Gesetz über Bausparkassen - BauSparkG | § 1 Begriffsbestimmungen

(1) Bausparkassen sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbetrieb darauf gerichtet ist, Einlagen von Bausparern (Bauspareinlagen) entgegenzunehmen und aus den angesammelten Beträgen den Bausparern für wohnungswirtschaftliche Maßnahmen Gelddarlehen (Bauspardarlehen) zu gewähren (Bauspargeschäft). Das Bauspargeschäft darf nur von Bausparkassen betrieben werden.

(2) Bausparer ist, wer mit einer Bausparkasse einen Vertrag schließt, durch den er nach Leistung von Bauspareinlagen einen Rechtsanspruch auf Gewährung eines Bauspardarlehens erwirbt (Bausparvertrag). Ein Bausparvertrag kann auch als Altersvorsorgevertrag im Sinne des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310, 1322), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434), in der jeweils geltenden Fassung abgeschlossen werden. Jeder Bausparer einer Bausparkasse ist Mitglied einer Zweckspargemeinschaft (Kollektiv).

(3) Wohnungswirtschaftliche Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden und von Wohnungen, insbesondere von Eigenheimen und Eigentumswohnungen, sowie der Erwerb von Rechten zur dauernden Nutzung von Wohnraum,
2.
die Errichtung, Beschaffung, Erhaltung und Verbesserung von anderen Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen,
3.
der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung von überwiegend zu Wohnzwecken bestimmten Gebäuden,
4.
der Erwerb von Bauland und Erbbaurechten zur Errichtung anderer Gebäude hinsichtlich des Anteils, der dem Verhältnis des zu Wohnzwecken bestimmten Teils des auf dem Grundstück zu errichtenden Gebäudes zum Gesamtgebäude entspricht,
5.
Maßnahmen zur Erschließung und zur Förderung von Wohngebieten,
6.
die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 1 bis 5 eingegangen worden sind,
7.
die Ablösung von Verbindlichkeiten, die auf einem überwiegend Wohnzwecken dienenden Grundstück ruhen.
Als wohnungswirtschaftliche Maßnahmen gelten die Ablösung von Verbindlichkeiten, die zur Leistung von Bauspareinlagen eingegangen worden sind, sowie gewerbliche Bauvorhaben und der Erwerb gewerblicher Bauwerke, wenn sie dazu bestimmt sind, zur Versorgung von Wohngebieten beizutragen.

(4) Die kollektiv bedingte Zinsspanne ist der Quotient aus dem kollektiv bedingten Zinsüberschuss und dem Jahresdurchschnittsbestand an Bauspareinlagen. Der kollektiv bedingte Zinsüberschuss ist die Summe der Erträge aus Bauspardarlehen und der nicht in Bauspardarlehen angelegten Bauspareinlagen abzüglich des Zinsaufwands für Bauspareinlagen.

(5) Zuteilung ist die Bereitstellung des Bausparguthabens und des Bauspardarlehens aus der zur Verfügung stehenden Zuteilungsmasse nach Erreichen der vertraglich vereinbarten Zuteilungsvoraussetzungen.

(6) Zuteilungsmasse ist die Summe aus den Bauspareinlagen, den Mitteln, die zur Gewährung von Bauspardarlehen zugeführt worden sind, und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2, abzüglich der Summe der gewährten Bauspardarlehen.

(7) Kollektivmittel sind die Summe aus Bauspareinlagen und dem Fonds zur bauspartechnischen Absicherung im Sinne des § 6 Absatz 2.

(8) Wartezeit ist der Zeitraum vom Beginn des Bausparvertrages bis zur Zuteilung.

(9) Aufsichtsbehörde ist die Behörde im Sinne des § 1 Absatz 5 des Kreditwesengesetzes.

(10) Das Recht der Länder, den öffentlich-rechtlichen Bausparkassen besondere Aufgaben für den Wohnungsbau oder sonstige öffentliche Aufgaben zu übertragen, bleibt unberührt.

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Kapitalmarktrecht: Bausparkasse darf Bausparvertrag nicht vor Zuteilungsreife kündigen

31.01.2017

Eine Bausparkasse darf einen Bausparvertrag nicht vor dessen Zuteilungsreife kündigen. Das gilt auch, wenn der Vertrag bereits zuteilungsreif ist. Tut sie es doch, ist die Kündigung unwirksam.
Anlegerrecht

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zitiert oder wird zitiert von 7 §§.

wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Kreditwesengesetz - KredWG | § 40 Bezeichnung "Sparkasse"


(1) Die Bezeichnung "Sparkasse" oder eine Bezeichnung, in der das Wort "Sparkasse" enthalten ist, dürfen in der Firma, als Zusatz zur Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur führen1.öffentlich-rechtliche Sparkassen, die ei

Bausparkassen-Verordnung - BauSparkV 2015 | § 7 Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung


(1) Die Zuführung zum Fonds zur bauspartechnischen Absicherung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen erfolgt jährlich zum Ende des Geschäftsjahres. Für den Fall, dass der Unterschiedsbetrag zwischen dem Ist-Zinsertrag im Sinne des
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Gesetz über Bausparkassen - BauSparkG | § 4 Zulässige Geschäfte


(1) Bausparkassen dürfen außer dem Bauspargeschäft nur folgende Geschäfte betreiben: 1. Gelddarlehen gewähren, die der Vorfinanzierung oder der Zwischenfinanzierung von Leistungen der Bausparkasse auf Bausparverträge ihrer Bausparer dienen (Vorfinanz

Gesetz über Bausparkassen - BauSparkG | § 6 Zweckbindung


(1) Die Zuteilungsmasse im Sinne des § 1 Absatz 6 darf nur für das Bauspargeschäft und zur Rückzahlung fremder Gelder, die der Zuteilungsmasse zugeführt worden sind, verwendet werden. Mittel aus der Zuteilungsmasse, die vorübergehend nicht für die Zu

Gesetz über Bausparkassen - BauSparkG | § 5 Allgemeine Geschäftsgrundsätze, Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge


(1) Bausparkassen haben ihrem Geschäftsbetrieb Allgemeine Geschäftsgrundsätze und Allgemeine Bedingungen für Bausparverträge zugrunde zu legen. (2) Die Allgemeinen Geschäftsgrundsätze müssen Bestimmungen enthalten über 1. die Berechnungen für die
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Kreditwesengesetz - KredWG | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder ander
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Gesetz über Bausparkassen - BauSparkG | § 6 Zweckbindung


(1) Die Zuteilungsmasse im Sinne des § 1 Absatz 6 darf nur für das Bauspargeschäft und zur Rückzahlung fremder Gelder, die der Zuteilungsmasse zugeführt worden sind, verwendet werden. Mittel aus der Zuteilungsmasse, die vorübergehend nicht für die Zu

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Oberlandesgericht Bamberg Urteil, 10. Aug. 2016 - 8 U 24/16

bei uns veröffentlicht am 10.08.2016

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 04.02.2016, Az.: 63 O 1317/15, abgeändert. 1. Es wird festgestellt, dass die Kündigungen der Bausparverträge der Kläger mit der Beklagten Nrn. 001, 002 und

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2017 - XI ZR 272/16

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 272/16 Verkündet am: 21. Februar 2017 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:210217UXIZR272.16.0 De

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Feb. 2017 - XI ZR 185/16

bei uns veröffentlicht am 21.02.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. März 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung der Klägerin

Bundesfinanzhof Urteil, 09. Nov. 2016 - II R 65/14

bei uns veröffentlicht am 09.11.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22. Mai 2013  4 K 3141/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 08. Nov. 2016 - 17 U 185/15

bei uns veröffentlicht am 08.11.2016

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 09.10.2015, Az. 7 O 126/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszugs zu tragen. 3. Dieses Urteil und das angefoc

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 22. Juni 2016 - 31 U 234/15

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.10.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin d

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 22. Juni 2016 - 31 U 278/15

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.11.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin d

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 22. Juni 2016 - 31 U 271/15

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.11.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin d

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. März 2016 - 9 U 171/15

bei uns veröffentlicht am 30.03.2016

Tenor 1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 15. September 2015, Az. 25 O 89/15, teilweise abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten bestehende Bausparvertrag Nr. 1 938

Landgericht Hamburg Urteil, 24. März 2016 - 330 O 314/15

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in

Landgericht Kleve Urteil, 22. März 2016 - 4 O 74/15

bei uns veröffentlicht am 22.03.2016

Tenor Es wird festgestellt, dass der von der Beklagten mit dem Kläger geschlossene Bausparvertrag Nr. 00000 über den 24.07.2015 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tr

Landgericht Stralsund Urteil, 03. Feb. 2016 - 7 O 264/15

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 27. Jan. 2016 - 13 U 279/15

bei uns veröffentlicht am 27.01.2016

Tenor Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. I. Die zulässige Berufung ist nach übereinstimmender Auffassung des Senats nach dem gegebenen Sachstand offensichtlich unbegr

Oberlandesgericht Koblenz Beschluss, 18. Jan. 2016 - 8 U 1064/15

bei uns veröffentlicht am 18.01.2016

weitere Fundstellen ... Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 31.08.2015 zurückzuweisen. 2. Der Kläger erhält Gelegenhe

Landgericht Heilbronn Urteil, 21. Mai 2015 - Bi 6 O 50/15

bei uns veröffentlicht am 21.05.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110% des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Streitwert: 25.000 EUR Tatbestand

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 03. Dez. 2009 - 2 U 30/09

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Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 12. März 2009 (Az.: 6 O 341/08 Bm) wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 06. Mai 2008 - 17 U 100/07

bei uns veröffentlicht am 06.05.2008

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 16. Mai 2007 - 10 O 462/06 - wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt die Ko

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(1) Kreditinstitute sind Unternehmen, die Bankgeschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betreiben, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert. Bankgeschäfte sind 1. die Annahme fremder Gelder als Einlagen oder anderer unbedingt...