Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 2 Beginn des Verfahrens
Anreizregulierungsverordnung - ARegV | § 2 Beginn des Verfahrens
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Anwälte | {{shorttitle}}
Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze Inhaltsverzeichnis
Das Verfahren zur Bestimmung von Erlösobergrenzen wird von Amts wegen eingeleitet.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Anwälte | {{shorttitle}}
Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
Languages
EN, DE{{count_recursive}} Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
1 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
24/04/2014 12:55
Die technische Ausgestaltung des Netzes gehört grundsätzlich nicht zur Versorgungsaufgabe, sondern zu den Maßnahmen, mit denen der Netzbetreiber die ihm obliegende Versorgungsaufgabe erfüllt.
SubjectsAllgemeines
{{count_recursive}} Artikel zitieren {{shorttitle}}.
7 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 21/01/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS EnVR 12/12 Verkündet am: 21. Januar 2014 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 07/07/2016 00:00
Tenor
1. Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 22.01.2015 - GR-5932a1/11/2 wird zurückgewiesen.
2. Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die zur zwecken
published on 05/11/2014 00:00
Tenor
Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 8. Mai 2013 (BK8-13/001) wird zurückgewiesen.
Die Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu
published on 19/01/2012 00:00
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Beschwerdegegnerin vom 18.12.2008 wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten, ihre eigenen Auslagen sowie die
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.