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§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle

Zeitreise: 07.06.2023

Die in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 vorgesehenen Prüfungen werden vor der nach Landesrecht zuständigen Stelle abgelegt.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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Ende des Gesetzes