Auslandstrennungsgeldverordnung - ATGV 2019 | § 3 Berechtigte
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Auslandstrennungsgeldverordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Berechtigt sind
- 1.
Bundesbeamte, - 2.
Richter im Bundesdienst, - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, sowie - 4.
zum Bund abgeordnete Beamte und Richter.
(2) Berechtigt sind nicht
- 1.
im Grenzverkehr tätige Beamte bei dienstlichen Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland, - 2.
Ehrenbeamte und - 3.
ehrenamtliche Richter.
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(1) Auslandstrennungsgeld wird aus Anlass von Umsetzungen, Abordnungen, Versetzungen und versetzungsgleichen Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 des Bundesumzugskostengesetzes) vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland gewährt. Der Abordnung
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 27/08/2014 00:00
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei
published on 15/04/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1T a t b e s t a n d
2Der Kläger steht als Berufssoldat im Dienstgrad eines Stabsfeldwebels im Dienst der Beklagten. Vom 1. Dezember 2006 bis zum 30. Juni 2013 war der Klä
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(1) Auslandstrennungsgeld wird aus Anlass von Umsetzungen, Abordnungen, Versetzungen und versetzungsgleichen Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 des Bundesumzugskostengesetzes) vom Inland ins Ausland, im Ausland und vom Ausland ins Inland gewährt. Der Abordnung stehen gleich...