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§ 33Amtlich · § 5 UrhG

Gesamtnote und Zeugnis für die Ärztliche Prüfung

Zeitreise: 07.06.2023

(1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt die Gesamtnote für die bestandene Ärztliche Prüfung wie folgt:Die Zahlenwerte für den Ersten, den Zweiten und den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung werden addiert und die Summe wird durch drei geteilt. Die Gesamtnote wird bis auf die zweite Stelle hinter dem Komma errechnet. Sie lautet:"sehr gut"bei einem Zahlenwert bis 1,5,"gut"bei einem Zahlenwert über 1,5 bis 2,5,"befriedigend"bei einem Zahlenwert über 2,5 bis 3,5,"ausreichend"bei einem Zahlenwert über 3,5 bis 4,0.

(2) Über das Bestehen der Ärztlichen Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt.

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