Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2019 - II ZR 94/17

bei uns veröffentlicht am08.10.2019
vorgehend
Landgericht Köln, 91 O 30/15, 14.01.2016
Landgericht Köln, 91 O 31/15, 14.01.2016
Oberlandesgericht Köln, 18 U 19/16, 09.03.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 94/17
vom
8. Oktober 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:081019BIIZR94.17.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher, den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg sowie die Richter V. Sander und Dr. von Selle
beschlossen:
I. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits 91 O 30/15 vor dem Landgericht Köln tragen die Klägerin zu 1 und der Streithelfer der Klägerin zu 1 jeweils 1/4, die Beklagte, die Klägerin zu 2 sowie die Streithelferinnen zu 3 und 4 der Beklagten tragen jeweils 1/8. Die Klägerin zu 1 und der Streithelfer der Klägerin zu 1 tragen jeweils 1/4 der durch die Nebenintervention des Streithelfers zu 2 der Beklagten verursachten Kosten sowie jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, der Klägerin zu 2 sowie der Streithelferinnen zu 3 und 4 der Beklagten. Die Beklagte, die Klägerin zu 2 und die Streithelferinnen zu 3 und 4 der Beklagten tragen jeweils 1/8 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 und des Streithelfers der Klägerin zu 1. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits 91 O 31/15 vor dem Landgericht Köln trägt die Klägerin zu 2 1/2, die Beklagte und die Klägerin zu 1 tragen jeweils 1/4. Die Klägerin zu 2 trägt 1/2 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Klägerin zu 1. Die Beklagte und die Klägerin zu 1 tragen jeweils 1/4 der durch die Nebenintervention des Streithelfers der Klägerin zu 2 verursachten Kosten sowie jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
II. Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 25/100, die Klägerin zu 2 34/100, die Beklagte 13/100, der Streithelfer der Klägerin zu 1 12/100 und die Streithelferinnen zu 3 und 4 der Beklagten jeweils 8/100. Die Klägerin zu 1 und der Streithelfer der Klägerin zu 1 tragen jeweils 25/100 der durch die Nebenintervention des Streithelfers zu 2 der Beklagten verursachten Kosten. Die Klägerin zu 1 und der Streithelfer der Klägerin zu 1 tragen jeweils 12/100 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, der Klägerin zu 2 sowie der Streithelferinnen zu 3 und 4 der Beklagten. Die Klägerin zu 1 trägt darüber hinaus weitere 13/100 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 2 sowie die Streithelferinnen zu 3 und 4 der Beklagten tragen jeweils 8/100 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 und des Streithelfers der Klägerin zu 1. Die Klägerin zu 2 trägt darüber hinaus weitere 26/100 der außergerichtlichen Kosten Klägerin zu 1 sowie 26/100 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten. Die Beklagte und die Klägerin zu 1 tragen jeweils 25/100 der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin zu 2 verursachten Kosten. Die Beklagte trägt 13/100 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 1 25/100, die Klägerin zu 2 38/100 und die Beklagte 37/100. Die Klägerin zu 1 trägt 50/100 der durch die Nebenintervention des Streithelfers zu 2 der Beklagten verursachten Kosten sowie 24/100 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und 25/100 der außergerichtlichen Kosten der Kläge- rin zu 2. Die Klägerin zu 2 trägt 26/100 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie 14/100 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. Die Beklagte trägt 12/100 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 und 25/100 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. Die Beklagte und die Klägerin zu 1 tragen jeweils 25/100 der durch die Nebenintervention des Streithelfers der Klägerin zu 2 verursachten Kosten. Im Übrigen trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst. IV. Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 1.155.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
I. Nachdem beide Klägerinnen den erst in der Berufungsinstanz verbundenen Rechtsstreit für erledigt erklärt haben und keiner der Beteiligten nach Hinweis gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung der Erklärungen widersprochen hat, ist nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Rechtsstreits, dessen Ausgang im Hinblick auf streitige Rechtsfragen offen war, den Prozessbeteiligten nach dem am Streitwert gemessenen Umfang ihrer Beteiligung aufzuerlegen.

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1. Der Ausgang des Rechtsstreits war offen. Ob die beiden Klagen, soweit es die Beschlussfassung der Hauptversammlung der Beklagten über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 AktG sowie die Abwahl des Versammlungsleiters betrifft, mutmaßlich Erfolg gehabt hätten, ließe sich nur nach der Entscheidung umstrittener Rechtsfragen beantworten. Hiervon sieht der Senat im Rahmen der nach § 91a ZPO erforderlichen Kostenentscheidung ab.
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Der Rechtsstreit warf mehrere ungeklärte Rechtsfragen auf. Nicht geklärt und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sind unter anderem die Fragen, welche inhaltlichen Anforderungen an einen Beschluss nach § 147 AktG zu stellen sind sowie ob und unter welchen Umständen der Versammlungsleiter abgewählt werden kann. Es ist - zumal in der Revisionsinstanz - aber nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht - auch bei einer Entscheidung im Revisionsverfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02, WM 2005, 394 Rn. 8 mwN; Beschluss vom 17. Juli 2006 - II ZR 163/03, AG 2006, 666 Rn. 3; Beschluss vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 5; Beschluss vom 15. September 2009 - IX ZB 36/08, ZinsO 2009, 2113 Rn. 3; Urteil vom 18. April 2013 - III ZR 156/12, BGHZ 197, 147 Rn. 13; Beschluss vom 7. Februar 2017 - II ZR 28/15, GmbHR 2017, 519 Rn. 15; Beschluss vom 7. Februar 2018 - VII ZB 28/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 5. Dezember 2018 - VII ZB 17/18, juris Rn. 8).

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2. Da im Hinblick auf die ungleiche Beteiligung der Prozessparteien an dem Rechtsstreit eine sonst bei offenem Ausgang übliche Kostenaufhebung ausscheidet, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits den Prozessbeteiligten nach dem am Streitwert gemessenen Umfang ihrer Beteiligung aufzuerlegen.
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Billigem Ermessen entspricht es grundsätzlich mangels anderer Verteilungskriterien die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben, wenn es offen ist, wie ein Verfahren hinsichtlich streitiger Fragen geendet hätte (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2005 - XII ZR 177/03, BGHZ 163, 195; Beschluss vom 17. Juli 2006 - II ZR 163/03, AG 2006, 666 Rn. 4; Beschluss vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 5; Beschluss vom 15. September 2009 - IX ZB 36/08, ZinsO 2009, 2113 Rn. 4; Beschluss vom 7. Februar 2018 - VII ZB 28/17, juris Rn. 10; Beschluss vom 5. Dezember 2018 - VII ZB 17/18, juris Rn. 8). Ist im Hinblick auf die Beteiligungsverhältnisse eine Kostenaufhebung nicht möglich, entspricht bei ungewissem Ausgang des Verfahrens die Teilung der Kosten entsprechend dem Verhältnis der Beteiligung am Rechtsstreit der Billigkeit (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2017 - II ZR 28/15, GmbHR 2017, 519 Rn. 16).
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3. Der den Streitwert und damit die Kosten des Rechtsstreits prägend beeinflussende Schwerpunkt beider Verfahren wurde durch die Beschlussfassung der Hauptversammlung der Beklagten über die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 147 AktG gebildet. In dem Verfahren 91 O 31/15 kam die Beschlussfassung der Hauptversammlung der Beklagten über die Abwahl des Versammlungsleiters hinzu. Soweit in diesem Verfahren darüber hinaus die Nichtzulassung der Abstimmung über einen Beschlussvorschlag durch den Versammlungsleiter streitgegenständlich war, entspricht es bei einem Streitwer- tanteil dieses Gegenstands von 5.000 € und damit weniger als 1% billigem Ermessen , die insoweit entstandenen Kosten unbeachtet zu lassen.
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II. Bei der auf dieser Grundlage zu treffenden Kostenentscheidung ist die Beteiligung von Nebenintervenienten zu beachten.
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1. Die Klägerin zu 1 als Streithelferin zu 5 der Beklagten in dem Verfahren 91 O 31/15, die Klägerin zu 2 als Streithelferin zu 1 der Beklagten sowie die Streithelferinnen zu 3 und 4 der Beklagten in dem Verfahren 91 O 30/15 sind als Aktionäre der Beklagten streitgenössische Nebenintervenienten i.S.v. §§ 66, 69 ZPO. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt im Hinblick auf die sich aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils eine streitgenössische Nebenintervention vor, wenn ein Aktionär in einem solchen Anfechtungsprozess der beklagten Gesellschaft beitritt (BGH, Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, ZIP 2009, 1538 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 9; Urteil vom 28. April 2015 - II ZB 19/14, ZIP 2015, 1286 Rn. 18). Dies gilt auch für den Beitritt eines Aktionärs auf Seiten eines weiteren Aktionärs, der einen Anfechtungsrechtsstreit führt (BGH, Beschluss vom 23. April 2007 - II ZB 29/05, BGHZ 172, 136, 139 Rn. 9 f. mwN; Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337; Beschluss vom 15. September 2014 - II ZB 22/13, WM 2014, 2222 Rn. 6). Für den Vorstand der Beklagten, der im Anfechtungsrechtsstreit parteifähig (vgl. BGH, Urteil vom 28. April 2015 - II ZB 19/14, ZIP 2015, 1286 Rn. 13) und hier als Streithelfer der Klägerin zu 1 in dem Verfahren 91 O 30/15 beteiligt ist, gilt nichts anderes, da § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG die Urteilswirkung auf ihn in gleicher Weise erstreckt wie auf einen Aktionär. Wegen seiner Parteistellung können dem Vorstand auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden, soweit er gegen die Gesellschaft unterliegt (Drescher in Henssler/Strohn, GesR, 4. Aufl., AktG, § 245 Rn. 14; Hüffer/Koch, AktG, 13. Aufl., § 245 Rn. 38; Hölters/Englisch, AktG, 3. Aufl., § 245 Rn. 40; Dörr in Spindler/Stilz, AktG, 4. Aufl., § 245 Rn. 45; MünchKommAktG /Hüffer/Schäfer, 4. Aufl., § 245 Rn. 69; K. Schmidt in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 245 Rn. 35; aA Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 245 Rn. 33; KK-AktG/Noack/Zetzsche, 3. Aufl., § 246 Rn. 200).
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Der Streithelfer zu 2 der Beklagten in dem Rechtsstreit 91 O 30/15, zugleich Streithelfer der Klägerin zu 2 in dem Rechtsstreit 91 O 31/15, hat, da Gegenstand des Rechtsstreits die Entscheidung über eine Verfolgung von Ersatzansprüchen nach § 147 AktG durch ihn als besonderer Vertreter war, die Stellung eines einfachen Nebenintervenienten (§ 67 ZPO; BGH, Urteil vom 28. April 2015 - II ZB 19/14, ZIP 2015, 1286 Rn. 18 ff.). Der Streithelfer der Klägerin zu 2 ist erstmals in der Revisionsinstanz dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beigetreten, soweit der Beschluss über die Abwahl des Versammlungsleiters streitgegenständlich war. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Nebenintervenient insoweit ein rechtliches Interesse am Obsiegen einer Partei hatte, weil die besonderen Voraussetzungen der Nebenintervention lediglich auf Antrag einer Hauptpartei zu prüfen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VIII ZB 82/05, BGHZ 165, 358), der nicht gestellt wurde.
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2. Wer für die durch eine einfache Nebenintervention verursachten Kosten aufzukommen hat, ist in § 101 Abs. 1 ZPO geregelt. Diese sind dem Gegner der unterstützten Hauptpartei aufzuerlegen, soweit dieser nach §§ 91 bis 98 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Wegen des danach maßgeblichen Grundsatzes der Kostenparallelität entspricht der Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat (BGH, Beschluss vom 3. April 2003 - V ZB 44/02, BGHZ 154, 351, 354; Beschluss vom 14. Juli 2003 - II ZB 15/02, NJW 2003, 3354, 3355; Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337 Rn. 6).
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Die Verteilung der Kostenlast wird zudem durch den Umfang der Nebenintervention bestimmt. Tritt der einfache Nebenintervenient nur bezüglich eines Teils des Streitgegenstands bei, so bestimmt sich die Verteilung der Kostenlast nach dem Schicksal dieses Teils, das heißt bei einer Beschränkung der Nebenintervention auf einen Teil des Rechtsstreits ist dem Gegner von den Kosten der Nebenintervention derselbe Kostenanteil aufzuerlegen, den er von den Kosten des Rechtsstreits tragen müsste, wenn der Rechtsstreit nur hinsichtlich dieses Teils geführt worden wäre. Auf die unter Einbeziehung der weiteren Prozessteile zu bildende Gesamtkostenquote kommt es nicht an, da der Grundsatz der Kostenparallelität aus Gründen der Kostengerechtigkeit zugunsten des Nebenintervenienten nicht weiter reichen kann, als sich Nebenintervention und Rechtsstreit decken (vgl. OLG Hamm, OLGR Hamm 2008, 195, 196; BeckOK ZPO/Jaspersen, 34. Edition vom 1. September 2019, § 101 Rn. 12; Prütting/ Gehrlein/Schneider, ZPO, 11. Aufl., § 101 Rn. 19; Saenger/Gierl, ZPO, 8. Aufl., § 101 Rn. 6; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 16. Aufl., § 101 Rn. 3; Zöller/ Herget, ZPO, 32. Aufl., § 101 Rn. 2; MünchKommZPO/Schulz, 5. Aufl., § 101 Rn. 14; aA OLG Celle, MDR 2005, 778, 779; OLG Saarbrücken, MDR 1996, 967, 968; Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 101 Rn. 5).
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Für die streitgenössische Nebenintervention gilt der Grundsatz der Kostenparallelität nicht. Vielmehr sind ausschließlich § 101 Abs. 2, § 100 ZPO anzuwenden , die den streitgenössischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellen. Der Kostenerstattungsanspruch des Streitgenossen bestimmt sich entsprechend den aus § 100 ZPO hergeleiteten Kostengrundsätzen nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zum Gegner. Daran anknüpfend ist über die Kosten des streitgenössischen Nebenintervenienten eigenständig und unabhängig von der für die unterstützte Hauptpartei getroffenen Kostenentscheidung auf der Grundlage der für ihn maßgebenden Umstände zu befinden (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854; Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337 Rn. 7 f.; Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, ZIP 2009, 1538 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 9; Beschluss vom 15. September 2014 - II ZB 22/13, WM 2014, 2222 Rn. 6). Auf der anderen Seite haftet der streitgenössische Nebenintervenient in der Regel mit der Hauptpartei nach Kopfteilen (§ 101 Abs. 2, § 100 Abs. 1 ZPO; BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZR 262/08, ZIP 2013, 1691 Rn. 12; Beschluss vom 7. Februar 2017 - II ZR 28/15, GmbHR 2017, 519 Rn. 14; Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 100 Rn. 6). Ist der streitgenössische Nebenintervenient allerdings alleiniger Rechtsmittelführer, fallen ihm bei dessen Erfolglosigkeit die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO allein zur Last (BeckOK ZPO/Jaspersen, 34. Edition vom 1. September 2019, ZPO § 101 Rn. 26a; Stein/Jonas/Muthorst, ZPO, 23. Aufl., § 100 Rn. 7; MünchKommZPO/Schulz, 5. Aufl., § 100 Rn. 8).
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III. Dies zugrunde gelegt, entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits wie folgt zu verteilen.
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1. Die beiden Ausgangsprozesse vor dem Landgericht Köln 91 O 30/15 und 91 O 31/15 wurden erst in der Berufungsinstanz verbunden. Das hat zur Folge, dass die jeweilige erste Instanz gebührenrechtlich selbstständig bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2013 - II ZB 12/12, ZIP 2013, 1445 Rn. 17 mwN).
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a) Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Landgericht Köln mit dem Aktenzeichen 91 O 30/15 war die Beschlussanfechtungsklage der Klägerin zu 1 gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten nach § 147 AktG mit denen die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Beklagten gegen die Klägerin zu 1 als herrschendes Unternehmen aus verschiedenen Sachverhalten und die Bestellung des Streithelfers zu 2 der Beklagten als besonderer Vertreter beschlossen wurden. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen bei offenem Ausgang die Klägerin zu 1 und der Vorstand der Beklagten als streitgenössischer Nebenintervenient der Klägerin zu 1 jeweils 1/4. Die Beklagte trägt 1/8 neben der Klägerin zu 2 als Streithelferin zu 1 der Beklagten sowie den Streithelferinnen zu 3 und 4 der Beklagten, alle drei als Aktionäre der Beklagten streitgenössische Nebenintervenienten, die ebenfalls jeweils 1/8 tragen. Die Klägerin zu 1 und der Streithelfer der Klägerin zu 1 tragen jeweils 1/4 der durch die Nebenintervention des Streithelfers zu 2 der Beklagten verursachten Kosten sowie jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, der Klägerin zu 2 als Streithelferin zu 1 der Beklagten sowie der Streithelferinnen zu 3 und 4 der Beklagten. Die Beklagte trägt 1/8 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 und des Streithelfers der Klägerin zu 1 neben der Klägerin zu 2 als Streithelferin zu 1 der Beklagten und den Streithelferinnen zu 3 und 4 der Beklagten , die als streitgenössische Nebenintervenienten der Beklagten ebenfalls jeweils 1/8 tragen.
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b) Gegenstand des Rechtsstreits vor dem Landgericht Köln mit dem Aktenzeichen 91 O 31/15 war, soweit für die Kostenentscheidung von Bedeutung, die Beschlussanfechtungs- und positive Beschlussfeststellungsklage der Klägerin zu 2 gegen Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten nach § 147 AktG, mit denen die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen Organe der Beklagten aus verschiedenen Sachverhalten abgelehnt wurden, und gegen den weiteren Beschluss der Hauptversammlung, mit der die Abwahl des Versammlungsleiters abgelehnt wurde. Von den Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen bei offenem Ausgang die Klägerin zu 2 1/2, die Beklagte und die Klägerin zu 1, als Streithelferin zu 5 und Aktionärin der Beklagten streitgenössische Nebenintervenientin , tragen jeweils 1/4. Die Klägerin zu 2 trägt 1/2 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und Klägerin zu 1. Die Beklagte und die Klägerin zu 1 tragen jeweils 1/4 der durch die Nebenintervention des Streithelfers der Klägerin zu 2 verursachten Kosten sowie jeweils 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2.
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2. Nach der Verbindung beider Ausgangsverfahren durch das Berufungsgericht beträgt der für die Kostenverteilung maßgebliche Gesamtstreitwert 1.155.000 €. Die beiden Ausgangsverfahren tragen mit unterschiedlichem Gewicht , nämlich das Verfahren vor dem Landgericht Köln 91 O 30/15 mit einem Streitwert von 550.000 € mit 48/100 und das Verfahren vor dem Landgericht Köln 91 O 31/15 mit einem Streitwert von 605.000 € mit 52/100 zum Gesamtstreitwert bei. Dies ist bei der Kostenentscheidung ebenso zu berücksichtigen, wie der Umstand, dass die durch die Ausgangsverfahren gebildeten verschiedenen Streitgegenstände in den Rechtsmittelinstanzen fortbestehen und sich die Prozessbeteiligten in unterschiedlichem Umfang an diesen beteiligt haben.
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a) Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens trägt bei offenem Ausgang die Klägerin zu 1 25/100, wobei 12/100 auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 30/15 und 13/100 auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 31/15 entfallen, an dem die Klägerin zu 1 als Streithelferin zu 5 als streitgenössische Nebenintervenientin der Beklagten beteiligt war. Die Klägerin zu 2 trägt 34/100, wobei 26/100 auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 31/15 entfallen und 8/100 auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 30/15, in dem sie als Streithelferin zu 1 als streitgenössische Nebenintervenientin der Beklagten Berufung eingelegt hat. Die Beklagte trägt 13/100, die auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 31/15 entfallen und hat keine Kosten zu tragen, soweit es die Berufung in dem Ausgangsverfahren 91 O 30/15 betrifft, weil sie keine Berufung eingelegt hat. Der Streithelfer der Klägerin zu 1 trägt 12/100, die auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 30/15 entfallen. Die Streithelferinnen zu 3 und 4
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tragen als streitgenössische Nebenintervenientinnen der Beklagten jeweils 8/100, weil sie in dem Ausgangsverfahren 91 O 30/15 Berufung eingelegt haben. Im Hinblick auf ihre Beteiligung an dem Gegenstand des Verfahrens 91 O 30/15 tragen die Klägerin zu 1 und der Streithelfer der Klägerin zu 1 jeweils 25/100 der durch die Nebenintervention des Streithelfers zu 2 der Beklagten verursachten Kosten sowie jeweils 12/100 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten, der Klägerin zu 2 als Streithelferin zu 1 der Beklagten sowie der Streithelferinnen zu 3 und 4 der Beklagten. Im Hinblick darauf, dass sie in dem Verfahren 91 O 30/15 als streitgenössische Nebenintervenientinnen Berufung eingelegt haben, tragen die Klägerin zu 2 als Streithelferin zu 1 der Beklagten sowie die Streithelferinnen zu 3 und 4 der Beklagten jeweils 8/100 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 und des Streithelfers der Klägerin zu 1.
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Im Hinblick auf ihre Beteiligung an dem Gegenstand des Verfahrens 91 O 31/15 trägt die Klägerin zu 2 darüber hinaus 26/100 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Klägerin zu 1, als Streithelferin zu 5 der Beklagten. Die Beklagte und die Klägerin zu 1, als Streithelferin zu 5 der Beklagten streitgenössische Nebenintervenientin, tragen jeweils 25/100 der durch die Nebenintervention auf Seiten der Klägerin zu 2 verursachten Kosten sowie jeweils 13/100 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2.
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b) Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin zu 1 25/100, wobei 24/100 auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 30/15 entfallen und 1/100 auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 31/15, in dem die Klägerin zu 1 als Streithelferin zu 5 der Beklagten als streitgenössische Nebenintervenientin Revision eingelegt hat, soweit es den Beschluss der Hauptversammlung über die Abwahl des Versammlungsleiters betrifft, dessen Wert von 50.000 € gerundet ca. 4/100 des Gesamtstreitwerts ausmacht. Die Klägerin zu 2 trägt 38/100, wobei 26/100 auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 31/15 entfallen und 12/100 auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 30/15, in dem die Klägerin zu 2 als Streithelferin zu 1 als streitgenössische Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten beteiligt war. Die Beklagte trägt 37/100, wobei 12/100 auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 30/15 entfallen und 25/100 auf den Gegenstand des Verfahrens 91 O 31/15.
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Im Hinblick auf ihre Beteiligung an dem Gegenstand des Verfahrens 91 O 30/15 trägt die Klägerin zu 1 50/100 der durch die Nebenintervention des Streithelfers zu 2 der Beklagten verursachten Kosten sowie 24/100 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Klägerin zu 2 als Streithelferin zu 1 auf Seiten der Beklagten. Die Beklagte und die Klägerin zu 2 als streitgenössische Nebenintervenientin tragen jeweils 12/100 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1.
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Im Hinblick auf ihre Beteiligung an dem Gegenstand des Verfahrens 91 O 31/15 trägt die Klägerin zu 2 26/100 der außergerichtlichen Kosten der Beklagten sowie 2/100 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1 als Streithelferin zu 5 der Beklagten. Die Beklagte und die Klägerin zu 1, als Streithelferin zu 5 der Beklagten streitgenössische Nebenintervenientin, tragen jeweils 25/100 der durch die Nebenintervention des Streithelfers der Klägerin zu 2 verursachten Kosten, der insoweit beigetreten ist, als es den Beschluss über die Abwahl des Versammlungsleiters betrifft. Die Beklagte trägt 25/100 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 1, als Streithelferin zu 5 streitgenössische Nebenintervenientin der Beklagten, trägt 1/100 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 2.
Drescher Born B. Grüneberg
V. Sander von Selle
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 14.01.2016 - 91 O 30/15 -
LG Köln, Entscheidung vom 14.01.2016 - 91 O 31/15 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.03.2017 - 18 U 19/16 -

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Tenor I.                                                                                                                               Das am 14.01.2016 verkündete Urteil der Kammer wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt: 1.

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Tenor

  • I.                                                                                                                               Das am 14.01.2016 verkündete Urteil der Kammer wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

  • 1.                                                                                                     Die Parteibezeichnung im Passivrubrum muss statt „Antragsgegnerin“ richtig „Beklagte“ lauten.

  • 2.                                                                                                     Auf Seite 4 der Urteilsausfertigung muss es statt „Streithelfer der Beklagten zu 2“ richtig heißen: „Streithelfer der Klägerin“.

  • 3.                                                                                                     Bei der Mitteilung des Antrags des Streithelfers der Klägerin muss es richtig heißen:

„Der Streithelfer der Klägerin schließt sich dem Klageantrag zu I. an.“


1 2 4 6 7

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.

(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.

(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 21/02
vom
17. März 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Die Rechtsbeschwerde gegen Kostenentscheidungen des Berufungsgerichts
nach § 91a ZPO ist nicht geeignet, Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des
materiellen Rechts geht.
BGH, Beschluß vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02 - OLG Saarbrücken
LG Saarbrücken
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und
Felsch
am 17. März 2004

beschlossen:
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 29. Mai 2002 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
2. Der Streitwert des Berufungsverfahrens und der Wert des Vergleichs werden auf 56.927,52 DM = 29.106,58 € festgesetzt.
3. Streitwert des Beschwerdeverfahrens: Die Hälfte der bis zur Einlegung der Rechtsbeschwerde entstandenen Kosten.

Gründe:


I. Der Kläger nahm die Beklagte aus einer bei ihr unterhaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung auf Zahlung von Rente und Beitragsbefreiung in Anspruch. Vor dem Oberlandesgericht haben die Par-

teien einen Vergleich geschlossen und streiten jetzt noch über die Kosten des Rechtsstreits, über die das Berufungsgericht nach § 91a ZPO entschieden hat.
Der Kläger unterrichtet, inzwischen als Oberstudie nrat, am Gymnasium Mathematik, Biologie und Informatik. Er erlitt 1993 einen Verkehrsunfall , der zu einem halbseitigen Gesichtsfeldausfall bei beiden Augen führte. Wegen dieser Augenerkrankung beträgt der Grad seiner Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz 70%. Die Schulbehörde hat deshalb seine Unterrichtsverpflichtung von 24 auf 19 Stunden reduziert bei vollem Gehalt.
Der Kläger behauptete, zu mindestens 50% berufsunf ähig zu sein, obwohl er 19 Stunden unterrichte. Sein über der Hälfte liegendes Unterrichtspensum beruhe auf einem überobligationsmäßigen Einsatz in verschiedener Hinsicht.
Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlande sgericht wies sie ab. Der Senat hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil vom 11. Oktober 2000 - IV ZR 208/99 - VersR 2001, 89).
Das Berufungsgericht hat die Parteien, insbesonder e den Kläger, durch Aufklärungsbeschlüsse zu weiterem Sachvortrag veranlaßt. Beweis hat es nicht mehr erhoben. Im Vergleich haben die Parteien sich darauf geeinigt, daß die Rentenansprüche durch Zahlung etwa des hälftigen Barwerts abgefunden werden, Beiträge in Höhe von 948,95 € durch

die Beklagte erstattet werden und die Lebensversicherung mit eingeschlossener Unfallzusatzversicherung von September 1995 bis zu ihrem Ablauf beitragsfrei geführt wird. Sodann haben sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und um Kostenentscheidung nach § 91a ZPO gebeten.
Das Berufungsgericht hat die Kosten des Rechtsstre its den Parteien jeweils zur Hälfte auferlegt. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragt der Kläger, der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.
II. 1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO mi t Bindungswirkung für den Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig. Die Rechtsbeschwerde hätte allerdings nicht zugelassen werden dürfen, wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend ausführt. Die Rechtssache hat, anders als das Berufungsgericht meint, weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts im Sinne von § 574 Abs. 2 ZPO. Die Zulassung ist damit begründet worden, in der Rechtsprechung und in der rechtswissenschaftlichen Literatur sei bislang nicht abschließend geklärt, nach welchen Kriterien im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen sei, ob eine Berufsunfähigkeit von mindestens 50% vorliege, wenn der Versicherte überobligationsmäßige Leistungen erbringe oder wenn er einzelne Tätigkeiten, die zu seinem Beruf gehörten, nicht mehr oder nur noch eingeschränkt ausüben könne.

a) Es ist nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-

tung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, nur nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht - auch bei einer Entscheidung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen abzuhandeln (BGH, Beschlüsse vom 8. Mai 2003 - I ZB 40/02 - NJW-RR 2003, 1075 unter 2 und vom 16. November 1999 - KVR 10/98 - NJW-RR 2000, 776 unter 1, jeweils m.w.N.; BVerfG NJW 1993, 1060 f.).

b) Abgesehen davon handelt es sich bei der angefüh rten Zulassungsfrage weitgehend nicht um eine Rechtsfrage. Die wertende Gesamtschau aller Umstände, die bei der Feststellung der Berufsunfähigkeit nicht selten geboten sein wird, ist in erster Linie Sache des Tatrichters und im Revisions- und Rechtsbeschwerdeverfahren nach §§ 546, 576 Abs. 3 ZPO nur beschränkt nachprüfbar (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 1993 - IV ZR 145/92 - VersR 1994, 45 unter II 2 a und b und vom 12. Juni 1996 - IV ZR 118/95 - VersR 1996, 1090 unter II 3 b bb; MünchKomm-ZPO/Aktualisierungsband-Wenzel, § 546 Rdn. 15; Voit, Berufsunfähigkeitsversicherung Rdn. 310-316). Mangels abschließender Feststellung aller entscheidungserheblichen Tatsachen läuft die Zulassung der Rechtsbeschwerde zudem auf die Klärung abstrakter Rechtsfragen hinaus. Das ist nicht der Zweck von § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO.

2. Das Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg .

a) Das Berufungsgericht hat die Kosten den Parteie n je zur Hälfte mit der Begründung auferlegt, nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigungserklärungen sei völlig offen, aber auch nicht auszuschließen , daß der Kläger hätte nachweisen können, zu mindestens 50% berufsunfähig zu sein. Ohne weitere Aufklärung und Beweisaufnahme zu mehreren Punkten - die auf S. 24 des angefochtenen Beschlusses zusammenfassend dargelegt sind - lasse sich nicht mit einiger Sicherheit vorhersagen, wie der Rechtsstreit ausgegangen wäre.

b) Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichts hä lt der allein gebotenen summarischen rechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger meint unter Hinweis auf BGHZ 123, 264, 266, eine mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit seines Obsiegens hätte ausgereicht, die Kosten der Beklagten allein aufzuerlegen. Er zeigt aber nicht auf, daß das Berufungsgericht dies rechtsfehlerhaft verneint hat. Das Beschwerdevorbringen bewegt sich weitgehend im Bereich der im Rechtsbeschwerdeverfahren unbeachtlichen eigenen Sachverhaltswürdigung. Auch die Beschwerde räumt ein, daß einige Fragen in tatsächlicher Hinsicht noch nicht abschließend geklärt sind. Das betrifft unter anderem den zeitlichen Mehraufwand insgesamt, den der Kläger benötigt, um seine schulischen Aufgaben zu erfüllen, die objektive Qualität seiner Leistungen und die Auswirkung seiner Sehbehinderung auf das Mikroskopieren. Schon das steht der Annahme entgegen, im Zeitpunkt der Erledigungserklärungen habe eine mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Klägers bestanden. Eine solche Beurteilung hätte zudem kaum rechtsfehlerfrei vorgenommen werden können, weil das von beiden Par-

teien angeregte (erst noch einzuholende) berufskundliche Gutachten nicht vorlag.
III. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beruf ungsverfahren wird gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG geändert.
Der Streitwert ist im ersten Berufungsverfahren un d im Revisionsverfahren nach §§ 3, 9 ZPO (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 25. November 1998 - IV ZR 199/98 - NVersZ 1999, 239 unter a) auf 56.927,52 DM festgesetzt worden (12.770,40 DM rückständige Rente und Beitragsrückzahlung bei Klageeinreichung, 42.000 DM künftige Rente und 2.157,12 DM Feststellung der künftigen Beitragsfreiheit). Nunmehr hat das Berufungsgericht den Streitwert des Berufungsverfahrens auf 84.262,88 DM festgesetzt. Es hat hierbei die vollen Rentenbeträge von 80.000 DM für die Zeit von September 1995 bis zum Abschluß des Vergleichs im April 2002 zugrunde gelegt, ferner eine bezifferte Beitragsrückforderung von 770,40 DM und die Beiträge von September 1996 bis April 2002 abzüglich 20% Feststellungsabschlag in Höhe von 3.492,48 DM.
Diese Streitwertfestsetzung ist nicht richtig. Auc h bei Abschluß eines Prozeßvergleichs bleibt es dabei, daß für den Streitwert der bei Klageeinreichung noch nicht fälligen künftigen Ansprüche auf Rente und Beitragsbefreiung § 9 ZPO maßgebend ist (vgl. Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl. § 3 Rdn. 16 Abfindungsvergleich, Vergleich; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 3 Rdn. 68 Vergleich [Allgemeines], § 9 Rdn. 17; Baumbach /Hartmann, ZPO 62. Aufl. Anh. nach § 3 Rdn. 127; Schnei-

der/Herget, Streitwertkommentar 11. Aufl. Rdn. 4567, 4569, 4675). Da durch den Vergleich (nur) die Ansprüche erledigt wurden, die bisher schon Gegenstand des Rechtsstreits waren, beträgt der Streitwert unverändert 56.927,52 DM = 29.106,58 €. Das ist auch der Wert des Vergleichs.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Wendt Felsch
3
Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, nur nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 91 a ZPO). Dabei ist es - zumal in der Revisionsinstanz - nicht Zweck einer solchen Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht - auch bei einer Entscheidung im Revisionsverfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (st. höchstrichterliche Rechtsprechung: vgl. nur BGH, Beschl. v. 17. März 2004 - IV ZB 21/02, NJW-RR 2004, 1219 mit umfangr. Nachw.). Dementsprechend sieht sich der Senat nicht veranlasst, die im Vordergrund des Streits der Parteien stehende Zulassungsfrage nach der umstrittenen Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der "Jahresabschlüsse ... für die letzten drei Geschäftsjahre" in § 327 c Abs. 3 Nr. 2 AktG abschließend zu entscheiden; wenngleich vieles für die von dem Berufungsgericht im Anschluss an die überwiegende Meinung im Schrifttum vertretene Auslegung der Norm spricht, muss die Streitfrage doch letztlich als offen bezeichnet werden.
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Es ist - zumal im Rechtsbeschwerdeverfahren - nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des Zwangsvollstreckungsrechts geht. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2004 - VIII ZR 327/03, WuM 2004, 725; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2006 - II ZR 163/03, AG 2006, 666). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum streitige - vom Landgericht als Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeführte - Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein rechtsgeschäftlicher Verzicht auf den Antrag auf Bewilligung oder Verlängerung einer Räumungsfrist nach § 794a ZPO zulässig ist (dafür: LG Aachen, WuM 1996, 568; Musielak/ Lackmann, aaO, § 794a Rdnr. 2; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., Anhang 1 zu §§ 574 bis 574c BGB, § 721 ZPO Rdnr. 77; dagegen: LG Berlin, GE 1991, 403; Zöller/Stöber, aaO, § 794a Rdnr. 7, MünchKommZPO/ Wolfsteiner, 3. Aufl., § 794a Rdnr. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 794a Rdnr. 1). Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben. Ball Wiechers Hermanns Dr. Hessel Dr. Achilles
3
Aufgrund der Erledigungserklärungen, die im Hinblick auf die mit Zustimmung der Gläubigerversammlung erfolgte Rücknahme des Insolvenzplans am 22. April 2009 wirksam ist, hat der Senat nur noch unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 für die übereinstimmende Erledigungserklärung in einer Zwangsvollstreckungssache).
13
(2) Entscheidet sich der Kläger hingegen für einen Kostenantrag gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO, so geht die Gebührenermäßigung nach Nummer 1211 Ziffer 1 KV GKG verloren (s. auch Deckenbrock/Dötsch aaO S. 1218; Stein/Jonas/Roth aaO § 269 Rn. 55; Zöller/Greger aaO; Musielak/ Foerste aaO). Es hat nun zwar eine sachliche Prüfung nicht nur der ursprünglichen Erfolgsaussicht der erledigten Klage, sondern auch des behaupteten erledigenden Ereignisses und gegebenenfalls eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2005 - IV ZB 6/05, NJW-RR 2005, 1662, 1663 f). Der Kläger muss darlegen und beweisen, dass seine Belastung mit Kosten billigem Ermessen widerspricht, und die beklagte Partei hat ihrerseits Anspruch auf rechtliches Gehör mit der Möglichkeit, Tatsachen vorzutragen und Beweismittel anzubieten (BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2005 - I ZB 37/05, NJW 2006, 775 f Rn. 10). Allerdings ist die Kostenregelung in § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO der Regelung in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO insofern nachgebildet, als in beiden Fällen über die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu bestimmen ist (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Zivil- prozesses, BT-Drucks. 14/4722 S. 81; vgl. ferner BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2003 - II ZB 38/02, NJW 2004, 223, 224; vom 6. Juli 2005 aaO S. 1663 und vom 6. Oktober 2005 aaO S. 775 Rn. 10; OLG Braunschweig, BeckRS 2012, 04765; Wieczorek/Schütze/Assmann aaO § 269 Rn. 95;Stein/ Jonas/Roth aaO; Zöller/Vollkommer aaO § 91a Rn. 31, 33). Ob sich das Gericht im Verfahren nach § 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO hinsichtlich der Tatsachenfeststellung deshalb mit einem bloßen Wahrscheinlichkeitsurteil begnügen darf, (so Stein/Jonas/Roth aaO § 269 Rn. 56), braucht hier nicht entschieden zu werden. Jedenfalls findet im Verfahren der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO in rechtlicher Hinsicht lediglich eine summarische Prüfung statt, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache alle bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 Rn. 5 und vom 20. Juni 2012 - XII ZR 131/10, BeckRS 2012, 16688 Rn. 1 mwN). Dies gilt in gleicher Weise für die § 91a Abs. 1 ZPO nachgebildete Kostenentscheidung gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO (vgl. OLG Braunschweig aaO; Deckenbrock /Dötsch aaO S. 1216, 1217; Wieczorek/Schütze/Assmann aaO § 269 Rn. 103; Stein/Jonas/Roth aaO § 269 Rn. 57; Zöller/Greger aaO; MünchKomm ZPO/Becker-Eberhard aaO; s. auch Baumbach/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 269 Rn. 41: "weiter Entscheidungsspielraum" des Richters).
15
Die Kosten sind zu teilen. Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, auch in der Revisionsinstanz nur nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 91a ZPO). Dabei ist es nicht Zweck einer solchen Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht - auch bei einer Entscheidung im Revisionsverfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2006 - II ZR 163/03, AG 2006, 666 Rn. 3). Demnach sind die offenen Rechtsfragen, die zur Zulassung der Revision geführt haben, nicht abschließend zu entscheiden.
8
Billigem Ermessen entspricht es, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben. Es ist offen, wie das Verfahren hinsichtlich des Antrags der Gläubigerin auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne die Erledigung geendet hätte. Es ist - zumal im Rechtsbeschwerdeverfahren - nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht in der Regel davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeut- samen Rechtsfragen zu klären (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - VII ZB 54/13 Rn. 5; Beschluss vom 19. Juli 2011 - IX ZB 216/10 Rn. 6; Beschluss vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08 Rn. 5, NJW-RR 2009, 422). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die vom Landgericht als Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeführte Rechtsfrage zu entscheiden , ob die Gläubigerin die zu pfändenden Forderungen teilweise in die Forderungsaufstellung des amtlichen Vordrucks eintragen und hinsichtlich aller zu pfändenden Forderungen (auch der bereits im Formular aufgeführten Forderungen ) auf eine in einer Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verweisen kann.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZR 177/03
vom
8. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Verlangt der Betreuer in Übereinstimmung mit dem behandelnden Arzt, daß
die künstliche Ernährung des betreuten einwilligungsunfähigen Patienten
eingestellt wird, so kann das Pflegeheim diesem Verlangen jedenfalls nicht
den Heimvertrag entgegensetzen. Auch die Gewissensfreiheit des Pflegepersonals
rechtfertigt für sich genommen die Fortsetzung der künstlichen Ernährung
in einem solchen Fall nicht (im Anschluß an BGHZ 154, 205).

b) Hat sich der Rechtsstreit durch den Tod des Patienten erledigt, rechtfertigt
der Umstand, daß die strafrechtlichen Grenzen einer Sterbehilfe im weiteren
Sinn ("Hilfe zum Sterben") bislang nicht hinreichend geklärt erscheinen, eine
gegenseitige Kostenaufhebung nach § 91 a ZPO.
BGH, Beschluß vom 8. Juni 2005 - XII ZR 177/03 - OLG München
LG Traunstein
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe:

I.

Der ursprüngliche Kläger (im folgenden: der Kläger) hatte, vertreten durch seinen Vater als Betreuer, von der Beklagten verlangt, seine künstliche Ernährung einzustellen, um ihn sterben zu lassen. Der Kläger litt seit einem Suizidversuch am 19. Juli 1998 an einem apallischen Syndrom im Sinne eines Wachkomas. Er befand sich seit dem 10. September 1998 aufgrund eines von seinem Betreuer für ihn abgeschlossenen Heimvertrags im Pflegeheim A. der Beklagten. Dort wurde er von dem niedergelassenen Arzt Dr. S. behandelt und vom Pflegepersonal der Beklagten mittels einer - bereits vor der Aufnahme in das Heim eingebrachten - PEG-Sonde künstlich ernährt. Am 14. Dezember 2001 ordnete Dr. S. im Einvernehmen mit dem Betreuer an, die künstliche Ernährung einzustellen und die Zuführung von Flüssigkeit über die Magensonde zu reduzieren. Über die Magensonde seien nur noch 500 ml kalorienfreie Flüssigkeit pro Tag zuzuführen, denen im einzelnen be-
zeichnete Medikamente beizufügen seien. Dem Kläger solle ein Vernebler vor den Mund gebracht werden. Es sollten eine intensive Mundpflege durchgeführt und ein Schmerzpflaster aufgeklebt werden. Die Beklagte lehnte die Durchführung dieser Anordnung, bei deren Befolgung der Kläger binnen (maximal) acht bis zehn Tagen an einer Nierenvergiftung sterben würde, u.a. mit der Begründung ab, ihre Pflegekräfte weigerten sich, der ärztlichen Anordnung nachzukommen. Mit seiner Klage hatte der Kläger von der Beklagten begehrt, seine künstliche Ernährung in jeglicher Form zu unterlassen; außerdem hatte er von der Beklagten verlangt, die Anordnung des Dr. S. sowie sämtliche weiteren, ihn betreffenden palliativmedizinischen Anordnungen des verantwortlich behandelnden Arztes, insbesondere zur Durstverhinderung und im Rahmen der Schmerztherapie, durchzuführen. Landgericht und Oberlandesgericht wiesen die Klage ab (Urteile veröffentlicht in NJW-RR 2003, 221 und NJW 2003, 1744). Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgte der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter. Der Kläger ist am 26. März 2004 verstorben. Die Parteien haben den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitig Kostenanträge gestellt.

II.

Gemäß § 91 a ZPO hat der Senat nur noch über die Kosten des Rechtsstreits zu befinden. Diese Entscheidung hat zwar den bisherigen Sach- und
Streitstand zu berücksichtigen. Sie erfolgt aber zugleich auch nach billigem Ermessen. Der Senat kann sich deshalb auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage beschränken und darauf verzichten, alle für den Ausgang des Rechtsstreits bedeutsamen Rechtsfragen zu überprüfen (BGHZ 67, 343, 345; BVerfG NJW 1993, 1060, 1061; Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 91 a Rdn. 24). Nach dem Ergebnis dieser summarischen Prüfung waren die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben. 1. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts war das Unterlassungsbegehren des Klägers nicht schon deshalb unbegründet, weil der mit der Beklagten geschlossene Heimvertrag einem solchen Verlangen entgegenstand oder weil die Beklagte sich auf "ein aus ihren verfassungsmäßigen Rechten abzuleitendes Verweigerungsrecht" berufen konnte.
a) Die mit Hilfe einer Magensonde durchgeführte künstliche Ernährung ist ein Eingriff in die körperliche Integrität, der deshalb der Einwilligung des Patienten bedarf (vgl. Senatsbeschluß BGHZ 154, 205 = FamRZ 2003, 748, 750). Eine gegen den erklärten Willen des Patienten durchgeführte künstliche Ernährung ist folglich eine rechtswidrige Handlung, deren Unterlassung der Patient analog § 1004 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB verlangen kann. Dies gilt auch dann, wenn die begehrte Unterlassung - wie hier - zum Tode des Patienten führen würde. Das Recht des Patienten zur Bestimmung über seinen Körper macht Zwangsbehandlungen, auch wenn sie lebenserhaltend wirken, unzulässig (Senatsbeschluß aaO 751).
b) Die künstliche Ernährung des Klägers widersprach dem vom Betreuer als wirklicher oder mutmaßlicher Wille des Klägers geäußerten Willen. aa) Der Vater des Klägers war in den Aufgabenkreisen, für die er zum Betreuer des Klägers bestellt worden war, dessen gesetzlicher Vertreter
(§ 1902 BGB). Zu den ihm übertragenen Aufgabenkreisen, die u.a. die "Sorge für die Gesundheit und die Vertretung gegenüber Dritten" umfaßten, gehörte auch die Entscheidung, ob und inwieweit in die körperliche Integrität des Klägers eingegriffen werden darf. Der Betreuer hat dem Willen des Klägers in eigener rechtlicher Verantwortung und nach Maßgabe des § 1901 BGB Geltung zu verschaffen (Senatsbeschluß aaO 750). Seine Anordnung, die weitere künstliche Ernährung des Klägers zu unterlassen, war deshalb gegenüber der Beklagten und ihrem Pflegepersonal bindend. Eine eigene Prüfungskompetenz, ob und inwieweit die getroffene Entscheidung der von § 1901 Abs. 2 bis 4 BGB normierten Pflichtenbindung gerecht wird, stand der Beklagten nicht zu; sie ist insoweit - wie jeder andere Dritte auch - auf die Möglichkeit beschränkt, beim Vormundschaftsgericht eine Überprüfung des Betreuerhandelns mit dem Ziel aufsichtsrechtlicher Maßnahmen nach § 1908 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1837 Abs. 1 bis 3, § 1836 BGB anzuregen. bb) Die Weigerung des Betreuers, in eine weitere künstliche Ernährung des Klägers durch die Beklagte einzuwilligen, bedurfte im vorliegenden Fall auch keiner vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung. Wie der Senat (aaO 754) dargelegt hat, ist das Vormundschaftsgericht nur dann zu einer Entscheidung berufen, wenn der einen einwilligungsunfähigen Patienten behandelnde Arzt eine lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahme für medizinisch geboten oder vertretbar erachtet und sie deshalb "anbietet" und der Betreuer sich diesem Angebot verweigert. Ein solcher, die Kontrollzuständigkeit des Vormundschaftsgerichts auslösender Konflikt bestand hier nicht. Der Betreuer und der behandelnde Arzt hatten sich übereinstimmend gegen eine weitere künstliche Ernährung des Klägers entschieden. Das Beharren der Beklagten, die künstliche Ernährung entgegen der ärztlichen Anordnung
fortzusetzen, begründete keine dem Widerstreit von ärztlicher Empfehlung und Betreueranordnung vergleichbare Konfliktsituation.
c) Der mit dem Kläger geschlossene Heimvertrag berechtigt die Beklagten nicht, die künstliche Ernährung des Klägers gegen seinen - durch seinen Betreuer verbindlich geäußerten - Willen fortzusetzen. Das vom Betreuer wahrgenommene Recht des Klägers zur Bestimmung über den eigenen Körper ist einem antizipierten Verzicht nicht zugänglich (Kohte AcP 185 (1985) 105, 137 f.; Deutsch/Spickhoff Medizinrecht 5. Aufl. Rdn. 197; Uhlenbruck/Kern in Laufs/Uhlenbruck Handbuch des Arztrechts 3. Aufl. § 71 Rdn. 1, § 81 Rdn. 7). Eine einmal erteilte Einwilligung in einen Eingriff in die körperliche Integrität kann bis zu dessen Vornahme jederzeit widerrufen werden (BGH Urteil vom 18. März 1980 - VI ZR 115/78 - NJW 1980, 1903; MünchKomm/Wagner BGB 4. Aufl. § 823 Rdn. 673); ebenso kann der Fortsetzung einer Dauerbehandlung jederzeit widersprochen werden. Selbst wenn, wie das Oberlandesgericht meint, die Parteien mit dem Heimvertrag das Recht des Klägers auf Selbstbestimmung einschränken oder doch die Grenzen dieses Rechts bindend festlegen wollten, konnten sie eine solche Einschränkung oder Bindung jedenfalls rechtswirksam nicht vereinbaren. Der Widerruf einer mit dem Abschluß des Heimvertrags erteilten Einwilligung des Klägers in seine künstliche Ernährung wurde durch den Heimvertrag folglich nicht gehindert. Ohne Belang ist auch, ob sich die Beklagte in dem Heimvertrag zu einer auch die künstliche Ernährung des Klägers umfassenden Versorgung verpflichtet hatte. Denn eine solche Leistungspflicht begründete jedenfalls keine Rechtspflicht des Klägers, die von der Beklagten geschuldete Leistung anzunehmen; erst recht schuf sie keine Befugnis der Beklagten, die Annahme dieser Leistung gegen den Willen des Klägers zu erzwingen.

d) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts stand der Beklagten gegenüber dem Unterlassungsbegehren des Klägers auch kein Verweigerungsrecht zu, das sich aus den in Art. 1, 2 und 4 GG verbürgten Rechten der Beklagten oder ihrer Pflegekräfte ableiten ließe. Zwar sind die Pflegekräfte der Beklagten auch in ihrer beruflichen Tätigkeit Träger der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG). Das bedeutet jedoch nicht, daß damit auch ihre ethischen oder medizinischen Vorstellungen vom Schutzbereich des Art. 1 Abs. 1 GG umfaßt sind oder mit dem verlangten Unterlassen in diesen Schutzbereich eingegriffen würde (vgl. Hufen in einer nicht veröffentlichten gutachtlichen Stellungnahme zu der angefochtenen Entscheidung; zum Maßstab für einen Eingriff in die Menschenwürde vgl. etwa BVerfGE 30, 1, 26). Ein Verstoß gegen Art. 2 GG ist nicht ersichtlich; insbesondere fand das Selbstbestimmungsrecht der Pflegekräfte am entgegenstehenden Willen des Klägers bzw. des für ihn handelnden Betreuers - also an den "Rechten anderer" (Art. 2 Abs. 1 GG) - ihre Grenze. Die Frage, ob das Verlangen des Klägers die Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) des Pflegepersonals berührte, kann letztlich dahinstehen. Soweit das Strafrecht die künstliche Ernährung eines willensunfähigen Patienten gebietet (vgl. dazu unter 2.), bedarf es eines Rückgriffs auf Art. 4 Abs. 1 GG nicht; niemand darf zu unerlaubten Handlungen gezwungen werden. Im übrigen verleiht die Gewissensfreiheit dem Pflegepersonal aber kein Recht, sich durch aktives Handeln über das Selbstbestimmungsrecht des durch seinen Betreuer vertretenen Klägers hinwegzusetzen und seinerseits in dessen Recht auf körperliche Unversehrtheit einzugreifen (Hufen NJW 2001, 849, 853). Darin liegt auch der Unterschied zur Normsituation des § 12 Abs. 1 Schwangerschaftskonfliktgesetz, auf den sich das Oberlandesgericht zu Unrecht beruft: Danach ist zwar niemand verpflichtet, an einem Schwangerschaftsabbruch mitzuwirken. Die Vorschrift berechtigt aber auch niemanden, durch positives Tun in die Rechte Dritter einzugreifen , um Abtreibungen zu verhindern.
2. Das Oberlandesgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht geprüft, ob möglicherweise strafrechtliche Verbote die Beklagte bzw. deren Organe oder Personal hinderten, dem Unterlassungsverlangen des Klägers nachzukommen. Die strafrechtlichen Grenzen einer Sterbehilfe im weiteren Sinn ("Hilfe zum Sterben", vgl. im einzelnen BGHSt 40, 257), auf die das klägerische Verlangen zielt, erscheinen dem Senat bislang nicht hinreichend geklärt (zum Meinungsstand etwa: Zwischenbericht der Enquete-Kommission des Deutschen Bundestags, Ethik und Recht der modernen Medizin. Patientenverfügungen , BT-Drucks. 15/3700 S. 37 ff., 45). Sie sind jedoch für die Entscheidung des vorliegenden Falles von Bedeutung; denn die Beklagte kann nicht zivilrechtlich zu einem Verhalten verurteilt werden, mit dem die Organe und Beschäftigten der Beklagten Gefahr laufen, sich zu den Geboten des Strafrechts in Widerspruch zu setzen. Das vorliegende Verfahren bietet - im Hinblick auf die hier allein zu treffende Kostenentscheidung - keinen geeigneten Rahmen, die Frage nach diesen Grenzen abschließend zu beantworten. Der Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits war danach letztlich ungewiß. Dem trägt die beiderseitige Kostenlast Rechnung.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
3
Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, nur nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 91 a ZPO). Dabei ist es - zumal in der Revisionsinstanz - nicht Zweck einer solchen Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht - auch bei einer Entscheidung im Revisionsverfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (st. höchstrichterliche Rechtsprechung: vgl. nur BGH, Beschl. v. 17. März 2004 - IV ZB 21/02, NJW-RR 2004, 1219 mit umfangr. Nachw.). Dementsprechend sieht sich der Senat nicht veranlasst, die im Vordergrund des Streits der Parteien stehende Zulassungsfrage nach der umstrittenen Bedeutung des Tatbestandsmerkmals der "Jahresabschlüsse ... für die letzten drei Geschäftsjahre" in § 327 c Abs. 3 Nr. 2 AktG abschließend zu entscheiden; wenngleich vieles für die von dem Berufungsgericht im Anschluss an die überwiegende Meinung im Schrifttum vertretene Auslegung der Norm spricht, muss die Streitfrage doch letztlich als offen bezeichnet werden.
5
Es ist - zumal im Rechtsbeschwerdeverfahren - nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des Zwangsvollstreckungsrechts geht. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2004 - VIII ZR 327/03, WuM 2004, 725; BGH, Beschluss vom 17. Juli 2006 - II ZR 163/03, AG 2006, 666). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum streitige - vom Landgericht als Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeführte - Rechtsfrage zu entscheiden, ob ein rechtsgeschäftlicher Verzicht auf den Antrag auf Bewilligung oder Verlängerung einer Räumungsfrist nach § 794a ZPO zulässig ist (dafür: LG Aachen, WuM 1996, 568; Musielak/ Lackmann, aaO, § 794a Rdnr. 2; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., Anhang 1 zu §§ 574 bis 574c BGB, § 721 ZPO Rdnr. 77; dagegen: LG Berlin, GE 1991, 403; Zöller/Stöber, aaO, § 794a Rdnr. 7, MünchKommZPO/ Wolfsteiner, 3. Aufl., § 794a Rdnr. 1; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 794a Rdnr. 1). Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben. Ball Wiechers Hermanns Dr. Hessel Dr. Achilles
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Aufgrund der Erledigungserklärungen, die im Hinblick auf die mit Zustimmung der Gläubigerversammlung erfolgte Rücknahme des Insolvenzplans am 22. April 2009 wirksam ist, hat der Senat nur noch unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NJW-RR 2009, 422 für die übereinstimmende Erledigungserklärung in einer Zwangsvollstreckungssache).
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b) Es ist nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2008 - XI ZB 24/07, BauR 2009, 243 Rn. 9; Urteil vom 21. Dezember 2006 - IX ZR 66/05, NJW 2007, 1591 Rn. 22; Beschluss vom 17. März 2004 - IV ZB 21/02, NJW-RR 2004, 1219, 1220, juris Rn. 7 f.). Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - VII ZB 54/13 Rn. 5; Beschluss vom 15. September 2009 - IX ZB 36/08, ZVI 2010, 22 Rn. 3; Beschluss vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08, NZBau 2009, 312 Rn. 5 m.w.N.). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die aufgeworfenen Rechtsfragen zu entscheiden. Bei summarischer Prüfung ist der Verfahrensausgang offen. Mangels anderer Verteilungskriterien sind die Kosten daher gegeneinander aufzuheben.
8
Billigem Ermessen entspricht es, die Verfahrenskosten gegeneinander aufzuheben. Es ist offen, wie das Verfahren hinsichtlich des Antrags der Gläubigerin auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ohne die Erledigung geendet hätte. Es ist - zumal im Rechtsbeschwerdeverfahren - nicht Zweck einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht in der Regel davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeut- samen Rechtsfragen zu klären (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - VII ZB 54/13 Rn. 5; Beschluss vom 19. Juli 2011 - IX ZB 216/10 Rn. 6; Beschluss vom 28. Oktober 2008 - VIII ZB 28/08 Rn. 5, NJW-RR 2009, 422). Der Senat sieht sich deshalb nicht veranlasst, die vom Landgericht als Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeführte Rechtsfrage zu entscheiden , ob die Gläubigerin die zu pfändenden Forderungen teilweise in die Forderungsaufstellung des amtlichen Vordrucks eintragen und hinsichtlich aller zu pfändenden Forderungen (auch der bereits im Formular aufgeführten Forderungen ) auf eine in einer Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verweisen kann.
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Die Kosten sind zu teilen. Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, auch in der Revisionsinstanz nur nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 91a ZPO). Dabei ist es nicht Zweck einer solchen Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht - auch bei einer Entscheidung im Revisionsverfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2006 - II ZR 163/03, AG 2006, 666 Rn. 3). Demnach sind die offenen Rechtsfragen, die zur Zulassung der Revision geführt haben, nicht abschließend zu entscheiden.

(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.

(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Tenor

  • I.                                                                                                                               Das am 14.01.2016 verkündete Urteil der Kammer wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

  • 1.                                                                                                     Die Parteibezeichnung im Passivrubrum muss statt „Antragsgegnerin“ richtig „Beklagte“ lauten.

  • 2.                                                                                                     Auf Seite 4 der Urteilsausfertigung muss es statt „Streithelfer der Beklagten zu 2“ richtig heißen: „Streithelfer der Klägerin“.

  • 3.                                                                                                     Bei der Mitteilung des Antrags des Streithelfers der Klägerin muss es richtig heißen:

„Der Streithelfer der Klägerin schließt sich dem Klageantrag zu I. an.“


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(1) Wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Partei obsiege, kann dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten.

(2) Die Nebenintervention kann in jeder Lage des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Entscheidung, auch in Verbindung mit der Einlegung eines Rechtsmittels, erfolgen.

Insofern nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der in dem Hauptprozess erlassenen Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner von Wirksamkeit ist, gilt der Nebenintervenient im Sinne des § 61 als Streitgenosse der Hauptpartei.

(1) Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Der Vorstand hat das Urteil unverzüglich zum Handelsregister einzureichen. War der Beschluß in das Handelsregister eingetragen, so ist auch das Urteil einzutragen. Die Eintragung des Urteils ist in gleicher Weise wie die des Beschlusses bekanntzumachen.

(2) Hatte der Beschluß eine Satzungsänderung zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollständige Wortlaut der Satzung, wie er sich unter Berücksichtigung des Urteils und aller bisherigen Satzungsänderungen ergibt, mit der Bescheinigung eines Notars über diese Tatsache zum Handelsregister einzureichen.

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aa) Über den Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten der Beklagten ist - was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht - infolge der Rücknahme der Klage auf der Grundlage des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu entscheiden. Der als Aktionär dem - von den Klägern als Aktionären gegen die beklagte Gesellschaft geführten - Anfechtungsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenin- tervenient ist im Hinblick auf die sich aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils nach der ständigen Rspr. des Senats als streitgenössischer Nebenintervenient i.S. der §§ 66, 69 ZPO anzusehen (vgl. nur BGHZ 172, 137 Tz. 9 m.w.Nachw.). Für die streitgenössische Nebenintervention gilt der für die einfache Streitgenossenschaft in § 101 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz der Kostenparallelität und damit auch der in dieser Vorschrift in Bezug genommene § 98 ZPO nicht; vielmehr sind ausschließlich die §§ 101 Abs. 2, 100 ZPO anzuwenden, die den streitgenössischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellen. Ob ein streitgenössischer Nebenintervenient Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten beanspruchen kann, ist danach eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Hauptpartei zu treffenden Kostenentscheidung nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zu dem Gegner zu beurteilen (Sen.Beschl. v. 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, DStR 2007, 1265 Tz. 8 f. m.w.Nachw.; v. 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854; h.M., vgl. z.B. Zöller/Herget, ZPO 27. Aufl. § 101 Rdn. 13; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 29. Aufl. § 101 Rdn. 9; Lenenbach, WuB VII A. § 101 ZPO 1.07, 824; Althammer, JZ 2008, 255, 256 f.; Waclawik, DStR 2007, 1257, 1259 f.; Wilsing/Siebmann, DB 2007, 1517; a.A. für den Fall eines Prozessvergleichs MünchKommZPO/Giebel 3. Aufl. § 101 Rdn. 32). Da die Kläger die Klage zurückgenommen haben, haben sie - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten der Beklagten zu tragen.
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a) Ein Aktionär, der sich an einem von anderen Aktionären gegen die beklagte Gesellschaft geführten Anfechtungsrechtsstreit auf Seiten der Kläger als Nebenintervenient beteiligt, ist im Hinblick auf die sich aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als streitgenössischer Nebenintervenient i.S.v. §§ 66, 69 ZPO anzusehen. Für die streitgenössische Nebenintervention gilt der für die einfache Streitgenossenschaft in § 101 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz der Kostenparallelität nicht; vielmehr sind ausschließlich § 101 Abs. 2, § 100 ZPO anzuwenden, die den streitgenössischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellen. Der Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen bestimmt sich entsprechend den aus § 100 ZPO hergeleiteten Kostengrundsätzen nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zum Gegner. Daran anknüpfend ist auch über die Kosten des streitgenössischen Nebenintervenienten eigenständig und unabhängig von der für die unterstützte Hauptpartei getroffenen Kostenentscheidung auf der Grundlage der für ihn maßgebenden Umstände zu befinden (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854; Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337 Rn. 7; Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, ZIP 2009, 1538 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 9).

(1) Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Der Vorstand hat das Urteil unverzüglich zum Handelsregister einzureichen. War der Beschluß in das Handelsregister eingetragen, so ist auch das Urteil einzutragen. Die Eintragung des Urteils ist in gleicher Weise wie die des Beschlusses bekanntzumachen.

(2) Hatte der Beschluß eine Satzungsänderung zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollständige Wortlaut der Satzung, wie er sich unter Berücksichtigung des Urteils und aller bisherigen Satzungsänderungen ergibt, mit der Bescheinigung eines Notars über diese Tatsache zum Handelsregister einzureichen.

Tenor

  • I.                                                                                                                               Das am 14.01.2016 verkündete Urteil der Kammer wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

  • 1.                                                                                                     Die Parteibezeichnung im Passivrubrum muss statt „Antragsgegnerin“ richtig „Beklagte“ lauten.

  • 2.                                                                                                     Auf Seite 4 der Urteilsausfertigung muss es statt „Streithelfer der Beklagten zu 2“ richtig heißen: „Streithelfer der Klägerin“.

  • 3.                                                                                                     Bei der Mitteilung des Antrags des Streithelfers der Klägerin muss es richtig heißen:

„Der Streithelfer der Klägerin schließt sich dem Klageantrag zu I. an.“


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(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.

(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Der Nebenintervenient muss den Rechtsstreit in der Lage annehmen, in der er sich zur Zeit seines Beitritts befindet; er ist berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen und alle Prozesshandlungen wirksam vorzunehmen, insoweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei in Widerspruch stehen. Für ihn gelten die §§ 141 und 278 Absatz 3 entsprechend.

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 44/02
vom
3. April 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Werden die Kosten der Hauptparteien gegeneinander aufgehoben, so steht dem
Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei ein
Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zu (Aufgabe des Senatsbeschlusses
vom 11. November 1960, V ZR 47/55).
BGH, Beschl. v. 3. April 2003 - V ZB 44/02 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. April 2003 durch den Vi-
zepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr.
Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Unter Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Juli 2002 wird der Antrag der Nebenintervenientin auf Festsetzung ihrer Kosten abgewiesen.
Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des Festsetzungsverfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gründe:


I.


Die Kläger nahmen die Beklagte vor dem Landgericht Regensburg auf Schadensersatz wegen Mängeln des von ihnen erworbenen Anwesens M. weg in S. in Anspruch. Die Beklagte verkündete den Nebenintervenienten den Streit, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beitraten. Gegen das der Klage stattgebende Urteil legten die Beklagte und die Nebenintervenienten Berufung ein. Die Parteien schlossen am 23. April 2002 vor dem Berufungsgericht im Beisein der Nebenintervenienten einen Vergleich. In dem Vergleich verpflichtete sich die Beklagte zum Ausgleich aller wechsel- ! seitigen Ansprüche an die Kläger 50.000 Vergleichs lautet:

„II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.“
Das Oberlandesgericht hat den Klägern auf Antrag der Nebenintervenienten die Hälfte der durch die Nebenintervention verursachten Kosten auferlegt. Dagegen wenden sich die Kläger mit der – zugelassenen – Rechtsbeschwerde.

II.


Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings durch Beschluß über die Pflicht der Kläger zur Tragung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten entschieden. Denn über die Pflicht zur Tragung der Kosten des Nebenintervenienten auf Seiten einer Partei entscheidet nach Abschluß des Rechtsstreits durch Prozeßvergleich das Gericht, bei dem der Rechtsstreit in diesem Zeitpunkt anhängig war (Senatsbeschl. vom 11. November 1960, V ZR 47/55, NJW 1961, 460; BGH, Beschl. vom 23. Januar 1967, III ZR 15/64, NJW 1967, 983; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, Kommentar, 61. Aufl., § 101 Rdnr. 31; Belz in: MünchKomm ZPO, 2. Aufl., § 101 Rdnr. 31; Wolst in: Musielak, ZPO, Kommentar, 3. Aufl., § 101 Rdnr. 9; Steiner in: Wieczorek /Schütze, ZPO, Kommentar, 3. Aufl., § 101 Rdnr. 12). Eine Entscheidung durch Urteil ist nach Erledigung des Rechtsstreits im Wege des Vergleichs nicht mehr möglich.
2. Das Oberlandesgericht hat den Klägern indessen zu Unrecht die Hälfte der durch die Nebenintervention verursachten Kosten auferlegt. Diesen steht vielmehr ein Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten gegen die Kläger nicht zu.
a) Nach § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der vom Nebenintervenienten unterstützten Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er sie nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO zu tragen hat. Im Falle eines Vergleichs bestimmt sich die Kostentragungspflicht nach § 98 Satz 1 ZPO, wonach die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben sind, wenn nicht die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Maßgeblich ist danach nicht nur die gesetzliche Regelung der Vergleichskosten , sondern auch eine hiervon abweichende und der gesetzlichen Zweifelsregelung vorgehende Vereinbarung der Hauptparteien im Vergleich, und zwar auch dann, wenn der Nebenintervenient am Vergleich nicht teilnimmt (BGH wie vor; OLG Celle, OLGR 2001, 16; OLG München, OLGR 1998, 210 und NJW-RR 1995, 1403; OLG Düsseldorf, OLGR 1996, 260; Baumbach/Lauterbach /Hartmann, aaO., § 101 Rdnr. 22; MünchKomm/Belz aaO., § 101 Rdnr. 22; Wieczorek/Schütze/Steiner aaO., § 101 Rdnr. 10). Das gilt nach § 101 Abs. 1 ZPO aber nur, soweit eine solche Regelung die Pflicht des Gegners zur Tragung der Gerichts- und der Kosten der Hauptparteien betrifft. Denn nur insoweit wird in § 101 ZPO auf § 98 Satz 1 ZPO verwiesen. Eine weitergehende Disposition über den gesetzlichen Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten steht den Hauptparteien nicht zu (OLG Hamm, OLGR 2001, 146, 147; OLG München, MDR 1998, 989; OLG Oldenburg, OLGR 1998, 310; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO., § 101 Rdnr. 23; MünchKomm/Belz: aaO., § 101 Rdnr. 30; Musielak/Wolst aaO., § 101 Rdnr. 7; Steiner aaO., § 101 Rdnr. 12; Bork in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 2, 21. Aufl. 1993/1994, § 101 Rdnr. 7). Derartige Regelungen sind nur zulässig, wenn der Nebenintervenient
am Vergleich teilnimmt. Hier haben die Parteien eine Regelung ihrer Kostentragungspflicht im Vergleich getroffen. Danach werden die Kosten gegeneinan- der aufgehoben. Das entspricht der gesetzlichen Kostenregelung in § 98 Satz 1 ZPO.

b) Was eine solche Regelung für die Kosten des Nebenintervenienten bedeutet, wird unterschiedlich beurteilt. Das Oberlandesgericht ist dem Senat gefolgt. Dieser hat sich in seinem erwähnten Beschluß vom 11. November 1960 dem Kammergericht angeschlossen, das in seinem Beschluß vom 16. Februar 1953 (NJW 1953, 1872) unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1938, 820) und des OLG Hamburg (SeuffA 74 (1919) S. 167, 168; ähnlich auch: KG, OLGE 35 (1919) S. 44, 45) dem Nebenintervenienten einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte seiner Kosten zuerkannt hat. Zur Begründung hatte das Kammergericht ausgeführt, die Aufhebung der Kosten gegeneinander stelle nur eine besondere Form der technischen Abwicklung der hälftigen Kostenteilung dar. Für den Nebenintervenienten komme diese besondere technische Abwicklung nicht in Betracht, weshalb seine Kosten auf der Grundlage einer hälftigen Kostenteilung abzurechnen seien. Dieser Ansicht folgt der überwiegende Teil der Oberlandesgerichte (OLG Celle, NJW-RR 2002, 140, OLGR 2001, 16 und OLGR 2000, 60; OLG Nürnberg, OLGR 2001, 61, 62; OLG Hamburg, OLGR 2001, 35 und 1998, 215, 216; OLG Koblenz, OLGR 2000, 443, 444; OLG Bremen, OLGR 1999, 219 und 1998, 285, 286; OLG Dresden, OLGR 1997, 342; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1691, 1692 und OLGR 1996, 260; OLG Köln, MDR 1993, 472) und des Schrifttums (Baumbach /Lauterbach/Hartmann, aaO., § 101 Rdnr. 26; Musielak/Wolst, aaO., § 101 Rdnr. 7; Egon Schneider, MDR 1983, 801, 803; Stein/Jonas/Bork, aaO., § 101 Rdnr. 7; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. § 101 Rdnr. 4; Wieczorek/Schüt-
ze/Steiner, aaO., § 101 Rdnr. 10; Zimmermann, ZPO, Kommentar, 5. Aufl., § 101 Rdnr. 3; Zöller/Herget, 23. Aufl., § 101 Rdnr. 23; wohl auch: MünchKomm /Belz § 101 Rdnr. 30). Andere Oberlandesgerichte wollen die Kosten analog § 91a ZPO nach billigem Ermessen aufteilen (OLG Saarbrücken, KostRspr. ZPO § 101 Nr. 1;OLG Hamm, MDR 1988, 325; OLG Stuttgart, MDR 1974, 937 mit abl. Anm. Stürner; OLG Schleswig, SchlHA 1957, 34). Wiederum andere Oberlandesgerichte (OLG Hamburg, HansRGZ 1939, B, 335; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1997, 1293; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1668; OLG Franfurt/Main, OLGR 2000, 156; OLG Stuttgart, NJW-RR 2002, 215; OLG Hamm, OLGR 1994, 156) und Schwarz (MDR 1993, 1052, 1054) lehnen demgegenüber einen Anspruch des Nebenintervenienten auf Erstattung seiner Kosten in diesem Falle ab. Sie verweisen darauf, daß bei einer Aufhebung der Kosten gegeneinander nur die Gerichtskosten hälftig geteilt, die außergerichtlichen Kosten aber nicht erstattet würden. Das könne beim Nebenintervenienten nicht anders sein, der ansonsten auch besser gestellt werde als die Hauptpartei.

c) Der Senat gibt seine bisherige Meinung auf und schließt sich der Ansicht der zuletzt genannten Oberlandesgerichte an, wonach dem Nebenintervenienten bei einer Aufhebung der Kosten der Hauptparteien gegeneinander ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zusteht.
aa) Der Gesetzgeber hat dem Nebenintervenienten in § 101 Abs. 1 ZPO einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch eingeräumt. Dieser Kostenerstattungsanspruch entspricht aber inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch, den die von dem Nebenintervenienten unterstützte Hauptpartei gegen ihren Gegner hat. Diese Ausgestaltung des Kostenerstattungsanspruchs des Neben-
intervenienten entspricht seiner Rolle im Rechtsstreit. Durch seinen Beitritt wird der Rechtsstreit der Hauptparteien nicht etwa „sein“ Rechtsstreit. Er bleibt der Rechtsstreit der Hauptparteien. Dem Nebenintervenienten kommt dabei nur eine unterstützende Rolle zu. Nach erfolgtem Beitritt teilt er das prozessuale Schicksal der Hauptpartei. Bei dieser Rechtslage wäre es überraschend und sachlich nicht zu begründen, wenn bei der Erstattung der Kosten ein Unterschied zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten Hauptpartei bestünde. Deshalb räumt das Gesetz ihnen einen inhaltsgleichen Anspruch ein.
bb) Wenn die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Hauptparteien gegeneinander aufgehoben werden, gilt das nach § 101 ZPO auch im Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und dem Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei. Dafür kommt es nicht darauf an, ob diese Kostenfolge aus einem richterlichen Erkenntnis, kraft Gesetzes aus dem Abschluß eines Prozessvergleichs oder aus einer entsprechenden Kostenregelung in einem Prozessvergleich der Hauptparteien folgt.
Wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, so bedeutet das nach allgemeiner Meinung, daß jede Partei die Gerichtskosten je zur Hälfte und ihre eigenen Kosten selbst (allein) trägt (Baumbauch/Lauterbach/Hartmann, aaO., § 92 Rdnr. 40; Musielak/Wolst, aaO., § 92 Rdnr. 5; MünchKomm/Belz, aaO., § 92 Rdnr. 9; Thomas/Putzo, aaO., § 92 Rdnr. 5; Zöller/Vollkommer /Herget, aaO., § 92 Rdnr. 1). Dieser Begriffsinhalt ist zwar nur teilweise gesetzlich vorgegeben, entspricht aber der Rechtstradition der früheren Partikularrechte , die mit dieser Regelung aufgegriffen werden sollte. Der Begriff der Aufhebung der Kosten gegeneinander ist im Entwurf einer CPO aus dem
Rechtsinstitut der Kostenkompensation entwickelt worden, den insbesondere das frühere preußische Zivilprozessrecht kannte. Die preußische Allgemeine Gerichtsordnung (prAGO) hat in Teil I Titel 23 § 3 eine Reihe von Fällen bestimmt , in denen die Kosten „kompensiert“ werden sollte. Den Inhalt dieser Kompensation beschreibt die prAGO in I 23 § 4 Satz 1 wie folgt:
„Das Erkenntnis auf Kompensation der Kosten hat die Wirkung, dass jeder Theil seine eigenen Kosten tragen muss, und einigen Ersatz derselben von dem anderen weder ganz noch zum Theil verlangen kann.“ Eine inhaltlich entsprechende Regelung hat der Entwurf einer Prozess- ordnung in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten für das Königreich Bayern von 1861 in Art. 93 Abs. 2 vorgesehen. An dieses Begriffsverständnis knüpften die Verfasser des Entwurfs der CPO an. In den Motiven zu der Vorgängervorschrift des heutigen § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dem früheren § 86 CPO, heißt es dazu wörtlich (nach: Hahn/Stegemann, Die gesammelten Materialien zur Civilprozeßordnung und zum Einführungsgesetz zu derselben, Bd. 1, 2. Aufl. 1881, S. 198):
„Das Aufheben der Kosten gegeneinander bezeichnen die preuß. AGO I, 23 §§ 3, 4 als Kompensation, Hannover § 47 und sächs. Entw. § 273, preuß. Entw. § 1339 als Kompensation. Die nur uneigentlich als Kompensation zu bezeichnende Maßregel besteht darin, daß jeder Theil die von ihm aufgewendeten Kosten oder noch aufzuwendenden Kosten ohne Ersatzanspruch selbst trägt (vgl. Bayern Art. 10).“
Unklarheiten hatten sich in der Folgezeit nur bei der Behandlung der Gerichtskosten ergeben, weil die Motive hierzu nichts ausführten und auch die Regelungen der früheren Partikularrechte hier nur eingeschränkt aussagefähig waren. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung dieser Frage hatte das Landgericht Bremen auf den Gedanken gebracht, der Kläger könne in einem
solchen Fall die Gerichtskosten allein zu tragen haben. In seinem Beschluß vom 11. März 1882 (RGZ 6, 398, 400) hatte das Reichsgericht diese Ansicht verworfen und entschieden, daß die Gerichtskosten bei einer Aufhebung der Kosten gegeneinander von den Parteien je zur Hälfte zu tragen seien. Dafür ließe sich etwa auch auf Anh. § 135 zu I 23 § 4 prAGO verweisen, der bei den Kosten einer Berufung eine ähnliche Regelung vorgesehen hatte. Diese Sicht hat sich der Gesetzgeber zueigen gemacht und den heutigen § 92 Abs. 1 Satz 2 in die ZPO eingefügt.
cc) Weder den Motiven noch den früheren Partikularrechten lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß die Kompensation und ihr folgend die Aufhebung der Kosten gegeneinander im Grunde nur eine hälftige Kostenteilung mit der technischen Erleichterung darstellen soll, daß die typischerweise gleichen Kosten nicht abgerechnet werden soll, wie dies die herrschende Meinung bei der Auslegung von § 101 ZPO (im Gegensatz zur Auslegung von §§ 91 Abs. 1 Satz 1 und 98 Satz 1 ZPO) meint. I 23 § 4 Satz 1 prAGO schnitt den Kostenerstattungsanspruch vielmehr auch dann ab, wenn die Kosten ungleich waren. Gerade wegen dieser Folge ist in den heutigen § 98 Satz 1 ZPO die Aufhebung der Kosten gegeneinander als regelmäßige Kostenfolge eines Vergleichs vorgesehen worden. Man versprach sich gerade davon eine Förderung der Vergleichsbereitschaft. An diesem Verständnis hat sich durch die Ergänzung des früheren § 86 Abs. 1 CPO durch den heutigen § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO nichts geändert. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber nur die - durch das RG in seinem Beschluß vom 11. März 1882 auch bereits im gleichen Sinne beantwortete - Frage geklärt, bei der im Zusammenhang mit der Aufhebung der Kosten gegeneinander kein eindeutiges und einheitliches Begriffsverständnis vorausgesetzt werden konnte. Hätte der Gesetzgeber seinerzeit das eindeutig
vorgeprägte und heute noch herrschende Verständnis einer Aufhebung der Kosten gegeneinander ändern wollen, hätte er dies gerade auch angesichts des Beschlusses des RG vom 11. März 1882 ausdrücklich regeln müssen und auch geregelt.
dd) Die von dem allgemeinen Verständnis einer Aufhebung der Kosten gegeneinander abweichende Interpretation der Kostenfolge bei der Nebenintervention läßt sich entgegen der herrschenden Meinung auch nicht auf den Gesichtspunkt der Kostengerechtigkeit stützen. Versteht man diese Kostenfolge - wie hier - in dem auch sonst üblichen und unbestrittenen Sinne, führt das dazu, daß dem Nebenintervenienten bei einer vergleichsweisen oder auch streitigen Aufhebung der Kosten gegeneinander kein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten zusteht. Dieses Ergebnis ist aber entgegen der Ansicht vieler Vertreter der herrschenden Meinung keineswegs ungerecht. Mit dieser Folge wird der Nebenintervenient kostenrechtlich genauso behandelt wie die von ihm unterstützte Hauptpartei. Diese erhält nämlich im Fall der Aufhebung der Kosten gegeneinander nach unbestrittener Ansicht auch keine Kostenerstattung. Würde man entsprechend der bisher herrschenden Meinung dem Nebenintervenienten demgegenüber einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte seiner Kosten einräumen, stünde er besser als die von ihm unterstützte Hauptpartei. Dafür gibt es keinen sachlichen Grund. Eine solche Folge wäre gegenüber der Hauptpartei ungerecht und würde auch dem sachlich nahe liegenden Prinzip des § 101 ZPO widersprechen, dass der Nebenintervenient jedenfalls in Ansehung der Kosten das Schicksal der von ihm unterstützten Hauptpartei teilen soll.
Dem läßt sich - entgegen der herrschenden Meinung - nicht entgegenhalten , dass die Hauptpartei im angeblichen Gegensatz zum Nebenintervenienten – einen Vorteil erhalte, nämlich dass der Gegner auch keine Kostenerstattung erhält. Diesen Vorteil erhält der Nebenintervenient in gleicher Weise. Auch er braucht sich nicht an den Kosten des Gegners der von ihm unterstützten Hauptpartei zu beteiligen. Dieses Argument zeigt, worauf Schwarz (aaO) mit Recht hingewiesen hat, die Inkonsequenz der herrschenden Meinung. Einerseits soll der Nebenintervenient hälftigen Ausgleich verlangen können ; seinerseits soll er aber gerade nicht zur Beteiligung an den Kosten des Gegners der Hauptpartei verpflichtet sein. Das wäre aber unvermeidlich, wenn § 101 ZPO i.V.m. § 98 Satz 1 ZPO wirklich von einer hälftigen Kostenteilung ausginge. Diesen Schluß will aber niemand ziehen. Das führt zwangsläufig dazu , die Aufhebung der Kosten auch bei den Kosten der Nebenintervention im herkömmlichen Sinne zu verstehen und dem Nebenintervenienten einen Kostenerstattungsanspruch zu versagen.
ee) Dem steht schließlich auch nicht entgegen, daß die Hauptparteien im Vergleich und das Gericht nicht gezwungen sind, die Kosten gegeneinander aufzuheben, sondern auch eine z. B. hälftigen Kostenquote ausbringen dürfen, wenn dies sachgerecht ist. Diese Möglichkeit ist dem Nebenintervenienten nicht verschlossen. Er kann diesen Gesichtspunkt in das Verfahren einführen und sich an einer vergleichsweisen Regelung beteiligen, statt sich - wie hier - darauf zurückzuziehen, die Parteien beim Abschluß des Vergleichs zu beobachten.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 15/02
vom
14. Juli 2003
in der Rechtsbeschwerdesache
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Juli 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly, Münke und Dr. Graf

beschlossen:
Unter Aufhebung des Beschlusses des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 6. Juni 2002 unter Ziffer II 1 2. und 3. Abs. wird der Antrag der Nebenintervenienten zu 1 [Dr. D.] und zu 2 [Dipl.-Ing. B.] auf Festsetzung ihrer Kosten abgewiesen.
Die Nebenintervenienten zu 1 und zu 2 tragen die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu 54,4 % bzw. 45,6 %.
Beschwerdewert: 104.836,08

Gründe:


I. Der Kläger nahm als Konkursverwalter der A. AG den Beklagten in seiner Eigenschaft als früheres Aufsichtsratsmitglied der A. AG auf Schadenersatz in Anspruch. Der Beklagte verkündete in der ersten Instanz Herrn Dr. D. und im Berufungsrechtszuge dem Sachverständigen Dipl.-Ing. B. den Streit, die beide dem Rechtsstreit auf seiten des Beklagten beitraten. Ohne Mitwirkung der beiden Streitverkündeten schlossen die Parteien vor dem Berufungsgericht einen Vergleich, der hinsichtlich der Kosten folgende Regelung enthält:

"Jede Partei trägt in beiden Instanzen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die Hälfte der Gerichtskosten. ... Die Parteien erklären ausdrücklich, daß durch diesen Vergleich weder dem ... noch den beiden Nebenintervenienten auf seiten des Beklagten Kostenerstattungsansprüche eingeräumt werden sollen."
Die Nebenintervenienten haben die Auffassung vertreten, daß zu ihren Gunsten ungeachtet der Regelung im Vergleich der Parteien Kostenentscheidungen zu treffen sind; während der Nebenintervenient zu 1 beantragt hat, nach § 91 a ZPO zu entscheiden, hat der Nebenintervenient zu 2 verlangt, die Hälfte der durch seine Nebenintervention verursachten Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
Das Berufungsgericht (OLG-Report Stuttgart 2003, 55 f.) hat die durch die Nebenintervenienten zu 1 und zu 2 entstandenen Kosten jeweils zur Hälfte ihnen selbst und im übrigen dem Kläger auferlegt. Dagegen wendet sich der Kläger mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde.
II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Kläger ist nicht verpflichtet, die Hälfte der den Nebenintervenienten des Beklagten entstandenen Kosten zu tragen.
1. Mit Recht hat das Berufungsgericht seinen Beschluß auf § 101 ZPO gestützt und sich an einer zugunsten der Nebenintervenienten ergehenden Entscheidung nicht schon durch den Vergleich der Parteien gehindert gesehen, der den Rechtsbeschwerdegegnern Kostenerstattungsansprüche ausdrücklich nicht einräumen sollte. Der Kostenerstattungsanspruch nach § 101 ZPO, der die
Gleichstellung des Nebenintervenienten mit der von ihm unterstützten Hauptpartei sicherstellen will ("Grundsatz der Kostenparallelität"), steht als gesetzlicher Anspruch ohne Mitwirkung des Nebenintervenienten nicht zur Disposition der Prozeßparteien (vgl. BGH, Beschl. v. 23. Januar 1967 - III ZR 15/64, NJW 1967, 983).
2. Kommt es danach auf die Kostenregelung an, die die Parteien im Verhältnis zueinander getroffen haben (§§ 101, 98 ZPO), kann dem Berufungsgericht nicht darin gefolgt werden, daß die vereinbarte Aufhebung der Kosten (§ 92 ZPO) genauso zu behandeln ist wie eine Kostenteilung.
Das Berufungsgericht befindet sich mit seiner gegenteiligen Auffassung zwar im Einklang mit der grundlegenden Entscheidung des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 1. November 1960 (V ZR 47/55, NJW 1961, 460) und der ihr weithin folgenden Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und des Schrifttums (vgl. z.B. OLG Celle, NJW-RR 2002, 140, OLGR 2001, 16 und OLGR 2000, 60; OLG München, OLGR 2002, 17; OLG Koblenz, OLGR 2000, 17; OLG Bremen, OLGR 1998, 285; Zöller/Herget, ZPO 23. Aufl. § 101 Rdn. 23; Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. § 101 Rdn. 4), wenn es bei vergleichsweise geregelter Kostenaufhebung zwischen den Hauptparteien dem Nebenintervenienten einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte seiner Kosten gegen den Gegner der unterstützten Hauptpartei zuerkennt.
Mit seinem nach Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschluß vom 3. April 2003 (V ZB 44/02 - z.V. in BGHZ bestimmt) hat der V. Zivilsenat jedoch die genannte Rechtsprechung aufgegeben. Er hat im Anschluß an andere Entscheidungen von Oberlandesgerichten (vgl. OLG Karlsruhe, NJW-RR 1997, 1293; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1668; OLG
Frankfurt/Main, OLGR 2000, 156; OLG Stuttgart, NJW-RR 2002, 215; OLG Frankfurt/Main, OLGR 1998, 363; OLG Celle, Anwaltsblatt 1983, 176; OLG Nürnberg, Juristisches Büro 1988, 613; OLG Karlsruhe, OLGZ 86, 383; OLG Nürnberg, MDR 1995, 533; OLG Karlsruhe, MDR 1997, 401; OLG Nürnberg, BauR 2000, 1379) und strikt zwischen Kostenaufhebung und Kostenteilung unterscheidend nunmehr ausgesprochen, daß der Nebenintervenient bei einer Kostenaufhebung zwischen den Hauptparteien Kostenerstattung nicht verlangen kann.
Dieser Ansicht schließt sich der Senat an. Der Streithelfer ist - wie die Vorschrift in § 101 ZPO unter Bezugnahme auf § 98 ZPO belegt - an die durch Vergleich vorgenommene Kostenquotierung im Verhältnis zwischen den Hauptparteien gebunden und damit ebenso zu behandeln, wie die von ihm unterstützte Hauptpartei. Kostenaufhebung bedeutet, daß jede Partei die Gerichtskosten je zur Hälfte und ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt (vgl. hierzu zur Entstehungsgeschichte BGH, V. Zivilsenat, Beschl. v. 3. April 2003 aaO u. Zöller/Herget aaO, § 92 Rdn. 1; Musielak/Wolst, ZPO § 92 Rdn. 5). Ebenso wie die unterstützte Hauptpartei von ihrem Gegner nicht Kostenerstattung fordern kann, muß der Nebenintervenient/Streithelfer es als Konsequenz seiner Rechtsstellung im Verhältnis zu den Parteien hinnehmen, daß auch er die durch seine Beteiligung an dem Rechtsstreit entstandenen Kosten selbst tragen muß. Daß dies die Folge der Vergleichsvereinbarungen zwischen den Prozeßparteien ist, rechtfertigt nicht, in diesem Fall den Grundsatz der Kostenparallelität aufzugeben. Denn auch sonst muß der Nebenintervenient die für ihn unter Umständen nachteiligen Auswirkungen von Prozeßhandlungen der
Hauptpartei tragen und hat auch etwa in den Fällen der Klage- oder Rechtsmittelrücknahme oder des Anerkenntnisses keine Möglichkeit, von dem Gegner der Hauptpartei Erstattung seiner Kosten zu verlangen.
Röhricht Goette Kurzwelly
Münke Graf

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

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aa) Über den Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten der Beklagten ist - was auch die Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel zieht - infolge der Rücknahme der Klage auf der Grundlage des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO zu entscheiden. Der als Aktionär dem - von den Klägern als Aktionären gegen die beklagte Gesellschaft geführten - Anfechtungsstreit auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenin- tervenient ist im Hinblick auf die sich aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils nach der ständigen Rspr. des Senats als streitgenössischer Nebenintervenient i.S. der §§ 66, 69 ZPO anzusehen (vgl. nur BGHZ 172, 137 Tz. 9 m.w.Nachw.). Für die streitgenössische Nebenintervention gilt der für die einfache Streitgenossenschaft in § 101 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz der Kostenparallelität und damit auch der in dieser Vorschrift in Bezug genommene § 98 ZPO nicht; vielmehr sind ausschließlich die §§ 101 Abs. 2, 100 ZPO anzuwenden, die den streitgenössischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellen. Ob ein streitgenössischer Nebenintervenient Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten beanspruchen kann, ist danach eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Hauptpartei zu treffenden Kostenentscheidung nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zu dem Gegner zu beurteilen (Sen.Beschl. v. 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, DStR 2007, 1265 Tz. 8 f. m.w.Nachw.; v. 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854; h.M., vgl. z.B. Zöller/Herget, ZPO 27. Aufl. § 101 Rdn. 13; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 29. Aufl. § 101 Rdn. 9; Lenenbach, WuB VII A. § 101 ZPO 1.07, 824; Althammer, JZ 2008, 255, 256 f.; Waclawik, DStR 2007, 1257, 1259 f.; Wilsing/Siebmann, DB 2007, 1517; a.A. für den Fall eines Prozessvergleichs MünchKommZPO/Giebel 3. Aufl. § 101 Rdn. 32). Da die Kläger die Klage zurückgenommen haben, haben sie - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten der Beklagten zu tragen.
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a) Der als Aktionär dem von den Klägern als Aktionären gegen die beklagte Gesellschaft geführten Anfechtungsstreit auf Seiten der Beklagten beige- tretene Nebenintervenient ist im Hinblick auf die sich aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als streitgenössischer Nebenintervenient i.S. der §§ 66, 69 ZPO anzusehen (vgl. nur BGHZ 172, 137 Tz. 9 m.w.Nachw.). Für die streitgenössische Nebenintervention gilt der für die einfache Streitgenossenschaft in § 101 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz der Kostenparallelität und damit auch der in dieser Vorschrift in Bezug genommene § 98 ZPO nicht; vielmehr sind ausschließlich die §§ 101 Abs. 2, 100 ZPO anzuwenden, die den streitgenössischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellen. Ob ein streitgenössischer Nebenintervenient Ersatz seiner außergerichtlichen Kosten beanspruchen kann, ist danach eigenständig und unabhängig von der gegenüber der unterstützten Hauptpartei zu treffenden Kostenentscheidung nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zu dem Gegner zu beurteilen. Hat der Kläger die Klage zurückgenommen, hat er - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 ZPO - die außergerichtlichen Kosten der auf Beklagtenseite beigetretenen streitgenössischen Nebenintervenienten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 ZPO zu tragen (BGH, Beschl. v. 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, DStR 2009, 1970 Tz. 12).
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a) Ein Aktionär, der sich an einem von anderen Aktionären gegen die beklagte Gesellschaft geführten Anfechtungsrechtsstreit auf Seiten der Kläger als Nebenintervenient beteiligt, ist im Hinblick auf die sich aus § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG ergebende Rechtskrafterstreckung und Gestaltungswirkung eines stattgebenden Anfechtungsurteils nach der ständigen Rechtsprechung des Senats als streitgenössischer Nebenintervenient i.S.v. §§ 66, 69 ZPO anzusehen. Für die streitgenössische Nebenintervention gilt der für die einfache Streitgenossenschaft in § 101 Abs. 1 ZPO geregelte Grundsatz der Kostenparallelität nicht; vielmehr sind ausschließlich § 101 Abs. 2, § 100 ZPO anzuwenden, die den streitgenössischen Nebenintervenienten kostenrechtlich uneingeschränkt einem Streitgenossen der Hauptpartei gleichstellen. Der Kostenerstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen bestimmt sich entsprechend den aus § 100 ZPO hergeleiteten Kostengrundsätzen nach seinem persönlichen Obsiegen und Unterliegen im Verhältnis zum Gegner. Daran anknüpfend ist auch über die Kosten des streitgenössischen Nebenintervenienten eigenständig und unabhängig von der für die unterstützte Hauptpartei getroffenen Kostenentscheidung auf der Grundlage der für ihn maßgebenden Umstände zu befinden (BGH, Beschluss vom 3. Juni 1985 - II ZR 248/84, JZ 1985, 853, 854; Beschluss vom 18. Juni 2007 - II ZB 23/06, ZIP 2007, 1337 Rn. 7; Beschluss vom 15. Juni 2009 - II ZB 8/08, ZIP 2009, 1538 Rn. 12; Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 15/09, ZIP 2010, 1771 Rn. 9).

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

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Die Kosten sind zu teilen. Die Kostenentscheidung ergeht, wenn der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, auch in der Revisionsinstanz nur nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands (§ 91a ZPO). Dabei ist es nicht Zweck einer solchen Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht. Grundlage der Entscheidung ist demgemäß lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht - auch bei einer Entscheidung im Revisionsverfahren - grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2006 - II ZR 163/03, AG 2006, 666 Rn. 3). Demnach sind die offenen Rechtsfragen, die zur Zulassung der Revision geführt haben, nicht abschließend zu entscheiden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Tenor

  • I.                                                                                                                               Das am 14.01.2016 verkündete Urteil der Kammer wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

  • 1.                                                                                                     Die Parteibezeichnung im Passivrubrum muss statt „Antragsgegnerin“ richtig „Beklagte“ lauten.

  • 2.                                                                                                     Auf Seite 4 der Urteilsausfertigung muss es statt „Streithelfer der Beklagten zu 2“ richtig heißen: „Streithelfer der Klägerin“.

  • 3.                                                                                                     Bei der Mitteilung des Antrags des Streithelfers der Klägerin muss es richtig heißen:

„Der Streithelfer der Klägerin schließt sich dem Klageantrag zu I. an.“


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(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.

(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Tenor

  • I.                                                                                                                               Das am 14.01.2016 verkündete Urteil der Kammer wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

  • 1.                                                                                                     Die Parteibezeichnung im Passivrubrum muss statt „Antragsgegnerin“ richtig „Beklagte“ lauten.

  • 2.                                                                                                     Auf Seite 4 der Urteilsausfertigung muss es statt „Streithelfer der Beklagten zu 2“ richtig heißen: „Streithelfer der Klägerin“.

  • 3.                                                                                                     Bei der Mitteilung des Antrags des Streithelfers der Klägerin muss es richtig heißen:

„Der Streithelfer der Klägerin schließt sich dem Klageantrag zu I. an.“


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(1) Die Ersatzansprüche der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46 bis 48, 53 verpflichteten Personen oder aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 müssen geltend gemacht werden, wenn es die Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Der Ersatzanspruch soll binnen sechs Monaten seit dem Tage der Hauptversammlung geltend gemacht werden.

(2) Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen. Das Gericht (§ 14) hat auf Antrag von Aktionären, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, als Vertreter der Gesellschaft zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs andere als die nach den §§ 78, 112 oder nach Satz 1 zur Vertretung der Gesellschaft berufenen Personen zu bestellen, wenn ihm dies für eine gehörige Geltendmachung zweckmäßig erscheint. Gibt das Gericht dem Antrag statt, so trägt die Gesellschaft die Gerichtskosten. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Die gerichtlich bestellten Vertreter können von der Gesellschaft den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Vergütung für ihre Tätigkeit verlangen. Die Auslagen und die Vergütung setzt das Gericht fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

Tenor

  • I.                                                                                                                               Das am 14.01.2016 verkündete Urteil der Kammer wird gemäß § 319 ZPO wie folgt berichtigt:

  • 1.                                                                                                     Die Parteibezeichnung im Passivrubrum muss statt „Antragsgegnerin“ richtig „Beklagte“ lauten.

  • 2.                                                                                                     Auf Seite 4 der Urteilsausfertigung muss es statt „Streithelfer der Beklagten zu 2“ richtig heißen: „Streithelfer der Klägerin“.

  • 3.                                                                                                     Bei der Mitteilung des Antrags des Streithelfers der Klägerin muss es richtig heißen:

„Der Streithelfer der Klägerin schließt sich dem Klageantrag zu I. an.“


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