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§ 13Amtlich · § 5 UrhG

Art und Bewertung der Prüfung

Zeitreise: 07.06.2023‹ § 12§ 14 ›

(1) Geprüft wird 1. beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich und mündlich-praktisch, 2. beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich und 3. beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung mündlich-praktisch.

(2) Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Prüfungsnoten zu verwenden: "sehr gut" (1) =eine hervorragende Leistung,"gut" (2) =eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,"befriedigend" (3) =eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,"ausreichend" (4) =eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,"nicht ausreichend" (5) =eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

(3) Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist bestanden, wenn der schriftliche und der mündlich-praktische Teil bestanden sind. Wenn ein Prüfungsteil nicht bestanden wird, so muss nur der nichtbestandene Teil wiederholt werden.

(4) Für die Ärztliche Prüfung ist unter Berücksichtigung der Noten für den Ersten, Zweiten und Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung eine Gesamtnote nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 zu bilden. Eine Gesamtnote wird nicht gebildet, wenn eine im Ausland abgelegte Prüfung nach § 12 als Erster Abschnitt oder Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung angerechnet worden ist. Die Anrechnung ist auf dem Zeugnis über die Ärztliche Prüfung nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung zu vermerken.

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