Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2007 - IX ZB 14/07

bei uns veröffentlicht am25.10.2007
vorgehend
Amtsgericht Dortmund, 260 IK 67/05, 23.02.2006
Landgericht Dortmund, 9 T 339/06, 14.07.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 14/07
vom
25. Oktober 2007
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Für die Entscheidung, ob die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens widerrufen
werden kann, weil die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht
vorgelegen haben, ist auf den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über die
Stundung abzustellen.
BGH, Beschluss vom 25. Oktober 2007 - IX ZB 14/07 - LG Dortmund
AG Dortmund
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 25. Oktober 2007

beschlossen:
Dem Schuldner wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 14. Juli 2006 gewährt.
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der vorbezeichnete Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 23. Februar 2006 aufgehoben.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.200 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Am 14. Juni 2005 stellte der Schuldner einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie einen Antrag auf Gewährung der Restschuldbefreiung. Ferner begehrte er die Stundung der Verfahrenskosten. Im Vermögensverzeichnis gab er an, dass eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der N. AG mit einem bestimmten Rückkaufswert bestehe. Zu der Frage nach Steuererstattungsansprüchen machte er keine Angaben. Er hatte zu diesem Zeitpunkt die Steuererklärung für das vorangegangene Jahr beim Finanzamt eingereicht. Nach Antragstellung kündigte die N. AG den Versicherungsvertrag und zahlte noch im Juni 2005 einen Betrag in Höhe von etwa 400 € an den Schuldner aus. Mit Bescheid vom 14. Juli 2005 setzte das Finanzamt eine - später an den Schuldner ausgezahlte - Steuerrückerstattung in Höhe von 1.090 € fest.
2
Beschluss Mit vom 14. Juli 2005 stundete das Insolvenzgericht dem Schuldner die Verfahrenskosten "für das Eröffnungsverfahren und Hauptverfahren". Nachdem es von der Steuerrückerstattung und der Auszahlung des Versicherungsguthabens Kenntnis erlangt hatte, hat es die bewilligte Stundung wieder aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit seiner Rechtsbeschwerde.

II.


3
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO) Rechtsbeschwerde ist zulässig. Mit Blick auf die nach Eingang des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ergangene Entscheidung des Senats vom 21. September 2006 (IX ZB 24/06, WM 2006, 2310) ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 23. März 2006 - IX ZB 124/05, ZIP 2006, 920).
4
Das Rechtsmittel ist begründet.
5
1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, die Stundung sei gemäß § 4c Nr. 2 InsO aufzuheben. Unter Hinzurechnung des Versicherungsguthabens und der Steuererstattung hätte das Vermögen des Schuldners zur Deckung der Verfahrenskosten ausgereicht. Der Umstand, dass die vom Schuldner vereinnahmten Beträge tatsächlich nicht mehr vorhanden seien, stehe der Aufhebung der Stundung nicht entgegen. Dieser hätte Rücklagen für die Kosten des Insolvenzverfahrens ansparen müssen; er sei daher so zu behandeln, als wenn diese Vermögensbestandteile noch vorhanden wären.
6
2. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
7
Das Beschwerdegericht hat sich zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg vom 8. Januar 2002 (NZI 2002, 217) berufen. Der Senat hat jedoch in seinem bereits zitierten Beschluss vom 21. September 2006 (aaO) entschieden, dass dem Schuldner die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht unter Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze zur herbeigeführten Vermögenslosigkeit versagt werden kann. Der Schuldner ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, Rücklagen für die zu erwartenden Kosten eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu bilden. Diese Entscheidung ist in der Literatur auf einhellige Zustimmung gestoßen (Kohte VuR 2007, 36; Pape ZinsO 2006, 1194; Siegmann, WuB VI A § 4a InsO 1.07; Thöne, WuB VI A § 4a InsO 2.07; HmbKomm-InsO/Nies, 2. Aufl. § 4a Rn. 14). Die vom Senat zu § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO aufgestellten Grundsätze gelten auch für den vom Landgericht herangezogenen Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 2 InsO, da insoweit lediglich rückschauend auf die gleichen Voraussetzungen abgestellt wird, von denen § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO die Stundung der Verfahrenskosten abhängig macht.

III.


8
Die Entscheidung des Beschwerdegerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die Frage, ob die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung im Sinne des § 4c Nr. 2 InsO nicht vorgelegen haben, ist für den Zeitpunkt der letzten Tatsachenentscheidung über die Stundung zu beantworten (Wenzel in Kübler/ Prütting, InsO § 4c Rn. 24; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. § 4c Rn. 13). Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des Beschwerdegerichts , dass der Schuldner den von der Lebensversicherung erhaltenen Geldbetrag bereits vor der Stundungsbewilligung am 14. Juli 2005 ausgegebenen hatte. Der Steuererstattungsanspruch war in diesem Zeitpunkt hingegen noch nicht fällig, da der Bescheid des Finanzamts vom selben Tag datierte (vgl. § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 124 Abs. 1 Satz 1, § 218 Abs. 1 AO; s. ferner BFHE 128, 146; BFH ZIP 2007, 1514; Urt. v. 17. April 2007 - VII R 27/06); die Frage seiner kurzfristigen Realisierbarkeit stellte sich daher im Zeitpunkt der Stundungsbewilligung nicht. Im Übrigen erreichte der Betrag der Steuerrückerstattung nicht die von den Tatsacheninstanzen veranschlagten Verfahrenskosten in Höhe von ca. 1.200 €.

IV.


9
Die angefochtenen Beschlüsse der Vorinstanzen waren daher, wie von der Rechtsbeschwerde in Ziff. 1 der Begründungsschrift beantragt, aufzuheben; sie fallen ersatzlos weg.
10
Hinsichtlich des weiteren Antrags der Rechtsbeschwerde in Ziff. 2 sowie des hierauf bezogenen Hilfsantrags geht der Senat von einem Fassungsversehen aus. Dem Schuldner sind die Kosten für das Eröffnungs- und das Hauptverfahren (das eröffnete Verfahren) bereits mit dem nicht angefochtenen Beschluss des Insolvenzgerichts vom 14. Juli 2005 gestundet worden. Insoweit weist der Senat lediglich darauf hin, dass eine auf einen Teil der Verfahrenskosten beschränkte Bewilligung der Stundung generell ausscheidet (BGH, Beschl. v. 18. Mai 2006 - IX ZB 205/05, ZVI 2006, 285, 286). Die Kosten des Verfahrens über die Restschuldbefreiung sind hingegen dem Schuldner bisher nicht gestundet worden. Hierauf bezieht sich daher die angefochtene Aufhebungsentscheidung nicht; ein solcher Verfahrensgegenstand ist somit nicht in der Rechtsbeschwerdeinstanz angefallen.
Fischer Raebel Vill
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 23.02.2006 - 260 IK 67/05 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 14.07.2006 - 9 T 339/06 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Abgabenordnung - AO 1977 | § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

Abgabenordnung - AO 1977 | § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis


(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden

Abgabenordnung - AO 1977 | § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Insolvenzordnung - InsO | § 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens


(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtli

Insolvenzordnung - InsO | § 4d Rechtsmittel


(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerd

Insolvenzordnung - InsO | § 4c Aufhebung der Stundung


Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn 1. der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlang

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Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn

1.
der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;
2.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
3.
der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist;
4.
der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
5.
die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn

1.
der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;
2.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
3.
der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist;
4.
der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
5.
die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn

1.
der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;
2.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
3.
der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist;
4.
der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
5.
die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn

1.
der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;
2.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
3.
der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist;
4.
der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
5.
die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 205/05
vom
18. Mai 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 18. Mai 2006

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 1. August 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 600 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Am 14. Juli 2005 hat der Schuldner die Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung beantragt. Gleichzeitig begehrt er die Stundung der Verfahrenskosten. Das Amtsgericht hat dem Stundungsantrag für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren zum Teil entsprochen, nämlich insoweit, als die Verfahrenskosten 422,05 € übersteigen; im Übrigen hat es den Stundungsantrag zurückge- wiesen. Den Betrag von 422,05 € hat es als Vorschuss gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO vom Schuldner angefordert. Das Landgericht hat die gegen die Teilabweisung der Verfahrenskostenstundung gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde begehrt dieser, seinem Stundungsantrag in vollem Umfang stattzugeben.

II.


2
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 7, 6 Abs. 1, § 4d Abs. 1 InsO) und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2, § 575 ZPO). Das Rechtsmittel ist auch begründet; es führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
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1. Der angefochtene Beschluss ist nicht mit Gründen versehen; bereits dies nötigt zu seiner Aufhebung (§ 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO).
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Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben. Denn das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demjenigen Sachverhalt auszugehen , den das Beschwerdegericht festgestellt hat (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Dies hat das Rechtsbeschwerdegericht auch ohne Rüge von Amts wegen zu berücksichtigen (BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648, 2649).

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Das Landgericht hat seinen Rechtsausführungen - von der Wiedergabe des Entscheidungssatzes des amtsgerichtlichen Beschlusses abgesehen - keinen Sachverhalt vorangestellt. Die für eine rechtliche Überprüfung einer Entscheidung nach § 4a InsO erforderlichen Angaben fehlen völlig. Bereits aus diesem Grunde unterliegt der angefochtene Beschluss der Aufhebung.
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2. Soweit dies nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand beurteilt werden kann, begegnen auch die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts durchgreifenden Bedenken.
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a) Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass sich aus § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ergebe, was der Schuldner aus eigenem Vermögen für die Verfahrenskosten einzusetzen habe. Die Beschwerde mache nicht geltend, die Berechnung des Amtsgerichts sei unrichtig. Im Übrigen ordne die Entscheidung des Insolvenzgerichts weder einen Vorschuss noch Raten an.
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b) Das Beschwerdegericht hat sonach die Frage bejaht, ob dem Schuldner die Verfahrenskosten lediglich teilweise, nämlich insoweit gestundet werden dürfen, als diese den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens - hier 422,05 € - übersteigen. Eine solche auf einen Teil der Verfahrenskosten beschränkte Stundung ist mit dem Gesetz nicht vereinbar.
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aa) Das gilt in dem hier zu entscheidenden Fall schon deshalb, weil, wie die Rechtsbeschwerde zu Recht geltend macht, die Stundung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 InsO für jeden Verfahrensabschnitt gesondert erfolgt. Der einheitlichen Verfahrenskostenuntergrenze, die die Vorinstanzen festgelegt haben, lässt sich jedoch eine Zuordnung auf die beiden von der Bewilligung umfassten Verfahrensabschnitte - Eröffnungsverfahren und Hauptverfahren - nicht entnehmen.
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bb) Unabhängig davon scheidet eine auf einen Teil der Verfahrenskosten beschränkte Bewilligung der Stundung generell aus.
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Senat Der hat in seinem Beschluss vom 25. September 2003 (IX ZB 459/02, WM 2003, 2389 f; ebenso Jaeger/Eckardt, InsO § 4a Rn. 20; Nerlich/ Römermann/Becker, InsO § 4a Rn. 48 f) entschieden, dass die Verfahrenskosten selbst dann zu stunden sind, wenn der Schuldner unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Dauer des Bewilligungszeitraums die in dem jeweiligen Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aus dem Einkommen oder Vermögen aufbringen kann. Der Wortlaut des § 4a InsO knüpft allein an das "Vermögen" des Schuldners im Sinne der §§ 35 bis 37 InsO an und unterscheidet - anders als die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe - nicht zwischen Einmalzahlungen und Ratenzahlungen. Reicht das erzielte pfändbare Arbeitseinkommen nicht aus, um die Kosten durch Einmalzahlung zu decken, braucht das Insolvenzgericht in dem Antragsverfahren nach § 4a InsO nicht zu prüfen, wie sich der pfändbare Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners voraussichtlich entwickeln und welcher Betrag bei der zu schätzenden Dauer des jeweiligen Verfahrensabschnitts in die Masse fließen wird, um die Verfahrenskosten zu decken.
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Diesen rechtlichen Ausgangspunkt haben die Vorinstanzen verkannt. Es kommt nicht darauf an, ob der Schuldner über einen pfändbaren Anteil seines Arbeitseinkommens verfügt, sondern allein darauf, ob er die im jeweiligen Verfahrensabschnitt voraussichtlich entstehenden Kosten durch eine Einmalzah- lung tilgen kann. Dabei genügt es für die Stundung in vollem Umfang, dass die Kosten wenigstens teilweise nicht aufgebracht werden können. Diese Prüfung wird das Beschwerdegericht nachzuholen und hierbei zu entscheiden haben, ob der Schuldner mit dem pfändbaren Anteil seines Einkommens die Kosten eines Verfahrensabschnitts durch eine Einmalzahlung vollständig decken kann. Das ist nicht der Fall, wenn das Unvermögen zur Kostendeckung wahrscheinlicher ist als ein ausreichendes Vermögen. Dieses Beweismaß ist niedriger als das des § 286 ZPO und entspricht demjenigen der Glaubhaftmachung (HKInsO /Kirchhof, 4. Aufl. § 4a Rn. 21). Der Umstand, dass das Insolvenzgericht durch die von ihm gewählte Fassung des Tenors seines Beschlusses vom 18. Juli 2005 vermieden hat, den Schuldner ausdrücklich zu einer Ratenzahlung oder einer Vorschussleistung heranzuziehen, ist daher unerheblich. Zudem weist die Rechtsbeschwerde zutreffend darauf hin, das Insolvenzgericht habe in seiner Verfügung vom 18. Juli 2005 die "Eigenleistung" in Höhe von 422,05 € ausdrücklich als "Vorschuss" im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 2 InsO bezeichnet. Im Falle einer Stundung ist aber die Anforderung eines Kostenvor- schusses unzulässig (vgl. HK-InsO/Kirchhof, aaO § 26 Rn. 21, 24; Kübler /Prütting/Pape, InsO § 26 Rn. 1d f). Fischer Raebel Kayser Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Kleve, Entscheidung vom 18.07.2005 - 34 IK 70/05 -
LG Kleve, Entscheidung vom 01.08.2005 - 4 T 240/05 -