Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2019 - II ZR 94/17

bei uns veröffentlicht am08.01.2019
vorgehend
Landgericht Köln, 91 O 30/15, 14.01.2016
Oberlandesgericht Köln, 18 U 19/16, 09.03.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

HINWEISBESCHLUSS
II ZR 94/17
vom
8. Januar 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:080119BIIZR94.17.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg sowie die Richter V. Sander und Dr. von Selle
beschlossen:
I. Die Parteien werden auf Folgendes hingewiesen: 1. a) Das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zu 1 für die Anfechtung des Beschlusses der Hauptversammlung des übertragenen Rechtsträgers vom 19. Juni 2015, mit dem der Streithelfer der Klägerin zu 2 zum besonderen Vertreter bestellt wurde (§ 147 Abs. 2 AktG), ist mit der Verschmelzung entfallen. Der angefochtene Beschluss hat keinerlei Wirkung für die Gesellschaft oder die Organe mehr. Auch ohne Nichtigerklärung des Beschlusses kann der besondere Vertreter keine weitere Tätigkeit entfalten, weil sein Amt mit der Verschmelzung erloschen ist (BGH, Beschluss vom 18. Juni 2013 - II ZA 4/12, ZIP 2013, 1467 Rn. 3 mwN). Es ist - auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin zu 1 - nicht ersichtlich, dass eine Nichtigerklärung noch Auswirkungen auf die Rechtsbeziehung der Gesellschaft, der Aktionäre, der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben kann. Wenn ein Beschluss keinerlei Wirkung für Vergangenheit und Zukunft mehr hat, besteht auch an seiner Vernichtung oder Klärung der Rechtmäßigkeit kein anerkennenswertes Rechtsschutzinteresse mehr (BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - II ZR 56/12, ZIP 2013, 720 Rn. 10, 13 f.). Zwar besteht grundsätzlich das Interesse an der Vernichtung eines Beschlusses fort, wenn er für die Vergangenheit Grundlage für weitere Rechtshandlungen oder Maßnahmen war. Im Rahmen seines Aufgabenkreises besitzt der besondere Vertreter aber Organqualität, so dass die Grundsätze der fehlerhaften Bestellung auch auf ihn anwendbar sind. Dies hat zur Folge, dass auch bei einer Nichtigerklärung des angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses die bis zur Abberufung vollzogenen Rechtshandlungen des besonderen Vertreters für die Gesellschaft wirksam bleiben (BGH, Beschluss vom 27. September 2011 - II ZR 225/08, ZIP 2011, 2195, 2196) und damit auch für die Vergangenheit das Rechtsschutzinteresse an der Nichtigerklärung entfällt. 1. b) Hinsichtlich des die Klägerin zu 1 betreffenden angefochtenen Geltendmachungsbeschlusses (§ 147 Abs. 1 AktG) ist fraglich, ob ein solcher nach einer Verschmelzung überhaupt noch eine Bindungswirkung entfaltet (dagegen: Mock in Spindler/Stilz, AktG, 4. Aufl., § 147 Rn. 25, 63, 167). Die Fortwirkung eines Beschlusses nach der Verschmelzung ist grundsätzlich notwendige Voraussetzung für die Feststellung eines Rechtschutzbedürfnisses (LG München I, DB 1999, 628, 629; LG Flensburg, Urteil vom 18. Juni 2008 - 6 O 78/04, juris Rn. 57; LG Bonn, ZIP 2008, 835, 836; Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 246 Rn. 28; MünchKomm AktG/Hüffer/Schäfer, 4. Aufl., § 246 Rn. 53; HoffmannBecking , Festschrift Ulmer, 2003, S. 243, 257; Winter in Schmitt/Hörtnagl/Stratz, UmwG, 8. Aufl., § 20 Rn. 40; Vossius in Widmann/Mayer, UmwG, 3. Aufl., § 28 Rn. 7). Es handelt sich insoweit um eine ungeklärte Rechtsfrage, bei der die Rechtslage nicht eindeutig ist. Der Senat sieht zunächst davon ab, sich in Bezug auf die Frage der Bindungswirkung festzulegen, da auch aus anderen Gründen in Frage kommt, dass das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin entfallen ist: In den bisher bekannt gewordenen Fällen war eine Entscheidung über diese Fragen nicht veranlasst, da der übernehmende Rechtsträger den Geltendmachungsbeschluss nach § 147 Abs. 1 AktG des übertragenden Rechtsträgers nach der Verschmelzung selbst aufgehoben hat (so u.a. OLG München, ZIP 2010, 725, 726 - HVB/UniCredito). Unabhängig davon hat der Senat für die GmbH bereits entschieden, dass das Bedürfnis für eine Beschlussanfechtung entfallen kann, wenn der Alleingesellschafter die angefochtenen Beschlüsse durch eine neue Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung aufheben und damit selbst, ohne Gestaltungsurteil, die Wirkungen der Beschlüsse beseitigen kann (BGH, Urteil vom 26. Juni 2018 - II ZR 205/16, ZIP 2018, 1492 Rn. 28). 2. a) Hinsichtlich der Revision der Klägerin zu 2 und ihres Streithelfers betreffend die Anfechtung der ablehnenden Beschlüsse nach § 147 Abs. 1 AktG ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden, nachdem die übrigen Parteien der Erledigungserklärung der Klägerin zu 2 nicht innerhalb von zwei Wochen widersprochen haben. Der einfache Nebenintervenient muss die übereinstimmende Erledigung der Parteien hinnehmen (§ 67 ZPO; MünchKommZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91a Rn. 27 mwN; BeckOK ZPO/Jaspersen, 30. Edition 15. September 2018, ZPO § 91a Rn. 20; Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl., § 91a Rn. 58 - Streitgenossenschaft und Nebenintervention

).

2. b) Für die weitergehende Revision der Klägerin zu 2 betreffend die von ihr erhobene Klage auf Feststellung, dass die Nichtannahme der Anträge zu TOP 9 zur Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der Hauptversammlung vom 19. Juni 2015 rechtswidrig gewesen sei und sie in ihren Rechten verletzt habe, dürfte ein ggf. bestehendes Feststellungsinteresse mit dem Squeeze-out und der Verschmelzung jedenfalls entfallen sein. Scheidet ein Anfechtungskläger - wie hier die Klägerin zu 2 - aus dem Kreis der Gesellschafter aus, entfällt die Anfechtungsbefugnis, sofern der Gesellschafter kein rechtlich geschütztes Interesse an der Fortsetzung mehr hat (BGH, Urteil vom 25. Februar 1965 - II ZR 287/63, BGHZ 43, 261, 266 ff.; Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 46/05, BGHZ 169, 221 Rn. 14; Urteil vom 26. Juni 2012 - II ZR 30/11, ZIP 2012, 1753 Rn. 26). Ist keine Anfechtungsklage, sondern eine Feststellungsklage erhoben, dürfte das nicht anders sein. Für ein fortbestehendes Interesse an der Feststellung ist bisher nichts ersichtlich. Der Ausgang der Feststellungsklage hat
keine rechtlich erheblichen Auswirkungen auf die Rechtsbeziehung der Klägerin zu 2 zur Gesellschaft mehr. 3. Für die Revision der Beklagten und ihrer Streithelferin, der Klägerin zu 1, betreffend die Entscheidung des Berufungsgerichts zu der Nichtigerklärung des Beschlusses, mit dem die Abwahl des satzungsmäßigen Versammlungsleiters Dr. B. abgelehnt worden ist und die Feststellung, dass die Hauptversammlung der Beklagten vom 19. Juni 2015 vor der Abstimmung über die Beschlussvorschläge zu TOP 8 und 9 den Beschluss gefasst habe, "Der satzungsmäßige Versammlungsleiter Herr Dr. B. wird mit sofortiger Wirkung abgewählt", gilt Folgendes: Mit dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre und der Verschmelzung des übertragenden Rechtsträgers auf die jetzige Beklagte als übernehmenden Rechtsträger dürfte auch hier das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zu 2 für die kombinierte Anfechtungs- und positive Feststellungsklage entfallen sein. Scheidet ein Anfechtungskläger - wie hier die Klägerin zu 2 - aus dem Kreis der Gesellschafter aus, entfällt die Anfechtungsbefugnis, sofern der Gesellschafter kein rechtlich geschütztes Interesse an der Fortsetzung mehr hat. Ein solches fortbestehende Rechtsschutzinteresse ist nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Ausgang des Anfechtungsverfahrens keine rechtlich erheblichen Auswirkungen
auf die als Vermögensausgleich für den Verlust der Mitgliedsrechte zu gewährende angemessene Barabfindung (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 46/05, BGHZ 169, 221 Rn. 19; Urteil vom 26. Juni 2012 - II ZR 30/11, ZIP 2012, 1753 Rn. 26). Durch die erstrebte Aufhebung des ablehnenden Beschlusses und die positive Feststellung, dass der Versammlungsleiter abgewählt sei, kann auch weder eine Gestaltungswirkung eintreten, noch hat die Nichtigerklärung Auswirkungen auf die Rechtsbeziehung der Gesellschaft, der Aktionäre, der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats (vgl. BGH, Urteil vom 19. Februar 2013 - II ZR 56/12, BGHZ 196, 195 Rn. 13 f.). Denn mit der Verschmelzung und dem Erlöschen der übertragenden Gesellschaft hat der Versammlungsleiter seine Funktion und seine Stellung verloren.
II. Soweit vor einer Entscheidung über das weitere Vorgehen Erklärungen abgegeben werden sollen, sieht der Senat diesen innerhalb eines Monats ab Zugang dieses Beschlusses entgegen.

Drescher Born B. Grüneberg V. Sander von Selle
Hinweis: Der Rechtsstreit wurde für erledigt erklärt. Über die Kosten des Verfahrens wurde durch Beschluss vom 8. Oktober 2019 gemäß § 91a ZPO entschieden.
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 14.01.2016 - 91 O 30/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.03.2017 - 18 U 19/16 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 67 Rechtsstellung des Nebenintervenienten


Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht

Aktiengesetz - AktG | § 147 Geltendmachung von Ersatzansprüchen


(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden,

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bei uns veröffentlicht am 26.06.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten en

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(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.

(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

10
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Beendigung des Amtes eines Aufsichtsratsmitglieds etwa durch Rücktritt zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses für eine Wahlanfechtungsklage führen kann (Marsch-Barner, Festschrift K. Schmidt, 2009, S. 1109, 1119; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 246 Rn. 11). Voraussetzung dafür ist aber, dass eine Nichtigerklärung keinen Einfluss auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft, der Aktionäre sowie der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats mehr haben kann.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 225/08
vom
27. September 2011
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. September 2011 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann, den Richter Dr. Strohn, die Richterin
Dr. Reichart sowie die Richter Born und Sunder

beschlossen:
Die Beschwerden der Klägerin und der Streithelfer der Beklagten zu 1, 5, 17 bis 26 und 66 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. August 2008 werden zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe (mehr) vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Die Nichtzulassungsbeschwerden der Streithelfer der Beklagten waren von vornherein unbegründet. Soweit das Berufungsgericht der Anfechtungsklage stattgegeben hat, hat der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Ob die mit der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin aufgeworfenen Fragen die Zulassung der Revision ursprünglich hätten rechtfertigen können, kann offen bleiben. Denn diese Fragen sind nicht mehr entscheidungserheblich, da der Klägerin, die an ihrem Anfechtungsantrag festhält, das Rechtsschutzinteresse fehlt.
Durch den Beschluss des Senats vom 12. Juli 2011 (II ZR 58/10, ZIP 2011, 1508) steht rechtskräftig fest, dass der hier angefochtene Hauptversammlungsbeschluss vom 26./27. Juni 2007 durch den Beschluss der Hauptversammlung vom 10. November 2008 wirksam aufgehoben worden ist. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses entfällt grundsätzlich mit dessen Aufhebung, es sei denn, er zeitigt Folgewirkungen für die Sach- und Rechtslage (Dörr in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 246 Rn. 4; K. Schmidt in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 246 Rn. 60). Ein ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzinteresse hat die Klägerin im Streitfall nicht dargetan. Insbesondere ergibt es sich nicht daraus, dass der am 26./27. Juni 2007 bestellte besondere Vertreter für seine Tätigkeit bis zur Aufhebung des Beschlusses eine Vergütung beansprucht. Im Rahmen seines Aufgabenkreises besitzt der besondere Vertreter Organqualität (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1980 - II ZR 140/79, ZIP 1981, 178, 179; Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 147 Rn. 7; Mock in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 147 Rn. 34, 66; Spindler in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 147 Rn. 23, jeweils m.w.N.; Bezzenberger in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 147 Rn. 52), so dass die Grundsätze der fehlerhaften Bestellung (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 1964 - II ZR 75/62, BGHZ 41, 282, 286 ff.; Urteil vom 3. Juli 2006 - II ZR 151/04, BGHZ 168, 188 Rn. 14) auch auf ihn anwendbar sind. Dies hat im Streitfall zur Folge, dass auch bei einer (vollständigen) Nichtigerklärung des angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses die bis zur Abberufung vollzogenen Rechtshandlungen des besonderen Vertreters für die Beklagte wirksam blieben und die bis dahin funktionsgerecht ausgeübte Tätigkeit des besonderen Vertreters zu vergüten wäre. http://www.juris.de/jportal/portal/t/ing/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE063903301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/ing/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=3&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR005330950BJNE063903301&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint - 4 - Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben zu tragen (§§ 97, 100 Abs. 1, § 101 Abs. 2 ZPO): die Klägerin 2/3 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Streithelfer zu 1, 5, 17 bis 26 und 66 sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin zu 6 in vollem Umfang, die Streithelfer zu 1, 5, 17 bis 26 und 66 jeweils 1/39 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Im Übrigen tragen die Klägerin und die Streithelfer der Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Streitwert: 500.000 € Bergmann Strohn Reichart Born Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.10.2007 - 5 HKO 12615/07 -
OLG München, Entscheidung vom 27.08.2008 - 7 U 5678/07 -

(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.

(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

In diesem Umfang wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelzüge hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger war Gesellschafter der R.                      Rechtsanwaltsgesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR), die ihrerseits alleinige Gesellschafterin der Beklagten war.

2

2007 wurde das Stammkapital der Beklagten um 2.700 € auf 63.200 € erhöht. Den neuen Kapitalanteil übernahm der Kläger, der seine Anwaltskanzlei in die Beklagte als Sachleistung einbrachte. Sogleich übertrug der Kläger seinen Geschäftsanteil an der Beklagten an die GbR, die wiederum den Kläger als Gesellschafter aufnahm. Er wurde zum Geschäftsführer der Beklagten bestellt und schloss mit ihr einen Geschäftsführerdienstvertrag. Dieser sollte im Falle des Ausscheidens des Klägers aus der GbR ohne Kündigung enden und sah für ihn monatliche Bezüge in Höhe von 17.000 € sowie eine variable Geschäftsführervergütung vor. Der Kläger, die 16 Altgesellschafter und die Beklagte schlossen einen Rahmenvertrag, in dem die Dauer der Beteiligung des Klägers an der GbR, sein Amt als Geschäftsführer der Beklagten und sein Geschäftsführerdienstvertrag bis zum 30. Juni 2014 befristet und die Höhe seiner aus dem Geschäftsführergehalt, Tantiemen und Dividenden der Beklagten bestehende jährliche Gesamtvergütung auf mindestens 500.000 € festgelegt waren, wenn sich dies mit dem Ergebnis des Standortes der Rechtsanwaltssozietät in München realisieren ließe. Der Gesellschaftsvertrag der GbR enthielt eine Schiedsabrede, die auch auf Streitigkeiten innerhalb der Beklagten Anwendung finden sollte.

3

Später traten Konflikte unter den Gesellschaftern auf. Während des Urlaubs des Klägers beriefen die Mitgesellschafter eine Gesellschafterversammlung der GbR und der Beklagten zum 7. Mai 2013 ein, um die sofortige Abberufung des Klägers als Geschäftsführer der Beklagten, die außerordentliche Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrages, die Niederlegung bestimmter Mandate durch die Beklagte, die Prüfung und Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Beklagten bzw. der GbR gegenüber dem Kläger und den Ausschluss des Klägers aus wichtigem Grund aus der GbR zu beschließen. Der Kläger erwirkte eine einstweilige Verfügung, die es den Gesellschaftern der GbR untersagte, die entsprechenden Beschlüsse zu fassen.

4

Aufgrund weiter bestehender Differenzen luden die Mitgesellschafter des Klägers in der GbR zu einer Gesellschafterversammlung der GbR und der Beklagten am 13. Juni 2013 ein, in der sie beabsichtigten, die aufgrund der vorgenannten einstweiligen Verfügung nicht gefassten Beschlüsse nunmehr zu fassen.

5

In der Gesellschafterversammlung der Beklagten wurde nach vorheriger Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der GbR beschlossen, den Kläger aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Beklagten abzurufen, den zwischen der Beklagten und dem Kläger bestehenden Geschäftsführeranstellungsvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen, bestimmte Mandate zu prüfen und deren Niederlegung gegebenenfalls zu vollziehen und Schadensersatzansprüche bzw. anderweitige Ersatzansprüche der Beklagten gegen den Kläger zu prüfen und geltend zu machen. Der Kläger verließ daraufhin die Gesellschafterversammlung. In der danach fortgesetzten Gesellschafterversammlung der Beklagten wurden die vorher getroffenen Beschlüsse bestätigt.

6

Der Kläger hat die Beschlüsse der GbR im schiedsrichterlichen Verfahren angefochten. Durch Schiedsspruch vom 22. Juni 2017 ist festgestellt worden, dass die Beschlüsse der GbR vom 13. Juni 2013, den Kläger aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Beklagten abzuberufen und den Geschäftsführeranstellungsvertrag aus wichtigem Grund sofort zu kündigen, die Niederlegung bestimmter Mandate zur Prüfung gegebenenfalls zu vollziehen und den Kläger aus der GbR mit sofortiger Wirkung auszuschließen, nichtig sind. Gegen diesen Schiedsspruch haben die übrigen Gesellschafter der GbR einen Aufhebungsantrag gestellt, über den noch nicht entschieden worden ist.

7

Der Kläger hat begehrt, die Nichtigkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 13. Juni 2013 festzustellen, hilfsweise sie für nichtig zu erklären.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

9

Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat nur hinsichtlich der Hilfsanträge Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen auf den Hilfsantrag die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten am 13. Juni 2013 gefassten Beschlüsse, den Kläger aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer der Beklagten abzurufen, den zwischen der Beklagten und dem Kläger bestehenden Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 6. Februar 2007 aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen und Herrn A.     K.       zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung und zur Vornahme sämtlicher für die Rechtswirksamkeit dieser Maßnahme erforderlicher Handlungen zu ermächtigen, die Niederlegung der Mandate M.                     , K.                 -GmbH, K.        -Gesellschafter Dr. C.  E.   mbH & Co. KG und Dipl.-Ing. B.     S.    GmbH & Co. KG durch die Beklagte zu prüfen und gegebenenfalls zu vollziehen und Schadensersatzansprüche bzw. anderweitige Ersatzansprüche der Beklagten gegenüber dem Kläger zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen, für nichtig erklärt.

10

Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision hat Erfolg.

12

I. Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision von Bedeutung - ausgeführt, der Hilfsantrag, mit dem der Kläger die Anfechtung der in Rede stehenden Beschlüsse verfolge, sei zulässig und begründet. Der Einwand der Schiedsabrede greife nicht durch, weil diese unwirksam sei. Ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag bestehe, weil die angegriffenen Beschlüsse Auswirkungen auf seine Rechtsposition hätten. Er sei auch prozessführungsbefugt. Er habe diese Befugnis nicht bis zur Erhebung der Klage verloren. Dem stehe auch nicht sein Ausscheiden aus der GbR am 30. Juni 2014 entgegen.

13

Analog § 744 Abs. 2 BGB könne sich jeder Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auf eine Notgeschäftsführungsbefugnis berufen, die auch das Recht umfasse, die Rechte der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen, wenn der Gesellschaft eine akute Gefahr drohe und zu deren Abwendung rasches Handeln erforderlich sei. Das sei vorliegend der Fall gewesen, weil das Recht der GbR, die in der Gesellschafterversammlung der Beklagten gefassten Beschlüssen anzufechten, analog § 246 Abs. 1 AktG befristet und nicht zu erwarten sei, dass der Kläger vor Ablauf dieser grundsätzlich einen Monat betragenden Frist im Wege der Schiedsklage seine Mitgesellschafter zu einer Anfechtungsklage hätte bewegen können. Die von der Beklagten vorgeschlagene Vorgehensweise, der Kläger möge, sofern seine gegen seine Mitgesellschafter in der GbR gerichtete Schiedsklage Erfolg habe, eine abgeänderte Beschlussfassung der sich dem Schiedsspruch beugenden GbR in einer dann anzuberaumenden Gesellschafterversammlung der Beklagten abwarten, sei mit dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren. Dies würde nämlich dazu führen, dass dem Kläger seine im Bereich der GbR bestehenden Minderheitsrechte auf der Ebene der Beklagten für die Zeitspanne bis zu dem im Gegensatz zu der Anfechtungsklage nur ex nunc und nicht ex tunc wirkenden Abänderungsbeschluss vereitelt würden. Die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit lägen vor und die Beschlüsse seien für nichtig zu erklären.

14

II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung in einem Punkt nicht stand.

15

1. Zutreffend ist das Berufungsgericht noch davon ausgegangen, dass die Klage nicht im Hinblick auf die erhobene Schiedseinrede gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO unzulässig ist. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision ist die zwischen den Parteien getroffene Schiedsabrede im Hinblick auf die Anfechtung der Beschlüsse der Beklagten unwirksam.

16

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss eine Schiedsvereinbarung, um wirksam zu sein, bei einer GmbH zur Sicherung der Beteiligungsmöglichkeit für sämtliche Gesellschafter Bestimmungen enthalten, dass der Verfahrenseinleitungsantrag ohne Festlegung des Antragstellers auf einen Schiedsrichter bei der Gesellschaft einzureichen und von dort aus sämtlichen Mitgesellschaftern mit der Aufforderung zuzustellen ist, in einer bestimmten Frist über einen Beitritt auf Seiten des Antragstellers oder der Gesellschaft zu entscheiden (BGH, Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 Rn. 26). Daran fehlt es hier.

17

Dem steht im Gegensatz zur Auffassung der Revision nicht entgegen, dass die GbR alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist. Ob eine Schiedsklausel wirksam ist oder nicht und damit die Schiedseinrede eröffnet ist oder nicht, darf nicht nachträglich von Fall zu Fall entschieden werden (BGH, Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 Rn. 28). Hier ist nach der gebotenen objektiven Auslegung des Gesellschaftsvertrags dieser nicht darauf ausgerichtet, dass nur die GbR einzige Gesellschafterin der Beklagten ist. Im Übrigen war der Kläger neben der GbR auch zeitweilig zusätzlich Gesellschafter der Beklagten.

18

b) Im Übrigen folgt die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung auch daraus, dass es an einer Regelung zur Konzentration der Beschlussmängelrechtsstreitigkeiten bei einem Schiedsgericht mangelt. Eine solche Konzentration erfordert, dass eine neutrale Person oder Stelle ex ante als Schiedsgericht festgelegt wird (BGH, Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221, Rn. 25). Daran fehlt es hier. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision bewirkt die in der Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien vorgesehene Konzentration an einem bestimmten Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1043 ZPO) keine Konzentration bei einem bestimmten Schiedsgericht. Die Alleingesellschafterin der Beklagten könnte, gegebenenfalls vertreten durch unterschiedliche geschäftsführende Gesellschafter, ebenso wie nach dem Gesellschaftsvertrag mögliche Mitgesellschafter mehrere Klagen bei unterschiedlichen Schiedsgerichten einreichen. Allein die Vorschrift des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO lässt die Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung zur Konzentration nicht entfallen (BGH, Urteil vom 6. April 2009 - II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 Rn. 33).

19

2. Einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand hält jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger sei prozessführungsbefugt für die mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Beschlussanfechtungsklage.

20

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht noch angenommen, dass die Anfechtungsbefugnis nur dem nach § 16 Abs. 1 GmbHG zu bestimmenden rechtlichen, nicht auch dem wirtschaftlichen Gesellschafter oder Treugeber zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07, NJW 2009, 230 Rn. 11 mwN). Die GbR ist hier eine Außengesellschaft bürgerlichen Rechts, die rechtlich Alleingesellschafterin der Beklagten ist. Die typischen Merkmale einer Innengesellschaft sind die mangelnde Teilnahme am Rechtsverkehr, der Verzicht auf Bildung von Gesamthandsvermögen und das Fehlen einer Vertretungsregelung (Schäfer in MünchKommBGB, 7. Aufl., § 705 Rn. 275; vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2011 - II ZR 306/09, NZG 2012, 222 Rn. 19). Im vorliegenden Fall hat die GbR mit dem Gesellschaftsanteil an der Beklagten Gesamthandsvermögen und ihr Gesellschaftsvertrag enthält eine Vertretungsregelung.

21

b) Eine Anfechtungsbefugnis ergibt sich nicht aus einer Berechtigung aus dem Gesellschaftsvertrag der GbR als Alleingesellschafterin der Beklagten. Das Berufungsgericht hat eine solche nicht festgestellt und der Kläger macht eine solche für sich nicht geltend.

22

c) Im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts ergibt sich keine Anfechtungsbefugnis des Klägers aus § 744 Abs. 2 BGB analog, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

23

aa) § 744 Abs. 2 BGB berechtigt den Teilhaber einer Gemeinschaft, die zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilnehmer zu treffen. Die analoge Anwendung des § 744 Abs. 2 BGB auf die Geschäftsführung für die Gesellschaft durch einen Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als möglich anerkannt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZB 4/14, NJW 2014, 3779 Rn. 15; Urteil vom 17. Juli 2000 - II ZR 39/99, NJW 2000, 3272; Urteil vom 10. Januar 1963 - II ZR 95/61, BGHZ 39, 14, 20; Urteil vom 4. Mai 1955 - IV ZR 185/54, BGHZ 17, 181, 183).

24

Das Notgeschäftsführungsrecht analog § 744 Abs. 2 BGB erfasst bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts über diesen Wortlaut hinaus nicht nur Maßnahmen zur Erhaltung eines bestimmten Gegenstandes des Gesamthandvermögens sondern greift auch dann ein, wenn der Gesellschaft selbst eine akute Gefahr droht und zu ihrer Abwendung rasches Handeln erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 2014 - II ZB 4/14, NJW 2014, 3779, Rn. 15; BGH, Urteil vom 4. Mai 1955 - IV ZR 185/54, BGHZ 17, 181, 183; BayObLG DB 1990, 2468, 2469). Dieses Notgeschäftsführungsrecht kann auch die Erhebung einer gesellschaftsrechtlichen Beschlussanfechtungsklage umfassen. Das Notgeschäftsführungsrecht nach § 744 Abs. 2 BGB analog entspricht insoweit dem Notgeschäftsführungsrecht des Miterben einer Miterbengemeinschaft aufgrund der vergleichbaren gesetzlichen Regelung in § 2038 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB, für den der Bundesgerichtshof dies bereits entschieden hat (BGH, Urteil vom 12. Juni 1989 - II ZR 246/88, BGHZ 108, 21, 30 f.). Das Notgeschäftsführungsrecht berechtigt den Notgeschäftsführer zur Wahrnehmung der Rechte im eigenen Namen (BGH, Urteil vom 4. Mai 1955 - IV ZR 185/54, BGHZ 17, 181, 186 f.) und damit auch zur Beschlussanfechtung. Zugleich verleiht es für die Erhebung der Beschlussanfechtungsklage gemäß § 744 Abs. 2 BGB eine gesetzliche Prozessführungsbefugnis (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1985 - VII ZR 148/83, BGHZ 94, 117, 120; Urteil vom 2./3. Dezember 1968 - III ZR 2/68, BGHZ 51, 125, 128).

25

bb) Die angefochtenen Beschlüsse der GmbH stellen aber keine Gefahr für die GbR dar. Nur auf deren Interessen ist abzustellen. Die Wahrung eigener Interessen des Notgeschäftsführenden jenseits derer der Gemeinschaft gehört nicht zum Notgeschäftsführungsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1963 - II ZR 95/61, BGHZ 39, 14, 20).

26

Die Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu genügen nicht für die Annahme einer Gefahr für die GbR. Die kurze Anfechtungsfrist nach § 246 Abs. 1 AktG analog begründet für sich genommen noch keine Gefahr für die GbR. Die vom Berufungsgericht angeführten Gründe eines für den Kläger unzureichenden effektiven Rechtsschutzes stellen ebenfalls keine Gefahr für die GbR dar. Durch die Beschlüsse der Beklagten wird die GbR nicht in ihrer Rechtstellung betroffen. Allein die behauptete objektive Rechtswidrigkeit der Beschlüsse ist für sich genommen auch keine Gefahr für die GbR. Dies würde das Notgeschäftsführungsrecht im Übrigen uferlos ausdehnen und jedem Gesellschafter der GmbH-Gesellschafterin immer ein Anfechtungsrecht geben. Weitere Umstände, die diese Voraussetzung des § 744 Abs. 2 BGB analog ausfüllen können, sind weder festgestellt noch vorgetragen.

27

cc) Daneben ist die weitere Voraussetzung des § 744 Abs. 2 BGB analog, die Notwendigkeit raschen Handelns, nicht gegeben. Eine Notgeschäftsführung scheidet aus, wenn es dem Gesellschafter möglich ist, durch Inanspruchnahme seiner Mitgesellschafter eine Mitwirkung an der Abwendung der Gefahren für die Gesellschaft zu erreichen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1963 - II ZR 95/61, BGHZ 39, 14, 20 f.).

28

Das Berufungsgericht stellt zu Unrecht auf die Eilbedürftigkeit wegen der für die Beschlussanfechtung geltenden Frist gemäß § 246 Abs. 1 AktG ab. Im vorliegenden Fall könnte die GbR die in Rede stehenden Beschlüsse durch eine neue Beschlussfassung in der Gesellschafterversammlung der Beklagten aufheben und damit die Wirkungen der Beschlüsse beseitigen. Abweichende Gesichtspunkte, die ausnahmsweise ein Bedürfnis für eine Anfechtung der Beschlüsse - wie mit dem Hilfsantrag geltend gemacht - trotz einer später möglichen Aufhebung durch die GbR in einer Gesellschafterversammlung der Beklagten rechtfertigen könnten, sind weder festgestellt, noch behauptet oder sonst ersichtlich.

29

III. Das Berufungsurteil ist daher insoweit aufzuheben, als der Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts stattgegeben worden ist. Der Bundesgerichtshof kann jedoch in der Sache selbst entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).

Drescher     

      

Wöstmann     

      

Sunder

      

Bernau     

      

B. Grüneberg     

      

(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.

(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

14
1. Die Kläger sind insoweit trotz des während des Rechtsstreits infolge der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses im Handelsregister (§§ 327 a, e AktG) am 24. Januar 2003 eingetretenen Verlustes ihrer Aktionärsstellung zur Fortführung der Anfechtungsklagen analog § 265 Abs. 2 ZPO befugt, da sie an der Fortsetzung des Rechtsstreits mit dem Ziel eines Gestaltungsurteils auf Nichtigerklärung der angegriffenen Beschlüsse (§ 248 Abs. 1 AktG) - auch im beantragten eingeschränkten Umfang - weiterhin ein rechtliches Interesse haben.
26
2. Die Kläger haben auch durch die Übertragung der Aktien auf die U. das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht verloren. Die damit ausgeschiedenen Aktionäre haben ein Interesse an der Fortsetzung der Klage trotz der Übertragung der Aktien und des Verlustes der Mitgliedschaft, weil die Frage der Gleichwertigkeit der Kaufpreiszahlung für ihre Abfindung von Bedeutung sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 46/05, BGHZ 169, 221 Rn. 19). Zwar ist der Übertragungsvertrag nicht notwendigerweise nichtig, wenn die Zustimmungsbeschlüsse nichtig sind. Die Beklagte hätte aber ggf. einen Schadensersatzanspruch nach § 317 AktG gegen die U. , der in die Abfindungsrechnung einzustellen wäre. Über diesen wird zwar nicht entschieden , insoweit kommt dem Urteil im Ausgangsprozess aber eine gewisse indizielle Wirkung zu (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 46/05, BGHZ 169, 221 Rn. 24).
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1. Die Kläger sind insoweit trotz des während des Rechtsstreits infolge der Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses im Handelsregister (§§ 327 a, e AktG) am 24. Januar 2003 eingetretenen Verlustes ihrer Aktionärsstellung zur Fortführung der Anfechtungsklagen analog § 265 Abs. 2 ZPO befugt, da sie an der Fortsetzung des Rechtsstreits mit dem Ziel eines Gestaltungsurteils auf Nichtigerklärung der angegriffenen Beschlüsse (§ 248 Abs. 1 AktG) - auch im beantragten eingeschränkten Umfang - weiterhin ein rechtliches Interesse haben.
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2. Die Kläger haben auch durch die Übertragung der Aktien auf die U. das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage nicht verloren. Die damit ausgeschiedenen Aktionäre haben ein Interesse an der Fortsetzung der Klage trotz der Übertragung der Aktien und des Verlustes der Mitgliedschaft, weil die Frage der Gleichwertigkeit der Kaufpreiszahlung für ihre Abfindung von Bedeutung sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 46/05, BGHZ 169, 221 Rn. 19). Zwar ist der Übertragungsvertrag nicht notwendigerweise nichtig, wenn die Zustimmungsbeschlüsse nichtig sind. Die Beklagte hätte aber ggf. einen Schadensersatzanspruch nach § 317 AktG gegen die U. , der in die Abfindungsrechnung einzustellen wäre. Über diesen wird zwar nicht entschieden , insoweit kommt dem Urteil im Ausgangsprozess aber eine gewisse indizielle Wirkung zu (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2006 - II ZR 46/05, BGHZ 169, 221 Rn. 24).
10
1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass die Beendigung des Amtes eines Aufsichtsratsmitglieds etwa durch Rücktritt zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses für eine Wahlanfechtungsklage führen kann (Marsch-Barner, Festschrift K. Schmidt, 2009, S. 1109, 1119; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 246 Rn. 11). Voraussetzung dafür ist aber, dass eine Nichtigerklärung keinen Einfluss auf die Rechtsbeziehungen der Gesellschaft, der Aktionäre sowie der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats mehr haben kann.

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.