angabe der beim Betrieb darüber gewonnenen Kenntnisse sowie Angaben über Erschwerungen des Betriebes in bergtechnischer und sicherheitstechnischer Hinsicht, - 4.
die Angaben über den Verwendungszweck der gewonnenen Bodenschätze, - 5.
eine Beschreibung der technischen und wirtschaftlichen Betriebsverhältnisse und, soweit ein Grubenbild nicht geführt wurde, eine zeichnerische Darstellung des Betriebes, - 6.
die Angaben des Tages der Inbetriebnahme und der Einstellung des Gewinnungsbetriebes sowie der Gründe für die Einstellung, - 7.
eine lagerstättenkundliche Beschreibung der Lagerstätte nebst einem Verzeichnis der Vorräte an Bodenschätzen einschließlich der Haldenbestände, - 8.
eine Darstellung der Aufbereitungsanlagen (Art, Durchsatzleistung und Ausbringung an Fertigerzeugnissen nebst vorhandenen chemischen Analysen (Angabe des Metallgehaltes in den Abgängen)), - 9.
eine Darstellung der Verkehrslage und der für den Abtransport der Verkaufserzeugnisse wesentlichen Verhältnisse des Gewinnungsbetriebes.
(1) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen und der nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnungen zu treffen sind. Dabei können Anordnungen, die über die auf Grund einer Rechtsverordnung oder eines zugelassenen Betriebsplans gestellten Anforderungen hinausgehen, nur getroffen werden, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist.
(2) Führt ein Zustand, der diesem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung, einem zugelassenen Betriebsplan, einer Nebenbestimmung der Zulassung, einer nachträglichen Auflage oder einer Anordnung nach Absatz 1 widerspricht, eine unmittelbare Gefahr für Beschäftigte oder Dritte herbei, so kann die zuständige Behörde anordnen, daß der Betrieb bis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes vorläufig ganz oder teilweise eingestellt wird, soweit sich die Gefahr auf andere Weise nicht abwenden läßt oder die Einstellung zur Aufklärung der Ursachen der Gefahr unerläßlich ist. § 51 Abs. 1 gilt nicht.
(3) Im Falle der Einstellung des Betriebes ohne zugelassenen Abschlußbetriebsplan kann die zuständige Behörde die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Erfüllung der in § 55 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen sicherzustellen.
(1) Das für untertägige Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe vorgeschriebene Rißwerk muß von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Markscheider angefertigt und nachgetragen werden. Für andere Betriebe vorgeschriebene sonstige Unterlagen im Sinne des § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 können auch von anderen Personen, die von der zuständigen Behörde dafür anerkannt sind, angefertigt und nachgetragen werden.
(2) Die Markscheider sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei. Der Markscheider ist befugt, innerhalb seines Geschäftskreises Tatsachen mit öffentlichem Glauben zu beurkunden.
(3) Die Länder können Vorschriften über die Voraussetzungen erlassen, unter denen eine Person als Markscheider tätig werden kann.
§ 70 Allgemeine Aufsichtsbefugnisse, Auskunfts- und Duldungspflichten
(1) Das für untertägige Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe vorgeschriebene Rißwerk muß von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Markscheider angefertigt und nachgetragen werden. Für andere Betriebe vorgeschriebene sonstige Unterlagen im Sinne des § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 können auch von anderen Personen, die von der zuständigen Behörde dafür anerkannt sind, angefertigt und nachgetragen werden.
(2) Die Markscheider sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei. Der Markscheider ist befugt, innerhalb seines Geschäftskreises Tatsachen mit öffentlichem Glauben zu beurkunden.
(3) Die Länder können Vorschriften über die Voraussetzungen erlassen, unter denen eine Person als Markscheider tätig werden kann.
Zum Schutze der Beschäftigten und Dritter vor Gefahren im Betrieb und zur Wahrung der in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 und Absatz 2 bezeichneten Rechtsgüter und Belange kann durch Rechtsverordnung (Bergverordnung) bestimmt werden,
- 1.
daß Einrichtungen der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Art hinsichtlich - a)
der Wahl des Standortes und - b)
der Errichtung, Ausstattung, Unterhaltung und des Betriebes
bestimmten Anforderungen genügen müssen, - 2.
welche Anforderungen an Aufsuchungs-, Gewinnungs- und Aufbereitungsverfahren zu stellen sind, - 3.
daß und welche Sicherheitszonen im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer um Betriebe zu errichten, wie sie anzulegen, einzurichten und zu kennzeichnen sind, - 4.
daß - a)
die Beschäftigung bestimmter Personengruppen mit bestimmten Arbeiten nicht oder nur unter Einschränkungen zulässig ist, - b)
die Beschäftigung an bestimmten Betriebspunkten unter Tage eine bestimmte Höchstdauer nicht überschreiten darf, - c)
ein arbeitsmedizinischer Dienst einzurichten ist und welche Aufgaben er wahrzunehmen hat, - d)
die Beschäftigung von Personen mit Arbeiten unter oder über Tage nur nach Maßgabe einer Bescheinigung eines mit den Arbeitsbedingungen im Bergbau vertrauten Arztes erfolgen darf, daß, in welchem Umfange und in welchen Zeitabständen Nachuntersuchungen bei diesen Personen und bei einer Änderung der Tätigkeit von Beschäftigten durchzuführen sind und daß für die Aufzeichnung der Untersuchungsbefunde und Bescheinigungen bestimmte Vordrucke zu verwenden sind, - e)
Aufwendungen für die ärztlichen Untersuchungen nach Buchstabe d, soweit sie nicht von Sozialversicherungsträgern übernommen werden, von dem Unternehmer zu tragen sind, in dessen Betrieb die untersuchte Person beschäftigt werden soll oder beschäftigt ist,
- 5.
welche Maßnahmen verantwortliche Personen in Erfüllung der sich aus § 61 ergebenden Pflichten zu treffen haben, insbesondere - a)
welche Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen im Hinblick auf die Regelung eines den zugelassenen Betriebsplänen entsprechenden Arbeitsablaufs zu treffen sind, - b)
daß die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Schutzeinrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und in welchen Zeitabständen die Belehrungen zu wiederholen sind,
- 6.
daß ein sicherheitstechnischer Dienst einzurichten ist und welche sonstigen Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und Dritter im Betrieb zu treffen sind und wie sich diese Personen im Betrieb zur Vermeidung von Gefahren zu verhalten haben, - 7.
welche Vorkehrungen und Maßnahmen bei und nach Einstellung eines Betriebes zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit Dritter zu treffen sind, - 8.
welche Vorsorge- und Durchführungsmaßnahmen zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung zu treffen und welche Anforderungen an diese Maßnahmen zu stellen sind, - 9.
welche fachlichen Anforderungen an die technischen und rechtlichen Kenntnisse (Fachkunde) bestimmter verantwortlicher Personen nach der Art der ihnen zu übertragenden Aufgaben und Befugnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Standes der Technik gestellt werden müssen, welche Nachweise hierüber zu erbringen sind und auf welche Weise die zuständige Behörde das Vorliegen der erforderlichen Fachkunde zu prüfen hat, - 10.
daß - a)
die Verantwortung für die Erfüllung bestimmter Pflichten auch anderen als den in § 58 Abs. 1 bezeichneten Personen übertragen werden kann, - b)
mit der Durchführung bestimmter gefährlicher Arbeiten oder mit besonderer Verantwortung verbundener Tätigkeiten nur Personen betraut werden dürfen,
die den hierfür in der Bergverordnung festgesetzten persönlichen und fachlichen Anforderungen genügen, welche Nachweise hierüber zu erbringen sind und auf welche Weise die zuständige Behörde das Vorliegen der festgesetzten Anforderungen zu prüfen hat, - 11.
unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die aus Anzeigen nach § 74 gewonnenen Erkenntnisse, ausgenommen Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, zum Zwecke der Verbesserung der Sicherheit und Unfallverhütung durch in der Bergverordnung zu bezeichnende Stellen veröffentlicht werden dürfen.
- 1.
die Art und den Umfang einer Deckungsvorsorge für Haftungsverbindlichkeiten, die infolge bergbaulicher Tätigkeiten entstehen können, sowie Anforderungen an den Nachweis der Deckungsvorsorge und - 2.
die Art und den Umfang der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit, die erforderlich ist, um Vermeidungs-, Schadensbegrenzungs-, Notfalleinsatz- und Sanierungsmaßnahmen durchzuführen, sowie Anforderungen an den Nachweis der technischen und finanziellen Leistungsfähigkeit.
(1) Dieses Gesetz gilt für
- 1.
das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen einschließlich des Verladens, Beförderns, Abladens, Lagerns und Ablagerns von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen, soweit es im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten steht und sich nicht aus Absatz 4 etwas anderes ergibt, - 2.
das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche während und nach der Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung von bergfreien und grundeigenen Bodenschätzen, - 3.
Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen), die überwiegend einer der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Tätigkeiten dienen oder zu dienen bestimmt sind.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner für
- 1.
das Untersuchen des Untergrundes auf seine Eignung zur Errichtung von Untergrundspeichern, - 2.
das Errichten und Betreiben von Untergrundspeichern sowie der Einrichtungen, die überwiegend dem Betrieb eines Untergrundspeichers dienen oder zu dienen bestimmt sind, - 3.
sonstige Tätigkeiten und Einrichtungen,
(3) Dieses Gesetz gilt im Bereich des Festlandsockels der Bundesrepublik Deutschland für die durch die Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erfaßten Tätigkeiten und Einrichtungen, für Unterwasserkabel, Transit-Rohrleitungen und für Forschungshandlungen in bezug auf den Festlandsockel. Die völkerrechtlichen Regeln über die Hohe See, die ausschließliche Wirtschaftszone und den Festlandsockel bleiben unberührt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für das Verladen, Befördern und Abladen von Bodenschätzen, Nebengestein und sonstigen Massen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
- 1.
im Schienenverkehr der Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs, - 2.
im Kraftfahrzeugverkehr auf öffentlichen Wegen oder Plätzen - 3.
im Schiffsverkehr seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres und auf Binnen- und Seewasserstraßen und in den Seehäfen, - 4.
in Luftfahrzeugen und - 5.
in Rohrleitungen ab Übergabestation, Einleitung in Sammelleitungen oder letzter Meßstation für den Ausgang, soweit die Leitungen - a)
unmittelbar und ausschließlich der Abgabe an Dritte oder - b)
an andere Betriebe desselben Unternehmens dienen, die nicht zum Aufsuchen, Gewinnen oder Aufbereiten von bergfreien oder grundeigenen Bodenschätzen bestimmt sind.
§ 71 Allgemeine Anordnungsbefugnis
(1) Landesrechtliche Vorschriften, deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder die ihm widersprechen, treten, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, insbesondere:
Baden-Württemberg
- 1.
das badische Berggesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1925 (Badisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 103), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung bergrechtlicher Vorschriften vom 8. April 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 237) und § 69 Abs. 6 des Naturschutzgesetzes vom 21. Oktober 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 654; ber. 1976 S. 96); - 2.
das württembergische Berggesetz vom 7. Oktober 1874 (Regierungsblatt für das Königreich Württemberg S. 265), zuletzt geändert durch § 69 Abs. 5 des Naturschutzgesetzes vom 21. Oktober 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 654; ber. 1976 S. 96) und § 47 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit (AGGVG) vom 16. Dezember 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 868); - 3.
das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Dritten Gesetzes zur Änderung bergrechtlicher Vorschriften vom 8. April 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 237) und § 69 Abs. 7 des Naturschutzgesetzes vom 21. Oktober 1975 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 654; ber. 1976 S. 96); - 4.
das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934 (Preußische Gesetzsammlung S. 257), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Zweiten Gesetzes zur Änderung bergrechtlicher Vorschriften vom 18. Mai 1971 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 161); - 5.
das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Preußische Gesetzsammlung S. 404), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften vom 24. September 1937 (Preußische Gesetzsammlung S. 93); - 6.
die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember 1934 (Preußische Gesetzsammlung S. 463), zuletzt geändert durch § 17 des Gesetzes zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften vom 24. September 1937 (Preußische Gesetzsammlung S. 93); - 7.
die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehörden vom 22. Januar 1938 (Preußische Gesetzsammlung S. 19); - 8.
das Gesetz über die behälterlose unterirdische Speicherung von Gas (Gasspeichergesetz) vom 18. Mai 1971 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg S. 172);
- 9.
das Berggesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1967 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 185), zuletzt geändert durch Artikel 52 Abs. 11 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung vom 11. November 1974 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 610); - 10.
das Gesetz über die Änderung des Berggesetzes vom 17. August 1918 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 162); - 11.
die Bekanntmachung zum Vollzug des Gesetzes vom 17. August 1918 über die Änderung des Berggesetzes vom 18. August 1918 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 163); - 12.
das Gesetz über Graphitgewinnung (Graphitgesetz) vom 12. November 1937 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 164); - 13.
das Gesetz über die Änderung des Berggesetzes und des Wassergesetzes vom 23. März 1938 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 165); - 14.
die Bekanntmachung über Aufsuchung und Gewinnung von Waschgold (Goldwäscherei) vom 19. Mai 1938 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 165); - 15.
das Gesetz zur Änderung des Berggesetzes vom 29. Dezember 1949 (Bereinigte Sammlung des Bayerischen Landesrechts Band IV S. 166); - 16.
das Gesetz über die behälterlose unterirdische Speicherung von Gas vom 25. Oktober 1966 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 335), zuletzt geändert durch § 18 des Zweiten Gesetzes zur Bereinigung des Landesrechts und zur Anpassung von Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht vom 24. Juli 1974 (Bayerisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 354);
- 17.
das Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband I 750-1), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 5. Februar 1980 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 406); - 18.
das Gesetz betreffend die Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 18. Juni 1907 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, Sonderband I 750-1-1);
- 19.
das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Sammlung des bremischen Rechts 751-c-2), zuletzt geändert durch § 60 Nr. 53 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513); - 20.
das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben, Tiefspeichern und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (Sammlung des bremischen Rechts 751-c-3), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 14. Oktober 1969 (Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen S. 131); - 21.
das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934 (Sammlung des bremischen Rechts 751-c-4); - 22.
das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Sammlung des bremischen Rechts 751-c-5); - 23.
die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember 1934 (Sammlung des bremischen Rechts 751-c-6); - 24.
die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehörden vom 22. Januar 1938 (Sammlung des bremischen Rechts 751-c-7); - 25.
die Verordnung über das Bergrecht in Bremen vom 15. Juli 1941 (Sammlung des bremischen Rechts 751-c-1); - 26.
die Bekanntmachung des Oberbergamts für die Freie Hansestadt Bremen vom 20. August 1949 (Sammlung des bremischen Rechts 751-b-1);
- 27.
das Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 750-m), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes zur Anpassung des hamburgischen Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts und das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 9. Dezember 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 381); - 28.
das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben, Tiefspeichern und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 750-o), zuletzt geändert durch Artikel 38 des Gesetzes zur Anpassung des hamburgischen Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts und das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 9. Dezember 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt I S. 381); - 29.
das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 750-p); - 30.
das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 750-q); - 31.
die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember 1934 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 750-q-1); - 32.
die Verordnung über das Bergrecht in Groß-Hamburg vom 25. März 1937 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 750-r); - 33.
die Dritte Verordnung über das Bergrecht in Groß-Hamburg vom 7. Dezember 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts II 750-s);
- 34.
das Allgemeine Berggesetz für das Land Hessen in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. November 1969 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 223), zuletzt geändert durch Artikel 53 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB) und das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts (2. StrRG) vom 4. September 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 361); - 35.
die Verordnung, betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das Gebiet des vormaligen Herzogtums Nassau vom 22. Februar 1867 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 237), zuletzt geändert durch Artikel 27 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 245); - 36.
die Verordnung, betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in die mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landesteile der Großherzoglich Hessischen Provinz Oberhessen, sowie in das Gebiet der vormaligen Landgrafschaft Hessen-Homburg, einschließlich des Ober-Amtsbezirks Meisenheim vom 22. Februar 1867 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 242), zuletzt geändert durch Artikel 27 Nr. 3 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 245); - 37.
die Verordnung, betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das mit der Preußischen Monarchie vereinigte Gebiet des vormaligen Kurfürstentums Hessen und der vormaligen freien Stadt Frankfurt sowie der vormals Königlich Bayerischen Landesteile vom 1. Juni 1867 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 770), zuletzt geändert durch Artikel 27 Nr. 4 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 18. März 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 245); - 38.
das Gesetz betreffend die Einführung des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in die Fürstentümer Waldeck und Pyrmont vom 1. Januar 1869 (Fürstlich Waldeckisches Regierungsblatt S. 3), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Hessischen Landesrechts vom 6. Februar 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 21); - 39.
das Gesetz über den Bergwerksbetrieb ausländischer juristischer Personen und den Geschäftsbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften vom 23. Juni 1909 (Preußische Gesetz-Sammlung S. 619), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Hessischen Landesrechts vom 6. Februar 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 21); - 40.
das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben, Tiefspeichern und Tiefbohrungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 251), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung der Straf- und Bußgeldvorschriften an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 5. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 598); - 41.
das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 89), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung der Straf- und Bußgeldvorschriften an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 5. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 598); - 42.
das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 90), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Hessischen Gesetzes zur Anpassung der Straf- und Bußgeldvorschriften an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) und das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 5. Oktober 1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 598); - 43.
die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. April 1953 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 91), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Hessischen Landesrechts vom 6. Februar 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 21); - 44.
die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehörden vom 22. Januar 1938 (Preußische Gesetzsammlung S. 19), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes zur Bereinigung des Hessischen Landesrechts vom 6. Februar 1962 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 21); - 45.
das Gesetz über das Bergrecht im Land Hessen vom 6. Juli 1952 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen S. 130), zuletzt geändert durch § 10 Nr. 4 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen, Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hessen I S. 258);
- 46.
das Gesetz zur Änderung und Bereinigung des Bergrechts im Lande Niedersachsen vom 10. März 1978 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 253); - 47.
das Allgemeine Berggesetz für das Land Niedersachsen in der Fassung der Anlage zu Artikel I des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Bergrechts im Lande Niedersachsen vom 10. März 1978 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 253); - 48.
die Verordnung betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das Gebiet des vormaligen Königreichs Hannover vom 8. Mai 1867 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband III S. 307), zuletzt geändert durch Artikel IV des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Bergrechts im Lande Niedersachsen vom 10. März 1978 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 253); - 49.
die Verordnung betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das mit der Preußischen Monarchie vereinigte Gebiet des vormaligen Kurfürstentums Hessen und der vormaligen freien Stadt Frankfurt, sowie der vormals Königlich Bayerischen Landestheile vom 1. Juni 1867 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband III S. 308); - 50.
das Gesetz über die Bestellung von Salzabbaugerechtigkeiten in der Provinz Hannover vom 4. August 1904 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband III S. 359); - 51.
das Gesetz betreffend die Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 vom 18. Juni 1907 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband III S. 308); - 52.
das Gesetz über den Bergwerksbetrieb ausländischer juristischer Personen und den Geschäftsbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften vom 23. Juni 1909 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband III S. 309); - 53.
das Gesetz über die Verleihung von Braunkohlenfeldern an den Staat vom 3. Januar 1924 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband II S. 701); - 54.
das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband II S. 702), zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts, an das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und an das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Erstes Anpassungsgesetz) vom 24. Juni 1970 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 237); - 55.
die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember 1934 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband II S. 709); - 56.
die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehörden vom 22. Januar 1938 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband II S. 703), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes zur Änderung und Bereinigung des Bergrechts im Lande Niedersachsen vom 10. März 1978 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 253); - 57.
die Verordnung über Salze und Solquellen im Landkreis Holzminden (Regierungsbezirk Hildesheim) vom 4. Januar 1943 (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt, Sammelband II S. 710);
- 58.
das Allgemeine Berggesetz vom 24. Juni 1865 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts S. 164), zuletzt geändert durch Artikel XXXIII des Zweiten Gesetzes zur Anpassung landesrechtlicher Straf- und Bußgeldvorschriften an das Bundesrecht vom 3. Dezember 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 1504); - 59.
das Gesetz betreffend die Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 vom 18. Juni 1907 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts S. 185); - 60.
das Gesetz über den Bergwerksbetrieb ausländischer juristischer Personen und den Geschäftsbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften vom 23. Juni 1909 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts S. 185); - 61.
das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts S. 189), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 15. Oktober 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 1048); - 62.
das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts S. 189), zuletzt geändert durch Artikel III des Vierten Gesetzes zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 201); - 63.
das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts S. 190), zuletzt geändert durch Artikel II des Vierten Gesetzes zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. Juni 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 201); - 64.
die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember 1934 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts S. 191); - 65.
die Verordnung über die bergaufsichtliche Überwachung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehörden vom 22. Januar 1938 (Sammlung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts S. 192), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die bergaufsichtliche Überwachung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehörden vom 7. September 1977 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 346); - 66.
das Zweite Gesetz zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften im Lande Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 1954 (Sammlung des bereinigten Landesrechts Nordrhein-Westfalen S. 694); - 67.
die Verordnung über die Beaufsichtigung von Tiefbohrungen durch die Bergbehörden vom 1. April 1958 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen S. 135);
- 68.
das Allgemeine Berggesetz für das Land Rheinland-Pfalz (ABGRhPf) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 113), geändert durch Artikel 41 des Dritten Landesgesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften (3. LStrafÄndG) vom 5. November 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 469); - 69.
das Gesetz über die Bestrafung unbefugter Gewinnung oder Aneignung von Mineralien vom 26. März 1856 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Dritten Landesgesetzes zur Änderung strafrechtlicher Vorschriften vom 5. November 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 469); - 70.
die Verordnung, betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das Gebiet des vormaligen Herzogtums Nassau (für den Regierungsbezirk Montabaur) vom 22. Februar 1867 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 113); - 71.
die Verordnung, betreffend die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in die mit der Preußischen Monarchie vereinigten Landesteile der Großherzoglich Hessischen Provinz Oberhessen sowie in das Gebiet der vormaligen Landgrafschaft Hessen-Homburg, einschließlich des Oberamtsbezirks Meisenheim vom 22. Februar 1867 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 113); - 72.
das Gesetz, betreffend die Abänderung des Berggesetzes vom 24. Juni 1865 (für die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom 18. Juni 1907 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 114); - 73.
das Gesetz über den Bergwerksbetrieb ausländischer juristischer Personen und den Geschäftsbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften (für die Regierungsbezirke Koblenz, Trier und Montabaur) vom 23. Juni 1909 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 114); - 74.
das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Landesgesetzes über das Bergrecht im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 1); - 75.
das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen - Erdölgesetz - vom 12. Mai 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 119), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Landesgesetzes über das Bergrecht im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 1); - 76.
die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen - Erdölverordnung - vom 13. Dezember 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 120), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Landesgesetzes über das Bergrecht im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 1); - 77.
das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 121), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Landesgesetzes über das Bergrecht im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 1); - 78.
die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehörden vom 22. Januar 1938 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1968 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz 1968, Sondernummer Koblenz, Trier, Montabaur S. 122), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Landesgesetzes über das Bergrecht im Lande Rheinland-Pfalz vom 3. Januar 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 1); - 79.
die Landesverordnung über die Beaufsichtigung von Tiefbohrungen durch die Bergbehörden vom 29. Juli 1976 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz S. 215);
- 80.
das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 36 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Saarlandes vom 13. November 1974 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1011); - 81.
das Gesetz über die Bestrafung unbefugter Gewinnung oder Aneignung von Mineralien vom 26. März 1856 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten S. 203), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften des Saarlandes vom 13. November 1974 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1011); - 82.
das Gesetz betreffend die Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 vom 18. Juni 1907 (Preußische Gesetzsammlung S. 119), geändert durch § 8 Nr. 2 des Gesetzes zur Überführung der privaten Bergregale und Regalitätsrechte an den Staat vom 29. Dezember 1942 (Preußische Gesetzsammlung 1943 S. 1); - 83.
das Gesetz über den Bergwerksbetrieb ausländischer juristischer Personen und den Geschäftsbetrieb außerpreußischer Gewerkschaften vom 23. Juni 1909 (Preußische Gesetzsammlung S. 619); - 84.
das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (Preußische Gesetzsammlung S. 493), zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes Nr. 907 zur Änderung und Bereinigung von Straf- und Bußgeldvorschriften sowie zur Anpassung des Rechts des Saarlandes an das Erste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 13. März 1970 (Amtsblatt des Saarlandes S. 267); - 85.
das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934 (Preußische Gesetzsammlung S. 257), zuletzt geändert durch § 15 des Gesetzes zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften vom 24. September 1937 (Preußische Gesetzsammlung S. 93); - 86.
das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Preußische Gesetzsammlung S. 404), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften vom 24. September 1937 (Preußische Gesetzsammlung S. 93); - 87.
die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember 1934 (Preußische Gesetzsammlung S. 463), zuletzt geändert durch § 17 des Gesetzes zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften vom 24. September 1937 (Preußische Gesetzsammlung S. 93); - 88.
das Gesetz zur Änderung berggesetzlicher Vorschriften vom 24. September 1937 (Preußische Gesetzsammlung S. 93); - 89.
die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehörden vom 22. Januar 1938 (Preußische Gesetzsammlung S. 19), geändert durch Verordnung vom 29. April 1980 (Amtsblatt des Saarlandes S. 549); - 90.
das Gesetz über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Eisen- und Manganerzen vom 10. Juli 1953 (Amtsblatt des Saarlandes S. 533), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Eisen- und Manganerzen vom 11. Dezember 1956 (Amtsblatt des Saarlandes S. 1657);
- 91.
das Allgemeine Berggesetz für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-1), zuletzt geändert durch Artikel 45 des Gesetzes zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere straf- und bußgeldrechtliche Vorschriften des Bundes vom 9. Dezember 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 453); - 92.
das Gesetz über die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten vom 24. Juni 1865 in das Gebiet des Herzogtums Lauenburg vom 6. Mai 1868 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-2); - 93.
das Gesetz über die Einführung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in das Gebiet der Herzogtümer Schleswig und Holstein vom 12. März 1869 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-3); - 94.
das Gesetz über die Abänderung des Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 vom 18. Juni 1907 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-4); - 95.
das Gesetz über die Beaufsichtigung von unterirdischen Mineralgewinnungsbetrieben, Tiefspeichern und Tiefbohrungen vom 18. Dezember 1933 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-5), zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes zur Anpassung des schleswig-holsteinischen Landesrechts an das Zweite Gesetz zur Reform des Strafrechts und andere straf- und bußgeldrechtliche Vorschriften des Bundes vom 9. Dezember 1974 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 453); - 96.
das Gesetz zur Erschließung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölgesetz) vom 12. Mai 1934 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-6); - 97.
das Phosphoritgesetz vom 16. Oktober 1934 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-7); - 98.
die Verordnung über die Berechtigung zur Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und anderen Bodenschätzen (Erdölverordnung) vom 13. Dezember 1934; (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-7-1); - 99.
die Verordnung über die polizeiliche Beaufsichtigung der bergbaulichen Nebengewinnungs- und Weiterverarbeitungsanlagen durch die Bergbehörden vom 22. Januar 1938 (Sammlung des schleswig-holsteinischen Landesrechts 1971, Gl.-Nr. 750-1-1).
(2) Die Vorschriften des Landesrechts über die grundbuchmäßige Behandlung von Bergbauberechtigungen, einschließlich der Vorschriften über die Einrichtung und Führung der Berggrundbücher, bleiben unberührt, soweit sie nicht in den in Absatz 1 aufgeführten Gesetzen und Verordnungen enthalten sind. Die Länder können in dem in Satz 1 genannten Bereich auch neue Vorschriften erlassen und die bestehenden Vorschriften des Landesrechts aufheben oder ändern.
(3) Verordnungen (Berg(polizei)verordnungen), die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ganz oder teilweise auf Grund der durch Absatz 1 aufgehobenen Vorschriften erlassen worden sind, und die zugehörigen gesetzlichen Bußgeldvorschriften, gelten bis zu ihrer Aufhebung fort, soweit nicht deren Gegenstände in diesem Gesetz geregelt sind oder soweit sie nicht mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Widerspruch stehen. Die Landesregierungen oder die von ihnen nach § 68 Abs. 1 bestimmten Stellen werden ermächtigt, die jeweils in ihrem Land geltenden, nach Satz 1 aufrechterhaltenen Vorschriften durch Rechtsverordnung aufzuheben, soweit von ihnen über die darin geregelten Gegenstände Bergverordnungen auf Grund des § 68 Abs. 1 erlassen werden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, die nach Satz 1 aufrechterhaltenen Vorschriften durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates aufzuheben, soweit über die darin geregelten Gegenstände Bergverordnungen auf Grund des § 68 Abs. 2 erlassen werden.
(4)Soweit in Gesetzen und Verordnungen des Bundes auf die nach Absatz 1 oder § 175 außer Kraft getretenen Vorschriften verwiesen wird, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.
(1) Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Zum Betrieb gehören auch die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen. Die Betriebsplanpflicht gilt auch für die Einstellung im Falle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Aufhebung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums sowie im Falle des Erlöschens einer sonstigen Bergbauberechtigung.
(2) Absatz 1 gilt nicht für einen Aufsuchungsbetrieb, in dem weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft, Arbeiten unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen durchgeführt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann Betriebe von geringer Gefährlichkeit und Bedeutung auf Antrag des Unternehmers ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Betriebsplanpflicht befreien, wenn der Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Dies gilt nicht für die Errichtung und die Einstellung des Betriebes und für Betriebe im Bereich des Festlandsockels.
(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn
- 1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist, - 2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß - a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt, - b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
- 3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden, - 4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird, - 5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist, - 6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden, - 7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist, - 8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird, - 9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
- 10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden, - 11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden, - 12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und - 13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß
- 1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie - 2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und - 3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.
§ 72 Verhinderung unerlaubter Tätigkeiten, Sicherstellung
(1) Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung dürfen nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Zum Betrieb gehören auch die in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen. Die Betriebsplanpflicht gilt auch für die Einstellung im Falle der Rücknahme, des Widerrufs oder der Aufhebung einer Erlaubnis, einer Bewilligung oder eines Bergwerkseigentums sowie im Falle des Erlöschens einer sonstigen Bergbauberechtigung.
(2) Absatz 1 gilt nicht für einen Aufsuchungsbetrieb, in dem weder Vertiefungen in der Oberfläche angelegt noch Verfahren unter Anwendung maschineller Kraft, Arbeiten unter Tage oder mit explosionsgefährlichen oder zum Sprengen bestimmten explosionsfähigen Stoffen durchgeführt werden.
(3) Die zuständige Behörde kann Betriebe von geringer Gefährlichkeit und Bedeutung auf Antrag des Unternehmers ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Betriebsplanpflicht befreien, wenn der Schutz Beschäftigter und Dritter und das Wiedernutzbarmachen der Oberfläche nach diesem Gesetz und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Dies gilt nicht für die Errichtung und die Einstellung des Betriebes und für Betriebe im Bereich des Festlandsockels.
§ 73 Untersagung der Beschäftigung verantwortlicher Personen
(1) Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten, die sich aus diesem Gesetz, den auf Grund der §§ 65 bis 67 erlassenen oder nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Bergverordnungen, aus Verwaltungsakten und aus zugelassenen Betriebsplänen für die ordnungsgemäße Errichtung, Führung und Einstellung eines Betriebes ergeben (verantwortliche Personen), sind, soweit dieses Gesetz oder eine auf Grund dieses Gesetzes erlassene Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt,
- 1.
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, und - 2.
die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes oder eines Betriebsteiles bestellten Personen im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse.
(2) Ist der Betrieb eingestellt, so ist verantwortliche Person auch der Inhaber der Aufsuchungs- oder Gewinnungsberechtigung, es sei denn, daß er zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Pflichten rechtlich nicht in der Lage ist. Ist die Berechtigung zur Aufsuchung oder Gewinnung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erloschen, so tritt an die Stelle des Inhabers dieser Berechtigung die Person, die im Zeitpunkt des Erlöschens Inhaber der Berechtigung war.
- 1.
diese Person vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Pflichten verstoßen hat, für deren Erfüllung sie verantwortlich ist, und dieses Verhalten trotz Verwarnung durch die zuständige Behörde fortsetzt oder sonst Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, - 2.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die Person die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt.
§ 74 Hilfeleistung, Anzeigepflicht
- 1.
Betriebsereignisse, die den Tod oder die schwere Verletzung einer oder mehrerer Personen herbeigeführt haben oder herbeiführen können, und - 2.
Betriebsereignisse, deren Kenntnis für die Verhütung oder Beseitigung von Gefahren für Leben und Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter oder für den Betrieb von besonderer Bedeutung ist,