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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Besonders geschützte und streng geschützte Tier- und Pflanzenarten

Zeitreise: 21.01.2013

Die in Anlage 1 Spalte 2 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter besonderen Schutz gestellt. Die in Anlage 1 Spalte 3 mit einem Kreuz (+) bezeichneten Tier- und Pflanzenarten werden unter strengen Schutz gestellt.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

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Ende des Gesetzes