Finanzgericht Nürnberg Urteil, 12. Nov. 2014 - 5 K 916/14

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Finanzgericht Nürnberg Urteil, 12. Nov. 2014 - 5 K 916/14
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FINANZGERICHT NÜRNBERG

Im Namen des Volkes

 

In dem Rechtsstreit

A,

- Kläger -

 

Zustellungsbev.: Rechtsanwalt Dirk Streifler

Oranienburger Str. 69, 10117 Berlin

 

gegen

 

Familienkasse B,

- Beklagte -

 

wegen Kindergeld

 

hat der 5. Senat des Finanzgerichts Nürnberg durch den Vorsitzenden Richter am Finanzgericht Raab,

den Richter am Finanzgericht  Roßner und

die Richterin am Finanzgericht Dr. Schmidt sowie

den ehrenamtlichen Richter Dipl.-Kfm. Brendel und

den ehrenamtlichen Richter Brum

 

ohne mündliche Verhandlung am 12. November 2014 für Recht erkannt:

 

1.               Die Klage wird abgewiesen.
2.               Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Streitig ist ein Kindergeldanspruch des Klägers für sein Kind B für die Monate Dezember 2007 bis April 2010.

Der Kläger bezog für sein Kind B (geboren am 20.06.2003) laufend bis April 2010 Kindergeld.

Im April 2010 erhielt die zuständige Familienkasse Pfarrkirchen den Hinweis, dass der Kläger sowie das bei ihm bisher gemeldete B ins Ausland verzogen seien. Sie stellte daraufhin die Zahlungen ein und fragte bei der Stadt Bad Rappenau unter Angabe der letzten bekannten Anschrift nach, wann und wohin sich der Kläger abgemeldet habe. Die Stadtverwaltung Bad Rappenau teilte dazu mit Schreiben vom 06.07.2010 mit, dass sich der Kläger nach Österreich abgemeldet habe: "…“ Die Anfrage bei der Gemeinde Tauplitz (ebenfalls im Juli 2010) ergab, dass der Kläger dort von 24.04.2003 bis 25.03.2008 mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen sei. Sein derzeitiger Aufenthalt sei nicht bekannt.

Auf erneute Anfrage der Familienkasse teilte die Stadtverwaltung Bad Rappenau im August 2010 mit, dass der Kläger in Bad Rappenau bis 08.11.2007 mit Hauptwohnung gemeldet gewesen sei und zu diesem Datum von Amts wegen nach Österreich, Tauplitz abgemeldet worden sei. Das Kind B sei ebenfalls am 08.11.2007 aus Bad Rappenau abgemeldet worden und am 01.07.2009 aus dem Ausland wieder zugezogen. Die Anschrift laute: C-Straße in Rosenheim.

Die Einsicht in die Einwohnermeldedatei im Oktober 2010 ergab, dass die Mutter von B, D, in Rosenheim gemeldet war  und anschließend nach Großbritannien, verzogen sei. Die Suche nach dem Kläger in der Einwohnermeldedatei war erfolglos.

Mit Bescheid vom 19.10.2010 hob die Familienkasse Pfarrkirchen die Kindergeldfestsetzung ab Dezember 2007 auf und forderte für den Zeitraum von Dezember 2007 bis April 2010 gezahltes Kindergeld in Höhe von 4.806 EUR vom Kläger zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 EStG für die Gewährung von Kindergeld (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland bzw. bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland unbeschränkte Steuerpflicht im Inland) nach Aktenlage nicht mehr gegeben seien.

Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid wurde öffentlich zugestellt. In der entsprechenden Verfügung vom 29.10.2010 wird die öffentliche Zustellung mit dem unbekannten Aufenthaltsort des Klägers begründet. Als Tag des Aushangs ist der 29.10.2010 notiert. Tag der Abnahme war der 21.12.2010.

Die Familienkasse wandte sich außerdem mit Schreiben vom 22.02.2011 an die Mutter des Kindes B, in Großbritanien und bat um Mitteilung einer Adresse des Vaters. Dieses Schreiben kam ebenfalls als unzustellbar zurück.

Der Kläger legte am 30.12.2013 Einspruch gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid ein und beantragte Wiedereinsetzung  in den vorigen Stand.

Am 15.01.2014 übersandte die nunmehr zuständige Familienkasse Bayern Süd dem Kläger per E-Mail jeweils Kopien des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 19.10.2010 sowie des Bescheids vom 27.12.2013 wegen der Einleitung eines steuerstrafrechtlichen  Ermittlungsverfahrens.

Zur Begründung des Einspruchs führte der Kläger in seinen E-Mails vom 30.12.2013 so­ wie 25.01.2014 an, dass ihm im Wege einer Fahrzeugkontrolle am 11.12.2013 eine kurze Sachverhaltsschilderung zu der Rückforderung des Kindergelds von der Polizei gegeben worden sei. Er habe sich dann mit der zuständigen Behörde in Verbindung gesetzt und erstmals die beiden Bescheide vom 19.10.2010 und 27.12.2013 per E-Mail erhalten.

Bis 2008 habe er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt. Für 2007 und 2008 seien Steuererklärungen in Deutschland abgegeben worden. Im Frühjahr sei die Abmeldung in Bad Rappenau und die Bekanntgabe des künftigen Aufenthaltsortes, zu­ nächst in Großbritannien, später in Österreich erfolgt. Nach Treu und Glauben habe er, der Kläger, annehmen dürfen, dass die bis April 2010 ausbezahlten Kindergeldleistungen geprüft und damit die Auszahlung zu Recht erfolgt sei. Die normale Postzustellung an ihn sei möglich gewesen. So hätte z.B. beim Amtsgericht Heilbronn oder dem Finanzamt Karlsruhe die Meldung nach Österreich vorgelegen. Die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung seien nicht gegeben gewesen. Es könne dahinstehen, ob eine Abmeldemitteilung an die Familienkasse hätte ergehen müssen, jedenfalls habe das  Finanzamt vom Umzug Kenntnis gehabt und mit der Kanzlei Streifler & Kollegen, Berlin, sei eine zustellfähige Adresse gegeben gewesen.

Die Familienkasse habe im Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid außerdem keine konkrete Zahlungsweise oder Fälligkeit angegeben. Die Kindergeldfestsetzung sei im Nachhinein durch Wegzug ins Ausland teilweise unrichtig geworden.  Allerdings  bestehe der Anspruch auf Kindergeld auch für  das Jahr 2008, da sich  die Familie des Klägers zwar in Österreich aufgehalten habe, er selbst aber im Inland einer Vielzahl von Arbeiten im Zusammenhang mit Immobilienabwicklungen nachgegangen sei. Im Übrigen sei teilweise Verjährung  der Rückforderungsansprüche  eingetreten.

Mit Entscheidung vom 07.02.2014 (am 10.02.2014 zur Post gegeben) verwarf die Familienkasse den Einspruch afs unzulässig. Die Bekanntgabe erfolgte an die im Rahmen des Ermittlungsverfahrens bekanntgewordene Adresse des Klägers in Frankreich.

Zur Begründung führte die Familienkasse aus, dass der Einspruch verspätet eingelegt worden sei. Die öffentliche Zustellung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 19.10.2010 sei wirksam gewesen. Die Familienkasse habe zwar durch die Meldebehörde von einem Umzug ins Ausland Kenntnis erhalten, die Ermittlungen hätten aber keine zustellfähige Adresse ergeben.

Am 06.03.2014 bat der Kläger per E-Mail um Sachstandsmitteilung, worauf ihm mit E-Mail vom 12.03.2014 die Einspruchsentscheidung übersandt wurde.

Mit Schriftsatz vom 11.04.2014 (Eingang beim FG München am 16.04.2014) hat der Kläger Klage erhoben und sinngemäß beantragt, den Rückforderungs- und Aufhebungsbescheid vom 19.10.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 07.02.2014 aufzuheben bzw. hilfsweise den Bescheid dahin zu ändern, dass das Kindergeld allenfalls für den Zeitraum von Dezember 2009 bis April 201O zurückgefordert wird.

Zur Begründung führt er aus, dass er, der Kläger Ende 2007 I Anfang 2008 mit seiner Familie ins Ausland verzogen sei und versäumt habe, die Familienkasse hierüber zu informieren. Die Abmeldung in Deutschland sei korrekt erfolgt. Die Zustelladresse des Klägers im Ausland sei im Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids am 19.10.2010 allgemein bekannt gewesen. Im Ausland hätte zumindest ein Zustellungsversuch stattfinden müssen. Im Übrigen sehe das Gesetz keine öffentliche Zustellung als Ersatzinstrument der Bekanntgabe für den Fall vor, dass der Betroffene unbekannt verzogen und eine Zustelladresse im Ausland gänzlich unbekannt sei. Der Einspruch sei mithin nicht verspätet eingelegt worden. Die Einspruchsentscheidung sei dem

Kläger außerdem erst am Mittwoch, den 12.03.2014 per E-Mail übermittelt worden, die Klagefrist habe daher erst am 15.03.2014 zu laufen begonnen.

Die Familienkasse beantragt, die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, dass die Klage unzulässig sei, weil die Klagefrist versäumt worden sei. Die Einspruchsentscheidung sei zwar am 10.02.2014 zur Post aufgegeben worden und gelte somit am 13.02.2014 als bekannt gegeben, doch könne die postalische Zustellung nicht nachgewiesen werden. Daher gelte als Tag der Bekanntgabe der 12.03.2014, also der Tag, an dem der Kläger die Einspruchsentscheidung per E-Mail erhalten habe. Die 3- Tage-Fiktion gelte nur bei Aufgabe zur Post. Die Klagefrist sei mithin am Montag, den 14.04.2014 abgelaufen.

Der Kläger erwiderte hierauf, dass auch bei elektronischer Übermittlung die 3-Tage­ Fiktion greife und die Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung mithin am Montag, den 17,03.2014 erfolgt sei. Die Klagefrist sei daher erst am Donnerstag, den 17.04.2014 abgelaufen. Die Rechtsbehelfsbelehrung der Einspruchsentscheidung habe hierauf nicht hingewiesen, so dass diese als unwirksam anzusehen sei.

Mit Beschluss vom 16.07.2014 hat das Finanzgericht München den Rechtsstreit an das Finanzgericht Nürnberg verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe 

Der Senat entscheidet mit Einverständnis  der  Beteiligten  ohne  mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I. 

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klagefrist gewahrt.

1. Die Einspruchsentscheidung vom 07.02.2014  wurde  am  10.02.2014 zur  Post gegeben. Sie würde damit nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO (Übermittlung im Ausland) mit Ablauf des 10.03.2014 als bekannt gegeben gelten, wenn der Bescheid tatsächlich zugegangen wäre. Vorliegend trägt der Kläger vor, die Einspruchsentscheidung erst mit E-Mail vom 12.03.2014 erhalten zu haben, so dass keine Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 AO erfolgt ist.

2. Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt nach § 122 Abs. 2a AO am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben. Die 3-Tagesfrist gilt auch für elektronische Übermittlungen in das Ausland (vgl. Seer, in: Tipke/Kruse, AO/FGO­ Kommentar, 137. EL, § 122 Rz. 63.) Die Bekanntgabe erfolgte somit vorliegend am Montag, den 17.03.2014 (§§ 122 Abs. 2a, 108 Abs. 3 AO). Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass der Zweck des § 108 Abs. 3 AO, einerseits die Sonn- und Feiertagsruhe zu wahren und die in Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung übliche Fünftagewoche zu berücksichtigen und andererseits für das steuerrechtliche Massenverfahren eine wenig verwaltungsaufwändige, praktikable, möglichst rechtssichere und streitvermeidende Form der Bekanntgabe von Verwaltungsakten zu eröffnen, auch die Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO betrifft (vgl. BFH, Urteil vom 14.10.2003 IX  R 68/98, BStBI. II 2003, 898 m.w.N.). Es  ist  nicht  ersichtlich, wieso diese Argumentation nur bei Aufgabe eines Verwaltungsaktes per Post zutreffen sollte  und nicht  auch  bei elektronischer  Übermittlung,  da sich in der Praxis die gleichen Probleme stellen (vgl.  Seer,  in:  Tipke/Kruse,  AO/FGO-Kommentar,  § 122 Rz. 63 i.V.m. 48 ff., 56, Klein/Brockmeyer, AG-Kommentar,  12. Aufl., 2014, § 122 Rz. 61 i.V.m. 52).

Die Klagefrist lief mithin am Donnerstag, den 17.04.2014 ab, so dass die Klage am 16.04.2014 fristgerecht erhoben wurde.

II.      

Die Klage ist jedoch  unbegründet.

1. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Familienkasse vom 19.10.2010 wurde bestandskräftig. Die Klage ist ohne weitere Sachprüfung  als unbegründet  abzuweisen (vgl. BFH, Urteil vom 20.09.1989 X R 8/86, BStBI. II 1990, 177).

2. Die Familienkasse hat den Einspruch des Klägers zutreffend als verspätet zurückgewiesen und auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht abgelehnt. Die Einspruchsfrist beträgt nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO einen Monat. Diese Frist hat der Kläger versäumt.

a. Insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, dass ihm der Aufhebungs- und Rück­ forderungsbescheid nicht vor Ablauf der Einspruchsfrist bekannt geworden sei. Die Familienkasse war berechtigt, den Bescheid öffentlich zuzustellen und dadurch die Einspruchsfrist in Gang zu setzen. Ein Steuerbescheid (auch bezüglich des als Steuervergütung ausgestalteten Kindergeldes) kann öffentlich zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist, § 122 Abs. 5 S. 2 AO i.V.m. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VwZG

Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter,  § 10 Abs. 1 S. 2 VwZG.  Die Art und Weise der  Bekanntmachung regelt § 10 Abs. 2 VwZG. Das Schriftstück gilt nach § 10 Abs. 2 S. 6 VwZG an dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen verstrichen sind.

b. Dass der Kläger von dem Rechtsanwälten Streifler & Kollegen, Berlin, vertreten wird, ergab sich weder aus den Akten noch wurde es vom Kläger gegenüber der Familienkasse bekannt gegeben.  Es kam daher weder eine Zustellung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids vom 19.10.2010 an einen Bevollmächtigten im Sinne von

§ 80 AO noch an einen Empfangsbevollmächtigten im Sinne von § 123 AO in Frage.

c.  Der Aufenthaltsort des Klägers war nicht nur der Familienkasse unbekannt, sondern allgemein in der Weise unbekannt, dass die Voraussetzungen  für eine öffentliche Zustellung vorlagen.

Die öffentliche Zustellung ist als "letztes Mittel" erst zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger in anderer Weise zu übermitteln (vgl. BFH, Urteile vom 09.12.2009 X R 54/06, BStBI II 2010, 732 m.w.N. und vom 06.06.2000 VII R 55/99, BStBI II 2000, 560). Ob diese Voraussetzung vorliegt, ist im Einzelfall sorgfältig zu prüfen (vgl. BFH, Urteile vom 18.03.1971 V R 25/67, BStBI. II 1971, 555 und vom 09.12.2009 X R 54/06, a.a.O.). Die Anforderungen an die Behörde, den Aufenthaltsort des Bekanntgabeadressaten ermitteln zu müssen, dürfen dabei jedoch  im Einzelfall nicht überspannt werden (vgl. BFH, Urteil vom 09.12.2009 X R 54/06, a.a.O.). Unzumutbare Anforderungen sind an den zustellenden nicht zu stellen; es genügt der Nachweis, dass er alle der Sache nach möglichen und geeigneten Nachforschungen angestellt hat (vgl. hierzu auch FG Hamburg, Urteil vom 17.6.2010 5 K 79/08, EFG 2011, 200). Die Behörde genügt ihrer Prüfungspflicht  in aller Regel, wenn sie versucht, die Anschrift des Adressaten durch das Einwohnermeldeamt oder die Polizei zu ermitteln und sich ggf. bei einem Bevollmächtigten erkundigt.

Eine Rechtspflicht der zustellenden Behörde, Anschriften im Ausland zu ermitteln, wird in der Rechtsprechung daher regelmäßig verneint, wenn ein Fall der "Auslands­ flucht" vorliegt (vgl. BFH, Urteile vom 09.12.2009 X R 54/06, a.a.O., vom 13.01.2005 V R 44/03, a.a.O., Beschluss vom 16.01.2001 VI S 25/00, BFH/NV 2001, 802) oder wenn sich der Empfänger beim inländischen Melderegister "ins Ausland" ohne Angabe einer Anschrift abmeldet (vgl. z.B. FG Düsseldorf, Urteil vom 17.2.2006 1 K 2677/05, EFG 2006, 865; FG München, Urteil vom 17.06.2003 6 K 336/03, Juris). In diesen Fällen ist die Behörde vorrangig nur zu Ermittlungsmaßnahmen im Inland verpflichtet, z.B. durch Nachfragen beim Einwohnermeldeamt und bei Kontaktpersonen des Empfängers.

Nach diesen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hat die Familienkasse zu Recht angenommen, dass eine öffentliche Zustellung im Streitfall angeordnet werden konnte. Insbesondere ist sie ihrer Pflicht zur Ermittlung der Adresse des Klägers in ausreichendem Umfang nachgekommen. Der Kläger hatte seinen Wohnort in das Ausland verlegt, ohne sich bei den Meldebehörden abzumelden bzw. die Familienkasse über seinen Wegzug zu informieren. Sein pauschaler Vortrag, dass er sich ordnungsgemäß abgemeldet habe, lässt sich anhand der Akten nicht bestätigen. Die Anfrage der Familienkasse bei den verschiedenen Einwohnermeldeämtern ergab zum einen widersprüchliche Ergebnisse über den Verbleib des Klägers, zum anderen konnte keine zustellfähige Adresse ermittelt werden. Steuerliche Vertreter oder Angehörige bzw. sonstige Kontaktperson n im Inland, die hätte befragt werden können, waren nicht vorhanden. Die vom Kläger mitgeteilte Adresse in Frankreich wurde der Familienkasse erst im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen im Dezember 2013 bekannt. Eine (eventuelle) Kenntnis von Amtsgerichten und Finanzämtern von einer zustellfähigen Adresse des Klägers bzw. eines Zustellungsbevollmächtigten  im Inland kann der Familienkasse nicht zugerechnet werden. Diese hat nach Ausschöpfung ihrer Ermittlungsmöglichkeiten keine Adresse des Klägers, weder im Inland noch im Ausland, erhalten können.

d. Es liegt kein Fall des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 VwZG vor. Der Aufenthaltsort des Klägers sollte zwar vermutlich im Ausland sein, war aber unbekannt. Daher ging es nicht darum, dass eine Zustellung im Ausland nicht möglich sei oder keinen Erfolg verspreche, sondern darum, den Kläger überhaupt erst ausfindig zu machen.

e. Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nach § 122 Abs. 5 S. 2 AO i.V.m.
§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VwZG lagen für den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 19.10.2010 vor.

3. Die öffentliche Zustellung leidet nicht an formalen Mängeln und war daher rechtmäßig.

a. Die öffentliche Zustellung hat nach § 10 Abs. 2 VwZG durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger zu erfolgen. Die Benachrichtigung muss die Behörde, für die zugestellt wird, den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann, erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde.

Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze gilt unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorliegend Folgendes:

b) Die Anordnung der öffentlichen Zustellung muss von einem zeichnungsberechtigten Bediensteten getroffen werden, § 10 Abs. 1 S. 2 VwZG. Des Weiteren muss die Unterschrift auf dem Aktenvermerk über die Benachrichtigung den vollständigen Namenszug dieses Bediensteten enthalten, vgl. BFH, Urteil vom 05.03.1985 VII R 156/82, BStBI. II 1985, 597. Diese Anforderung ist im Streifall erfüllt.

c) Die Benachrichtigung enthielt Datum und Aktenzeichen des zuzustellenden Doku­ ments.

4.  Das Schriftstück gilt nach § 10 Abs. 2 S. 6 VwZG an dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen verstrichen sind. Der Aushang des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheids erfolgte am Dienstag, den 19.10.2010. Die Zustellung gilt daher am Mittwoch, den 03.11.2010 bewirkt.

Bei förmlicher Zustellung ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Bewirkung der Zu­ stellung dem Adressaten bekannt gemacht, vgl. Klein/Brockmeyer, AG-Kommentar, § 122 Rz. 66. Die Einspruchsfrist endete aufgrund der wirksamen Bekanntgabe mit Ablauf des 03.12.2010 (Freitag). Der Einspruch vom 30.12.2013 war somit verfristet und wurde zu Recht vom Finanzamt als unzulässig verworfen.

5. Die Voraussetzungen einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO sind nicht gegeben. Nach Aktenlage war der Kläger nicht ohne sein Verschulden gehindert gewesen, die Frist des § 355 Abs. 1 S. 1 AO einzuhalten. Die Voraussetzugen einer öffentlichen Zustellung lagen im Streitfall nach Auffassung des Senats vor.

6. Nach alledem war die Klage abzuweisen.

III.  

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

VI. 

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen, da er unterlegen ist, § 135 Abs. 1 FGO.

 

Roßner

Raab

Dr. Schmidt

 

 

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

Annotations

(1)1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer

1.
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
2.
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
a)
nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
b)
nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.3Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.

(1a)1Begründet ein Staatsangehöriger eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so hat er für die ersten drei Monate ab Begründung des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts keinen Anspruch auf Kindergeld.2Dies gilt nicht, wenn er nachweist, dass er inländische Einkünfte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 mit Ausnahme von Einkünften nach § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erzielt.3Nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums hat er Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 oder Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU liegen nicht vor oder es sind nur die Voraussetzungen des § 2 Absatz 2 Nummer 1a des Freizügigkeitsgesetzes/EU erfüllt, ohne dass vorher eine andere der in § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU genannten Voraussetzungen erfüllt war.4Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld gemäß Satz 2 vorliegen oder gemäß Satz 3 nicht gegeben sind, führt die Familienkasse in eigener Zuständigkeit durch.5Lehnt die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung in diesem Fall ab, hat sie ihre Entscheidung der zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen.6Wurde das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch die Verwendung gefälschter oder verfälschter Dokumente oder durch Vorspiegelung falscher Tatsachen vorgetäuscht, hat die Familienkasse die zuständige Ausländerbehörde unverzüglich zu unterrichten.

(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

1.
eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
2.
eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
a)
nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20 Absatz 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt,
b)
nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder nach § 20 Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes zur Arbeitsplatzsuche erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
c)
nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
3.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
4.
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
5.
eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der betroffenen Person etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.

(2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbefristet.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder
3.
sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss

1.
die Behörde, für die zugestellt wird,
2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3.
das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie
4.
die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,
erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.

(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.

(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.

(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.

(6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.

(8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.

(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.

Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, hat der Finanzbehörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, so gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück einen Monat nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am dritten Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Schriftstück oder das elektronische Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.

(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder
3.
sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss

1.
die Behörde, für die zugestellt wird,
2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3.
das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie
4.
die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,
erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Die Zustellung kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn

1.
der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist,
2.
bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter einer im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist oder
3.
sie im Fall des § 9 nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Die Anordnung über die öffentliche Zustellung trifft ein zeichnungsberechtigter Bediensteter.

(2) Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss

1.
die Behörde, für die zugestellt wird,
2.
den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3.
das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie
4.
die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann,
erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. Bei der Zustellung einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das Dokument eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung Rechtsnachteile zur Folge haben kann. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.

(1) War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.

(2) Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet die Finanzbehörde, die über die versäumte Handlung zu befinden hat.

(1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.

(2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbefristet.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.