Altschuldenregelungsgesetz - ARG | § 2

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Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen Inhaltsverzeichnis

Als Folge der Übernahme der in § 1 genannten Verbindlichkeiten durch den Erblastentilgungsfonds werden die in den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen belegenen öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften sowie sonstige Schuldner der Gesellschaft für kommunale Altkredite und Sonderaufgaben der Währungsumstellung mbH Berlin von Forderungen, die auf Grund von Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik zur Finanzierung des Baues gesellschaftlicher Einrichtungen entstanden sind, befreit. Soweit die Länder von diesen Forderungen betroffen sind, tritt die befreiende Wirkung auch für sie ein.

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published on 23/01/2014 00:00

Tenor Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf die Wertstufe bis zu 600,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO gestütz
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