Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Mai 2019 - W 2 K 18.32496

bei uns veröffentlicht am14.05.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig.

Der am … 1999 in Al Hassaka/Syrien geborene Kläger ist syrischer Staats-, kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 18. September 2017 in die Bundesrepublik ein und stellte am 30. Oktober 2017 einen Asylantrag. Am 17. Februar 2017 war ihm in Bulgarien bereits subsidiärer Schutz zugesprochen worden.

Bei Anhörungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 30. Oktober 2017 und am 10. November 2017 gab der Kläger im Wesentlichen an, seine Tante lebe in Deutschland. Er sei auf deren Unterstützung angewiesen. Er habe kein Aufenthaltsdokument für einen Mitgliedstaat der EU. Er sei im September 2016 in Bulgarien eingereist und habe sich dort sechs Monate im Flüchtlingscamp in Harmanli aufgehalten. Am 13. September 2016 seien ihm in Bulgarien lediglich Fingerabdrücke genommen worden. Er sei am 2. September 2016 nachts an der bulgarischen Grenze von der bulgarischen Polizei aufgegriffen und für zwei Monate in Haft genommen worden. Danach habe er sich acht bis neun Monate in der Unterkunft in Harmanli aufgehalten. Ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er einen Asylantrag gestellt habe. Er wisse auch nicht, ob über seinen Asylantrag entschieden worden sei. Das Leben für Flüchtlinge sei in Bulgarien sehr schwer. Das Überleben sei kaum möglich. Wenn seine Familie ihm nicht Geld geschickt hätte, hätte er nicht überleben können. Es habe auch viele Probleme zwischen den Polizisten und den Flüchtlingen gegeben. Er habe das Gelände nie verlassen dürfen und sie hätten nur einmal am Tag Essen bekommen. Die Bedingungen seien unmenschlich gewesen. Seine Familie - Onkel, Tante und viele Cousins - sei hier in Deutschland. Er habe niemanden in Bulgarien.

Mit Bescheid vom 27. November 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorlägen (Ziffer 2), drohte dem Kläger die Abschiebung nach Bulgarien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen, der dem durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenen damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 29. November 2017 zugestellt worden war.

II.

Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2017, am 7. Dezember 2017 beim - in der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung:als zuständig angegebenen -Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth als Telefax vorab eingegangen, ließ der Kläger dagegen Klage erheben.

Zur Begründung ließ er im Wesentlichen auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 29. Januar 2018 - 10 LB 82/17 - juris, sowie umfangreiche weitere Rechtsprechung aus dem Jahr 2018 Bezug nehmen. Aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18, juris, und den dort in Bezug genommenen Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergebe sich, dass für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden von einer gesteigerten Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten bestehe. Es müssten keine besonderen Umstände für eine erhöhte Schutzwürdigkeit vorliegen. Darüber hinaus sei der Bescheid aufzuheben, weil das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf das Urteil vom 15. Januar 2019 - 1 C 15.18 - juris, festgestellt habe, dass die Praxis des Bundesamtes objektiv nicht im Einklang mit dem Asylgesetz stehe, bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützte Unzulässigkeitsentscheidung unter Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG die Abschiebungsandrohung mit einer bei Klagerhebung erst nach Unanfechtbarkeit laufenden 30-tägigen Ausreisefrist zu verbinden.

Der Kläger lässt zuletzt beantragen,

  • 1.Der Bescheid der Beklagten vom 27. November 2017, Az.: 7224601-475, wird aufgehoben.

  • 2.Hilfsweise, unter entsprechender Aufhebung des Bescheides die Beklagte zu verpflichten, ein nationales Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bezüglich Bulgarien festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung.

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2017 im Verfahren B 3 K 17.33582 erklärte sich das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth für unzuständig und verwies die Streitsache an das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg.

Mit Beschluss vom 22. Dezember 2017 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Beschluss vom 10. Mai 2019 wurde dem Kläger im Hinblick auf die in der jüngeren Rechtsprechung unterschiedliche Bewertung der Aufnahmebedingungen von anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien Prozesskostenhilfe gewährt.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die in elektronischer Form beigezogene Behördenakte, die in das Verfahren einbezogenen Erkenntnismittel sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2019 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage, über die gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auch in Abwesenheit eines Beteiligten verhandelt werden konnte, ist insgesamt unbegründet.

1. Der Bundesamtsbescheid vom 27. November 2017 ist zum gem. § 77 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in den Ziffern 1, 2 und 4 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Soweit der verfahrensgegenständliche Bescheid in Ziffer 3 im Hinblick auf die dort tenorierten Modalitäten der Abschiebungsandrohung objektiv nicht im Einklang mit § 36 Abs. 1 AsylG steht, ist der Kläger dadurch nicht subjektiv verletzt, so dass die Klage auch insoweit abzuweisen war.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG bezüglich Bulgarien.

1.1 Das Bundesamt hat den Asylantrag des Klägers zu Recht gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt, weil dem Kläger bereits am 17. Februar 2017 internationaler Schutz in Form von subsidiären Schutz in Bulgarien zuerkannt worden war.

Auf die noch immer nicht vom Europäischen Gerichtshof geklärte Frage, ob ein Mitgliedstaat unionsrechtlich gehindert ist, einen Antrag auf internationalen Schutz wegen der Gewährung subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat als unzulässig abzulehnen, wenn die Ausgestaltung des internationalen Schutzes, namentlich die Lebensbedingungen für subsidiäre Schutzberechtigte, in dem anderen Mitgliedstaat, der dem Antragsteller bereits subsidiären Schutz gewährt hat, gegen Art. 4 der EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK verstößt, kommt es im vorliegenden Fall nicht an.

Denn nach den aktuellen Erkenntnismitteln geht das Gericht - auch nach intensiver Auseinandersetzung mit der vom Klägerbevollmächtigten zitierten Rechtsprechung - nicht davon aus, dass die Aufnahmebedingungen für anerkannt Schutzberechtigte in Bulgarien grundsätzlich so ausgestaltet sind, dass bei einer Überstellung - unabhängig einer in der Person des Betroffenen begründeten Vulnerabilität - generell von der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK auszugehen ist.

In der Rechtsprechung des EGMR ist geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK/Art. 4 EUGrCh zu begründen. Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. z.B. EGMR, U.v. 13.12,2016 - Nr. 41738/10 „Paposhvili/Belgien“ - juris). Diese Rechtsprechung ist auf anerkannte Flüchtlinge zu übertragen, die sich darauf berufen, dass die Lebensbedingungen, denen sie im Staat ihrer Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt sind, Art. 3 EMRK widersprechen (vgl. BVerwG, B.v. 2.8.2017 - 1 C 37.16 - juris). Bei diesem Personenkreis kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses „Mindestmaß an Schwere“ erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v, 8.8.2018 - 1 B 25/18 - juris). Die Gefahr einer Rechtsverletzung von Art. 4 EUGrCh bzw. Art. 3 EMRK hängt demzufolge unter anderem von dem Alter, dem Geschlecht, dem Gesundheitszustand, der Volkszugehörigkeit sowie von weiteren individuellen Faktoren wie etwa familiären oder freundschaftlichen Verbindungen ab. In jedem Einzelfall sind außerdem z.B. die Vermögensverhältnisse, der (Aus-)Bildungsstand und andere auf dem Arbeitsmarkt nützliche Eigenschaften zu berücksichtigen (vgl. OVG Münster, B.v. 8.2.2019 - 13 A 1776/18.A - juris).

Folgerichtig geht das OVG Saarlouis in einem Beschluss vom 17. April 2019 (2 A 60/18 - juris) - wenn auch bezogen auf Rumänien - davon aus, dass die Frage eines Verstoßes gegen Art. 3 EMRK bei Rücküberstellung von anerkannt Schutzberechtigten aufgrund der Aufnahmebedingungen im Drittstaat einer grundsätzlichen Klärung i.S.d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht zugänglich ist. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in den vom Klägerbevollmächtigten zitierten Vorlageverfahren an den Europäische Gerichtshof keine eigenständige allgemeine Bewertung der Aufnahmesituation für anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien vorgenommen, sondern die Feststellungen der Vorinstanz als letzter Tatsacheninstanz lediglich übernommen bzw. bei der Formulierung seiner Rechtsfragen an den EuGH als gegeben vorausgesetzt.

Auch aus dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Februar 2018 im Verfahren 13a ZB 17.50030 ergibt sich nichts anderes. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat dort die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg zugelassen, weil er es unter Berücksichtigung der Entwicklung in Bulgarien für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen dort systemische Schwachstellen aufweisen, die im Rahmen eines Dublin-Verfahrens beachtlich sind. Dies betrifft jedoch ausschließlich die Situation von Dublin-Rückkehrern, die nicht bzw. noch nicht über die Zuerkennung internationalen Schutzes verfügen und mithin anderen rechtlichen Bedingungen und Reglementierungen unterworfen sind, als bereits anerkannte Schutzberechtigte. Im Übrigen bezieht sich der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Begründung des Zulassungsbeschlusses lediglich darauf, dass die Erkenntnismittel, die seiner Rechtsprechung zum (Nicht-)Bestehen von systemischen Schwachstellen im bulgarischen Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Dublin-Rückkehrern zugrunde lagen, aus der Zeit vor 2015 stammen und mithin veraltet seien. So weist das Verwaltungsgericht Düsseldorf in seinem Beschluss vom 17. Mai 2018 im Verfahren 22 L 5756/17.A zu Recht darauf hin, dass daraus schon keine Rückschlüsse auf die inhaltliche (Neu-)Bewertung der aktuellen Modalitäten des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen gezogen werden können.

Hinsichtlich der - im vorliegenden Verfahren alleine relevanten - Situation von bereits in Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten nimmt das erkennende Gericht für die allgemeinen Rahmenbedingungen, die diese in Bulgarien erwartet, Bezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Karlsruhe in dessen Urteil vom 30. Oktober 2018 - A 13 K 3922/18, Rn. 28ff., die sich das Gericht insoweit zueigen macht:

„Für anerkannte Schutzberechtigte gibt es in Bulgarien keine besonderen Leistungen. Das Potential der bulgarischen Integrationsverordnung vom 19.07.2017 hat sich jedenfalls bis Juli 2018 noch nicht realisiert. Ihre Umsetzung verläuft nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes schleppend und hat bislang nicht zu einer Verbesserung der Situation von Flüchtlingen geführt (Auswärtiges Amt/Botschaft Sofia v. 01.03.2018, S. 1 f.; Auswärtiges Amt [AA], Auskunft an OVG Thüringen: Integration von Flüchtlingen v. 18.07.2018, S. 1 f.; Amnesty International, Amnesty Report Bulgarien 2017/2018 v. 23.5.2018). So wurde ein Jahr nach dem Erlass der Verordnung nur ein Fall bekannt, in dem eine Integrationsvereinbarung zwischen einem einzelnen anerkannten Schutzberechtigten und einer Kommune geschlossen wurde (vgl. AA v. 18.07.2018, S. 1). Aus den Erkenntnismitteln geht weiterhin hervor, dass die Kommunen Vorbehalte gegen den Abschluss solcher Vereinbarungen und die Aufnahme von anerkannten Schutzberechtigten haben.

Im Einklang mit dem flüchtlingsrechtlich geforderten Gleichbehandlungsgebot gewährt der bulgarische Staat anerkannten Schutzberechtigten die gleichen Unterstützungsleistungen, wie sie auch bulgarische Staatsangehörige in Anspruch nehmen können.

Sozialhilfe steht demnach faktisch nicht zur Verfügung. Denn die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialhilfe sind derart hoch, dass in der Praxis nur eine Minderheit der bezugsfähigen bulgarischen Staatsangehörigen und kaum anerkannte Schutzberechtigte sie beziehen (AA v. 18.07.2018, S. 2 und AA, Auskunft an VG Trier: Lebenssituation Anerkannter v. 26.04.2018, S. 3; Bundesamt [BAMF], Länderinformation: Bulgarien v. 01.05.2018, S. 9 f.). Zu dem gleichen Ergebnis gelangt die sachverständige bulgarische Rechtsanwältin Dr. V. I. in ihrer Auskunft an das OVG Niedersachsen (Valeria Ilareva, Auskunft an OVG Niedersachsen: Expertise zu der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien v. 07.04.2017, S. 7).

Ein Anspruch darauf, sozialen Wohnraum zugewiesen zu bekommen, besteht nicht. Um die wenigen staatlichen Sozialwohnungen konkurrieren anerkannte Schutzberechtigte mit bulgarischen Staatsangehörigen und sind dabei kaum erfolgreich (AA v. 26.04.2018, S. 2; Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 9). Die gesetzlich vorgesehene und auf sechs Monate befristete finanzielle Unterstützung für anderweitige Unterkunft wird anerkannten Schutzberechtigten in der Praxis nicht gewährt (AA v. 18.07.2017, S. 8). Andere Erkenntnismittel (u.a. AA v. 26.04.2018, S. 2) gehen sogar davon aus, dass es gar kein Wohngeld für anerkannte Schutzberechtigte gibt. Überdies geht aus den Erkenntnismitteln nicht deutlich hervor, ob der gesetzlich vorgesehene Bezugszeitraum mit dem Datum der Entscheidung über den Asylantrag oder erst mit der Rückkehr des Betroffenen in Bulgarien beginnt. Würde, wie etwa der Länderbericht Asylum Information Database/Bulgarian Helsinki Committee (AIDA), Country Report: Bulgaria - 2017 Update v. 31.12.2017 (dort S. 73) nahelegt, ersteres gelten, profitierten die Betroffenen schon deswegen nicht davon, weil die meisten anerkannten Schutzberechtigten später als sechs Monate nach der Entscheidung ihres Asylantrags in Bulgarien dorthin zurückkehren dürften. Denn die Mehrheit der Schutzstatusinhaber verlässt Bulgarien während oder nach der Anerkennung (Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 2). Weitere Zeit verstreicht, wenn die Betroffenen vor deutschen Verwaltungsgerichten um Rechtsschutz gegen die Entscheidung des Bundesamts ersuchen.

In der Praxis droht jedenfalls der Mehrheit der anerkannten Schutzberechtigten deswegen allerdings noch nicht die Obdachlosigkeit. Denn bei freien Kapazitäten gewähren die Aufnahmezentren für Asylbewerber ihnen für sechs Monate Unterkunft. Das ergibt sich aus verschiedenen Erkenntnismitteln, die aus voneinander unabhängigen Quellen stammen (Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [BFA], Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Bulgarien v. 13.12.2017, S. 19; AA v. 26.04.2018, S. 1 f.; AIDA v. 31.12.2017, S. 73). Auf die Aufnahme in einem Aufnahmezentrum besteht zwar kein Rechtsanspruch. Doch übereinstimmend berichten die Erkenntnismittel zum einen, dass die Aufnahmezentren mittlerweile deutliche Überkapazitäten besitzen, die anerkannten Schutzberechtigten zur Verfügung gestellt werden. Zum anderen haben Dr. I. und (nach Auskunft des Auswärtigen Amts) lokale Nichtregierungsorganisationen keine Erkenntnisse, dass anerkannte Schutzbedürftige im Allgemeinen obdachlos oder davon besonders gefährdet seien (Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 8; AA v. 18.07.2017, S. 9). Dies kann auch anderen aktuellen Erkenntnismitteln nicht entnommen werden.

Darüber hinaus gibt es landesweit 12 „Zentren für temporäre Unterbringung“, die laut BAMF v. 01.05.2018 (dort S. 9) für maximal 3 Monate im Jahr unterkunftsbedürftigen anerkannten Schutzberechtigten bis zu 607 Plätze (Stand: Mai 2018) zur Verfügung stellen.

In Abwesenheit gesicherter Unterbringungsmöglichkeiten nach dem 6-Monatszeitraum und ohne den effektiven Zugang zu anderen staatlichen Unterstützungsleistungen wie Wohngeld oder Sozialhilfe erachtet es das Gericht für maßgebend, dass anerkannte Schutzberechtigte spätestens nach dieser Zeit ihren Lebensunterhalt selbstständig bestreiten können. Das Gericht ist nicht davon überzeugt, dass ihnen dies mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unmöglich sein sollte, sofern nicht besondere Umstände ihre Vulnerabilität im Einzelfall begründen.

Die erfolgreiche Arbeitssuche gestaltet sich nach Auswertung der Erkenntnismittel ohne Zweifel als schwierig. Durch die staatliche Agentur für Arbeit wird keine effektive Hilfe geleistet. Denn es bedarf zur Anmeldung eines Melderegistereintrags, der nur mit einer festen Meldeadresse außerhalb eines Aufnahmezentrums zu erhalten ist. Die Wohnungssuche auf dem privaten Wohnungsmarkt ist hingegen nur mit den -praktisch nicht vorhandenen - staatlichen Leistungen oder bei eigener Erwerbstätigkeit möglich und erfolgreich. Außerdem wird von Sprachbarrieren zwischen den anerkannten Schutzberechtigten und den Mitarbeitern der Agenturen für Arbeit berichtet. Darüber hinaus sind Sprachschwierigkeiten auch mit potentiellen Arbeitgebern, die fehlende Anerkennung von Qualifikationen der Betroffenen und Vorbehalte gegenüber Schutzberechtigten weitere Hürden bei der Arbeitssuche (Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 6; AA, Auskunft an OVG Niedersachsen: Situation anerkannter Schutzberechtigter v. 18.07.2017, S. 6; AIDA v. 31.12.2017, S. 73).

Gleichwohl haben anerkannte Schutzberechtigte automatischen und bedingungslosen Zugang zum bulgarischen Arbeitsmarkt (BAMF v 01.05.2018, S. 10; AIDA v. 31.12.2017, S. 73; BFA v. 13.12.2017, S. 20; AA v. 18.07.2017, S. 6; Bulgarisches Finanzministerium, Bericht über Arbeitsmarktintegration und Etatausgaben für Flüchtlinge v. 28.10.2016, S. 3). Nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes v. 18.07.2018 (dort S. 2) haben im Übrigen Flüchtlinge unabhängig davon, ob ihr Asylverfahren abgeschlossen ist oder nicht, 3 Monate nach Ankunft in Bulgarien Zugang zum Arbeitsmarkt. Diese Erkenntnis bezieht sich freilich nicht explizit auf anerkannte Schutzberechtigte, für die die Auskunftslage insofern - wie gezeigt - eindeutig und der Zugang nicht an eine Frist gebunden ist. Das Gericht ist auch nicht davon überzeugt, dass eine feste Meldeanschrift außerhalb des Aufnahmezentrums unabdingbare Voraussetzung für die Aufnahme von Arbeit ist. Nach einer weiteren Auskunft des Auswärtigen Amtes aus dem Jahr 2018, an deren Gültigkeit das Gericht nicht zweifelt, ist das nicht der Fall (AA v. 26.04.2018, S. 3).

Auf dem bulgarischen Arbeitsmarkt bestehen für erwerbsfähige anerkannte Schutzsuchende tatsächliche Möglichkeiten, existenzsichernde Arbeit zu finden. Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes können anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien eine Arbeitsstelle finden. In der jüngeren Vergangenheit erkundigten sich zunehmend Unternehmer danach, Flüchtlinge zu beschäftigen. Im Bereich der Landwirtschaft und der Gastronomie könnten gering qualifizierte Arbeiter ohne bulgarische Sprachkenntnisse unterkommen. Dies gelte insbesondere in ländlichen Gebieten. Bisweilen mangele es allerdings an der Bereitschaft der Flüchtlinge, sich dort niederzulassen (AA v. 26.04.2018, S. 3 f., BAMF v. 01.05.2018, S. 10).

Nach Überzeugung des Gerichts besteht in Bulgarien auch der menschenrechtlich geforderte Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung. Zu diesem Ergebnis gelangt das Gericht nach Auswertung der insoweit übereinstimmenden aktuellen Erkenntnismittel, insbesondere des BFA v. 13.12.2017 (S. 17, 20 f.), Valeria Ilareva v. 07.04.2017 (S. 10 f.) sowie den Auskünften des Auswärtigen Amtes v. 26.04.2018, (S. 4) und v. 18.07.2017 (S. 9). Denen zufolge werden anerkannte Schutzberechtigte in Gleichbehandlung mit bulgarischen Staatsangehörigen als Arbeitstätige oder für den Fall, dass sie etwa 9,40 EUR im Monat aus eigenen Mitteln aufbringen können, gesetzlich krankenversichert. Damit erhalten sie eine Grundversorgung durch Hausärzte, Spezialisten und in Krankenhäusern. Diese Versorgung wird in Bulgarien regelmäßig durch sog. „out of Pocket“- Zahlungen aufgebessert, die die anerkannten Schutzberechtigten selten leisten können. Auch sprachliche Verständigungsprobleme können dazu führen, dass der Zugang zu dieser Grundversorgung nicht wahrgenommen wird. Rezeptfreie Medikamente lassen sich auf eigene Rechnung über das Internet erwerben. Rezeptpflichtige Medikamente können bei ganzer oder teilweiser Kostenübernahme von der Krankenkasse bezahlt werden.

Betroffene, die nicht krankenversichert sind, erhalten eine kostenfreie Notfallversorgung, die Maßnahmen zur Heilung von akut lebensbedrohlichen Funktionsstörungen oder zur Aufrechterhaltung lebenswichtiger Körperfunktionen umfasst. Weder dem Auswärtigen Amt noch der regelmäßig berichtenden Dr. I. sind Fälle bekannt geworden, in denen anerkannten Schutzberechtigten diese Versorgung verweigert worden und es deshalb zu ernsthaften Schäden für Leib und Leben der anerkannten Schutzberechtigten gekommen wäre (Valeria Ilareva v. 07.04.2017, S. 11; AA v. 18.07.2017, S. 10).

Etwas Anderes gilt, wenn in der Person des Betroffenen neben die Stellung als anerkannter Schutzberechtigter weitere Umstände hinzutreten, die für seine besondere Vulnerabilität sprechen, etwa durch körperliche oder psychische Beeinträchtigungen oder die Sorge für unterstützungsbedürftige Familienangehörige (so etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.08.2018 - 3 L 50/17 -, Rn. 14; VG Berlin, Beschluss vom 24.05.2018 - 23 L 317.18 A -, juris, Rn. 4).

Denn nach dem Vorgesagten ist zum einen insbesondere die Möglichkeit, ohne staatliche Unterstützung eine Erwerbstätigkeit erfolgreich suchen und ausüben zu können, Voraussetzung dafür, dass anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien Obdachlosigkeit und extreme Armut nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, sobald ihr zeitlich befristeter Aufenthalt in den Aufnahmezentren beendet ist. Dies setzt eine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit und die persönlichen Kapazitäten voraus, eine oder mehrere Arbeiten zur Sicherung des eigenen und des Lebensunterhalts abhängiger Personen aus-üben zu können.“

Legt man diesen Maßstab zugrunde, besteht beim Kläger keine hinreichend große Gefahr, dass er unter den - sicherlich harten - Aufnahmebedingungen in Bulgarien nicht bestehen und sich - ggf. auch mit anfänglicher finanzieller Hilfe seines jedenfalls in Deutschland bestehenden familiären Netzwerkes - dort keine Existenzgrundlage wird schaffen können. Soweit er sich in der Bundesamtsanhörung die Zustände in der Flüchtlingsunterkunft in Harmanli im Zeitraum September 2017 bis (mutmaßlich) September 2018 als Grund gegen eine Rücküberstellung nach Bulgarien geltend machte, haben seine Ausführungen schon aufgrund der Änderung seines Status als nunmehr anerkannter Schutzberechtigter keine Aussagekraft hinsichtlich der Situation einer Rückkehr zum gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt.

Vor dem Hintergrund der aktuellen ökonomischen und sozialen Rahmenbedingungen, wie sie vom Verwaltungsgericht Karlsruhe zutreffend beschrieben wurden, ist davon auszugehen, dass es ihm zum aktuellen Zeitpunkt selbst als ungelernter Kraft ohne bulgarische Sprachkenntnisse möglich sein wird, im Bereich der Landwirtschaft oder der Gastronomie ein existenzsicherndes Erwerbseinkommen zu erwirtschaften. Auch der Vortrag zu den unfallbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch „verklebte Nervenstränge“ am Hals gibt dem Gericht - schon angesichts der derzeitigen Beschäftigung des Klägers mit Lagerarbeiten in einem Restaurant - keinen Anlass an der uneingeschränkten Leistungs- und Arbeitsfähigkeit des Klägers zu zweifeln. Eine Überstellung des Klägers nach Bulgarien würde ihn - ungeachtet des weitgehenden Fehlens einer staatlichen sozialen Absicherung dort - gerade nicht sehenden Auges der realen Gefahr einer existenzbedrohenden Verelendung preisgeben.

Auch der Vortrag der Klägerbevollmächtigten, die Beklagte hätte sich bei den bulgarischen Behörden vergewissern müssen, ob der am 17. Februar 2017 erteilte subsidiäre Schutz inzwischen erloschen oder widerrufen sei bzw. welche Möglichkeiten es für ihn im Hinblick auf die weitere Aufenthaltsgewährung in Bulgarien gebe, verfängt nicht. Denn es ist weder substantiiert vorgetragen, noch aus den in das Verfahren einbezogenen Erkenntnismitteln ersichtlich, dass der Kläger bei der Neuausstellung bzw. Verlängerung der bulgarischen Aufenthalts- und Identitätspapiere mit einer behördlichen Behandlung rechnen müsste, die die Gefahr einer Verletzung von Art. 4 EuGrCh bzw. Art. 3 EMRK in sich bergen würde.

Den in das Verfahren einbezogenen Erkenntnismitteln sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, dass nach Bulgarien zurückkehrende dort anerkannte Schutzberechtigte behördlicherseits grundlegende Probleme bei der Neuausstellung bzw. Verlängerung inzwischen möglicherweise abgelaufener Aufenthaltspapiere haben könnten. Aus dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben des Bundesamtes geht nichts anders hervor. Im Gegenteil, die Tatsache, dass die bulgarischen Behörden in Bezug auf den dortigen Asylbewerber über die Eurodac-Zentraleinheit ausdrücklich mitgeteilt haben, dass der dort gewährte subsidiäre Schutz aufgehoben worden ist, bestätigt im Umkehrschluss, dass in den Fällen, in denen eine solche Mitteilung nicht eingeht, die Schutzgewährung im Einklang mit Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) fortbesteht. So werden Probleme bei der Wiederaufnahme ins Asylverfahren lediglich bei Dublin-Rückkehrern diskutiert, für die Bulgarien eine Aufnahmebereitschaft auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin III-VO erklärt hat (vgl. dazu BVerwG, B.v. 5.3.2018 - 1 B 155/17 - juris). Dies trifft den Kläger als anerkannten Schutzberechtigten gerade nicht. Da im Fall des Klägers weder konkrete Anhaltspunkte für eine Beendigung der Schutzgewährung vorliegen, noch den Erkenntnismitteln zu entnehmen ist, dass es in Bulgarien eine Verwaltungspraxis gäbe, die eine Aberkennung im Fall der Ausreise bzw. Rückkehr befürchten ließe, bestand weder für die Beklagte noch für das erkennende Gericht eine entsprechende Ermittlungspflicht. Für die Erneuerung bzw. Verlängerung eventuell abgelaufener bulgarische Aufenthaltstitel oder Ausweispapiere ist der Kläger mithin ohne weiteres auf die bulgarischen Behörden zu verweisen.

Nach allem liegen in der Person des Klägers keine besonderen Umstände vor, die bei einer Rückkehr nach Bulgarien unter den ihn dort erwartenden Lebensbedingungen die beachtliche Gefahr einer Verletzung von Art. 4 EUGrCH bzw. Art. 3 EMRK befürchten ließen.

Die Beklagte hat den Asylantrag des Klägers deshalb rechtmäßig aufgrund des ihm bereits in Bulgarien erteilten subsidiären Schutzes als unzulässig gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgewiesen.

1.2 Die Beklagte hat auch zu Recht, das Bestehen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG verneint. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die obigen Ausführungen verwiesen.

1.3 Grundsätzlich ebenfalls zu Recht hat sie dem Kläger gem. § 35 AsylG die Abschiebung nach Bulgarien angedroht. Rechtswidrig ist dabei lediglich der Rückgriff auf die Modalitäten des § 38 AsylG. Denn diese sind für eine Abschiebungsandrohung auf der Grundlage von §§ 29 Abs. 1 Nr. 2, 35 AsylG abschießend in § 36 AsylG geregelt. Wie bereits das Bundesverwaltungsgericht in der von der Klägerbevollmächtigten zitierten Pressemitteilung klargestellt hat, steht die Praxis des Bundesamtes, bei einer auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützten Unzulässigkeitsentscheidung unter Rückgriff auf § 38 Abs. 1 AsylG die Abschiebungsandrohung mit einer bei Klageerhebung erst nach Unanfechtbarkeit laufenden 30-tägigen Ausreisefrist zu verbinde, objektiv nicht im Einklang mit dem Asylgesetz (BVerwG, Pressemitteilung v. 15.1.2019 zu BVerwG 1 C 15.18).

Eine subjektive Rechtsverletzung ergibt sich für den Kläger daraus jedoch nicht. Die im Bescheid tenorierten Modalitäten der Abschiebungsandrohung wirken sich für ihn lediglich begünstigend aus. Auch handelt es sich - anders als beim Austausch von Abschiebungsandrohung und Abschiebungsanordnung - nicht um ein aliud, dass dem Kläger die rechtlich gebotenen Möglichkeiten des Rechtsschutzes abschneidet. So handelt es sich bei der in § 37 Abs. 1 AsylG angeordneten Rechtsfolge auch lediglich um einen der Verfahrensbeschleunigung dienenden Rechtsreflex aus dem der Kläger keine subjektive Rechtsverletzung durch die objektiv rechtswidrige Tenorierung der dreißigtägigen Ausreisefrist und der aufschiebender Wirkung der Klageerhebung herleiten kann.

1.4 Schließlich sind auch gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots des § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6 des Bescheids) keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken vorgetragen worden oder sonst ersichtlich. Insbesondere sind auch zum gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 HS. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt keine Ermessensfehler des Bundesamts bei der Bemessung der Frist nach § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 AufenthG ersichtlich.

1.5 Für die Unbegründetheit des Hilfsantrags wird auf die Ausführungen in 1.1 und 1.2 Bezug genommen.

2. Die Klage war deshalb insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit


(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Ent

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 78 Rechtsmittel


(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen di

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 29 Unzulässige Anträge


(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn1.ein anderer Staata)nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oderb)auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertragesfür die Durchführung des Asylverfahr

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags


(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Ab

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 35 Abschiebungsandrohung bei Unzulässigkeit des Asylantrags


In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 37 Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung


(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht.

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Mai 2019 - W 2 K 18.32496 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Mai 2019 - W 2 K 18.32496 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

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Gründe 1 I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 9. Kammer - vom 26. Januar 2017 hat keinen Erfolg. 2 „Grundsätzliche

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Gründe 1 Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Sie macht mit Erfolg einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel geltend.

Referenzen

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

Gründe

I

1

Die Kläger zu 1 und 2 und deren minderjähriger Sohn, der Kläger zu 3, sind nach eigenen Angaben syrische Staatsangehörige. Sie reisten nach einem etwa achtmonatigen Aufenthalt in Bulgarien im Mai 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Zuvor war ihnen am 21. Februar 2014 in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Im Mai 2014 beantragten sie in Deutschland Asyl. Mit Bescheid vom 3. März 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anträge als unzulässig ab (Ziffer 1.). Es drohte den Klägern die Abschiebung nach Bulgarien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an, wenn sie das Bundesgebiet nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens verlassen. Nach Syrien dürften sie nicht abgeschoben werden (Ziffer 2.). Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Asylanträge seien unzulässig, weil den Klägern bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz zuerkannt worden sei.

2

Das Verwaltungsgericht hat Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids des Bundesamts aufgehoben und die Klage im Übrigen (Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Bulgarien) abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Beklagte verpflichtet festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Bulgarien besteht. Es hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Beschwerde.

II

3

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

1. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

5

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Revisionsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (BVerwG, Beschlüsse vom 1. April 2014 - 1 B 1.14 - AuAS 2014, 110 und vom 14. Februar 2018 - 1 B 1.18 - juris Rn. 3).

6

a) Die Beschwerde hält zunächst hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK für klärungsbedürftig,

"welchen Schweregrad eine auf die allgemeinen Verhältnisse zurückzuführende Situation jedenfalls erreichen muss, um der Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Blick auf Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK entgegenzustehen"

und

"ob insoweit eine Eingriffsschwere erforderlich ist, die dem Grad der 'Extremgefahr', wie sie zur Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG erforderlich wäre, gleichkommt?".

7

Diese Fragen rechtfertigen mangels Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie sind bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts geklärt.

8

aa) Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Dieser fordert in ständiger Rechtsprechung nur für die Tatbestandsalternativen der "Folter" und der "unmenschlichen Behandlung" ein vorsätzliches Handeln, nicht hingegen für die Tatbestandsalternative der "erniedrigenden Behandlung". Hierzu führt er in seinem Urteil vom 21. Januar 2011 (GK) - Nr. 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland - (Rn. 220) aus: Es sei zwar zu berücksichtigen, ob es der Zweck der Behandlung gewesen sei, das Opfer zu erniedrigen oder zu demütigen, aber auch wenn das nicht gewollt war, schließe dies die Feststellung einer Verletzung von Art. 3 EMRK nicht zwingend aus ("the absence of any such purpose cannot conclusively rule out a finding of a violation of Article 3"). Der EuGH und das Bundesverwaltungsgericht sind dieser Rechtsprechung gefolgt. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 [ECLI:EU:C:2011:865], N.S. u.a. - (Rn. 86 bis 94 und 106) entschieden, dass die Überstellung von Asylbewerbern im Rahmen des Dublin-Systems unter bestimmten Umständen gegen das Verbot einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC/Art. 3 EMRK verstoßen kann, wenn sie an einen Mitgliedstaat überstellt werden, bei dem ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller systemische Mängel aufweisen. Diese Rechtsprechung führt der EuGH in Folgeentscheidungen fort und legt die Merkmale der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung in Übereinstimmung mit dem EGMR aus (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU [ECLI:EU:C:2017:127], C.K. u.a. - Rn. 67). Entsprechendes gilt für die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 22 ff.).

9

In der Rechtsprechung des EGMR ist weiter geklärt, dass die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) erreichen müssen, um ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK/Art. 4 GRC zu begründen (vgl. EGMR , Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU, C.K. u.a. - Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falls ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR , Urteile vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174). Nach den Schlussanträgen des Generalanwalts beim EuGH Wathelet vom 25. Juli 2018 (C-163/17 - Rn. 143) muss sich der Betroffene in "einer besonders gravierenden Lage" befinden. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung nur in besonderen Ausnahmefällen ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 23 und 25).

10

Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 249). Der EGMR hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine gesteigerte Verantwortlichkeit der EU-Mitgliedstaaten gesehen, weil sich diese durch die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (ABl. L 31 S. 18) (heute: Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen ) zur Gewährleistung bestimmter Minimalstandards bei der Aufnahme von Asylsuchenden verpflichtet haben. Bei diesem besonders schutzbedürftigen Personenkreis können schlechte Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere erfüllen, wenn die Betroffenen - in einem ihnen vollständig fremden Umfeld - vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig sind und staatlicher Untätigkeit und Indifferenz gegenüberstehen, obwohl sie sich in ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befinden (EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland - Rn. 250 ff.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 24).

11

Die vorstehend wiedergegebene Rechtsprechung von EGMR, EuGH und Bundesverwaltungsgericht ist auf anerkannte Flüchtlinge zu übertragen, die sich darauf berufen, dass die Lebensbedingungen, denen sie im Staat ihrer Flüchtlingsanerkennung ausgesetzt sind, Art. 3 EMRK widersprechen (so schon BVerwG, Beschluss vom 2. August 2017 - 1 C 37.16 - juris Rn. 20). Auch für diesen Personenkreis ergibt sich eine gesteigerte Schutzpflicht der EU-Mitgliedstaaten, der sie sich in Gestalt der Anerkennungsrichtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 337 S. 9) unterworfen haben. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten. Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen. Einer weitergehenden abstrakten Konkretisierung ist das Erfordernis, dass ein gewisses "Mindestmaß an Schwere" erreicht sein muss, nicht zugänglich. Vielmehr bedarf es insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.

12

Die Frage, ob die vom Berufungsgericht tatrichterlich festgestellten Aufnahmebedingungen für nach Bulgarien zurückkehrende anerkannte Schutzbedürftige unter Berücksichtigung der aufgezeigten rechtlichen Maßstäbe gegen Art. 3 EMRK verstoßen, betrifft die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung. Diese Frage wird von den Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten der einzelnen Bundesländer unterschiedlich beantwortet (eine vom Berufungsgericht abweichende Einschätzung trifft u.a. das OVG Magdeburg, Beschluss vom 31. August 2016 - 3 L 94/16 - juris; vgl. im Übrigen die Zusammenstellung im angefochtenen Urteil S. 11 f.). Tatsachenfragen - mögen sie auch von grundsätzlicher Bedeutung sein - reichen nach geltender Rechtslage für die Zulassung einer Revision nicht aus (s. nur BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 - InfAuslR 2017, 307). Eine etwa fehlerhafte Anwendung der rechtlich zu Art. 3 EMRK geklärten Maßstäbe im Einzelfall - mag sie auch die von individuellen Besonderheiten weitgehend unabhängige Beurteilung der Lage in einem bestimmten Abschiebungszielstaat betreffen - rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

13

bb) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob die Annahme eines Abschiebungsverbots in Bezug auf § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK eine "Extremgefahr" voraussetzt, lässt sich mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens verneinen. Der Begriff der "Extremgefahr" wird im Zusammenhang mit dem nationalen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG verwendet. Danach kann ein Ausländer im Hinblick auf die Lebensbedingungen, die ihn im Abschiebezielstaat erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur ausnahmsweise beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Denn nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 38). Dieser strengere Maßstab ist zur Rechtfertigung der Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG geboten, lässt sich jedoch nicht auf die in § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK getroffene Regelung übertragen.

14

b) Die Beschwerde sieht weiteren rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf, ob

"in einer solchen Konstellation vom Bundesamt (...) im Sinn einer zielstaatsbezogenen Gefahrenursache das Vorhandensein einer Unterkunftsmöglichkeit in die Prognose für Abschiebungsschutzgründe i.S.d. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG einzustellen ist"

und

"die der Gefahrrealisierung entgegenstehende Einholung einer Zusage über die Sicherstellung einer Unterkunftsmöglichkeit durch die Behörden des Mitgliedstaats (hier: Bulgarien) dem Aufgabenbereich des Bundesamtes oder dem Aufgabenbereich der für die Durchführung der Überstellung zuständigen Ausländerbehörde unterfällt".

15

Auch diese aufgeworfenen Rechtsfragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.

16

aa) Die Frage, ob das Bundesamt das Vorhandensein einer Unterkunftsmöglichkeit in die Prognose für Abschiebungsschutzgründe im Sinne des § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG einzustellen hat, lässt sich bereits aufgrund des Gesetzeswortlauts mithilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Die Zuständigkeit des Bundesamts für die Feststellung, ob die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen, folgt aus § 24 Abs. 2 und § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG. Aus dem Untersuchungsgrundsatz des § 24 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass das Bundesamt den Sachverhalt klärt und die erforderlichen Beweise erhebt. Für das hier relevante Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bedeutet dies, dass alle für die Beurteilung des Vorliegens einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung relevanten Lebensbedingungen im Zielstaat der Abschiebung zu ermitteln und zu würdigen sind. Dafür ist unter anderem auch von Bedeutung, ob der rückkehrende Ausländer eine Unterkunft finden kann.

17

bb) Die weiter aufgeworfene Rechtsfrage, ob das Bundesamt oder die Ausländerbehörden für die Einholung einer der Gefahrrealisierung entgegenstehenden Zusage über die Sicherstellung einer Unterkunftsmöglichkeit durch die Behörden des Mitgliedstaats (hier: Bulgarien) zuständig ist, rechtfertigt schon deshalb nicht die Zulassung der Revision, weil diese Frage nicht entscheidungserheblich ist. Denn im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Einholung einer derartigen Zusicherung, sondern allgemein um die Verfügbarkeit einer Unterkunftsmöglichkeit. Hierbei handelt es sich um eine zielstaatsbezogene Tatsache, die das Bundesamt zu klären hat. In diesem Zusammenhang kann es gegebenenfalls auch zu der Feststellung gelangen, dass es zur Beseitigung eines ansonsten bestehenden Abschiebungsverbots einer Zusicherung bedarf. Etwas anderes gilt nur für Umstände, die Gefahren betreffen, die sich im Einzelfall im Zusammenhang mit der Durchführung einer Abschiebung ergeben. Hierzu zählt jedoch die Frage nicht, ob Flüchtlinge in Bulgarien Obdach finden können.

18

2. Die geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) einer Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) und eines Verstoßes gegen das Gebot rechtsfehlerfreier Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) sind nicht dargelegt bzw. liegen nicht vor.

19

a) Die geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügt schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

20

Die Rüge einer solchen Verletzung erfordert eine substantiierte Darlegung, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, durch einen Beweisantrag hingewirkt worden ist und die Ablehnung der Beweiserhebung im Prozessrecht keine Stütze findet, oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - ZOV 2013, 40 und vom 12. Juli 2018 - 7 B 15.17 - juris Rn. 23). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde ersichtlich nicht. Sie hat schon die für erforderlich gehaltenen weiteren Aufklärungsmaßnahmen nicht hinreichend konkretisiert und auch nicht vorgetragen, welche tatsächlichen Feststellungen bei deren Vornahme voraussichtlich getroffen worden wären. Zudem ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die Beklagte durch einen Beweisantrag oder eine hinreichend bestimmte Beweisanregung im Berufungsverfahren auf eine Beweiserhebung hingewirkt hätte oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Berufungsgericht eine weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen.

21

Bei der Frage, ob eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht vorliegt, ist im Übrigen auch zu berücksichtigen, dass es sich beim beklagten Bundesamt um eine spezialisierte Behörde handelt, zu deren Aufgabe die Ermittlung der allgemeinen Lage in den Herkunftsstaaten der Antragsteller sowie gegebenenfalls in den Staaten gehört, durch die sie gereist sind (Art. 10 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ). Die Behörde muss kraft Unionsrechts angemessen ausgestattet sein und über kompetentes Personal in ausreichender Zahl verfügen. Ferner hat die Beklagte die prozessuale Obliegenheit, an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken, was die gerichtliche Aufklärungspflicht begrenzt. Das Gericht kann daher im Regelfall davon ausgehen, dass das Bundesamt ergänzende Erkenntnisquellen, die ihm vorliegen oder für die Behörde erreichbar sind, auch in das Verfahren einführt, zumal dann, wenn eine bestimmte, erkennbar entscheidungserhebliche Tatsachenfrage - wie hier - gerichtlich umstritten ist, und dass sich weitere, von dem Bundesamt selbst nicht wahrgenommene oder für erforderlich gehaltene Aufklärungsmaßnahmen auch für das Gericht nicht aufdrängen.

22

b) Auch die Rüge eines Verstoßes gegen das Gebot rechtsfehlerfreier Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) greift nicht durch.

23

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 7. Februar 2017 - 6 B 30.16 - juris Rn. 10 und vom 20. Februar 2018 - 1 B 3.18 - juris Rn. 12). Nach diesen Maßgaben ergeben sich verfahrensrechtliche Mängel der Überzeugungsbildung aus der Beschwerdebegründung nicht.

24

Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen die sich aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebenden Vorgaben darin, dass das Berufungsgericht die staatliche Gleichgültigkeit Bulgariens gegenüber schutzsuchenden Ausländern gerade mit Blick auf die fehlende Akzeptanz der im Juli 2017 in Bulgarien erlassenen Integrationsverordnung hergeleitet habe (faktische Nichtumsetzung), ohne dies tragfähig zu begründen. Aus den in den Urteilsgründen angeführten Erkenntnisquellen ergäben sich keine für den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der Berufungsverhandlung inhaltlich relevanten Aussagen zur Akzeptanz und tatsächlichen Umsetzung dieser neuen Integrationsverordnung. Teilweise stammten die Erkenntnisquellen aus einem Zeitraum vor dem Erlass der Verordnung am 19. Juli 2017, die daneben noch angeführten Mitteilungen aus dem Internet hätten allenfalls Geltung für einen ersten Umsetzungszeitraum bis zum 21. November 2017 und würden keine Informationen darüber enthalten, ob bzw. in welchem Umfang sich seitdem bis zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung mögliche Verbesserungen ergeben hätten. Es sei nicht auszuschließen, dass inzwischen sehr wohl Bemühungen des bulgarischen Staates zur effektiveren Umsetzung der Integrationsverordnung feststellbar sein könnten.

25

Der Senat hat im Rahmen der erhobenen Verfahrensrüge nicht über die dem materiellen Recht zuzuordnende Frage zu entscheiden, ob die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einer zu schmalen Tatsachengrundlage beruht, wofür einiges sprechen könnte (keine genauen Aussagen zum Inhalt der Integrationsverordnung Bulgariens vom Juli 2017, nur zwei mit google translate übersetzte Erkenntnisquellen zu deren Anwendung). Maßgeblich für das Einhalten der verfahrensrechtlichen Grenzen der Überzeugungsbildung ist vielmehr, dass das Gericht auch nach dem Vorbringen der Beschwerde keinen entscheidungserheblichen Akteninhalt unberücksichtigt gelassen oder aktenwidrige Tatsachen zugrunde gelegt hat und die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen auch nicht gegen die Denkgesetze verstoßen. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht sich auch auf Erkenntnisquellen stützt, die vor dem Erlass der neuen Integrationsverordnung vom Juli 2017 datieren. Denn es verstößt nicht gegen die Denkgesetze, wenn für die tatrichterliche Schlussfolgerung, die Bemühungen der Republik Bulgarien zur Verbesserung der Unterbringung von anerkannten Schutzberechtigten seien unzureichend, neben den ersten Erfahrungen seit der Umsetzung der neuen Integrationsverordnung auch Erfahrungen im Umgang mit der früheren Integrationsverordnung einbezogen werden. Soweit die Beschwerde einwendet, das Berufungsgericht habe keine Informationen für den Zeitraum vom 21. November 2017 bis zum nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (hier am 31. Januar 2018) einbezogen, genügt die Beschwerde nicht den Darlegungsanforderungen. Sie hätte konkret aufzeigen müssen, aufgrund welcher Bemühungen des bulgarischen Staates zur effektiveren Umsetzung der Integrationsverordnung eine Verbesserung festzustellen ist, die für das Ergebnis der tatrichterlichen Würdigung von Bedeutung sein könnte. Die bloße Vermutung, es sei nicht auszuschließen, dass inzwischen Bemühungen des bulgarischen Staates feststellbar sein könnten, genügt dafür nicht.

26

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.

(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet, das Klagebegehren im Übrigen hingegen als unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.

(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss, der keiner Begründung bedarf. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) § 134 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine Anwendung, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts nach Absatz 1 unanfechtbar ist.

(7) Ein Rechtsbehelf nach § 84 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids zu erheben.

(8) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 132 Absatz 1 und § 137 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung auch zu, wenn das Oberverwaltungsgericht

1.
in der Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat von deren Beurteilung durch ein anderes Oberverwaltungsgericht oder durch das Bundesverwaltungsgericht abweicht und
2.
die Revision deswegen zugelassen hat.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann auf diesen Zulassungsgrund nicht gestützt werden. Die Revision ist beschränkt auf die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat. In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt für die Beurteilung der allgemeinen Lage diejenigen herkunfts- oder zielstaatsbezogenen Erkenntnisse, die von den in Satz 1 Nummer 1 genannten Gerichten verwertet worden sind, die ihm zum Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung oder Entscheidung (§ 77 Absatz 1) von den Beteiligten vorgelegt oder die von ihm beigezogen oder erhoben worden sind. Die Anschlussrevision ist ausgeschlossen.

(8a) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat evaluiert im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz die Revision nach Absatz 8 drei Jahre nach Inkrafttreten.

Tenor

Die Berufung wird zugelassen.

Gründe

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 10. Juli 2017 ist zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

Zwar hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteilen vom 29. Januar 2015 (13a B 14.50038 – juris und 13a B 14.50039 – AuAS 2015, 104) entschieden, dass im Fall der Überstellung/Abschiebung nach Bulgarien eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nicht ernsthaft zu befürchten ist. Dem lag allerdings zur Situation von Asylbewerbern sowie von Dublin-Rückkehrern nur Erkenntnismaterial bis zum Jahr 2014 zugrunde. Unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung in Bulgarien ist deshalb erneut klärungsbedürftig, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen systemische Schwachstellen aufweisen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), beachtlich sind.

Angesichts der Tatsache, dass die Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bereits vor mehr als einem Jahr erfolgt ist, kann über seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe erst nach Vorlage einer erneuten Erklärung entschieden werden.

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

Gründe

1

I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 9. Kammer - vom 26. Januar 2017 hat keinen Erfolg.

2

„Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2016 - 4 A 2103/15.A -, juris). Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargetan werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 9. Oktober 2015 - 8 LA 146/15 -, juris).

3

Hieran gemessen wird die Zulassungsschrift des Klägers den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nicht gerecht.

4

Der Kläger wirft die - nicht revisiblen - Fragen auf,

5

„ob eine Abschiebung mittelloser Schutzberechtigter ohne eine so genannte Anlaufadresse nach Bulgarien derzeit eine ernstzunehmende Möglichkeit der Verelendung in Form von Obdachlosigkeit, Arbeitslosigkeit und fehlender staatlicher Unterstützung zur Folge haben kann und potentiell die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 ERMK begründet,

6

daraus folgend, ob die Beklagte somit bei unzulässigen Asylanträgen gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG, der die Entscheidung darüber obliegt, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt, gehalten ist, jedenfalls einzelfallbezogen immer das Vorliegen eines Abschiebungsverbots hinsichtlich Bulgariens mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des konkreten Ausländers bzw. der Ausländerin zu prüfen und jedenfalls grundsätzlich sicherzustellen, dass Abschiebungen nach Bulgarien nur dann stattfinden, wenn die Betroffenen dort auf eine so genannte Anlaufadresse für angemessene Zeit zugreifen können und dies durch individuelle Zusicherungen bulgarischer Behörden zu erreichen“.

7

Der Kläger hält diese Fragen im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung für grundsätzlich klärungsbedürftig und beruft sich zur Begründung auf die Rechtsprechung zweier Obergerichte (OVG Saarl., Urteil vom 25. Oktober 2016 - 2 A 95/16 -; Urteil vom 16. November 2016 - 2 A 89/16 -; Hess. VGH, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1322/16.A -, alle juris), die von der durch das Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senates (Beschluss vom 6. September 2016 - 3 L 119/16 -, juris) abweichen soll.

8

In der Regel indiziert die Abweichung eines Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung eines anderen als des im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. Januar 1993 - 2 BvR 1058/92 -, juris Rn. 15; Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz [GK-AsylG], 110. Ergänzungslieferung, November 2016, § 78 Rn. 107). Allerdings ist es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes nicht - auch nicht von Verfassungs wegen - geboten, jeden Fall der Abweichung eines Verwaltungsgerichtes von der Rechtsprechung eines Oberverwaltungsgerichtes eines anderen Bundeslandes als Fall einer grundsätzlichen Bedeutung anzusehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. März 1994 - 2 BvR 211/94 -, juris). Dies gilt insbesondere für Tatsachenfragen. Wesentliche Eigenart von Tatsachenfeststellung und Sachverhaltswürdigung ist, dass sie in letzter Instanz vom Oberverwaltungsgericht (oder vom Verwaltungsgerichtshof) getroffen werden. Wegen der Bindung des Revisionsgerichtes an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichtes, § 137 Abs. 2 VwGO, scheidet eine weitergehende Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch das Bundesverwaltungsgericht aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. November 2016 - 2 BvR 31/14 -, juris Rn. 11). Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht befugt, Tatsachen(würdigungs)fragen grundsätzlicher Bedeutung in „Länderleitentscheidungen“ zu entscheiden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 - 1 B 22.17 -, juris Rn. 4; Beschluss vom 20. März 2018 - 1 B 10.18, 1 PKH 7.18 -, juris). Den Berufungsgerichten fällt in asylrechtlichen Streitigkeiten deshalb in erster Linie die Aufgabe zu, innerhalb ihres Gerichtsbezirkes auf eine einheitliche Beurteilung gleicher oder ähnlicher Sachverhalte hinzuwirken und zu einer einheitlichen Beurteilung des Vorhandenseins sowie des Erkenntniswertes bestimmter, die Herkunftsländer allgemein betreffender Erkenntnisquellen beizutragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Juli 1984 - 9 C 46.84 -, BVerwGE 70, 24-28, Rn. 18). Aus diesem Grund weist eine abweichende Tatsachenfeststellung oder -würdigung durch ein anderes Berufungsgericht für sich allein nicht auf weiteren Klärungsbedarf hin (vgl. VGH BW, Beschluss vom 7. Mai 1987 - A 12 S 348/87 -, InfAuslR 1987, 259; GK-AsylG, a. a. O., § 78 Rn. 148).

9

Dies zugrunde gelegt ist es vorliegend rechtlich nicht von Relevanz, dass sowohl das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (a. a. O.) als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof (a. a. O.) wie das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (a. a. O.), auf dessen Rechtsprechung sich das Verwaltungsgericht gestützt hat, auf derselben Erkenntnismittelgrundlagen (Auskünfte des Auswärtigen Amtes [AA] vom 27. Januar 2016 und 30. November 2015, den Bericht von Frau Dr. Ilareva vom 27. August 2015, Auskunft von ProAsyl an VG Köln vom 17. Juni 2015 [entspricht Auszügen aus dem Bericht von ProAsyl vom April 2015]) entschieden haben und zu unterschiedlichen Ergebnissen bei ihrer Bewertung gelangt sind. Es mag sein, dass ein in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter im Bundesland Hessen einen Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland und im Bundesland Saarland einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes habe, wohingegen ein in Bulgarien anerkannter Schutzberechtigter, der im Bundesland Sachsen-Anhalt lebe, nach Bulgarien zurückgeführt werden würde. Diese - zulässige - lediglich abweichende Tatsachenwürdigung der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungs-gerichtshöfe ist im Rechtsmittelrecht bei Asylsachen angelegt und rechtfertigt als solche die Zulassung der Berufung nicht.

10

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang vorträgt, dass sich der Senat noch nicht mit den Entscheidungen der anderen Oberverwaltungsgerichte (a. a. O.) auseinandergesetzt, insbesondere sich nicht mit der Frage der individuellen Zusicherung und dem Ausstellen von Anlaufbescheinigungen durch die bulgarischen Behörden zur Vermeidung von Obdachlosigkeit befasst habe, weil die Urteile nach der Entscheidung des Senates vom 6. September 2016 (a. a. O.) ergangen seien, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Denn der Kläger weist selbst darauf hin, dass auf derselben Tatsachenbasis durch die Obergerichte entschieden worden sei, ohne substantiiert aufzuzeigen, dass der Senat bzw. das Verwaltungsgericht, das auf die Rechtsprechung des Senates Bezug nimmt, tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend oder unvollständig beurteilt habe. Der Senat ist unter Berücksichtigung dieser Tatsachenbasis zu dem Ergebnis gelangt, dass bei nicht vulnerablen Personen zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse nicht bestehen, es mithin keiner individuellen Zusicherung bzw. „Anlaufbescheinigung“ bulgarischer Behörden bedarf. Diese Tatsachenwürdigung stellt der Kläger durch sein Zulassungsvorbringen nicht schlüssig in Frage.

11

Die Grundsatzzulassung wegen Tatsachenfragen dient nicht der umfassenden Kontrolle der verwaltungsgerichtlichen Ermittlung und Bewertung des individuellen Sachverhaltes und der Lage in dem Staat, in den die Rückführung erfolgen soll. Um einen weitergehenden, berufungsgerichtlicher Klärung bedürftigen Zweifel zu wecken und dem Einwand der nicht rügefähigen Tatsachenwürdigung zu entgehen, müssen zusätzliche besondere Umstände vorliegen (und bezeichnet werden). Solche zusätzlichen Umstände können etwa darin liegen, dass die von dem Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel als erkennbar lückenhaft und unvollständig die hinreichend sichere Beantwortung der aufgeworfenen Tatsachenfrage nicht erlauben oder sie in einem Maße uneinheitlich, unübersichtlich oder in wesentlichen Punkten widersprüchlich sind, dass sich die von dem Verwaltungsgericht gewonnene Bewertung gewichtigen Zweifeln ausgesetzt sieht (vgl. GK-AsylG, a.a.O., § 78 Rn. 136). Klärungsbedarf kann auch dadurch aufgezeigt werden, dass dargelegt wird, warum das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Verhältnisse unzutreffend beurteilt hat, es also z. B. einschlägige Erkenntnismittel unberücksichtigt gelassen hat, das Gewicht der abweichenden Meinung verkannt hat oder die Bewertungen nicht haltbar sind. Die bloße Mitteilung seiner aus denselben Erkenntnisquellen gewonnenen gegenteiligen Einschätzung genügt hingegen nicht (vgl. Marx, AsylVfG, Kommentar, 8. Aufl., § 78 Rn. 37 m. w. N.). Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage setzt dabei eine intensive, fallbezogene Auseinandersetzung mit den von dem Verwaltungsgericht herangezogenen und bewerteten Erkenntnismitteln voraus. Es ist Aufgabe des Antragstellers, durch die Benennung bestimmter begründeter Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstiger Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichtes, sondern seine gegenteiligen Bewertungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Dies kann durch eine eigenständige Bewertung der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnismittel geschehen oder auch durch Berufung auf weitere, neue oder von dem Verwaltungsgericht nicht berücksichtigte Erkenntnismittel. Dabei gilt allgemein, dass die Anforderungen an die Darlegung nicht überspannt werden dürfen, sondern sich nach der Begründungstiefe der angefochtenen Entscheidung zu richten haben (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 29. März 2017 - 3 L 249/16 -, juris [m. w. N.]).

12

Indem der Kläger lediglich aus den Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes (Urteil vom 25. Oktober 2016, a. a. O., Rn. 29) und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes (a. a. O., Rn. 45) - in Auszügen - zitiert, wird er dem Darlegungserfordernis nicht gerecht. Denn die notwendige Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, die auf der Rechtsprechung des Senates (vgl. Beschluss vom 6. September 2016, a. a. O.) basiert, findet nicht statt, so dass der Kläger nicht erkennbar macht, dass die hiesige Bewertung gewichtigen Zweifeln ausgesetzt ist.

13

Auch ist unter Berücksichtigung der aktuellen Auskunftslage - auf die sich der Kläger vorliegend nicht beruft und die Gegenstand weiterer obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. OVG Nds., Urteil vom 29. Januar 2018 - 10 LB 82/17 -; OVG Saarl., Urteil vom 19. April 2018 - 2 A 737/17 -; OVG SH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 4 LB 17/17 -, alle juris) - ist derzeit keine Verletzung von Art. 3 EMRK festzustellen.

14

Die Lebensbedingungen für Personen mit internationalem Schutzstatus sind unverändert sehr schwierig. Zur Überzeugung des Senates herrschen allerdings nicht derart handgreiflich eklatante Missstände, die den Schluss zuließen, anerkannte Schutzberechtigte, die keinem vulnerablen Personenkreis im Sinne von Art. 20 Abs. 3 RL 2011/95/EU angehören, würden einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung bei ihrer Rückkehr nach Bulgarien ausgesetzt. Zwar ist ein mittelloser Schutzberechtigter ohne private oder familiäre Netzwerke in dem Land, das seinen Schutzstatus festgestellt hat, bei seiner Rückkehr insoweit schutzbedürftig, als dass er für eine gewisse Übergangszeit die elementaren Bedürfnisse (Unterkunft, Versorgung) nur mit Hilfe von Dritten wird befriedigen können. Dass diese vorübergehende Hilfe bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht zu erlangen ist, ist nach der derzeitigen Auskunftslage jedoch nicht erkennbar.

15

Der neue Bericht von Frau Dr. Ilareva (vgl. Expertise zu der aktuellen rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Situation anerkannter Schutzberechtigter in Bulgarien an das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen vom 7. April 2017) enthält keine solchen Erkenntnisse, die eine von der bisherigen Senatsrechtsprechung abweichende Bewertung der Sachlage zum Ergebnis haben. Es wird geschildert, dass es an einem staatlichen Integrationsprogramm oder vergleichbaren staatlichen Maßnahmen weiterhin fehle und dass ein Ausweisdokument bzw. eine Meldebescheinigung erforderlich sei, um im Jobcenter registriert zu werden bzw. Sozialhilfe beziehen zu können (vgl. Dr. Ilareva, Bericht vom 7. April 2017, S. 2 ff.). Für aus dem Ausland zurückkehrende anerkannte Schutzberechtigte werde keine staatliche Unterkunft bereitgehalten, so dass sich diese auf dem freien Markt eigenständig eine Wohnung suchen müssten, was sich trotz Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen schwierig gestalte (vgl. Dr. Ilareva, Bericht vom 7. April 2017, S. 8 ff.). Obdachlosenunterkünfte und Sozialwohnungen stünden danach regelmäßig nur bulgarischen Staatsbürgern sowie Personen mit sehr langem Aufenthalt zur Verfügung (vgl. Dr. Ilareva, Bericht vom 7. April 2017, S. 9). Anerkannten Schutzberechtigten mit einer Unterkunft (bzw. einer Meldeadresse) sei es jedoch unmittelbar möglich, sich als arbeitssuchend registrieren zu lassen und Sozialhilfe zu beziehen. Diese werde auch tatsächlich ausgezahlt (vgl. Dr. Ilareva, Bericht vom 7. April 2017, S. 7). Ebenfalls ist der Zugang zum Gesundheitssystem sichergestellt (vgl. Dr. Ilareva, Bericht vom 7. April 2017, S. 10 f.).

16

Zwar dürfte die im Juli 2017 von der bulgarischen Regierung verabschiedete Integrationsverordnung, die den Abschluss individueller Integrationsvereinbarungen zwischen den Schutzberechtigten und dem Bürgermeister einer Gemeinde vorsieht, keine wirkliche Verbesserung der Integrationsmöglichkeiten - insbesondere für zurückkehrende - Schutzberechtigte bedeuten. Denn nach der Verordnung bleibt es den Kommunen, die nach wie voreingenommen gegenüber Schutzberechtigten sein sollen, überlassen, Integrationsvereinbarungen abzuschließen. Abgesehen davon hat Bulgarien den Kläger bereits am 19. November 2014 als Flüchtling anerkannt, so dass auch in zeitlicher Hinsicht die Verordnung nicht mehr zur Anwendung gelangen dürfte (vgl. hierzu: Dr. Ilareva, Bericht vom 7. April 2017, S. 5; Amnesty International, Report Bulgaria 2017/2018; Bulgarian Helsinki Committee, Human Rights in Bulgaria in 2017).

17

Menschenrechtlich ist jedoch irrelevant, ob notwendige Hilfen vom Zielstaat (hier: Bulgarien), EU-Programmen, internationalen Organisationen oder privaten Gruppen bereitgestellt werden (vgl. Thym, Rücküberstellung von Schutzberechtigten, NVwZ 2018, 608, 613 a. E.), um die Situation äußerster materieller Armut, in die ein mittelloser Schutzberechtigter ohne private und familiäre Kontakte bei seiner Rückführung nach Bulgarien gelangen kann, abzuwenden. Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge sind nicht unbesehen gleichzusetzen. An die Stelle aktiver Unterstützung nach Maßgabe der sog. Aufnahme-Richtlinie tritt bei anerkannten Flüchtlingen die Inländergleichbehandlung nach der sog. Qualifikations-Richtlinie ebenso wie nach der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. Thym, a. a. O., S. 612). Verletzungen des europäischen Sekundarrechtes begründen folglich für sich genommen kein menschenrechtliches Überstellungsverbot (vgl. Thym, a. a. O., S. 613).

18

Mehrere in Bulgarien wirkende Nichtregierungsorganisationen (Bulgarisches Rotes Kreuz, UNHCR in Kooperation mit dem Bulgarischen Roten Kreuz, Caritas Bulgarien, Bulgarien Helsinki Committee [vgl. AA, Auskunft vom 18. Juli 2017, dort Frage 3]) leisten wirksame Unterstützung, so dass von einer ausweglosen Lage zurückkehrender (mittel- und bindungsloser) Schutzberechtigter, die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung birgt, nicht ausgegangen werden kann.

19

So führt bspw. das Bulgarische Rote Kreuz im Auftrag des UNHCR Integrationsmaßnahmen (Sprachkurse, Anmeldung zur Berufsausbildung, Kostenübernahme der Ausbildung, Sozialberatung, Empfehlungen für den Zugang zu einer Arbeitsstelle, Unterkunft, Erleichterung medizinischer Versorgung, Bildung) durch und bietet auch Sachleistungen und einmalige finanzielle Hilfe in Notsituationen (drohende Obdachlosigkeit, Krankheit) an. Daneben leistet das Bulgarian Helsinki Committee rechtliche Hilfe und die Caritas unterhält in Sofia ein Zentrum für Soziale Rehabilitation und Integration, das diverse Unterstützungsleistungen, wie Sprachkurse, Hilfe bei der Suche von Arbeit und Unterkunft sowie Erlangung von sozialer oder medizinischer Hilfe anbietet. Dass diese Integrationshilfen nicht von zurückkehrenden Schutzberechtigten in Anspruch genommen werden können, ist nicht ersichtlich, zumal Rückkehrer auch von verschiedenen Nichtregierungsorganisationen am Flughafen empfangen werden, wenn sie durch andere Organisationen, dem bulgarischen Staat oder dem zurückschickenden Staat darauf hingewiesen werden (vgl. zum Ganzen: AA, Auskunft vom 18. Juli 2017, dort Fragen 3 und 4). Zudem sind Anlaufadressen der in Bulgarien wirkenden Nichtregierungsorganisationen für jedermann zugänglich (vgl. Bulgarian Red Cross, HANDBOOK ON THE INTEGRATION OF PERSONS WHO HAVE BEEN GRANTED ASYLUM OR INTERNATIONAL PROTECTION IN MUICIPALITIES, 2017, Annex 3, S. 31, abrufbar unter: http://en.redcross.bg/files/1516-BRC_Narachnik_Integration_last_eng.pdf, zuletzt abgerufen am: 20. Juli 2018, Webseite rotes Kreuz, bulgarischer Staat), so dass der Rückkehrer den notwendigen Kontakt selbstständig herstellen kann.

20

Zudem ist festzustellen, dass insbesondere dem Bulgarischen Roten Kreuz im bulgarischen Asyl- und Flüchtlingsrecht eine herausgehobene Stellung zugewiesen ist. Denn es nimmt im Auftrag des bulgarischen Staates und in Kooperation mit der staatlichen Flüchtlingsbehörde (State Agency for Refugees) zentrale Aufgaben im Asyl- und Flüchtlingsrecht wahr. Es ist einerseits im Bereich der Asylantragstellung eingebunden, etwa bei der Unterbringung sowie der Bereitstellung von Hilfen zur Anpassung an die bulgarischen Verhältnisse und der (Mit-)Organisation von Sprachkursen, vgl. Art. 53 Nr. 1 Law on asylum and refugees (abrufbar unterFehler! Hyperlink-Referenz ungültig..php/en/legislation, zuletzt abgerufen am 11. Juli 2018). Die Art. 53 Nr. 4, 56 Abs. 1 des bulgarischen Asylgesetzes sehen daneben ausdrücklich vor, dass die Organisation auch bei der Integration der anerkannten Schutzberechtigten mitwirkt und sowohl soziale, medizinische und psychologische Begleitung als auch Hilfe bei der Suche nach einer Beschäftigung mitanbietet. Dafür, dass das Bulgarische Rote Kreuz seinem gesetzgeberischen Auftrag nicht gerecht würde, besteht vorliegend kein hinreichender Anhalt.

21

Soweit das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen in diesem Zusammenhang darauf abstellt, dass Nichtregierungsorganisationen nur in Einzelfällen bei der Wohnungssuche helfen würden, mithin Obdachlosigkeit drohe (vgl. Urteil vom 29. Januar 2018, a. a. O.), kann dies der in Bezug genommenen Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Juli 2017 (a. a. O.) nicht explizit entnommen werden. Auch der daraus abgeleiteten Einschätzung, Nichtregierungsorganisationen seien angesichts ihrer Abhängigkeit von der jeweiligen Projektfinanzierung nicht in der Lage, den in Deutschland lebenden anerkannten Schutzberechtigten bei einer Rückkehr nach Bulgarien Unterkünfte zu verschaffen, kann nicht in seiner Allgemeinheit gefolgt werden. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass die große Mehrzahl der anerkannten Schutzberechtigten Bulgarien zeitnah nach der Statusentscheidung verlässt und es keine verlässlichen Angaben dazu gibt, wieviele Schutzberechtigte sich in diesem Land überhaupt aufhalten und ernsthaft versuchen, sich unter den dortigen bescheidenen Lebensverhältnissen einzurichten (Dr. Ilareva, Bericht vom 7. April 2017, S. 2). Bekannt ist, dass Bulgarien in der Regel nur als „Transitland“ genutzt wird, um in wohlhabendere Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiter zu wandern, so dass sich die Arbeit von in Bulgarien ansässigen Nichtregierungsorganisationen - jedenfalls vorerst - auf eine vergleichsweise kleine Gruppe beschränkt (vgl. hierzu im Einzelnen: VG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2017 -23 L 503.17 A -, juris [m. w. N.]). Auch hinsichtlich der Lebensverhältnisse von zurückkehrenden Schutzberechtigten direkt nach ihrer Rückkehr nach Bulgarien fehlt es an aussagekräftigen Angaben, obgleich bekannt ist, dass Rückführungen stattgefunden haben. Abgesehen davon gibt es - obwohl dies bei den beschriebenen Verhältnissen zu erwarten wäre - keine Angaben über die Anzahl von anerkannten Schutzberechtigten, die obdachlos sind (vgl. Dr. Ilareva, Bericht vom 7. April 2017, S. 9). Der UNHCR weist selbst nur darauf hin, dass insbesondere hilfebedürftige (sog. vulnerable) Schutzberechtigte gefährdet sind, in Bulgarien obdachlos zu werden (vgl. Dr. Ilareva, Bericht vom 7. April 2017, S. 9 unter Verweis auf einen Bericht von UNHCR Bulgaria vom April 2017 [Age, Gender and Diversity, Participatory Assessment, S.10]). Hiervon ausgehend spricht Überwiegendes dafür, dass die schwierigen Verhältnisse für nicht vulnerable Gruppen von Schutzberechtigungen jedenfalls durch Vororthilfen durch Nichtregierungsorganisationen überwunden werden können. Angesichts der (bisher) geringen Anzahl von zu integrierenden Schutzberechtigten kann nicht davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich rückkehrenden Schutzberechtigten die erforderliche Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen ausbleibt, so dass für eine Verletzung von Art. 3 EMRK jedenfalls derzeit kein greifbarer Anhalt besteht. Zudem ist der (Einzel-)Fall des zurückkehrenden Schutzberechtigten und nicht etwa die Gesamtheit der in Deutschland lebenden und durch Bulgarien anerkannten Schutzberechtigten zu betrachten. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger keine Unterstützung erfahren wird, weil Nichtregierungsorganisationen bereits jetzt überfordert wären, liegen nicht vor.

22

Dass die Hindernisse, auf die Schutzberechtigte bei der gemeindlichen Adressregistrierung stoßen, die Voraussetzung für die Meldung als arbeitssuchend und den Bezug von Sozialhilfe ist (vgl. Dr. Ilareva, Bericht vom 7. April 2017, S. 7 unter Bezugnahme auf ihren Bericht vom 27. August 2015), nicht durch Unterstützung von Nichtregierungsorganisationen, die insbesondere rechtliche und soziale Hilfen leisten (s. o.), überwunden werden können, lässt sich der derzeitigen Auskunftslage ebenfalls nicht entnehmen.

23

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass anerkannte Schutzberechtigte durch Wahrnehmung der von Nichtregierungsorganisationen geleisteten Hilfestellungen ein schrittweiser Übergang in die Selbständigkeit einer Inländergleichbehandlung ermöglicht wird, insbesondere eine Unterkunft im Sinne eines Obdaches mit Schlafgelegenheit gefunden werden kann (vgl. hierzu auch: VG Berlin, a. a. O.). Die nach der Auskunftslage - weiterhin - bestehenden defizitären schweren Bedingungen für Schutzstatusinhaber in Bulgarien erzwingen sodann eine hohe Eigeninitiative des Einzelnen, um dem schwierigen - jedoch durch Nichtregierungsorganisationen unterstützten - Integrationsprozess gerecht werden zu können. Dies muss jedenfalls von alleinstehenden Statusinhabern ohne besondere gesundheitliche Einschränkungen, die in der Lage sind, sich dem Arbeitsmarkt zu stellen, verlangt werden (vgl. so bereits: OVG LSA, Beschluss vom 6. September 2016, a. a. O.). Den Menschenrechten ist jedenfalls nicht zu entnehmen, dass anerkannten Flüchtlingen eine langfristig größere öffentliche Unterstützung zusteht, als Inländer von ihrem Heimatstaat verlangen können (vgl. Thym, a. a. O., S. 614).

24

Soweit der Kläger daneben auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes des Saarlandes vom 25. Oktober 2016 (- 2 A 95/16 -, juris) verweist, wonach auch im Falle entsprechend unzulässiger Asylanträge das Bundesamt nach § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG gehalten sei, vor Erlass einer Abschiebungsanordnung über das Vorliegen von nationalen zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG zu befinden, steht dies schon nicht im Widerspruch zu der angefochtenen Entscheidung. Denn auch das Verwaltungsgericht hat hinsichtlich der im streitbefangenen Bescheid angedrohten Abschiebung das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG geprüft (vgl. Urteilsabdruck S. 4 ff.). Durch das Bundesverwaltungsgericht ist mittlerweile geklärt, dass eine fehlende oder unzureichende behördliche Feststellung über den nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht zur Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung führt. Dies folgt aus § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG i. V. m. §§ 34a, 35 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017 - 1 C 10.17 -, juris Rn. 9). Hat - wie hier - das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungsverboten nicht geprüft, ist die Abschiebungsandrohung mit Blick auf §§ 31 Abs. 3 Satz 1, 34 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zwar objektiv rechtswidrig. Eine objektive Rechtswidrigkeit einer bloßen Abschiebungsandrohung verletzt einen Kläger jedoch nicht in seinen Rechten, sondern verpflichtet die Gerichte nach § 86 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 113 Abs. 1 VwGO, die Sache spruchreif zu machen, d. h. zu überprüfen, ob und inwieweit der angefochtene Verwaltungsakt den Kläger in seinen Rechten verletzt und deshalb aufzuheben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2017, a. a. O., Rn. 17 f.). Folglich war das Verwaltungsgericht verpflichtet, durchzuentscheiden, mithin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG zu prüfen, die es vorliegend verneint hat.

25

Auch der klägerische Hinweis darauf, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof (a. a. O.) aufgrund der Auskunftslage zur Überzeugung gelangt sei, Bulgarien verletze in fundamentaler Weise seine Verpflichtungen aus Art. 20 ff QRL und habe kein funktionierendes, ausreichend finanziertes Integrationsprogramm aufgestellt, so dass das Asylsystem Bulgariens hinsichtlich bereits anerkannter Flüchtlinge an systemischen Mängeln leide und einen Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik Deutschland begründe, führt vorliegend nicht weiter. Der Kläger verkennt insoweit, dass der Hessische Verwaltungsgerichtshof (a. a. O.) dem dortigen Kläger, der - wie der Kläger - in Bulgarien als Flüchtling anerkannt worden war, die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens deshalb zugesprochen hat, weil er davon ausgegangen ist, dass § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG (abgelöst durch: § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) unions- und konventionskonform dahingehend auszulegen sei, dass der dort geregelte Ausschluss der (erneuten) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur dann greife, wenn in dem Land der (Erst-)Anerkennung keine systemischen Mängel herrschten (a. a. O., Rn. 40). Die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf eine erneute Prüfung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat, ist für das vorliegende Verfahren jedoch schon nicht von Bedeutung, weil der Kläger nur die Aufhebung von Ziffer 2. des streitbefangenen Bescheides (Abschiebungsandrohung) und die Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf Bulgarien begehrt. Ziffer 1. des streitbefangenen Bescheides, mit dem der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt worden ist, ist bereits in Bestandskraft erwachsen.

26

II. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.

27

III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten, da der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO aus den vorgenannten Gründen (Ziffer I.) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot.

28

IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).


Gründe

1

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Sie macht mit Erfolg einen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel geltend. Dieser führt gemäß § 133 Abs. 6 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberverwaltungsgericht.

2

1. Die Beschwerde rügt mit Recht, dass ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) vorliegt, auf dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruhen kann.

3

a) Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Die Sachverhalts- und Beweiswürdigung einer Tatsacheninstanz ist der Beurteilung des Revisionsgerichts nur insoweit unterstellt, als es um Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geht. Rügefähig ist damit nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem unvollständigen Sachverhalt ausgeht. Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. In solchen Fällen fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die innere Überzeugungsbildung des Gerichts, auch wenn die darauf basierende rechtliche Würdigung als solche nicht zu beanstanden ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 2014 - 2 B 55.14 - Buchholz 237.6 § 25 NdsLBG Nr. 1 Rn. 6, vom 22. März 2016 - 6 B 42.15 - Buchholz 402.41 Allgemeines Polizeirecht Nr. 109 Rn. 17 ff. und vom 28. März 2017 - 2 B 9.16 - juris Rn. 16 f. m.w.N.).

4

Zu der Entscheidungsgrundlage gehört auch die Klärung, welche ausländischen Rechtsnormen für die Entscheidungsfindung maßgebend und wie sie auszulegen sind. Feststellungen zum Inhalt ausländischen Rechts sind einerseits grundsätzlich irrevisibel, können aber andererseits Gegenstand von Verfahrensrügen sein (BVerwG, Urteile vom 18. Juli 1974 - 3 C 4.73 - BVerwGE 45, 357 <365> und vom 8. Mai 1984 - 9 C 208.83 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 148 S. 42). § 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO begründet die Pflicht des Tatsachengerichts, ausländisches Recht unter Ausnutzung aller ihm zugänglichen Erkenntnisquellen von Amts wegen zu ermitteln. Dabei hat es nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis zu betrachten. Eine Beweiserhebung zur Bestimmung des ausländischen Rechts und der maßgeblichen Rechtspraxis ist erforderlich, wenn das ausländische Recht dem Gericht unbekannt ist (vgl. § 293 Satz 1 ZPO), etwa weil es aufgrund sprachlicher Barrieren keinen unmittelbaren Zugang dazu hat (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 10 C 2.12 - BVerwGE 143, 369 Rn. 14). Selbst wenn die Verfahrensbeteiligten die Feststellungen des Tatsachengerichts zum ausländischen Recht nicht in Frage stellen, kann das Gericht zu weiteren Ermittlungen verpflichtet sein. Dies gilt nicht nur bei der Feststellung offenkundiger Tatsachen, sondern auch dann, wenn zwar nicht eine relevante Tatsache selbst, sondern die Erforderlichkeit einer weiteren Aufklärung zur Verbesserung einer unzureichenden Entscheidungsgrundlage offenkundig ist (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 - 10 C 2.12 - BVerwGE 143, 369 Rn. 15).

5

Das Oberverwaltungsgericht hat seine Entscheidung tragend darauf gestützt, dass die Zuständigkeit der Republik Bulgarien für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers jedenfalls gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (ABl. L 180 S. 31) entfallen sei. Denn jedenfalls im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung hätten systemische Schwachstellen des bulgarischen Asylverfahrens betreffend solche Dublin-Rückkehrer vorgelegen, die - wie der Kläger - vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet und vor dem 22. Dezember 2015 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hätten und hinsichtlich derer Bulgarien seine Aufnahmebereitschaft auf der Grundlage des Art. 18 Abs. 1 Buchst. c VO (EU) Nr. 604/2013 erklärt habe. Zur Überzeugung des Oberverwaltungsgerichts stehe fest, dass für diese Gruppe von Dublin-Rückkehrern in Bulgarien kaum überwindliche Hindernisse hinsichtlich des Zugangs zum Asylverfahren bestünden. Es bestünden erhebliche Zweifel, ob Angehörige dieser Gruppe entsprechend den Anforderungen des Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 S. 60) behandelt würden. Die Auswertung der drei in dem eingeholten Rechtsgutachten benannten Entscheidungen des Obersten Verwaltungsgerichts der Republik Bulgarien vom 3. Mai 2016 - 4195/2016 -, vom 14. März 2017 - 2214/2017 - und vom 3. Mai 2017 - 8092/2017 - ergebe, dass in Bulgarien keine Rechtssicherheit bestehe, ob und in welchem Umfang ein Dublin-Rückkehrer, der dort einen Asylantrag vor dem 22. Dezember 2015 gestellt habe, das ursprüngliche Verfahren in Bulgarien wiederaufnehmen oder einen neuen Antrag stellen könne und ob eine ausreichende Beschwerdemöglichkeit gegen ablehnende Entscheidungen der bulgarischen Behörden bestehe (OVG Münster, Urteil vom 13. Oktober 2017 - 11 A 78/17.A - juris Rn. 58).

6

aa) Das Oberverwaltungsgericht nimmt an, es sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass das Verfahren des Klägers (ausgesetzt und sodann) eingestellt worden ist. Eine Feststellung, zu welchem Zeitpunkt das Verfahren des Klägers eingestellt wurde und auf welcher Grundlage diese Verfahrenseinstellung ergangen ist, hat das Oberverwaltungsgericht nicht getroffen. Eine solche Feststellung ist auch dem eingeholten Gutachten nicht zu entnehmen.

7

bb) Die Beschwerde rügt zu Recht, dass die auf der Auswertung der vorbezeichneten Entscheidungen des Obersten Verwaltungsgerichts der Republik Bulgarien beruhende Annahme fehlender Rechtssicherheit nicht auf eine tragfähige Grundlage gestützt ist. Diese Annahme bedingt, dass das Tatsachengericht die ausländischen Rechtsgrundlagen und deren Anwendbarkeit ermittelt.

8

(1) Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, die Frage der Anwendbarkeit des § 77 Abs. 4 des bulgarischen Gesetzes über das Asyl und die Flüchtlinge (LAR), der die Wiederaufnahme eines auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 Nr. 7 LAR eingestellten Verfahrens regle, werde durch das Oberste Verwaltungsgericht der Republik Bulgarien in Fallgestaltungen eines vor dessen Bekanntmachung gestellten Asylantrages unterschiedlich beurteilt, findet in den in dem eingeholten Rechtsgutachten jeweils auszugsweise wiedergegebenen Entscheidungen des Obersten Verwaltungsgerichts keine valide Grundlage. Der wiedergegebene Auszug des Beschlusses vom 14. März 2017 verhält sich nicht zu der Anwendbarkeit des § 77 Abs. 4 LAR in einer Konstellation wie der vorliegenden. Ihm ist allein, wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend ausführt, zu entnehmen, dass § 77 Abs. 4 LAR eine Grundlage für die Wiederaufnahme des Verfahrens, nicht hingegen eine solche für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schaffe. Dem Urteil vom 3. Mai 2017 lag ausweislich der Ausführungen der Sachverständigen eine Sachverhaltskonstellation zugrunde, in der die Entscheidung über die Wiederaufnahme am 16. - und damit vor dem 22. - Dezember 2015, die angefochtene und damit streitgegenständliche Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens über die Prüfung des Asylantrages hingegen vom 16. Februar 2016 - und damit knapp zwei Monate nach dem In-Kraft-Treten des § 77 Abs. 4 LAR - getroffen wurde. Das Oberverwaltungsgericht nimmt insoweit an, das Oberste Verwaltungsgericht habe damit die Anwendbarkeit des § 77 Abs. 4 LAR auf Fälle der Stellung eines Antrags auf Gewährung internationalen Schutzes vor dem 22. Dezember 2015 bejaht. In der in dem Gutachten zitierten Passage des Beschlusses vom 3. Mai 2016 wird insoweit ausgeführt, § 77 Abs. 4 Satz 2 LAR sei auf vor dem In-Kraft-Treten der Norm eingeleitete Verfahren nicht anwendbar, vielmehr würden diese gemäß § 4 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes nach der zuvor geltenden Rechtslage entschieden. Hieraus zieht das Oberverwaltungsgericht den Schluss, das Oberste Verwaltungsgericht habe die Anwendbarkeit des § 77 Abs. 4 LAR in der hier maßgeblichen Sachverhaltskonstellation verneint. Die weitergehende entscheidungstragende Schlussfolgerung, wegen dieser Divergenz bestehe keine Rechtssicherheit, ob und in welchem Umfang ein Dublin-Rückkehrer, der dort einen Asylantrag vor dem 22. Dezember 2015 gestellt habe, das ursprüngliche Verfahren in Bulgarien wiederaufnehmen oder einen neuen Antrag stellen könne und ob eine ausreichende Beschwerdemöglichkeit gegen ablehnende Entscheidungen der bulgarischen Behörden vorgesehen sei, hätte indes erfordert, die gemäß § 4 der Übergangs- und Schlussbestimmungen des Gesetzes heranzuziehende zuvor geltende Rechtslage zu ermitteln und mit derjenigen des § 77 Abs. 4 LAR zu vergleichen. Zu dieser ausweislich des Beschlusses vom 3. Mai 2016 für Altfälle vor dem 22. Dezember 2015 geltenden Rechtslage verhält sich indes weder das Rechtsgutachten noch das Oberverwaltungsgericht. Vielmehr geht das Oberverwaltungsgericht im Weiteren, auch was die Frage betrifft, welchen Einfluss die Dauer der Abwesenheit auf die Möglichkeit einer Fortsetzung oder Wiederaufnahme des ursprünglichen Verfahrens auf Gewährung internationalen Schutzes betrifft, allein von § 77 Abs. 4 LAR in seiner aktuellen Fassung aus.

9

(2) Des Weiteren mangelt es an einer tragfähigen Grundlage für die darüber hinaus der Begründung der Annahme systemischer Schwachstellen dienende und damit entscheidungstragende Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, es sei nicht davon auszugehen, dass ein Rückkehrer, der - wie der Kläger - vor dem 22. Dezember 2015 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt habe, bei Rückkehr ausreichend über die ihm zustehenden Möglichkeiten und Rechte informiert werde, vielmehr unterbleibe die in jedem Stadium des Verfahrens gebotene ausführliche Information des Schutzsuchenden (OVG Münster, Urteil vom 13. Oktober 2017 - 11 A 78/17.A - juris Rn. 60). Eine derartige verfahrensübergreifende Erkenntnis vermitteln nicht die ausschließlich auf den seinerzeit streitgegenständlichen Einzelfall bezogenen Ausführungen des Obersten Verwaltungsgerichts der Republik Bulgarien in seinem Urteil vom 3. Mai 2017 zu fehlenden Nachweisen einer erfolgten Zustellung der Aufforderung zu der Durchführung einer Anhörung des seinerzeitigen Klägers und zu dessen unzureichender Information über seine verfahrensbezogenen Rechte. Weitergehende, die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts stützende Erkenntnisquellen vermittelt auch das eingeholte Rechtsgutachten nicht. Die Sachverständige stützt ihre Annahme, Schutzsuchende würden bei ihrer Rückkehr nach Bulgarien nicht ausführlich über ihre Rechte informiert, vielmehr ebenfalls allein auf die vorbezeichneten einzelfallbezogenen Ausführungen des Obersten Verwaltungsgerichts.

10

b) Auf diesem Verfahrensmangel kann die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts auch beruhen. Die weitere Begründung, die Dauer der Abwesenheit des Dublin-Rückkehrers könne Einfluss auf die Frage haben, ob dieser sein ursprüngliches Verfahren fortsetzen oder wiederaufnehmen könne (OVG Münster, Urteil vom 13. Oktober 2017 - 11 A 78/17.A - juris Rn. 69), ist nicht selbständig tragend. Gleiches gilt für die Annahme, es sei davon auszugehen, dass etwa Einstellungen nach § 14 LAR rechtswidrig erfolgten und einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten würden (OVG Münster, Urteil vom 13. Oktober 2017 - 11 A 78/17.A - juris Rn. 73). Auch die Annahme, Dublin-Rückkehrer, deren ursprüngliches Verfahren wegen der langen Abwesenheit aus Bulgarien - wie bei dem Kläger - (rechtswidrig) eingestellt worden sei, hätten keinen Anspruch mehr auf Unterbringung, Nahrung, Sozialleistungen, Krankenversicherung und kostenlose medizinische Versorgung, knüpft an die entscheidungstragende Würdigung des Nichtbestehens eines rechtssicheren Zugangs zu einem Wiederaufnahmeverfahren an und trägt das Urteil daher ebenfalls nicht selbständig.

11

2. Auf die von der Beschwerde des Weiteren erhobene Grundsatzrüge kommt es nach alledem nicht mehr an.

12

3. Der Senat sieht von der Zulassung der Revision auf Grund der durchgreifenden Verfahrensrüge ab und macht stattdessen von der Möglichkeit Gebrauch, den Rechtsstreit unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO).

13

Das Berufungsgericht wird sich bei seiner neuerlichen, durch diesen Beschluss nicht im Ergebnis vorgeprägten Entscheidung auch mit den - wenngleich in anderem Zusammenhang ergangenen - Entscheidungen des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 25. Januar 2018 (- C-360/16 [ECLI:EU:C:2018:35], Hasan - Rn. 30 f., 40) und des Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 2016 (- 2 BvR 273/16 - NVwZ 2016, 1242 Rn. 11) zur Frage des maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung des Vorliegens systemischer Schwachstellen auseinanderzusetzen haben.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

In den Fällen des § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 droht das Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat an, in dem er vor Verfolgung sicher war.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln.

(3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt.

(4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde.

(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn

1.
ein anderer Staat
a)
nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 oder
b)
auf Grund von anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist,
2.
ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 gewährt hat,
3.
ein Staat, der bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als für den Ausländer sicherer Drittstaat gemäß § 26a betrachtet wird,
4.
ein Staat, der kein Mitgliedstaat der Europäischen Union und bereit ist, den Ausländer wieder aufzunehmen, als sonstiger Drittstaat gemäß § 27 betrachtet wird oder
5.
im Falle eines Folgeantrags nach § 71 oder eines Zweitantrags nach § 71a ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist.

(2) Das Bundesamt hört den Ausländer zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis Nummer 4 persönlich an, bevor es über die Zulässigkeit eines Asylantrags entscheidet. Zu den Gründen nach Absatz 1 Nummer 5 gibt es dem Ausländer Gelegenheit zur Stellungnahme nach § 71 Absatz 3.

(3) Erscheint der Ausländer nicht zur Anhörung über die Zulässigkeit, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 genannte Versäumnis auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen.

(4) Die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags kann gemäß § 24 Absatz 1a dafür geschulten Bediensteten anderer Behörden übertragen werden.

(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamtes oder der Einstellung des Verfahrens beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.

(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrags oder der Klage oder des Verzichts auf die Durchführung des Asylverfahrens nach § 14a Absatz 3 kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen Ausreise bereit erklärt.

(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 4 des Antrags und die Abschiebungsandrohung werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asylverfahren fortzuführen.

(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird.

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.