Abgabenordnung - AO 1977 | § 75 Haftung des Betriebsübernehmers

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Abgabenordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, so haftet der Erwerber für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge, vorausgesetzt, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden. Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Erwerbe aus einer Insolvenzmasse und für Erwerbe im Vollstreckungsverfahren.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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30/07/2021 11:05

Ist Ihr Unternehmen von der Insolvenz bedroht? In der Sanierungsphase haben Unternehmer für gewöhnlich ganz andere Sorgen als sich mit der Steuerfrage auseinanderzusetzen. Dennoch ist es aufgrund der Strafbarkeit von Steuerhinterziehung gem. § 370 AO essentiell, sich mit diesem Thema auseinanderzusetzen. Für die Zeit der Sanierung sieht der Gesetzgeber jedoch einige Erleichterungen der Steuerlast vor. Lesen Sie in diesem Beitrag, welche Möglichkeiten Ihnen offen stehen, um die verbleibende Masse so groß wie möglich zu halten und eine Sanierung zu erleichtern.
07/02/2017 14:23

Ein Einzelkaufmann, der das Handelsgeschäft einer GmbH erworben hat und unter derselben Firma fortführt, haftet nicht für Körperschaftsteuerschulden des ehemaligen Betriebsinhabers.
27/08/2014 14:23

Ein Haftungsausschluss bei Firmenfortführung kann nur Außenwirkung haben, wenn die Bekanntmachung sofort nach dem Wechsel des Unternehmensträgers vorgenommen wird.
14/02/2012 16:25

Zur Frage, ob Sanierungsgewinne weiterhin steuerbefreit sind oder ob sie nach Streichung des § 3 Nr.66 EStG a.F. der Einkommenssteuer unterfallen
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published on 20/09/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 33/07 Verkündet am: 20. September 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BNotO § 19 Abs.
published on 11/03/2014 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob das Finanzamt die Klägerin mit Haftungsbescheid vom 09.12.2011 als Betriebsübe
published on 29/08/2018 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 18. Januar 2017  10 K 3671/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 06/04/2016 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 5. Dezember 2013  13 K 636/09 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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