Rechtsgebiet
Arztrecht
4 Unterthemen · 80 von 3.933 Normen · 5 Urteile im Überblick
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Das Arztrecht ist eine hochkomplexe Querschnittsmaterie, die ziviles Haftungsrecht, öffentliches Berufsrecht und formalisiertes Sozialrecht (Vertragsarztrecht) vereint. Der Arzt bewegt sich juristisch permanent auf einem schmalen Grat zwischen Therapiefreiheit und strikten rechtlichen Sanktionen.
Kern des zivilrechtlichen Arztrechts ist der Behandlungsvertrag, normiert in § 630a BGB. Dogmatisch ist dies ein Dienstvertrag: Der Arzt schuldet zwingend nur die fachgerechte Bemühung, niemals den Heilungserfolg. Kommt es zum Behandlungsfehler, haftet er auf Schadensersatz. Die schärfste Waffe des Patienten ist die juristische Beweislastumkehr: Liegt ein „grober“ Behandlungsfehler vor, wird vermutet, dass dieser den Schaden verursacht hat.
Massiv geprägt wird das Arztrecht durch das SGB V. Ein Vertragsarzt braucht eine Zulassung durch den Zulassungsausschuss (§ 96 SGB V). Er unterwirft sich damit dem strengen Wirtschaftlichkeitsgebot des § 12 SGB V: Leistungen müssen „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein. Bei zu teuren Verschreibungen drohen existenzbedrohende Honorarregresse durch die KV.
Auf dem Gebiet des Arztrechts können sich vielfältige Problem- und Fragestellungen ergeben, die einer rechtlichen Beratung oder Begleitung und ggf. auch gerichtlichen Vertretung bedürfen. Weiterlesen ›
Download des Formulars: pdf / doc Bitte vor dem Ausfüllen hier lesen!!! Ich, , geb., whft. Weiterlesen ›
Ein Zahnarzt hat einen Patienten über eine prothetische Versorgung mittels Einzelkronen oder einer Verblockung vollständig aufzuklären, wenn beide Behandlungsmethoden medizinisch gleichermaßen … Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Medizin- und Arzthaftungsrecht“.
Schlüsselnormen
- § 13 SGB 5Kostenerstattung
- § 92 SGB 5Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses
- § 109 SGB 5Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
- § 108 SGB 5Zugelassene Krankenhäuser
- § 135 SGB 5Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
- § 69 SGB 5Anwendungsbereich
- § 95 SGB 5Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung
- § 87 SGB 5Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte
- § 85 SGB 5Gesamtvergütung
- § 106 SGB 5Wirtschaftlichkeitsprüfung
- § 73 SGB 5Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung
- § 112 SGB 5Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung
- § 75 SGB 5Inhalt und Umfang der Sicherstellung
- § 106a SGB 5Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen
- § 82 SGB 5Grundsätze
- § 91 SGB 5Gemeinsamer Bundesausschuss
- § 72 SGB 5Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung
- § 87b SGB 5Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung)
- § 70 SGB 5Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit
- § 107 SGB 5Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- § 103 SGB 5Zulassungsbeschränkungen
- § 76 SGB 5Freie Arztwahl
- § 129 SGB 5Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung
- § 101 SGB 5Überversorgung
- § 87a SGB 5Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten
- § 137c SGB 5Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus
- § 130a SGB 5Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer
- § 98 SGB 5Zulassungsverordnungen
- § 116 SGB 5Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte
- § 111 SGB 5Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen
- § 124 SGB 5Zulassung
- § 127 SGB 5Verträge
- § 71 SGB 5Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel
- § 115b SGB 5Ambulantes Operieren im Krankenhaus
- § 139 SGB 5Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln
- § 106d SGB 5Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung
- § 137 SGB 5Durchsetzung und Prüfung der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses
- § 81 SGB 5Satzung
- § 116b SGB 5Ambulante spezialfachärztliche Versorgung
- § 77 SGB 5Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen
- § 126 SGB 5Versorgung durch Vertragspartner
- § 132a SGB 5Versorgung mit häuslicher Krankenpflege
- § 115a SGB 5Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus
- § 84 SGB 5Arznei- und Heilmittelvereinbarung
- § 89 SGB 5Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen
- § 120 SGB 5Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen
- § 95d SGB 5Pflicht zur fachlichen Fortbildung
- § 73b SGB 5Hausarztzentrierte Versorgung
- § 115 SGB 5Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten
- § 121 SGB 5Belegärztliche Leistungen
- § 137e SGB 5Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden
- § 83 SGB 5Gesamtverträge
- § 125 SGB 5Verträge zur Heilmittelversorgung
- § 96 SGB 5Zulassungsausschüsse
- § 117 SGB 5Hochschulambulanzen
- § 140a SGB 5Besondere Versorgung
- § 133 SGB 5Versorgung mit Krankentransportleistungen
- § 97 SGB 5Berufungsausschüsse
- § 94 SGB 5Wirksamwerden der Richtlinien
- § 74 SGB 5Stufenweise Wiedereingliederung
- § 138 SGB 5Neue Heilmittel
- § 130 SGB 5Rabatt
- § 136 SGB 5Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung
- § 130b SGB 5Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel
- § 128 SGB 5Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten
- § 136b SGB 5Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus
- § 132 SGB 5Versorgung mit Haushaltshilfe
- § 118 SGB 5Psychiatrische Institutsambulanzen
- § 99 SGB 5Bedarfsplan
- § 140f SGB 5Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten
- § 90 SGB 5Landesausschüsse
- § 73c SGB 5Kooperationsvereinbarungen zum Kinder- und Jugendschutz
- § 106c SGB 5Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen
- § 79 SGB 5Organe
- § 110 SGB 5Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern
- § 134a SGB 5Versorgung mit Hebammenhilfe
- § 121a SGB 5Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen
- § 95a SGB 5Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte
- § 135a SGB 5Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung
- § 116a SGB 5Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser
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