Altschuldenregelungsgesetz - ARG | § 4
Altschuldenregelungsgesetz - ARG | § 4
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Gesetz zur Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen Inhaltsverzeichnis
(1) Soweit die Erfüllung der auf das jeweilige Land entfallenden Erstattungsleistungen nach § 3 nicht in voller Höhe erbracht wird, erfolgt bis einschließlich 2004 eine unmittelbare Zahlung der Länder an den Bund bis zum 31. Januar des jeweiligen Jahres.
(2) Die Leistungen der Länder an den Bund können durch Verwaltungsvereinbarungen abweichend von diesem Gesetz geregelt werden.
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published on 15/04/2015 00:00
Tenor
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das angefochtene Urteil geändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, als ihr vom Verwaltungsgericht stattgegeben worden ist.
Der Antrag des Klägers, die Wi
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